Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1971, Az.: BVerwG VIII C 210.67

Wirkungen einer Verlegung des ständigen Aufenthalts eines Wehrpflichtigen auf Fortbestand oder Dauer der Wehrpflichtigkeit; Anforderungen an Form und Inhalt der Anhörung im Sinne der Musterungsverordnung (MustVO); Währung der Einberufungsfrist; Heilbarkeit des Mangels der vorherigen Anhörung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 210.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 14.09.1966 - AZ: 5 K 98/66

Fundstellen

  • BVerwGE 37, 307 - 314
  • DVBl 1971, 930 (Kurzinformation)
  • DÖV 1972, 213 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1971, 1762

Amtlicher Leitsatz

Die unterbliebene vorherige Anhörung kann bis zum Einberufungstermin mit heilender Wirkung nur durch eine Maßnahme des Kreiswehrersatzamtes selbst nachgeholt werden (Weiterführung von BVerwGE 27, 295).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. September 1966 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde durch unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheid vom 14. Januar 1958 als tauglich gemustert. Wegen seines Medizinstudiums wurde er zum Wehrdienst zunächst nicht herangezogen. Nach erfolgter Approbation sollte er dem Kreiswehrersatzamt seine Bestallungsurkunde vorlegen. Als er sie am 24. November 1965 persönlich überbrachte, wurde ihm eröffnet, daß seine Einberufung zum 4. Januar 1966 erfolgen würde. Tags darauf, am 25. November 1965, erging der Einberufungsbescheid, zufolge dessen der Kläger zum verkürzten Grundwehrdienst von 12 Monaten ab 3. Januar 1966 als Stabsarzt der Reserve einberufen wurde. Der Kläger legte Widerspruch ein, in dem er die Unterlassung seiner vorherigen Anhörung rügte und geltend machte, daß er zum 2. Januar 1966 eine Stelle als Assistenzarzt in Berlin antrete, wohin er bereits seinen Wohnsitz verlegt habe. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Sachbearbeiter des Kreiswehrersatzamtes über die Vorgänge bei der "Eröffnung" vernommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat es der Klage gegen den Einberufungsbescheid (samt dem Widerspruchsbescheid), der es zuvor aufschiebende Wirkung zugesprochen hatte, stattgegeben. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

2

Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger wegen Verlegung seines ständigen Aufenthalts nach Berlin (West) noch wehrpflichtig gewesen sei. Jedenfalls sei der Einberufungsbescheid fehlerhaft, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Das mit dem Kläger bei seiner Vorsprache auf dem Kreiswehrersatzamt am 24. November 1965 geführte Gespräch sei keine Anhörung gewesen. Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren habe der Verfahrensverstoß im Hinblick auf die zu wahrende Einberufungsfrist nicht mehr geheilt worden können.

3

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 13 der Musterungsverordnung.

4

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

5

II.

Ohne Einfluß auf das Revisionsverfahren bleibt der Ablauf der Zeit, die seit dem in dem Einberufungsbescheid festgesetzten Gestellungstermin verstrichen ist. Der Einberufungsbescheid ist seither nicht aufgehoben worden. Solange ein Einberufungsbescheid nicht aufgehoben ist, wird er, wie der Senat in BVerwGE 31, 324 [327] [BVerwG 27.02.1969 - BVerwG VIII C 88.68] grundsätzlich entschieden hat, nicht durch bloßen Zeitablauf gegenstandslos, sondern erst durch die Beendigung des durch ihn begründeten, Wehrdienstverhältnisses aus einem der Beendigungsgründe des § 28 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), im Wege der Entlassung oder des Ausschlusses gemäß §§ 29, 30 WpflG. Eine Entlassung oder ein Ausschluß ist nicht ausgesprochen worden; eine fiktive Entlassung nach § 29 Abs. 6 WpflG (wegen schuldhaften Fernhaltens von der Truppe) scheidet aus, weil der Kläger auf Grund der vom Verwaltungsgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Einberufungsbescheid diesen nicht zu folgen brauchte.

