Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1995, Az.: BVerwG 1 D 18.95
Dienstvergehen von "erheblichem Gewicht"; Rechtsfolgen bei nichteigennütziger Postunterdrückung; Abgrenzung der eigennützigen von der nichteigennützigen Postunterdrückung; Rechtsprechungsgrundsätze zur nichteigennützigen Postunterdrückung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 18.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 07.12.1994 - AZ: XIII VL 18/94
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessgegner
Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Diszplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. September 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Posthauptsekretär Josef Oldemanns, Postbetriebsassistent Hans Peter Gehrus als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 7. Dezember 1994 bezüglich der Verfahrenseinstellung sowie im Kostenpunkt aufgehoben.
Der Posthauptschaffner ... wird in das Amt eines Postoberschaffners (Bes.Gr. A 3 BBesG) versetzt.
Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdiszplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
daß er in seiner Eigenschaft als Zusteller des Postamts B. am 10. Februar 1993 während des Zustellgangs in B. etwa 100 bis 150 Postwurfsendungen, die ihm zur Zustellung übergeben worden waren, rechtswidrig von der Zustellung ausgenommen und in einem Waldstück verbrannt hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verfahren durch Urteil vom 7. Dezember 1994 eingestellt.
Es ist von der Feststellung in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts S. vom 19. August 1993 ausgegangen, durch das der Beamte wegen Verletzung des Postgeheimnisses zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden ist, daß
er am 10.02.1993 gegen 11.30 Uhr in B. bei B. als Zusteller der Bundespost während seines Zustellgangs ca. 100 bis 150 Wurfsendungen der Firma W. R. nicht zustellte, sondern in einem Waldstück verbrannte.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und dazu ausgeführt, daß ihm damals während einer Pause gegen 11.30 Uhr der Gedanke gekommen sei, daß es bei der nebeligen Witterung niemandem auffallen würde, wenn er die ca. 100 bis 150 restlichen Wurfsendungen für den Bereich B. verbrennen würde. Zuvor habe er die Abgabestellen, die in N. und R. zu bedienen gewesen seien, ordnungsgemäß bedient. Er habe schneller nach Hause kommen wollen, um seine Ehefrau bei der Versorgung der kränkelnden, damals 15 Monate alten Tochter zu unterstützen. Er bedauere sein Verhalten, das auf eine Kurzschlußhandlung zurückzuführen sei, sehr und werde sich künftig ordentlich führen.
Das Bundesdisziplinargericht hat in Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen den Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu voller Hingabe an seinen Beruf, zu achtungsgerechtem Verhalten innerhalb des Dienstes sowie zur Beachtung dienstlicher Anweisungen gewürdigt (§ 54 Sätze 1 und 3, § 55 Satz 2 BBG) und als schwerwiegendes Dienstvergehen gewertet (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Als angemessene Disziplinarmaßnahme hat das Bundesdisziplinargericht eine Gehaltskürzung im mittleren Bereich als verwirkt angesehen, die jedoch wegen des Fehlens eines neben der gerichtlichen Bestrafung vorhandenen zusätzlichen Erziehungsbedürfnisses gemäß § 14 BDO nicht habe verhängt werden dürfen. Das Disziplinarverfahren habe deshalb eingestellt werden müssen.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten in das Amt eines Postoberschaffners zu versetzen.
Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen ausgeführt, daß die vom Bundesdisziplinargericht als verwirkt angenommene Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung dem Gewicht des Dienstvergehens nicht gerecht werde. Der Beamte habe im Kernbereich seiner Pflichten versagt und die Postsendungen aus egoistischen Motiven endgültig dem Postverkehr entzogen. Sein planvolles, überlegtes Vorgehen spreche gegen eine Kurzschlußhandlung und zeige seine auch in den Beurteilungen zum Ausdruck kommende negative Einstellung zu seinen Dienstpflichten. Es bedürfe deshalb neben den strafrechtlichen Folgen seines Verhaltens einer nachdrücklichen disziplinaren Pflichtenmahnung, um ihm die Schwere seines Fehlverhaltens deutlich vor Augen zu führen.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Versetzung des Beamten in das Amt eines Postoberschaffners.
1.
Das Rechtsmittel ist maßnahmebeschränkt eingelegt, da der Bundesdisziplinaranwalt zu dessen Begründung ausschließlich Gesichtspunkte vorträgt, die für die disziplinare Einstufung des Dienstvergehens von Bedeutung sind. Der Senat ist daher an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt sowie dessen Würdigung als Dienstvergehen gebunden und hat nur über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
2.
Das festgestellte Dienstvergehen (§ 54 Sätze 1 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat erhebliches Gewicht. Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, gehört die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung und Beförderung der der Post anvertrauten Sendungen zu den wesentlichen Pflichten eines Zustellbeamten. Die Öffentlichkeit hat einen Anspruch darauf, daß die Post ihren Aufgaben in diesem sowohl verfassungsrechtlich wie auch strafrechtlich geschützten Bereich in sorgfältiger und zuverlässiger Weise nachkommt. Die Postverwaltung muß sich deshalb uneingeschränkt auf die Zuverlässigkeit und Pflichttreue, namentlich auf die gewissenhafte Behandlung und Beförderung der Postsendungen durch ihre Bediensteten, verlassen können. Das ist für jeden Postbediensteten leicht einsehbar. Wer sich als beamteter Postzusteller gleichwohl über diese leicht verständliche Pflicht hinwegsetzt, versagt damit im Kernbereich seiner Tätigkeit.
Der erkennende Senat hat deshalb in den Fällen der Briefunterdrückung die Entfernung aus dem Dienst dann ausgesprochen, wenn der Täter aus materiell-egoistischen Motiven gehandelt hat, so etwa in der Absicht, sich den Inhalt der Postsendungen oder darauf befindliche Wertzeichen anzueignen (siehe u.a. Urteil vom 13. April 1983 - BVerwG 1 D 72.82 - m.w.N. <BVerwG DokBer B 1983, 259>). Bei nichteigennütziger Postunterdrückung - wie im vorliegenden Fall - gibt es dagegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine festen Regeln für eine in solchen Fällen zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Anders als etwa bei der Unterschlagung und bei einem Beförderungsdiebstahl umfaßt die Unterdrückung von Postsendungen eine erheblich größere Spannweite denkbarer Verhaltensweisen, die im einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sein können. Der Senat hat deshalb in Fällen der nicht eigennützigen Unterdrückung von Postsendungen je nach den Umständen des Einzelfalles auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherabsetzung erkannt und nur in besonders schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (siehe u.a. Urteil vom 9. Juli 1986 - BVerwG 1 D 5.86 - m.w.N. <BVerwGE 83, 206 = BVerwG DokBer B 1986, 249>; Urteil vom 10. August 1993 - BVerwG 1 D 59.92 - m.w.N.).
Der vorliegende Fall ist von derart erschwerenden Umständen geprägt, daß die Verhängung der mildesten dem förmlichen Verfahren vorbehaltenen Maßnahme (Gehaltskürzung) nicht mehr in Betracht kommt. Dem disziplinaren Gewicht des Dienstvergehens wird unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze vielmehr nur eine Maßnahme mit Außenwirkung gerecht, die dem Beamten deutlich macht, daß er durch sein Fehlverhalten seine weitere Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst in Frage gestellt hat. Der Beamte hat durch den vorsätzlichen Verstoß gegen Kernpflichten seines Dienstverhältnisses nicht nur ein verfassungs- und strafrechtlich geschütztes Rechtsgut verletzt, sondern durch Verbrennen der Sendungen das Postgut dem Postverkehr auch endgültig entzogen, so daß der Erfolg seines Verhaltens durch nachträgliche Zustellung nicht mehr beseitigt werden konnte. Im übrigen belastet ihn die beträchtliche Anzahl unterdrückter Postsendungen sowie der Ansehensschaden, den er damit seinem Dienstherrn zugefügt hat.
Diesen belastenden Umständen stehen keine anzuerkennenden maßnahmemildernden Gesichtspunkte gegenüber. Insbesondere kann sich der Beamte nicht auf ein kurzschlußartiges Versagen im Sinne des von der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes berufen. Soweit er in diesem Zusammenhang als Motiv seines Handelns angibt, er habe damals wegen gesundheitlicher Probleme seiner Tochter möglichst schnell nach Hause zurückkehren wollen, bestehen bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeitkeit dieser Einlassung. Der Beamte hat unmittelbar nach der Tat lediglich erklärt, daß er wegen der nebeligen Witterung auf den Gedanken gekommen sei, die restlichen, an diesem Tag noch zuzustellenden Sendungen unbemerkt verbrennen zu können. Wenn ihn tatsächlich die Sorge um die Gesundheit seiner Tochter zu seinem Verhalten bestimmt haben sollte, so hätte es nahegelegen, dieses Motiv bei seiner tatnahen Vernehmung anzugeben. Gegen die Richtigkeit seiner Einlassung spricht auch der Umstand, daß er während seines Zustellgangs eine Pause eingelegt und in ihr sich mit dem zeitraubenden Vorgang des Verbrennens einer so großen Anzahl 2 Postsendungen befaßt hat. Ein solches Handeln widerspricht nach allgemeiner Lebenserfahrung der Behauptung des Beamten, er habe seine Zustelltätigkeit an dem betreffenden Tag möglichst schnell beenden wollen.
Selbst wenn man 2 der Richtigkeit der Einlassung des Beamten ausgeht, fehlt es an den Voraussetzungen für die Annahme des Milderungsgrundes eines kurzschlußartigen Versagens. Die Erkrankung seiner Tochter war kein plötzlich auf ihn einwirkendes Ereignis. Dieser Zustand bestand schon seit Monaten. Im übrigen hat der Beamte in einer alltäglichen Situation versagt, da das tägliche Ende seiner Zustelltätigkeit jeweils von der Anzahl der zuzustellenden Sendungen bestimmt wird und deshalb für ihn an dem Tattag keine so außergewöhnliche Arbeitssituation vorgelegen hat, daß hieraus sein Verhalten als Kurzschlußreaktion im Sinne des Milderungsgrundes eingestuft werden könnte.
Schließlich kann den Beamten auch nicht der Umstand entlasten, daß es sich bei dem unterdrückten Postgut um Postwurfsendungen gehandelt hat, da im postalischen Umgang mit dieser Sendungsart der gleiche verfassungs- und strafrechtliche Schutz besteht wie bei normalen Briefsendungen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 354 Rz. 1, 15).
Kann nach alledem im Hinblick darauf, daß es im vorliegenden Fall an einem materiell-egoistischen Motiv für die Unterdrückung der Postsendungen fehlt, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden, so ist doch die Versetzung des Beamten in das Eingangsamt seiner Laufbahn unabdingbar, um dem Gewicht des Dienstvergehens angemessen Rechnung zu tragen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 f. BDO.
Czapski
Dr. H. Müller