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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.07.1998, Az.: BVerwG 1 D 98.97

Vorsätzliche Verletzung der Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf des Postzustellers; Pflicht zu achtungwürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; Wesentliche Pflichten eines Zustellbeamten; Disziplinarische Höchstmaßnahme auf Grund der Menge der Verfehlungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.07.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 98.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG- 10.09.1997 - AZ: VII VL 14/97

Prozessgegner

Posthauptschaffnerin ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Juli 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Postbetriebsinspektorin Karin Stopfel,
Postbetriebsassistent Torsten Flühr als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - H. -, vom 10. September 1997 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Die Posthauptschaffnerin ..., wird aus dem Dienst entfernt.

Ihr wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von vierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Sie hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,

2

daß sie in ihrer Eigenschaft als Briefzustellerin des Zustellstützpunktes H. der Niederlassung H. der Deutschen Post AG in der Zeit von Ende Oktober 1996 bis zum 13. November 1996 in mindestens 196 Fällen Postunterdrückung begangen hat, indem sie die Sendungen widerrechtlich bzw. vorschriftswidrig zum überwachungspflichtigen Altpapier legte oder anderweitig dem ordentlichen Postverkehr entzog.

3

Aufgrund dieses Sachverhalts ist die Beamtin mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 7. April 1997 wegen Verletzung des Postgeheimnisses in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt worden.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 10. September 1997 entschieden, daß die Beamtin in das Amt einer Postoberschaffnerin (Besoldungsgruppe A 3 BBesG) versetzt wird. Es ist von folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts H. vom 7. April 1997 ausgegangen:

"Die Angeklagte (das ist die Beamtin, erg.) arbeitete im Postzustellbezirk ... des Zustellstützpunktes H.. Als Bedienstete der Post unterdrückte sie unbefugt der zur Post zur Übermittlung auf dem Postweg anvertraute Sendungen, indem sie

  1. 1.

    in der Zeit zwischen dem 25. Oktober 1996 und dem 9. November 1996 124 Infopostsendungen in einem Lagersack für überwachungspflichtiges Altpapier entsorgte, obwohl sie wußte, daß diese entweder hätten zugestellt oder bei Unzustellbarkeit den Dienstvorschriften entsprechende Maßnahmen ergriffen werden müssen.

  2. 2.

    Am 9. November 1996 versteckte die Angeklagte am Zustellstützpunkt H., 20 fehlgeleitete und unzustellbare Briefsendungen in Briefbehältern, ohne den erforderlichen Zustellvermerk anzubringen, wodurch der Postweg zumindest zeitlich verlängert wurde.

  3. 3.

    Am 11. November 1996 entsorgte die Angeklagte wiederum 28 Infopostsendungen in einem Lagersack für überwachungspflichtiges Altpapier, ebenso wie

  4. 4.

    am 13. November 1996 zwei Postkarten und 22 Infopostsendungen, obwohl sie jeweils wußte, daß sie diese entweder hätte zustellen oder bei Unzustellbarkeit den Dienstvorschriften entsprechende Maßnahmen hätte ergreifen müssen."

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten der Beamtin als vorsätzliche Verletzung ihrer Pflichten zu voller Hingabe an ihren Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 54 Satz 1 und 3, § 55 Satz 2 BBG) sowie als innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Zwar werde in aller Regel schon in Fällen der vorliegenden Art die Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen. Wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles sei aber eine Dienstgradherabsetzung ausreichend. Ursache des Fehlverhaltens seien dienstliche Überlastung, gesundheitliche Probleme und private Schwierigkeiten mit der Erziehung ihres Sohnes.

6

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit seiner Berufung beanträgt,

die Beamtin aus dem Dienst zu entfernen.

7

Das Rechtsmittel ist im wesentlichen damit begründet worden, daß die vom Bundesdisziplinargericht zugunsten der Beamtin angeführten mildernden Umstände ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht rechtfertigten. Insbesondere komme der vom Bundesdisziplinargericht zugrunde gelegten Mehrbelastung der Beamtin aufgrund der Postreform sowie ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine maßnahmemildernde Bedeutung zu.