6

Ohne Einfluß auf das Revisionsverfahren bleibt auch eine - möglicherweise - eingetretene Verlegung des ständigen Aufenthalts des Klägers aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nach Berlin (West). Ein solcher Umstand würde nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 WpflG in der bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens geltenden Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) entweder den Fortbestand oder die Dauer der Wehrpflichtigkeit berühren. Ob jedoch die Wehrpflichtigkeit (noch) besteht, betrifft im Streit um den Einberufungsbescheid dessen Rechtmäßigkeit. Selbst eine Beendigung der Wehrpflichtigkeit würde prozessuale Auswirkungen nur haben, wenn die Parteien unter Berufung darauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten oder wenn - wie etwa in dem Fall eines, hier nicht gegebenen, altersmäßigen Erlöschens der Verpflichtung, im Frieden Grundwehrdienst zu leisten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 WpflG) - rechtlich zweifeisfrei wäre, daß die Wehrpflichtigkeit geendet hat und der Einberufungsbescheid keinerlei Wirkungen mehr entfalten kann. Beides trifft hier nicht zu. Zum einen stellen die Parteien ihre bisherigen Anträge und gehen übereinstimmend davon aus, daß der Einberufungsbescheid Rechtswirkungen noch entfalte. Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bedeutung der Maßgabe "... bis zur Beendigung der Dienstzeit, für die er einberufen ist ..." in § 1 Abs. 3 WpflG (F. 1965) nicht abschließend geklärt (vgl. BVerwGE 27, 123). Dazu nötigt auch der vorliegende Fall nicht.

7

Die Revision erweist sich nämlich als unbegründet, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil den Einberufungsbescheid zu Recht wegen Fehlens der in § 13 Abs. 3 der Musterungsverordnung - MustVO - in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) vorgeschriebenen Anhörung aufgehoben hat. Danach erübrigt sich jede Prüfung, ob der Einberufungsbescheid im übrigen der Rechtslage entsprach und entspricht, und das Revisionsgericht kann, wie das Verwaltungsgericht, die Frage der Wehrpflichtigkeit des Klägers offenlassen.

8

Nach § 13 Abs. 3 MustVO sind ungediente Wehrpflichtige, "die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung einberufen werden, ... vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, erneut ärztlich zu untersuchen. Einer Anhörung bedarf es nicht, wenn

  1. 1.

    Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,

  2. 2.

    die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Herstellung der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist oder

  3. 3.

    der Verteidigungsfall eingetreten ist; ..."

9

Die Vorschrift entspricht - von den drei Ausnahme fällen abgesehen - dem, was § 23 Abs. 1 Satz 2 WpflG im Falle der Einberufung gedienter Wehrpflichtiger fordert. Mit dieser Vorschrift hat sich der Senat in BVerwGE 27, 295 befaßt; in dem zugrunde liegenden Fall fehlte die vorherige Anhörung (und die Untersuchung) unstreitig, und es war daher nur zu entscheiden, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die unterbliebene Anhörung (und Untersuchung) mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann. Hier indessen dreht sich der Streit zunächst darum, ob ein "Gespräch" zwischen dem Sachbearbeiter des Kreiswehrersatzamtes und dem Wehrpflichtigen vor dessen Einberufung eine. Anhörung war. Mit der Frage, welchen Anforderungen nach Form und Inhalt die Anhörung im Sinne der genannten Vorschriften genügen muß, hatte sich der Senat bisher nicht auseinanderzusetzen.

10

Das Verwaltungsgericht hat eine Anhörung im Sinne der Vorschrift verneint, weil der Kläger bei dem "Gespräch" nicht belehrt und kein förmlicher Zurückstellungsantrag aufgenommen worden sei sowie seine Einwendungen beim Erlaß des Einberufungsbescheides nicht berücksichtigt worden seien.

11

Soweit damit generell Anforderungen für die Anhörung aufgestellt werden, kann dem nicht beigetreten werden. Insoweit, wendet sich die Revision zu Recht gegen eine Überspannung der Anforderungen. Für die Aufnahme eines förmlichen, gesonderten Zurückstellungsantrags fehlt überdies das Bedürfnis, da über geltend gemachte Zurückstellungsgründe im Einberufungsbescheid inzident befunden werden kann (BVerwGE 27, 257).

12

Die Vorschrift selbst stellt keine formellen oder inhaltlichen Anforderungen an die "Anhörung"; sie definiert auch nicht, was unter "... sind vor ihrer Einberufung zu hören" zu verstehen ist. Sie gleicht darin einer Reihe von anderen Gesetzen aus älterer und neuerer Zeit, in denen bestimmt ist, daß der Bürger vor Erlaß eines belastenden Verwaltungsaktes zu hören ist. Was damit der Behörde zu tun aufgegeben ist, ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortsinn; sie muß vor Erlaß des Verwaltungsaktes dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme (Äußerung) geben.

