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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1999, Az.: BVerwG 1 D 5.98

Vorliegen einer nicht eigennützigen Postunterdrückung; Wegwerfen von 25 Zeitschriften der AOK und einer Zeitschrift der GdED in Abfallbehälter der Postfiliale; Rechtswidrigkeit des Zerreißens von Anschriftenaufklebern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 5.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 30.10.1997 - AZ: VII VL 15/97

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Januar 1999
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Polizeihauptkommissar Günter Rink, Postbetriebsassistent Peter Hermann Frahm als ehrenamtliche Richter
Bundesdisziplinaranwalt ...
Regierungsrat ... von der Dienststelle des Bundesdisziplinaranwalts
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - H. -, vom 30. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Entscheidungsgründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als Briefzusteller bei der damaligen Niederlassung H. der Deutschen Post AG am 18. Dezember 1995 in mindestens 25 Fällen die Zeitungen zweier Kunden vorsätzlich nicht ordnungsgemäß zugestellt, sondern die Anschriftenaufkleber von den Zeitungen abgerissen und die Anschriftenaufkleber sowie die Zeitungen getrennt in Abfallbehälter geworfen hat.

2

Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte das Amtsgericht H. mit Strafbefehl vom 12. April 1996 wegen Postunterdrückung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 30. Oktober 1997 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Postoberschaffners (Bes. Gr. A 3) versetzt wird. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Der Beamte stellte am Vormittag des 18. Dezember 1995 (Montag) in der Simon-... (sog. Hochlaufhaus) Zeitschriften der Allgemeinen Ortskrankenkasse zu. Von der Zustellung zur Postfiliale zurückgekehrt, fand er an seinem Arbeitsplatz weitere AOK-Zeitschriften vor, von denen einige in der Simon-... Straße ... zuzustellen waren. Aus Verärgerung darüber, am nächsten Tag nochmals in diesem "Hochlaufhaus" AOK-Zeitschriften zustellen zu müssen, riß er von mindestens 25 AOK-Zeitschriften und einer Zeitschrift der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED) die Anschriftenaufkleber ab und zerriß diese sowie die dazugehörigen Zeitschriften. Die zerrissenen Anschriftenaufkleber und Zeitschriften warf er in getrennte Abfallbehälter im Bereich der Postfiliale. Bei einem Kontrollgang wurden durch Zufall Teile der Anschriftenaufkleber und der Zeitschriften gefunden.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das Zerreißen der Anschriftenaufkleber und das Wegwerfen der Zeitschriften in einen Abfallbehälter als vorsätzlichen Verstoß des Beamten gegen seine Dienstpflichten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und dienstliche Anordnungen zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG), sowie als vorsätzlich begangenes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Es hat die Auffassung vertreten, daß es auch bei Berücksichtigung der früheren - zumal außerdienstlichen - Dienstvergehen, die schon lange Zeit zurücklägen, der disziplinarischen Höchstmaßnahme nicht bedürfe. Eine Dienstgradherabsetzung sei ausreichend, um den Beamten dazu anzuhalten, in Zukunft kein derartiges Dienstvergehen mehr zu begehen.

6

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß das Vernichten von Beförderungsgut die am schwersten wirkende Verfehlung darstelle, die ein Briefzusteller begehen könne. Die AOK habe als Gebührenzahlerin einen Anspruch darauf gehabt, daß ihre Sendungen, deren Informationswert der Beamte gar nicht habe beurteilen können, wie jede andere Postsendung den Empfängern zugestellt werden. Von entscheidender Bedeutung sei, daß der Beamte bereits zweimal disziplinarisch habe gemaßregelt werden müssen. Er habe sich an einem gewöhnlichen Arbeitstag ohne extreme Belastung die Arbeit dadurch leicht gemacht, daß er ohne auch nur einigermaßen entschuldigende Gründe Postsendungen weggeworfen habe. Damit habe er das Vertrauen, das seine Vorgesetzten durch die erneute Beförderung in ihn gesetzt hätten, unwiderruflich zerstört.

7

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat keinen Erfolg.

8

Das Rechtsmittel ist auf das Disziplinarmaß beschränkt worden. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

Das Dienstvergehen erfordert nicht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Auch unter Berücksichtigung der disziplinarischen Vorbelastungen trägt die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Dienstgradherabsetzung dem Gewicht des Dienstvergehens noch ausreichend Rechnung.

10

1.

Zwar gehört die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung und Beförderung der der Post anvertrauten Sendungen zu den wesentlichen Pflichten eines Zustellbeamten. Die Postkunden haben einen Anspruch darauf, daß die Post ihren Aufgaben in diesem sowohl verfassungsrechtlich wie auch strafrechtlich geschützten Bereich in sorgfältiger und zuverlässiger Weise nachkommt. Die Post muß sich deshalb uneingeschränkt auf die Zuverlässigkeit und Pflichttreue ihrer Bediensteten, namentlich auf die gewissenhafte Behandlung und Beförderung der Postsendungen, verlassen können. Das ist für jeden Postbediensteten leicht einsehbar. Wer sich als Postzusteller gleichwohl über diese leicht verständliche Pflicht hinwegsetzt, versagt damit im Kernbereich seiner Tätigkeit.

11

Bei materiell nicht eigennütziger Postunterdrückung - wie im vorliegenden Fall - gibt es aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine festen Regeln für eine in solchen Fällen zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Anders als etwa bei der Unterschlagung von Postsendungen oder bei einem Beförderungsdiebstahl umfaßt die Unterdrückung von Postsendungen eine erheblich größere Spannweite denkbarer Verhaltensweisen, die im einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sein können. Der Senat hat deshalb in Fällen der nichteigennützigen Unterdrückung von Postsendungen je nach den Umständen des Einzelfalles auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherabsetzung erkannt und nur in besonders schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (Urteil vom 7. Juli 1998 - BVerwG 1 D 98.97 -; Urteil vom 5. September 1995 - BVerwG 1 D 18.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 23>; Urteil vom 9. Juli 1986 - BVerwG 1 D 5.86 - BVerwGE 83, 206 <208>).

12

2.

Das Dienstvergehen weist keine solchen Erschwerungsgründe auf, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich wäre.

13

a)

Zwar belastet den Beamten, daß er die Sendungen nicht nur zeitweise dem Postverkehr entziehen, sondern durch das Entfernen und Zerreißen der Anschriftenaufkleber sowie das Zerreißen der Zeitschriften diese endgültig von der Zustellung ausschließen wollte. Auch spricht es gegen ihn, daß bereits der Ärger, wieder Zeitungen für ein sog. "Hochlaufhaus" vorzufinden, das über keine Briefkästen im Erdgeschoß verfügte, als Ursache für diese erhebliche Pflichtverletzung ausreichte. Auch handelte es sich nicht nur um eine Zeitschrift, sondern um mindestens 25 AOK-Zeitschriften und eine Zeitschrift der GdED.

14

Andererseits fällt zugunsten des Beamten ins Gewicht, daß es sich um einen einmaligen Vorgang handelte. Die Fälle, in denen der Senat allein wegen des Dienstvergehens der Postunterdrückung auf die Höchstmaßnahme erkannt hat, hatten regelmäßig mehrmalige Verfehlungen zum Gegenstand (z.B. Urteil vom 7. Juli 1998 - BVerwG 1 D 98.97 -; Urteil vom 9. Juli 1996 - BVerwG 1 D 5.86 - a.a.O). Mildernd kann auch berücksichtigt werden, daß es sich um ein spontanes, unüberlegtes Vergehen handelte. Dies zeigt sich daran, daß der Beamte die abgerissenen Anschriftenaufkleber und die Zeitschriften in Abfallbehälter in seinem dienstlichen Bereich warf, wo sie jeder andere Bedienstete hätte finden können und wo sie tatsächlich auch gefunden wurden. Der Beamte, der zur Tatzeit bereits über 20 Jahre als Briefzusteller tätig war, ist zudem nicht durch innerdienstliche Dienstvergehen disziplinarisch vorbelastet. Aus den Akten ergeben sich lediglich zwei Vorgänge wegen verspäteten Dienstantritts, die jeweils zu einer Ermahnung führten. In einem weiteren Fall ist ein nicht einschlägiges Vorermittlungsverfahren gemäß § 27 Abs. 1 BDO eingestellt worden, weil der Nachweis eines Dienstvergehens nicht geführt werden konnte. Für den Beamten spricht ferner, daß seine dienstlichen Leistungen positiv beurteilt worden sind. In der Beurteilung vom 28. Dezember 1995 ist insbesondere hervorgehoben worden, daß er die besonderen Schwierigkeiten in seinem Zustellbezirk mit einer hohen Fluktuation der Bewohner mit Umsicht und Sorgfalt bewältigt habe. Seine Zustelltätigkeiten verrichte er weitgehend fehlerfrei.

15

Dagegen hat der Senat nicht als mildernden Umstand berücksichtigt, daß es sich bei den unterdrückten Postsendungen lediglich um Zeitschriften gehandelt hat. Zwar hat der Senat in früheren Urteilen diesen Umstand zugunsten der betroffenen Beamten berücksichtigt. So ist in dem Urteil vom 14. Dezember 1976 - BVerwG 1 D 40.76 - ausgeführt, es könne nicht unbeachtet bleiben, daß weite Kreise der Bevölkerung Massendrucksachen - Entsprechendes könnte für die Kundenzeitschriften gelten - nicht schätzten und ihnen nur einen zweifelhaften Wert beimessen würden, weshalb offenbar auch das Unrechtsbewußtsein des Beamten bei ihrer Vernichtung herabgesetzt gewesen sei. Demgegenüber hat der Senat in dem Urteil vom 5. September 1995 - BVerwG 1 D 18.95 - a.a.O. - die Auffassung vertreten, es stelle keinen Milderungsgrund dar, daß es sich um Postwurfsendungen gehandelt habe. Im postalischen Umgang mit dieser Sendungsart bestehe der gleiche verfassungs- und strafrechtliche Schutz wie bei Briefsendungen. Zwar hat der Beamte darauf hingewiesen, daß er am nächsten Zustelltag oftmals ungelesene Kundenzeitschriften auf dem Boden vor den Briefkästen vorgefunden habe. Auch wenn insoweit in dem Zustellbezirk des Beamten besondere Umstände vorgelegen haben mögen, spricht gegen die Berücksichtigung als mildernder Umstand, daß dem Zusteller nicht die Beurteilung zusteht, ob es sich um eine bedeutende oder unbedeutende Sendung handelt. Was für einen Empfänger eine unbedeutende Sendung ist, kann für andere Empfänger - z.B. weil die Kundenzeitschrift wichtige Informationen über Erstattungsleistungen der Krankenkasse enthält - von Wichtigkeit sein.

16

b)

Auch die disziplinarischen Vorbelastungen des Beamten und der Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen erfordern nicht seine Entfernung aus dem Dienst. Der Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen besagt nicht, daß jede weitere Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten zwangsläufig und ohne die Möglichkeit einer Ausnahme höher ausfallen müßte als die zuvor gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme. Stets kommt es auch hier- und nur das entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Pflicht zur Würdigung der Gesamtpersönlichkeit - auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, in erster Linie mithin auf das objektive Gewicht des Dienstvergehens und das der Schuld des Beamten an (Urteil vom 7. April 1987 - BVerwG 1 D 75.86 -). Maßgebender Gesichtspunkt für die Steigerung der Disziplinarmaßnahme ist, daß eine frühere Disziplinarmaßnahme sich als - völlig oder weitgehend - wirkungslos erwiesen hat.

17

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Gehaltskürzung, die das Bundesdisziplinargericht mit Urteil vom 10. März 1981 - VII VL 9/81 - verhängte, lagen drei Straftaten im Straßenverkehr zugrunde, nämlich zwei Fälle des unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle sowie eine Trunkenheitsfahrt mit 2,5 %o Blutalkoholkonzentration und eine vorsätzliche Körperverletzung; im letzteren Fall hatte der Beamte einen Zeugen verletzt, der ihn wegen der Trunkenheitsfahrt zur Rede stellte. Die Degradierung des Beamten durch das Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 22. Mai 1985 - VII VL 37/85 - beruhte auf einer Hehlerei an einer Goldkette; die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wies der Senat mit Urteil vom 4. Juni 1986 - BVerwG 1 D 91.85 - zurück. Die Hehlerei hatte der Beamte in der zweiten Hälfte des Jahres 1983 begangen. Das Dienstvergehen lag damit bereits zwölf Jahre und der erstinstanzliche Ausspruch der Dienstgradherabsetzung über zehn Jahre zurück, als der Beamte mit der Postunterdrückung erneut disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dieser lange Zeitraum belegt, daß die verhängte Disziplinarmaßnahme der Dienstgradherabsetzung den Zweck der Pflichtenmahnung erreicht hat. Der Beamte, der vor der letzten disziplinargerichtlichen Verurteilung wiederholt außerdienstlich - auch in strafrechtlich relevanter Weise - aufgefallen war, hat seitdem außerdienstlich kein Dienstvergehen mehr begangen. Eine Bestätigung dafür, daß die vom Bundesdisziplinargericht im Jahre 1985 verhängte Dienstgradherabsetzung den Zweck der Pflichtenmahnung erfüllt hat, kann auch darin gesehen werden, daß der Beamte unmittelbar nach Ablauf der fünfjährigen Sperrfrist des § 10 Abs. 1 Satz 2 BDO wieder in sein ursprüngliches Amt befördert worden ist.

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Gegen eine Heranziehung des Grundsatzes der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen spricht auch, daß die Postunterdrückung auf einem anderen Gebiet als die bisherigen Verfehlungen liegt. Bei den Delikten, die zur Gehaltskürzung und zur Degradierung in den Jahren 1981 und 1985 geführt hatten, handelte es sich um außerdienstliche Dienstvergehen. Ein Bezug dieser Verfehlungen zu dem neuerlichen Dienstvergehen der Postunterdrückung besteht nicht. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, kommt es nicht so sehr auf Anzahl und Ausmaß straf- und disziplinarrechtlicher Vorbelastungen an als vielmehr darauf, ob diese vom äußeren Tatgeschehen her oder nach den subjektiven Vorstellungen des Täters mit dem ihm konkret zum Vorwurf gemachten Dienstvergehen in Zusammenhang stehen (Urteil vom 4. Juni 1986 - BVerwG 1 D 91.85 -; auch Urteil vom 18. März 1986 - BVerwG 1 D 47.85 -; Urteil vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 1 D 26.87 -). An einer solchen einschlägigen Vorbelastung fehlt es hier.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2 und § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Gödel
Mayer
Müller