8

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung der Beamtin aus dem Dienst.

9

Das Rechtsmittel ist maßnahmebeschränkt eingelegt, da der Bundesdisziplinaranwalt zu dessen Begründung ausschließlich Gesichtspunkte vorträgt, die für die disziplinarische Einstufung des Dienstvergehens von Bedeutung sein können. Der Senat ist daher an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt sowie dessen Würdigung als Dienstvergehen gebunden und hat nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

10

1.

Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. Es macht die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst erforderlich.

11

Wie der Senat wiederholt entschieden hat, gehört die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung und Beförderung der der Post anvertrauten Sendungen zu den wesentlichen Pflichten eines Zustellbeamten. Die Öffentlichkeit hat einen Anspruch darauf, daß die Post ihren Aufgaben in diesem sowohl verfassungsrechtlich wie auch strafrechtlich geschützten Bereich in sorgfältiger und zuverlässiger Weise nachkommt. Die Post muß sich deshalb uneingeschränkt auf die Zuverlässigkeit und Pflichttreue, namentlich auf die gewissenhafte Behandlung und Beförderung der Postsendungen durch ihre Bediensteten, verlassen können. Das ist für jeden Postbediensteten leicht einsehbar. Wer sich als beamteter Postzusteller gleichwohl über diese leicht verständliche Pflicht hinwegsetzt, versagt damit im Kernbereich seiner Tätigkeit.

12

Bei nichteigennütziger Postunterdrückung - wie im vorliegenden Fall - gibt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine festen Regeln für eine in solchen Fällen zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Anders als etwa bei der Unterschlagung und bei einem Beförderungsdiebstahl umfaßt die Unterdrückung von Postsendungen eine erheblich größere Spannweite denkbarer Verhaltensweisen, die im einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sein können. Der Senat hat deshalb bei nichteigennütziger Unterdrückung von Postsendungen je nach den Umständen des Einzelfalles auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherabsetzung erkannt und nur in besonders schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (Urteil vom 9. Juli 1986 - BVerwG 1 D 5.86 - m.w.N. <BVerwGE 83, 206 = BVerwG DokBer B 1986, 249>; Urteil vom 10. August 1993 - BVerwG 1 D 59.92 - m.w.N.; Urteil vom 5. September 1995 - BVerwG 1 D 18.95 - DokBer B 1996, 23-26).

13

a)

Es handelt sich um einen besonders schweren Fall der Postunterdrückung. Die Beamtin belastet zum einen die erhebliche Zahl der unterdrückten Postsendungen. Entgegen der Ansicht der Beamtin kann es nicht darauf ankommen, ob die Zahl der unterdrückten Sendungen im Verhältnis zu der Gesamtzahl der von ihr jeweils zuzustellenden Sendungen erheblich ist. Maßgeblich ist, daß jede einzelne Postsendung "geschützt" ist und das Ausmaß der Pflichtverletzung nicht davon abhängen kann, wieviele Postsendungen ein Beamter an einem Tag zuzustellen hat. Erschwerend wirkt sich ferner aus, daß die Beamtin nicht nur einmal, sondern an vier verschiedenen Tagen Postsendungen unterdrückt hat, ohne daß sie die jeweils dazwischen liegende Zeit genutzt hat, um sich über das Unrecht ihres Verhaltens Gedanken zu machen und von dessen Wiederholung abzusehen.