13

Wie der erkennende Senat den bisher bei ihm anhängig gewordenen Einberufungsstreitigkeiten entnimmt, pflegen die Kreiswehrersatzämter der Vorschrift in der Weise nachzukommen, daß sie dem Wehrpflichtigen schriftlich die beabsichtigte Einberufung mitteilen und ihm anheimgeben, etwaige Einwendungen (Hinderungsgründe) binnen bestimmter Frist vorzubringen. Das ist hinreichend. Über Form und Inhalt der Anhörung kann bei einer solchen Handhabung wohl kaum gestritten werden. Was die Behörde mit dem "Gehörten" macht, ob sie es würdigt, ob sie es zutreffend würdigt und ob sie sich in dem Einberufungsbescheid damit auseinandersetzt, ist eine Frage der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides selbst, kann aber die geschehene Anhörung nicht nachträglich in Frage stellen. In diesem Sinne ist § 13 Abs. 3 MustVO eine reine Formvorschrift.

14

Die Vorschrift gestattet aber auch, daß der Wehrpflichtige zu einer mündlichen (persönlichen) Anhörung geladen wird. Auch dann ist inhaltlich nur erforderlich, daß ihn die Behörde ihr Vorhaben mitteilt und ihm anheimgibt, sich zu äußern. Ob in formeller Hinsicht die mündlichen Äußerungen des Wehrpflichtigen schriftlich festgehalten werden müssen - was hier nicht geschehen ist -, bedarf keiner Entscheidung. Denn an einer mündlichen Anhörung fehlt es hier aus folgendem Grund: Nach den vom Verwaltungsgericht verwerteten Akten war eine Anhörung nicht beabsichtigt. Der Kläger ist nicht etwa vom Kreiswehrersatzamt zum Zwecke der Anhörung und mit einem Hinweis auf sie vorgeladen worden, sondern er sprach von sich aus vor, um die angeforderte Bestallungsurkunde persönlich vorzulegen, die er auch hätte übersenden können. Bei dieser Gelegenheit wurde er, wie der Sachbearbeiter in seinem Aktenvermerk vom gleichen Tag festgehalten hat, "darauf hingewiesen, daß seine Einberufung zum 4. Januar 1966 zur Sanitätsakademie in München als Stabsarzt der Reserve erfolgen würde". Weiteres ist zufolge der Akten nicht geschehen. Das ergibt keine Anhörung, sondern nur eine Eröffnung; eine solche ist nur der erste Schritt der Anhörung; der zweite Schritt, nämlich die Anheimgabe der Stellungnahme, fehlte mithin.

15

Die Beklagte meint, der Kläger habe Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, weil er sich, zufolge der getroffenen Feststellungen, tatsächlich geäußert habe. Der Beklagten ist zuzugeben, daß es auf die gewählten Worte des beteiligten Bediensteten der Behörde nicht ankommt. Eine Eröffnung kann der Verfahrensvorschrift genügen, wenn mit ihr den Umständen nach erkennbar die Gelegenheit zur Äußerung im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung gegeben werden soll. Nach dem hier festgestellten Sachverhalt war dies aber nicht der Fall. Nach der Aussage des Sachbearbeiters des Kreiswehrersatzamtes hat der Kläger auf die Anordnung erstaunt erwidert, "wie wir uns das vorstellen würden, er möchte in Kürze heiraten und habe eine Stellung in Berlin".

16

Dieser Verwahrung ist der Sachbearbeiter sogleich mit dem Hinweis entgegengetreten, es bleibe ihm "unbenommen, einen Zurückstellungsantrag zu stellen bzw. Rechtsmittel gegen den ihm morgen oder übermorgen zugehenden Einberufungsbescheid einzulegen". Die Verweisung auf Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel, also auf nachträgliche Einwendungen gegen den im Behördengang bereits erlassenen Bescheid, ist geradezu das Gegenteil eines Angebotes vorheriger Stellungnahme.

17

Da die angeführte Verwahrung des Klägers immerhin den Kern seiner im Widerspruch erhobenen sachlichen Einwendung enthielt, ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß die an sich fehlende Anhörung im Ergebnis dadurch ersetzt sein könnte, daß das Vorgebrachte zum Material der getroffenen Entscheidung wurde. Nach den weiteren Umständen des Falles scheidet diese Möglichkeit aber aus. Der Einberufungsbescheid selbst nimmt weder auf die Vorsprache noch auf die Gründe des Klägers Bezug. Auch für den behördeninternen Vorgang der Entscheidungsbildung hat die Verwahrung des Klägers nach den - mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und daher für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden - Feststellungen, die das Verwaltungsgericht auf Grund der Zeugenvernehmung getroffen hat, keine Rolle gespielt. Nach diesen Feststellungen war die Einberufung des Klägers schon längere Zeit geplant; sie hing nur noch von der Vorlage der Bestallungsurkunde ab; und sie wurde, nachdem diese vorgelegt war, ohne weiteres verfügt.

18

Unter diesen Umständen fehlt es hier an der vorherigen Anhörung und kommt es darauf an, ob der Verfahrensmangel nachträglich geheilt wurde. Das Verwaltungsgericht hat dies verneint im Hinblick auf die Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 3 MustVO, wonach die Einberufung spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen soll. Bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung, so führt das Verwaltungsgericht aus, und bei Aufnahme eines förmlichen Zurückstellungsantrages hätte möglicherweise eine Einberufung nicht mehr zeitgerecht ergehen können; andererseits sei der Widerspruchsbescheid erst so spät ergangen, daß der Kläger, der "unstreitig" seit dem 1. Januar 1966 seinen ständigen Aufenthalt in Berlin (West) gehabt und von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr der Wehrpflicht unterlegen habe, nur unter Verletzung der Einberufungsfrist hätte einberufen werden können. Mit dieser Begründung kann die Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensmangels nicht verneint werden. Daß die Annahme rechtsirrig ist, die Anhörung erfordere die Aufnahme eines förmlichen Zurückstellungsantrages, wurde bereits dargelegt. Davon abgesehen, widerspricht die zeitliche Beschränkung der Heilungsmöglichkeit auf den Beginn der Einberufungsfrist den in der Entscheidung BVerwGE 27, 295 aufgestellten Grundsätzen.

19

Nach dieser Entscheidung kann der Mangel der im Einberufungsverfahren vorschriftswidrig unterbliebenen Anhörung mit heilender Wirkung bis zum Einberufungszeitpunkt, nachgeholt werden. Daran ist festzuhalten. Eine Heilung bedeutet, daß der dem Bescheid ursprünglich anhaftende Mangel mit der Wirkung abgestellt ist, daß der Bescheid aus diesem Verfahrens rechtlichen Grund keinen Bedenken mehr begegnet; die Währung der Einberufungsfrist beurteilt sich solchenfalls nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Einberufungsbescheides.

20

Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Heilung des Mangels verneint. Es fehlt nicht an der zeitlichen Voraussetzung für eine Heilung, jedoch an einer die heilende Wirkung entfaltenden Nachholung der unterbliebenen Anhörung. In der angeführten Entscheidung hat der erkennende Senat die Heilbarkeit des Mangels der vorherigen Anhörung mit folgenden Erwägungen bejaht:

"Die rechtliche Bedeutung eines Verstoßes gegen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren und gleichzeitig damit, auch die Bedeutung, die ihm für die rechtliche Beurteilung des auf ihm beruhenden Verwaltungsaktes beizumessen ist, ist aus dem der Verfahrensvorschrift zugedachten Zweck, insbesondere aus ihrer Schutzfunktion für den Betroffenen herzuleiten. Der Zweck der in § 23 Abs. 1 Satz 2 WehrPflG (1962) angeordneten Anhörung und ärztlichen. Untersuchung des Wehrpflichtigen liegt, wie bereits dargelegt, darin, dem Wehrpflichtigen die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der Verfügbarkeitsprüfung von sich aus auf Umstände hinzuweisen, die seiner Heranziehung derzeit oder auf die Dauer entgegenstehen könnten. Die zuständigen Wehrersatzbehörden sollen veranlaßt werden, solchen Hinweisen nachzugehen und durch eine neue ärztliche Untersuchung die fortbestehende Tauglichkeit des Wehrpflichtigen festzustellen. Gegenüber der nur behördeninternen Verfügbarkeitsprüfung wird dem Wehrpflichtigen dadurch eine zusätzliche Sicherung vor einer wegen mangelnder Verfügbarkeit nicht gerechtfertigten Einberufung gewährt. Daraus ist zwar zu entnehmen, daß es sich bei der Regelung der durch Anhörung und ärztliche Untersuchung qualifizierten Verfügbarkeitsprüfung nicht um eine bloße, den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrensganges festlegende Formvorschrift handelt, deren Verletzung in der Regel ohne Auswirkung auf den Inhalt der Sachentscheidung bleibt. Andererseits führt aber die Unterlassung der vor der Entscheidung über die Einberufung gebotenen Anhörung und Untersuchung nicht notwendig zu einem im Widerspruchsverfahren oder anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr korrigierbaren Einfluß auf den Einberufungsbescheid. Abgesehen davon, daß die Verletzung der Anhörungs- und Untersuchungspflicht nicht bedeutet, daß der Wehrpflichtige überhaupt ohne vorherige Prüfung seiner Verfügbarkeit zum Wehrdienst herangezogen wird, daß vielmehr nur die Prüfung in ihrer qualifizierten Form entfällt, weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß das Rechtsbehelfsverfahren dem Wehrpflichtigen bestimmungsgemäß die Möglichkeit eröffnet, alle Umstände vorzutragen, die seiner Ansicht nach seiner Heranziehung entgegenstehen. Aus diesem Grunde kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das von ihm erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 9, 69 berufen. In dieser Entscheidung ist zwar ausgesprochen, eine unterlassene rechtzeitige Anhörung der Hauptfürsorgestelle könne im Verwaltungsstreitverfahren nicht mit der Wirkung nachgeholt werden, daß der ohne vorherige Anhörung ergangene Verwaltungsakt geheilt werde. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch in späteren Entscheidungen (Urteil vom 20. Juni 1963 - BVerwG VI C 86.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 26 Nr. 3] und BVerwGE 17, 279 [283]) ausgeführt, die vorgeschriebene Anhörung der Hauptfürsorgestelle sei durch die Eigenart gekennzeichnet, daß dieser als einer außenstehenden Stelle Gelegenheit zur Einflußnahme auf die Entscheidung einer anderen Behörde eingeräumt werden solle; ihre materielle Einflußmöglichkeit erschöpfe sich in der Meinungsäußerung als solcher. Die Interessenlage unterscheide sich in diesen Fällen maßgebend von derjenigen des durch einen Verwaltungsakt unmittelbar Betroffenen, der seinerseits Widerspruch und Klage erheben, also in einem gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahren mit seinen Einwendungen Gehör finden könne. Des entspricht nach dem Wehrpflichtrecht die Lage des zum Wehrdienst herangezogenen Wehrpflichtigen. Der mit der Anhörung und ärztlichen Untersuchung verfolgte Zweck kann - jedenfalls grundsätzlich - im Widerspruchsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann noch erreicht werden, wenn die qualifizierte Verfügbarkeitsprüfung vor Erlaß des Einberufungsbescheids entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 WehrPflG (1962) unterblieben ist."

21

Diese Erwägungen treffen grundsätzlich auch für die Anhörung nach § 13 Abs. 3 MustVO zu. Mit diesen Erwägungen ist aber nicht entschieden, daß das Widerspruchsverfahren als solches die Nachholung der unterbliebenen Anhörung bedeute, sofern nur die Einwendungen des Wehrpflichtigen im Widerspruchsbescheid sachlich beschieden werden. Einer Abgrenzung, worin die Nachholung besteht, bedurfte es dort nicht; denn der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt war dadurch gekennzeichnet, daß über das Widerspruchsverfahren hinaus auch das Kreiswehrersatzamt erneut tätig geworden war, indem es die ebenfalls unterbliebene vorherige Untersuchung des Wehrpflichtigen nachholen ließ. Im vorliegenden Fall liegt nichts weiter vor, als daß der Kläger im Widerspruchsverfahren seine Einwendungen vorbrachte und diese im Widerspruchsbescheid sachlich gewürdigt wurden.

22

Damit allein wird nach der Auffassung des erkennenden Senats der Schutz nicht erreicht, den der Normgeber mit der vorherigen Anhörung, wie dargelegt, bezweckte. Die vorherige Anhörung soll nicht allein sicherstellen, daß von Anfang an nur eine den berechtigten Belangen des Wehrpflichtigen Rechnung tragende Entscheidung ergeht. Der Vorschrift liegt auch die Vorstellung des Normgebers zugrunde, daß die vorherige Anhörung einen wirksameren Schutz gewährleistet als die Prüfung nachträglicher Einwendungen durch die Widerspruchsbehörde.

23

Beim Einberufungsverfahren geht der Einberufung des einzelnen Wehrpflichtigen die in größerem Rahmen zu treffende Entscheidung voraus, welche der zur Einberufung heranstehenden Wehrpflichtigen herangezogen und wie sie auf die nächsten Einberufungstermine verteilt Werden sollen. In diesem Zusammenhang spielen sich eine Reihe planender Erwägungen seitens des Kreiswehrersatzamtes ab. Zwar wird im Widerspruchsverfahren auch die Zweckmäßigkeit nachgeprüft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermessenskontrolle ist aber nicht notwendig gleichbedeutend mit Ermessensausübung. Wenn die Widerspruchsbehörde mit der Zurückweisung des Widerspruchs stillschweigend (auch) bestätigt, daß (auch) das Ermessen zweckmäßig ausgeübt worden sei, so schließt das nicht aus, daß sie nicht auch eine andere dem Betroffenen günstigere Entscheidung als richtig und zweckmäßig gebilligt hätte und billigen durfte. Es ist nicht auszuschließen, daß im Falle vorheriger Würdigung aller vom Wehrpflichtigen vorgetragenen Gesichtspunkte eine ihm günstigere Entscheidung ergeht, wie er sie im Widerspruchsverfahren nicht mehr erreichen/kann. Zu denken ist hierbei beispielsweise an die Möglichkeit, daß ein Wehrpflichtiger, auch wenn ihm keine Wehrdienstausnahmen, insbesondere keine Zurückstellungsgründe zur Seite stehen, zwar nicht zurückgestellt, aber auf einen späteren Einberufungstermin eingeteilt wird. In diesem Sinne kann der einmal erlassene Einberufungsbescheid eine richtungweisende Bedeutung erlangen, indem die Möglichkeit besteht, daß sich die Widerspruchsbehörde, soweit angängig, dem Standpunkt des Kreiswehrersatzamtes anschließt. In der Einführung der Verfahrensvorschrift vorheriger Anhörung des Wehrpflichtigen, erblickt der Senat die pauschale Vorsorge des Normgebers gegenüber der mit dem Erlaß des Einberufungsbescheides gewissermaßen eintretenden Verfestigung der Lage zu Lasten des Wehrpflichtigen.

24

Eine Nachholung kann darum nur durch eine Handlung oder Maßnahme der erlassenden Behörde selbst bewirkt werden. Das Kreiswehrersatzamt selbst muß zu erkennen gegeben haben, daß es die Frage der Einberufung des betreffenden Wehrpflichtigen auf der Grundlage seiner Einwendungen neu und unvoreingenommen geprüft hat. Das kann sowohl dadurch geschehen, daß die Widerspruchsbehörde dem Kreiswehrersatzamt die Nachholung der Anhörung, d.h. die selbständige Prüfung der Einwendungen des Wehrpflichtigen, aufgibt, als auch dadurch, daß das Kreiswehrersatzamt von sich aus in dieser Richtung tätig wird. In letzterer Hinsicht kann genügen, daß das Kreiswehrersatzamt die Einlegung des Widerspruchs zum Anlaß nimmt, auf Grund der vorgebrachten Einwendungen den Fall von sich aus neu zu prüfen. In dem der Entscheidung BVerwGE 27, 295 zugrunde liegenden Fall lag eine nachholende Maßnahme des Kreiswehrersatzamtes darin, daß es seinerseits die unterbliebene Untersuchung des Wehrpflichtigen veranlaßte; darin kam zum Ausdruck, daß es selbst - je nach dem Ergebnis der Untersuchung - von der bereits verfügten Einberufung Abstand zu nehmen bereit war.

25

Im vorliegenden Fall ergeben die verwerteten Akten ohne weiteres, daß das Kreiswehrersatzamt keine als Nachholung der Anhörung in Betracht zu ziehende Maßnahme getroffen hat. Den eingelegten Widerspruch des Klägers hat es am Teig des Eingangs ohne weiteres zuständigkeitshalber der Widerspruchsbehörde vorgelegt; danach ist es nicht mehr tätig geworden. Die Widerspruchsbehörde ihrerseits hat das Kreiswehrersatzamt nicht mehr eingeschaltet. Danach scheidet eine Heilung des Verfahrensmangels aus.

26

Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf