Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1994, Az.: BVerwG 1 D 69.93
Alkoholisierung eines Beamten bei Ladungsaustauschdienst im Bereich der Bahnpost als Dienstvergehen; Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Betriebsdienst der Bahnpost als Zeichen eines hohen Mangels an Einsicht und Pflichtbewusstsein; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst bei mehrfachen Dienstvergehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 69.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.09.1993 - AZ: IX VL 22/93
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Postoberschaffner ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 22. November 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Technischer Amtsinspektor Manfred Pistorius, Postbetriebsassistent Horst Kauffeld
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justitiarin des Deutschen Postverbandes ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 22. September 1993 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Postoberschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundfünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- a)
in der Nacht vom 10. zum 11. Dezember 1991 unter erheblichem Alkoholeinfluß Dienst im Ladungsaustausch beim Postamt D. verrichtete und
- b)
am 17. März 1992 seine Pause um 30 Minuten und am 18. März 1992 um 25 Minuten eigenmächtig überzog und dabei am 18. März 1992 zusätzlich außerhalb seiner Pausenzeit das Dienstgrundstück des Postamts ohne Genehmigung verließ.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 22. September 1993 die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Zehntel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu a)
In der Nacht vom 10. zum 11. Dezember 1991 hatte der als Wertschaffner eingesetzte Beamte Nachtdienst im Postaustausch. Er sprach gegen 03.30 Uhr im Aufsichtsbüro vor, wo er von dem Aufsichtsbeamten, dem Zeugen Postobersekretär S. zur Hilfe an der Bahnpost ... auf Gleis 11 des ... Hauptbahnhofs eingeteilt wurde, die planmäßig um 03.56 Uhr ankommen sollte. Im Büro war zu dieser Zeit auch der Zeuge Postoberinspektor T. anwesend, der eine Nachtdienstkontrolle durchführte. Beide Zeugen hatten bei dem Gespräch mit dem Beamten deutlich den Eindruck, daß er angetrunken war. Sie gingen daher zu Gleis 11, wo sie gegen 03.45 Uhr den Bahnsteig betraten. Dort erfuhren sie von der Bahnaufsicht, daß die Bahnpost etwa zehn Minuten Verspätung hatte. Tatsächlich lief sie erst gegen 04.14 Uhr ein. Während dieser Zeit war der Beamte nicht zur Bedienung der Bahnpost anwesend. Auf dem Weg zur Wertstelle begegneten die Zeugen dem Beamten zusammen mit Kollegen im Posttunnel auf dem Weg zur Bahnpost 1930. Als sie den Beamten zur Rede stellten, bemerkten sie wiederum Anzeichen einer Alkoholisierung. So hatte der Beamte Schwierigkeiten, fließend und deutlich zu sprechen. Seine Antworten gab er schleppend und lallend. Seine Augen waren gerötet und glasig, und er roch aus etwa zwei bis drei Metern Entfernung stark nach Alkohol. Der Beamte wurde angewiesen, sofort seinen Dienst zu beenden. Auf dem Rückweg zum Postamt bemerkten die Zeugen einen stark schwankenden Gang des Beamten.
Der Beamte bestritt, Alkohol getrunken zu haben. Er führte die Wahrnehmungen der Zeugen auf Nebenwirkungen von Tabletten zurück, die er auf Anordnung seines Arztes genommen habe.
Zu b)
Am 17. März 1992 hatte der Beamte Spätdienst und in der Zeit von 16.45 bis 17.15 Uhr lt. Beschäftigungsbuch der Dienststelle eine Pause. Ab 17.15 Uhr sollte er beim Ausladen der Ortsposten und beim Auflegen der Beutel helfen. Er erschien jedoch erst gegen 17.45 Uhr an seinem Arbeitsplatz. Auf Befragen der Aufsicht gab er an, zunächst in der Pause gewesen zu sein. Später erklärte er, er habe sich im Bereich der Beutelumschlagstelle aufgehalten. In der Hauptverhandlung hat er hierzu erklärt, er habe sich im Bereich seines Arbeitsplatzes aufgehalten, wobei seine Aufgaben es notwendig gemacht hätten, einmal hier und einmal dort zu sein.
Am 18. März 1992 hatte der Beamte wie am Vortage Spätschicht. Er erschien wiederum nach der Pause um 17.15 Uhr nicht zur Arbeit. Gegen 17.40 Uhr beobachteten die Zeugen S. und I. der Beamte von der ... Straße aus auf das Gelände des Postamtes zurückkehrte. Auf Nachfragen gab er an, sich Zigaretten geholt zu haben. Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben. Er hat sich dahin eingelassen, daß die an sich bestehende dienstliche Vorschrift, sich bei auch kurzfristigem Verlassen des Grundstücks vorher bei der Aufsicht abzumelden, generell nicht eingehalten werde.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als einheitliches, vorsätzlich begangenes Dienstvergehen (§ 54 Sätze 1 und 3, § 55 Satz 2 in Verbindung mit den dienstlichen Alkoholverbotsvorschriften, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das im Hinblick auf die zahlreichen Vorbelastungen des Beamten nicht unerhebliches Gewicht habe. Es könne jedoch noch einmal von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, weil das Dienstvergehen bei isolierter Betrachtung nicht allzu schwer wiege. Der Beamte habe sich seit der letzten Verfehlung fast zwei Jahre nichts zuschulden kommen lassen und sei seit den jetzigen Pflichtverletzungen über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren nicht mehr negativ aufgefallen. Anstelle der an sich in Betracht kommenden, aus Rechtsgründen aber nicht zulässigen Degradierung sei eine Gehaltskürzung auszusprechen.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Beamten unter Abänderung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen geltend gemacht, das Fehlverhalten des Beamten habe auch bei isolierter Betrachtung erhebliches Gewicht. Wenn der Beamte seit den letzten Verfehlungen nicht mehr aufgefallen sei, müsse hierbei relativierend berücksichtigt werden, daß er seit dem letzten Disziplinarurteil vom April 1991 an 304 Tagen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Nach sieben teilweise einschlägigen disziplinaren Vorbelastungen und der im Urteil vom 10. April 1991 ausgesprochenen "letzten Warnung" müsse gegen ihn nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen nunmehr die Höchstmaßnahme verhängt werden.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Das gilt auch unabhängig von einer möglichen, bisher aber nicht festgestellten Alkoholerkrankung des Beamten hinsichtlich der Verantwortlichkeit für sein Verhalten. Der Senat hat daher nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
1.
Das festgestellte Verhalten des Beamten ist schon für sich gesehen, insbesondere zu Anschuldigungspunkt a), von erheblichem disziplinaren Gewicht. Der verantwortungsvolle Ladungsaustauschdienst im Bereich der Bahnpost, bei dem es um hohe Sachwerte geht, erfordert die volle Konzentration der damit betrauten Personen. Gerade beim Ladedienst ist es von großer Bedeutung, daß zur Vermeidung besonderer Gefahren für das Post- und Eisenbahnpersonal sowie das Beförderungsgut die dienstlichen Alkoholverbotsvorschriften eingehalten werden. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Betriebsdienst der Bahnpost zeigen einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und der Deutschen Bundespost POSTDIENST zu gefährden (vgl. Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 94.84 - zum Alkoholverbot im Eisenbahnbetriebsdienst).
Der alkoholbedingte dienstliche Ausfall am 11. Dezember 1991 und die Verfehlungen vom 17. und 18. März 1992 könnten zwar - wie das Bundesdisziplinargericht zu Recht bemerkt - für sich allein die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen. Im vorliegenden Fall ist die Entfernung aus dem Dienst aber deshalb geboten, weil es zu den erneuten Pflichtverletzungen trotz erheblicher alkoholbedingter strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Vorbelastungen gekommen ist. Das Bundesdisziplinargericht hat den einschlägigen Vorbelastungen des Beamten keine ausreichende Bedeutung beigemessen. Im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Beamten hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß eine Maßnahme der Pflichtenmahnung keinen Erfolg mehr verspricht.
Der Beamte ist in einer Vielzahl von Fällen, vor allem wegen alkoholbedingter Verfehlungen, straf- und disziplinarrechtlich belangt worden:
- a)
Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 27. Juni 1977 wurde gegen ihn wegen Trunkenheit am Steuer eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 DM verhängt.
- b)
Wegen dieses Sachverhaltes wurde ihm durch Disziplinarverfügung vom 28. April 1978 eine Geldbuße in Höhe von 150 DM auferlegt.
- c)
Durch Disziplinarverfügung vom 1. August 1980 wurde gegen den Beamten wegen Alkoholgenusses im Dienst und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst eine Geldbuße in Höhe von 250 DM festgesetzt.
- d)
Mit Disziplinarverfügung vom 7. Oktober 1982 wurde gegen ihn wegen Verlassens des Dienstes und Alkoholgenusses im Dienst eine Geldbuße in Höhe von 300 DM verhängt.
- e)
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 11. Januar 1985 wurde gegen ihn wegen Vollrauschs (3,7 Promille) und in diesem schuldunfähigen Zustand begangenen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte mit Beleidigung und Körperverletzung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM festgesetzt.
- f)
Durch Disziplinarverfügung vom 20. Februar 1985 wurde der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst mit einer Geldbuße in Höhe von 200 DM gemaßregelt.
- g)
Durch Disziplinargerichtsbescheid des Bundesdisziplinargerichts vom 15. April 1987 wurde gegen ihn wegen Vollrauschs (sachgleich mit der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung) eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von 12 Monaten verhängt.
- h)
Durch rechtskräftiges Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 18. Oktober 1989 wurde das Gehalt des Beamten um ein Fünfundzwanzigstel auf die Dauer von vier Jahren gekürzt wegen acht verschiedener innerdienstlicher Verfehlungen, unter anderem mehrfachen unerlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes und Alkoholgenusses im Dienst.
- i)
Durch rechtskräftiges Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 10. April 1991 wurde er wegen Alkoholgenusses im Dienst und unerlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes in das Amt eines Postoberschaffners versetzt.
Der Beamte, der bereits im Probebeamtenverhältnis - zuletzt 1982 - dreimal disziplinarrechtlich gemaßregelt worden war, ist mit nahezu gleichbleibender Regelmäßigkeit alle zwei Jahre disziplinar aufgefallen. Sowohl zwei Gehaltskürzungen als auch eine Degradierung vermochten es nicht, ihn trotz eindringlicher Ermahnungen und Belehrungen von weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen abzuhalten. Bereits im Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 18. Oktober 1989 war der Beamte darauf hingewiesen worden, er müsse sich im klaren sein, daß er das Fortbestehen seines Beamtenverhältnisses ernsthaft gefährde, wenn er erneut derartige Fehltritte begehen würde. Nur zweieinhalb Monate nach diesem Urteil wurde er in einschlägiger Weise auffällig, was dann zu seiner Degradierung durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 10. April 1991 führte. In diesem Urteil wurde ihm deutlich vor Augen gehalten, daß er diese Maßnahme als "letzte Warnung" zu verstehen habe. Bei weiteren Dienstpflichtverletzungen dieser Art werde er nicht mehr länger Beamter bleiben können. Bereits acht Monate später, im Dezember 1991, kam es zu dem einschlägigen Fehlverhalten, das den Hauptvorwurf des vorliegenden Disziplinarverfahrens bildet.
Der Beamte hat sich die Verurteilungen und die ihm zuteil gewordenen Belehrungen nicht zur Warnung dienen lassen. Sie haben keine Verhaltensänderung bei ihm herbeigeführt. Er hat auch aus dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 22. September 1993, das Gegenstand dieser Berufung ist, keine Lehren gezogen. Seit August 1994 laufen gegen den Beamten wegen des Vorwurfs einschlägiger Verfehlungen erneut disziplinarrechtliche Vorermittlungen. In diesem Zusammenhang ist zu Lasten des Beamten weiter zu berücksichtigen, daß die ab Dezember 1991 begangenen Pflichtverletzungen in einen Zeitraum erheblich verminderter Diensttätigkeit fallen und sich damit um so mehr hervorheben; nach behördlicher Auskunft war der Beamte im Jahre 1992 nur 101 Tage und im Jahre 1993 nur 98 Tage tatsächlich im Dienst.
Das von dem Beamten gezeigte Verhalten läßt erkennen, daß er unbelehrbar und nicht gewillt ist, die ihm obliegenden Beamtenpflichten einzuhalten. Es liegt offensichtlich eine in seiner Person wurzelnde Charakterschwäche vor. Das negative Persönlichkeitsbild spiegelt sich auch in seiner dienstlichen Beurteilung vom 12. Februar 1992 wider. Dort heißt es u.a., die Leistungen des Beamten entsprächen wegen seiner Unzuverlässigkeit nicht den Anforderungen. Aufgrund der Dienstauffassung des Beamten, die von Oberflächlichkeit und Gleichgültigkeit geprägt sei, müsse seine Führung mit mangelhaft bewertet werden. In seiner dienstlichen Beurteilung vom 29. August 1994 wird hervorgehoben, daß sein Verhalten Vorgesetzten gegenüber gelegentlich unbeherrscht sei und deshalb der Zurechtweisung bedürfe. Der Beamte hat die ihm eingeräumte letzte Chance nicht genutzt. Mit erzieherischen Maßnahmen kann deshalb auf ihn nicht mehr eingewirkt werden. Das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn ist zerstört. Nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 55.91 - und Urteil vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 D 53.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 217> mit weiteren Nachweisen) ist der Beamte deshalb aus dem Dienst zu entfernen.
2.
Der Senat hat dem Beamten gemäß § 77 BDO einen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Er ist einer solchen Unterstützung nicht unwürdig und in dem zuerkannten Umfang auch bedürftig. Der Bewilligungszeitraum beträgt - wie üblich - zunächst sechs Monate. Weist der Beamte nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraumes nachdrücklich aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so kann ihm das Bundesdisziplinargericht bei fortbestehender Bedürftigkeit erneut einen Unterhaltsbeitrag bewilligen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Czapski
Dr. H. Müller