14

Den Ausschlag für die disziplinarische Höchstmaßnahme gibt der Umstand, daß die Beamtin 176 Postsendungen endgültig dem Postverkehr entziehen wollte. Sie hat diese Postsendungen zum überwachungspflichtigen Altpapier gegeben. Die Überwachungspflicht bezog sich, wie die Hauptverhandlung ergeben hat, auf die Art der Vernichtung, nicht aber darauf, daß das Altpapier vor der Vernichtung noch einmal überprüft wurde. Soweit die Beamtin sich dahin eingelassen hat, ihr sei nicht bekannt gewesen, daß sich das in dem Sack befindliche Altpapier vernichtet wird, ist dies nicht glaubhaft. Sie hat selbst angegeben, daß sie die Infopostsendungen in den "Beutel für Altpapier" geworfen hat. Hinzu kommt, daß sie bei ihrer Vorgehensweise zwischen Briefsendungen und den Infopostsendungen unterschieden hat. Während sie nach ihrer Aussage die Briefsendungen nur "drücken" wollte und sie in einer Weise unterdrückt hat, daß sie ihr zu einem späteren Zeitpunkt in ihrem Bezirk wieder vorgelegen hätten, ist sie bei den Infopostsendungen bewußt anders vorgegangen, indem sie sie in einem "Lagersack für Altpapier ... entsorgte", wie das Bundesdisziplinargericht festgestellt hat. Dies läßt nur den Schluß auf eine endgültige Vernichtungsabsicht zu. Aufgrund der Absicht, die Sendungen der Vernichtung zuzuführen, unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von anderen Fällen, in denen Beamte Sendungen - z.B. in einem Ablagekasten der Post im Zustellbezirk - versteckten und (lediglich) ein zeitweises Vorenthalten der Postsendungen beabsichtigten (z.B. Urteil vom 10. August 1993 - BVerwG 1 D 59.92 -).

15

b)

Den erschwerenden Umständen stehen keine durchgreifenden Milderungsgründe gegenüber. Insbesondere kann es nicht als mildernder Umstand angesehen werden, daß es sich bis auf zwei Postkarten bei den Sendungen, die die Beamtin endgültig dem Postverkehr entziehen wollte, um sog. Infopostsendungen handelte. Im Unterschied zu Postwurfsendungen (vgl. hierzu Urteil vom 5. September 1995 - BVerwG 1 D 18.95 - DokBer B 1996, 23-26 Degradierung eines Beamten, der 100 bis 150 Postwurfsendungen verbrannt hatte) sind Infopostsendungen individuell adressierte Sendungen, die grundsätzlich den gleichen Schutz wie sonstige Briefsendungen genießen.

16

Auch kann sich die Beamtin für ihr Fehlverhalten nicht auf zunehmende dienstliche Belastungen, auf einen beeinträchtigten Gesundheitszustand oder private Schwierigkeiten mit der Erziehung ihres Sohnes berufen. Selbst wenn diese zuträfen, könnten sie das disziplinarische Gewicht des Fehlverhaltens nicht mindern. Die privaten Schwierigkeiten mit der Erziehung ihres Sohnes bestanden, wie sie in der Hauptverhandlung angegeben hat, schon länger und können das mehrfache Unterdrücken von Postsendungen nicht erklären. Wenn sich die Beamtin aufgrund eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes oder dienstlicher Belastungen überfordert gefühlt hat, hätte sie ihren Vorgesetzten darauf hinweisen müssen. Die Beamtin hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, es könne sein, daß sie mit dem Betriebsleiter darüber gesprochen habe. Auch wenn ein solches Gespräch stattgefunden und nicht zu einer Änderung des ihr zugewiesenen Zustellaufkommens geführt hat, kann dies zu keiner milderen Bewertung ihres Fehlverhaltens führen. Bevor sie Postsendungen endgültig dem Postverkehr entzieht und sich dadurch strafbar macht, hätte sie ihrem Vorgesetzten die Sendungen, die sie aufgrund der von ihr geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht zustellen konnte, nach Beendigung der Zustellung vorlegen müssen. Insoweit hätte der Vorgesetzte für eine anderweitige Zustellung sorgen müssen.

17

2.

Der Senat hat der Beamtin einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von vierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts zugebilligt. Sie ist eines Unterhaltsbeitrags aufgrund ihrer etwa 20jährigen Dienstzeit bei der Post nicht unwürdig und in der zuerkannten Höhe, bei der der Senat das Einkommen ihres Ehemannes berücksichtigt hat, auch bedürftig. Der Bewilligungszeitraum beträgt, wie üblich, sechs Monate. Weist die Beamtin nach, daß sie sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so kann ihr vom Bundesdisziplinargericht auf ihren Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Gödel
Gödel
Müller