Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1985, Az.: BVerwG 2 C 56.82
Besoldung; Laufende Geldleistung; Rückforderung; Beamter; Bewerber; Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 56.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 11.09.1979 - AZ: VI 742/76
- VGH Baden-Württemberg - 05.10.1982 - AZ: 4 S 5/80
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 BBesG
- § 12 Abs. 2 BBesG
- § 39 Abs. 1 (= § 39 Abs. 1 VwVfG) LVwVfG BW
- § 123 Abs. 3 VwGO
- § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO
- § 945 ZPO
Fundstellen
- BVerwGE 71, 354 - 359
- BayVBl 1986, 28-29
- DVBl 1985, 1243-1245 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1985, 295-300
- DÖV 1985, 922-923
- JA 1986, 623-624
- NVwZ 1985, 905-906 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1985, 341-342
Amtlicher Leitsatz
Rückforderung laufender Geldleistungen, die einem Beamtenbewerber auf Grund einer später aufgehobenen einstweiligen Anordnung auf vorläufige Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gewährt worden sind.
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1985 in Freiburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 1982 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Beträgen, die ihr das beklagte Land Baden-Württemberg aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung gewährt hatte, sowie im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die frühere Ablehnung ihrer Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien.
Die Klägerin bestand 1973 und 1974 die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Geographie und Deutsch, jeweils mit der Note ausreichend. Ihr Antrag auf Zulassung zum entsprechenden Vorbereitungsdienst wurde dreimal abgelehnt, zuletzt zum Zulassungstermin Januar 1976, weil die Zahl der Bewerber in ihrer Fächerverbindung größer sei als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze. Es würden nur Bewerber mit mindestens der Durchschnittsnote 3,5 berücksichtigt. Über den Widerspruch der Klägerin wurde nicht entschieden.
Auf Antrag der Klägerin erließ das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 26. Januar 1976 eine einstweilige Anordnung. Das beklagte Land wurde verpflichtet, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache so zu stellen, wie wenn sie am auf die Zustellung der Entscheidung folgenden Werktag zum Vorbereitungsdienst zugelassen würde. Auf Grund dieser Entscheidung ließ das Kultusministerium die Klägerin vorläufig zum Vorbereitungsdienst zu. Sie begann ihre Ausbildung am 13. Februar 1976. Für die Zeit ab 29. Januar 1976 gewährte ihr der Beklagte Beträge in Höhe der Anwärterbezüge eines Studienreferendars unter dem Vorbehalt einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung. Durch Urteil vom 27. April 1976 bestätigte das Verwaltungsgericht die einstweilige Anordnung. Auf die Berufung des Beklagten änderte der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 9. Juli 1976 das Urteil des Verwaltungsgerichts, hob dessen Beschluß vom 26. Januar 1976 auf und lehnte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab. Durch Schreiben vom 28. Juli 1976 nahm das Oberschulamt K. die Erlaubnis auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vorbereitungsdienstes zurück.
Am 15. Oktober 1976 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin ernannt. Sie wurde im Nachrückverfahren für den am 18. August 1976 begonnenen Augustkurs zugelassen. Von der zuvor abgeleisteten Ausbildungszeit wurde ein dem Zeitraum vom 18. August bis 14. Oktober 1976 entsprechender Teil auf die Dauer ihres Vorbereitungsdienstes angerechnet. 1977 bestand die Klägerin die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung forderte von der Klägerin zunächst durch Bescheid vom 12. August 1976 die für die Zeit vom 29. Januar 1976 bis 31. August 1976 in Höhe von 10.625,29 DM netto geleisteten Beträge zurück. Den Widerspruch der Klägerin wies das Landesamt durch Bescheid vom 21. September 1976 als unbegründet zurück. Durch Änderungsbescheid vom 30. November 1976 setzte es einen dem angerechneten Zeitraum entsprechenden Betrag in Höhe von 2.790,19 DM von dem zurückgeforderten Betrag ab.
Mit zwei Klagen, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, hat die Klägerin zuletzt beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet war, sie zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zum Einstellungstermin Frühjahr 1976 zuzulassen, ferner den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 12. August 1976 in der Form des Änderungsbescheides vom 30. November 1976 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Die Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Der angefochtene Rückforderungsbescheid sei auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches rechtmäßig. Mit der Aufhebung der einstweiligen Anordnung sei der Rechtsgrund der Zahlungen weggefallen.
Die Berufung der Klägerin, in deren Begründung sie unter anderem hilfsweise gegen den Rückforderungsanspruch des Beklagten mit Ersatzansprüchen wegen rechtswidriger Ablehnung ihrer Zulassung zum Vorbereitungsdienst aufrechnete, hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Für die Fortsetzungsfeststellungsklage - im Anschluß an die erledigte Verpflichtungsklage auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst - fehle der Klägerin ein berechtigtes Interesse. Mit ihrem Begehren verfolge sie ersichtlich kein weitergehendes Interesse, als den durch Leistungsbescheid geltend gemachten Zahlungsanspruch des Beklagten abzuwehren. Insoweit seien aber die in Betracht kommenden Fragen bei der Entscheidung über die Anfechtungsklage umfassend zu prüfen und mitzuentscheiden.
Die Anfechtungsklage sei unbegründet. Die Rückforderung des Beklagten sei als Schadensersatzanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 945 ZPO gegeben. Die einstweilige Anordnung habe sich als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen. Dies folge aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, durch das sie aufgehoben worden sei. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils gehe hervor, daß ein Anordnungsanspruch bereits nach der im Januar 1976 gegebenen Sach- und Rechtslage nicht glaubhaft gemacht worden sei. Dies binde die Beteiligten auch im nachfolgenden Schadensersatzprozeß. Daneben sei eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 BBesG - gegen die sonst keine Bedenken bestünden - ausgeschlossen.
Der Schadensersatzanspruch habe hier durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden können, weil der ursprüngliche Streit um die Begründung eines Beamtenverhältnisses gegangen sei. Dies habe zur Folge, daß auch der Schadensersatzanspruch öffentlich-rechtlich sei und im Über- und Unterordnungsverhältnis bestehe. Der abweichenden Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 78, 127 [BGH 23.09.1980 - VI ZR 165/78] = DÖV 81, 105) könne nicht gefolgt werden.
Der Beklagte habe einen Schaden in der zuletzt geltend gemachten Höhe erlitten, weil er der Klägerin Zahlungen in Höhe von 7.835,10 DM geleistet habe, die ihr materiellrechtlich nicht zugestanden hätten.
Der geltend gemachte Schaden beruhe auf der einstweiligen Anordnung und nicht etwa darauf, daß der Beklagte einen Anspruch der Klägerin nicht erfüllt hätte. Denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gehabt. In diesem Zusammenhang halte das Berufungsgericht an seiner gemäß seinem Urteil vom 9. Juli 1976 gewonnenen Überzeugung fest und verweise vollinhaltlich auf jenes Urteil.
Allerdings könne es unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung als ein anrechenbarer Vorteil gelten, wenn der auf Grund einstweiliger Anordnung vorläufig wie ein Beamter Beschäftigte die Dienstleistung ordnungsgemäß erbracht habe. Das treffe aber in der Regel nicht beim Vorbereitungsdienst zu. Dessen Zweck sei die Ausbildung des Beamten. Der Studienreferendar könne, gemessen an den dienstlichen Aufgaben seiner Laufbahn, grundsätzlich keine verwertbare Dienstleistung erbringen. Hier habe die Klägerin gemäß § 8 Abs. 5 PrüfVO unter Anleitung von Fachlehrern zu unterrichten gehabt. Diese Unterrichtstätigkeit könne auch nicht teilweise einer ordnungsgemäßen Erfüllung der einen Studienrat obliegenden Dienstaufgaben gleichgestellt werden, selbst wenn die Klägerin gemäß ihren Angaben gelegentlich Unterricht ohne Aufsicht eines Fachlehrers erteilt haben sollte. Den Auftrag zur Erteilung selbständigen Unterrichts habe sie erst 1977 erhalten. Sie habe ihrem Dienstherrn also keine vermögenswerte Dienstleistung erbracht.
Der Beklagte habe auch nicht - etwa unter dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht oder einer Schadenminderungspflicht - die Klägerin wieder in den im Januar 1976 begonnenen Kurs aufnehmen und damit zu einer weiteren Anrechnung kommen müssen. Er habe sich von der Erwägung leiten lassen dürfen, daß die eingetretene Unterbrechung einer Wiedereingliederung in den früheren Kurs pädagogisch entgegengestanden habe, zumal die Klägerin nach vorliegenden Berichten des Gymnasiums B. vom 18. November 1976 und vom 31. Januar 1977 erhebliche Schwierigkeiten bei ihrer praktischen Ausbildung gehabt habe. Ferner habe er sich von der Erwägung leiten lassen dürfen, daß gerade im Kurs Januar 1976 kein Ausbildungsplatz freigeworden sei.
Schließlich sei es nicht zu beanstanden, daß der Beklagte von der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderung nicht aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen habe. Aus seinem Widerspruchsbescheid gehe hervor, daß er hierüber Erwägungen angestellt und insoweit ein etwa bestehendes Ermessen ausgeübt habe.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre beiden ursprünglichen Klageanträge weiter. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist im Ergebnis unbegründet.
1.
Den Fortsetzungsfeststellungsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht mangels eines berechtigten Interesses an der Feststellung als unzulässig angesehen. Sein Ausgangspunkt, die Klägerin verfolge hiermit kein weitergehendes Interesse, als den streitigen Zahlungsanspruch des Beklagten abzuwehren, unterliegt revisionsrechtlich keiner Beanstandung; auch die Revision hebt im Ergebnis allein diese Bedeutung hervor. Es ist auch nicht ersichtlich, welches sonstige berechtigte Interesse in Betracht kommen könnte. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die geltend gemachte Verpflichtung des Beklagten zur seinerzeitigen Zulassung ohnehin im Rahmen des Anfechtungsbegehrens zu prüfen wäre, soweit es für dessen Entscheidung darauf ankäme.
2.
Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht die Anfechtungsklage als unbegründet angesehen. Der angefochtene Leistungsbescheid auf Rückzahlung der Beträge, die der Klägerin während der später nicht angerechneten Zeit ihrer vorläufigen Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gezahlt worden sind, ist rechtmäßig.
a)
Der Rückzahlungsanspruch rechtfertigt sich aus § 12 Abs. 2 BBesG, der entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier entsprechend anzuwenden ist. Auf Grund der einstweiligen Anordnung war die Klägerin so zu behandeln, als wäre sie in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden. Der Beklagte zahlte ihr somit den Anwärterbezügen entsprechende Beträge. Demgemäß sind auch für die Rückabwicklung die Vorschriften entsprechend heranzuziehen, die im Falle der Rückforderung von Anwärterbezügen anzuwenden wären.
Die Klägerin hat die Beträge ohne Rechtsgrund und damit zuviel erhalten. Das gilt schon deshalb, weil die die Gewährung dieser Beträge vorläufig regelnde einstweilige Anordnung auf Berufung in vollem Umfang aufgehoben worden ist, unabhängig davon, ob der seinerzeit geltend gemachte materielle Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst und Ernennung zur Beamtin auf Widerruf - oder ein Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung - bestand. Werden, wie hier, einem Bewerber für den Vorbereitungsdienst durch einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO neben der tatsächlichen Teilnahme an der Ausbildung auch laufende Geldleistungen vorläufig zugebilligt, so fällt der Rechtsgrund der Zahlung weg, wenn und soweit die einstweilige Anordnung wegfällt. Selbst ein etwaiger Anspruch auf Ernennung zum Beamten bildet für sich allein noch keinen Rechtsgrund für die Zahlung von Bezügen, da diese erst von der Wirksamkeit der tatsächlichen Ernennung an zustehen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG); erst recht bildet ein Anspruch (nur) auf rechtsfehlerfreie Neubescheidung keinen solchen Rechtsgrund. Derartige Ansprüche können allenfalls - bei schuldhafter Verletzung - zu Schadensersatzansprüchen des Bewerbers führen; darauf ist unten noch einzugehen. - Hier ist die einstweilige Anordnung mit Wirkung für den gesamten durch sie geregelten Zeitraum weggefallen, weil sie in der Berufungsinstanz in vollem Umfang aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlaß abgewiesen worden ist. Wird eine gerichtliche Entscheidung, die laufende Zahlungen zum Gegenstand hat, im Rechtsmittelzuge aufgehoben, so ergreift dies auch die Entscheidung über bereits abgelaufene Zeitabschnitte, sofern nicht der Ausspruch der Aufhebung entsprechend eingeschränkt ist. Letzteres ist hier nicht geschehen.
Auch die zeitweilige faktische Erfüllung der Dienstpflichten als Studienreferendarin bildet keinen Rechtsgrund für die Zahlung. Dabei kann ebenso wie in früheren Urteilen (vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - <Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48> und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 <Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 2 = NJW 1983, 2042 [BVerwG 25.11.1982 - 2 C 12/81]>, m.w.N.) offenbleiben, ob und inwieweit ein "faktisches Beamtenverhältnis" als Rechtsgrundlage für die Zahlung von Bezügen im Recht des öffentlichen Dienstes anzuerkennen ist. Die Zahlungen sind hier allein auf Grund der vorläufigen Regelung geleistet worden.
Dem Erstattungsanspruch des Beklagten steht ein etwaiger Wegfall der Bereicherung der Klägerin, etwa durch bestimmungsgemäßen Verbrauch der Beträge für ihren Lebensunterhalt, nicht entgegen. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG verweist u.a. auf § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, der im Hinblick auf die rechtlich vorgegebene Vorläufigkeit der einstweiligen Anordnung zu einer Haftung ohne die Möglichkeit der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung führt (vgl. auch insoweit das zur aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe gegen eine Entlassung ergangene Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - <a.a.O.> m.w.N.). Diese Vorläufigkeit besteht schon im Hinblick auf die Möglichkeit der Aufhebung der einstweiligen Anordnung auf mündliche Verhandlung oder auf Berufung, wie hier geschehen. Besondere Umstände, die in außergewöhnlichen Fällen nach Treu und Glauben gleichwohl eine Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erfordern könnten, liegen nicht vor. Insbesondere läßt nicht schon der bestimmungsgemäße Verbrauch der Bezüge zum Lebensunterhalt den Fall als in diesem Sinne außergewöhnlich erscheinen; vielmehr handelt es sich um einen eher regelmäßigen Verlauf im Falle einer derartigen vorläufigen Zahlung. Ein Rechtssatz, daß auf vorläufigem Rechtsschutz beruhende Geldleistungen allgemein für den notwendigen Unterhalt ersatzlos verbraucht werden dürften, besteht nicht.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Beklagten darüber, ob aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen wird (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG). Der Beklagte hat jedenfalls im Widerspruchsbescheid diese Frage ausdrücklich erwogen und abgelehnt und sodann - nach Einstellung der Klägerin als Studienreferendarin - durch den Änderungsbescheid den Rückforderungsbetrag entsprechend dem auf die nunmehrige Ausbildungsdauer angerechneten Zeitraum gekürzt. Damit hat er eine Ermessensentscheidung getroffen, die im Hinblick auf die Vorläufigkeit der einstweiligen Anordnung sowie darauf, daß die Klägerin nach der - revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden - Feststellung des Berufungsgerichts dem Beklagten keine vermögenswerte Dienstleistung erbracht hat, keinen Rechtsfehler erkennen läßt.
b)
Der Beklagte hat seinen Rückzahlungsanspruch rechtmäßig durch den angegriffenen Leistungsbescheid geltend gemacht. Der Anspruch konnte ebenso wie die Rückforderung zuviel gezahlter besoldungsrechtlicher Bezüge, der er entspricht, durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend gemacht werden (vgl. dazu z.B. BVerwGE 28, 1 [BVerwG 28.09.1967 - II C 37/67]; 37, 314 <319>[BVerwG 10.03.1971 - VIII C 210/67]; 40, 237 <239>[BVerwG 12.07.1972 - VI C 11/70]; jeweils mit weiteren Nachweisen). Dem angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides fehlt auch nicht die vorgeschriebene schriftliche Begründung (§ 39 Abs. 1 LVwVfG). Er läßt erkennen, daß der Beklagte die gewährten Bezüge in der streitigen Höhe zurückfordert, weil nach seiner Ansicht durch die Aufhebung der einstweiligen Anordnung der Grund für ihre Gewährung entfallen ist, wobei es angesichts der Vorläufigkeit der Regelung auf einen Wegfall der Bereicherung nicht ankommt; auch ist dargelegt, warum der Beklagte - abgesehen von der nachträglichen Kürzung - nicht von der Rückforderung absieht. Daraus waren die tragenden Gründe für die Entscheidung des Beklagten erkennbar. Weitergehende Angaben, etwa die ausdrückliche Nennung der als Rechtsgrundlage der Rückforderung angesehenen Rechtsvorschrift, waren durch die Begründungspflicht nicht geboten.
c)
Angesichts dieser Rechtslage kann es unerörtert bleiben, ob die Klägerin auch nach dem vom Berufungsgericht herangezogenen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO zur Zahlung des streitigen Betrages verpflichtet ist und ob der Beklagte seinen Anspruch auch auf dieser Rechtsgrundlage durch Leistungsbescheid hätte geltend machen können. Auch soweit im vorliegenden Fall zugleich ein solcher Schadensersatzanspruch gegeben sein sollte, schließt er nicht den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entsprechend § 12 Abs. 2 BBesG aus, wie es das Berufungsgericht angenommen hat. Voraussetzungen und Umfang beider Ansprüche unterscheiden sich erheblich. Soweit sie im Einzelfall zusammentreffen, besteht Anspruchskonkurrenz. Die Ansprüche sind jeweils für sich zu prüfen, wobei es für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides genügt, daß der Anspruch auf einer der Rechtsgrundlagen besteht und ordnungsgemäß geltend gemacht ist (vgl. auch BVerwGE 17, 286 <288>[BVerwG 17.12.1963 - II C 24/62] sowie Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 21.84 - zum Nebeneinander des Rückzahlungsanspruchs nach § 87 Abs. 2 BBG und des Schadensersatzanspruchs nach § 78 Abs. 1 BBG).
d)
Die von der Klägerin hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen rechtswidriger Ablehnung ihrer Zulassung zum Vorbereitungsdienst greift nicht durch. Auch in diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung oder wenigstens ein Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung zustand und ob letzterenfalls eine fehlerfreie Entscheidung des Beklagten voraussichtlich zur Zulassung der Klägerin geführt hätte. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt fehlte es jedenfalls an einem Verschulden des Beklagten. Nach den tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf seine Entscheidung im Eilverfahren getroffen hat, führte erst das Anschwellen der Bewerberzahlen im Sommer 1975 zur Zulassungsbeschränkung in dem Umfang, der der Ablehnung der Bewerbung der Klägerin zugrunde lag. Schon die Frage, inwieweit die Rechtsprechung zur Zulässigkeit absoluter Zulassungsbeschränkungen für bestimmte Studienanfänger (vgl. insbesondere BVerfGE 33, 303; 40, 352 [BVerfG 05.11.1975 - 2 BvR 193/74]; BVerwGE 42, 296) auf die Zulassung von Bewerbern mit bereits abgeschlossenem Fachstudium zu einem als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG anzusehenden, jedoch überwiegend zum Staatsdienst führenden, mit der Berufung in das Beamtenverhältnis und dem Anspruch auf Anwärterbezüge verbundenen Vorbereitungsdienst zu übertragen ist, war - und ist - nicht höchstrichterlich geklärt. Selbst bei Übertragung dieser Rechtsprechung konnte die Rechtmäßigkeit der damaligen Zulassungsregelung jedenfalls vertreten werden; das Berufungsgericht hat sie zunächst im Eilverfahren vertreten, sodann das Verwaltungsgericht und das Berufungsgericht - beides mit jeweils mehreren Berufsrichtern besetzte Kollegialgerichte - im vorliegenden Verfahren. Daß der Beklagte, der für einen geordneten Fortgang der Ausbildung verantwortlich war, zur gleichen Rechtsansicht gelangte und danach handelte, könnte ihm, wenn diese sich nachträglich als unrichtig erwiese, nicht als Verschulden zur Last gelegt werden (vgl. dazu Urteile vom 15. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 18.71 - <Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 64>, vom 28. April 1977 - BVerwG 2 C 71.73 - <Buchholz a.a.O. Nr. 84> und vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 33.79 - <Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21 = ZBR 1983, 205> sowie Beschluß vom 10. Juli 1979 - BVerwG 6 B 73.78 - <ZBR 1979, 374>).
3.
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO) ist schon formell nicht in zulässiger Weise vorgetragen. Hierzu müssen nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Tatsachen bezeichnet werden, die den Verfahrensmangel ergeben. Die vorgetragenen Tatsachen müssen - ihre Richtigkeit unterstellt - den die Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel ergeben (vgl. Beschlüsse vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - <DVBl. 1981, 493> und vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35 = NJW 1982, 2274>, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das ist hier nicht der Fall.
Die Rüge ist lediglich damit begründet, die beiden Berichte des Gymnasiums seien dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht geläufig, befänden sich nicht in seinen Handakten, seien ihm auch bei Abfassung der Berufungsbegründung nicht bekannt gewesen und müßten nachträglich gefertigt worden sein. Aus diesem Vortrag ergibt sich jedoch, seine Richtigkeit unterstellt, noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Insbesondere läßt sich ihm nicht entnehmen, ob die Berichte in den dem Berufungsgericht vorliegenden Akten, in die die Klägerin nach § 100 VwGO Einsicht nehmen konnte, enthalten waren. Dem Revisionsgericht fehlt daher eine Grundlage zur sachlichen Überprüfung der Rüge. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, sich etwa durch Einsicht in die Akten Klarheit darüber zu verschaffen, ob und ggf. seit wann die Berichte in den ihr zur Einsicht zur Verfügung stehenden Akten enthalten waren. Das ist nicht dargelegt, vielmehr der Revisionsbegründung nur eine Behauptung des Verfahrensfehlers "auf Verdacht" zu entnehmen, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Begründung einer Verfahrensrüge nicht ausreicht (vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. März 1982 - BVerwG 9 CB 1019.81 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 36> und vom 12. Juli 1982 - BVerwG 5 CB 117.81 - <Buchholz a.a.O. Nr. 37>, jeweils zur Verfahrensrüge unrichtiger Besetzung).
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.835 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller