Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1992, Az.: BVerwG 1 D 55.91
Mehrfach verspäteteter Dienstantritt eines Beamten als fahrlässiger Verstoß gegen die Pflichten zu voller Hingabe an den Beruf sowie zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Rechtfertigung einer Maßnahmenverschärfung auf Grund einer disziplinarrechtlichen Vorbelastung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 55.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 20270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 10.07.1991 - AZ: VII VL 12/91
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...
Redaktioneller Leitsatz
Wiederholter verspäteter Dienstantritt erweist sich zwar bei Betriebsverwaltungen als eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung, weil man dort in besonderem Maße auf einen pünktlichen Dienstantritt der Mitarbeiter angewiesen ist, um die gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß, vor allem zeitgerecht erfüllen zu können. Bei der disziplinaren Reaktion sind hierbei aber wegen der in ihrem disziplinaren Gewicht sehr unterschiedlichen und vielfältigen Tatbestandsverwirklichungen für die zu treffende Maßnahme die besonderen Umstände des Einzelfalles entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 27. Oktober 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, ferner
Bundesbahnamtsrat Heinz Südmersen,
Postbetriebsassistent Karl-Heinz Kleinz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII ..., vom 10. Juli 1991 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Gehalt des Posthauptschaffners ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwölf Monaten gekürzt.
Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 10. Juli 1991 gegen den Beamten eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von 6 Monaten verhängt.
Es hat folgendes festgestellt:
1.
Am 26. April 1990 hätte der Beamte planmäßig von 05.00 Uhr an Dienst beim Postamt ... verrichten müssen, doch erschien er nicht zum festgesetzten Zeitpunkt. Von seiner Dienststelle wurde daraufhin um 05.10 Uhr und 05.20 Uhr der Versuch gemacht, ihn telefonisch zu erreichen; doch wurden die Anrufe nicht entgegengenommen. Um 05.40 Uhr meldete sich der Beamte dann von selbst fernmündlich beim Postamt und erklärte, er habe verschlafen. Um 06.00 Uhr erschien er bei seiner Dienststelle und nahm seine Arbeit auf. Durch seinen verspäteten Dienstantritt kam es zumindest bei einigen Landkraftposten zu einer wenigstens fünfminütigen Verspätung bei der Abfahrt.
Er hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, er habe den Wecker, den er auf 03.45 Uhr gestellt gehabt habe, überhört und sei erst gegen 05.40 Uhr aufgewacht, woraufhin er gleich das Postamt angerufen habe. Er sei seinerzeit durch den am 1. Mai 1990 bevorstehenden Umzug in eine andere Wohnung sehr stark belastet gewesen, denn er habe seine alte Wohnung vor dem Auszug renovieren müssen. Diese Arbeiten habe er immer nur nach Dienstschluß ausführen können und er habe dann, um fertig zu werden, oft so lange abends gearbeitet, wie er nur gekonnt habe. Frühmorgens habe er dann vermutlich infolge der Müdigkeit den Wecker erst so spät gehört.
2.
Am 26. Mai 1990 hätte der Beamte wiederum um 05.00 Uhr seinen Dienst beginnen müssen. Als er wieder nicht rechtzeitig erschienen war, wurde vom Postamt mehrfach versucht, fernmündlich zu ihm Kontakt aufzunehmen. Dies gelang erst um 08.15 Uhr. In diesem Gespräch wurde er aufgefordert, seinen Dienst um 13.45 Uhr aufzunehmen. Dieser Aufforderung kam er pünktlich nach. Infolge seines verspäteten Dienstantritts kam es zu Schwierigkeiten bei der zeitgerechten Bearbeitung der Post.
Er hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, sein Wecker habe infolge einer Erschöpfung der Batterie versagt, so daß er nicht rechtzeitig aufgewacht sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat den mehrfach verspäteten Dienstantritt des Beamten als fahrlässigen Verstoß gegen seine Pflichten zu voller Hingabe an den Beruf sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewertet und als Dienstvergehen gewürdigt, das nicht leichtgenommen werden könne, da der Beamte im Kernbereich seines Pflichtenkreises versagt habe.
Trotz einschlägiger Vorbelastungen hat das Bundesdisziplinargericht die verhängte Gehaltskürzung für ausreichend erachtet, weil aus der Beurteilung vom 17. Januar 1991 ansatzweise Besserungstendenzen zu entnehmen seien und dem vorausgegangenen Disziplinargerichtsbescheid vom 31. Oktober 1988 mit einer Briefunterdrückung und Falschbeurkundung wesentlich schwerwiegendere Dienstpflichtverletzungen zugrunde gelegen hätten.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt,
die gegen den Beamten verhängte Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen.
Zur Begründung hat er vorgetragen, die Kammer habe die dem Beamten mit der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Pflichtverletzungen zwar zutreffend als Dienstvergehen gewürdigt, das nicht leicht - genommen werden könne, weil der Beamte im Kernbereich dienstlicher Pflichten versagt habe und einschlägig vorbelastet sei. Den ausführlichen Erwägungen der Kammer zum Disziplinarmaß, soweit sie die Notwendigkeit einer längerfristigen Gehaltskürzung begründeten, könne deshalb ohne Einschränkung gefolgt werden. Nicht zu überzeugen vermöge dagegen die Begründung für die Begrenzung der Laufzeit der verhängten Gehaltskürzung auf nur 6 Monate. Den aus der dienstlichen Beurteilung des Beamten vom 17. Januar 1991 nach Auffassung der Kammer eventuell zu entnehmenden Besserungstendenzen stehe entscheidend die Tatsache gegenüber, daß der Beamte durch die Pflichtverletzungen vom 26. April und 26. Mai 1990 gezeigt habe, daß ihn die vorangegangene zehnmonatige Gehaltskürzung nicht nachhaltig beeindruckt habe. Allein schon deshalb könne die von der Kammer verhängte Diszplinarmaßnahme ihren Zweck, den Beamten zu zukünftiger genauer Beachtung und Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten, nicht erreichen.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die erstinstanzlichen Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wie auch an dessen Würdigung als Dienstvergehen gebunden und hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zu einer Verlängerung der Dauer der Gehaltskürzung.
In der disziplinargerichtlichen Rechtsprechung gibt es für das festgestellte Dienstvergehen keine Regelmaßnahme. Wiederholter verspäteter Dienstantritt erweist sich zwar gerade bei Betriebsverwaltungen als eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung, weil man dort in besonderem Maße auf einen pünktlichen Dienstantritt der Mitarbeiter angewiesen ist, um die gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß, vor allem zeitgerecht erfüllen zu können. Bei der disziplinaren Reaktion sind hier jedoch wegen der in ihrem disziplinaren Gewicht sehr unterschiedlichen und vielfältigen Tatbestandsverwirklichungen für die zu treffende Maßnahme die besonderen Umstände des Einzelfalles maßgebend.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß der Beamte bereits wiederholt disziplinar gemaßregelt worden ist und auch gerichtlich bestraft wurde:
- 1.
Durch Disziplinarverfügung des Amtsvorstehers des Postamts ... vom 26. Juli 1984 wurde gegen ihn eine Geldbuße von 50,00 DM verhängt, weil er Briefe und Zeitungen nicht zugestellt hatte.
- 2.
Am 14. Oktober 1986 sprach ihm der Amtsvorsteher des Postamts ... eine Mißbilligung aus, weil er am 25. September 1986 infolge Verschlafens zu spät zum Dienst erschienen war und eine ihm am 25. September 1986 erteilte Weisung, sich bis zum 29. September 1986 zu einer Beschwerde über angeblich unkorrekte Durchführung der Kastenleerung vom 20. September 1986 schriftlich zu äußern, erst am 10. Oktober 1986 befolgt hatte.
- 3.
Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 19. Oktober 1987 wurde gegen ihn wegen Briefunterdrückung und Falschbeurkundung im Amt auf eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu 50,00 DM erkannt.
- 4.
Durch Disziplinargerichtsbescheid des Vorsitzenden der Kammer VII - ... - des Bundesdisziplinargerichts vom 31. Oktober 1988 wurde gegen ihn wegen des Sachverhalts, der der unter Nr. 3 erwähnten Bestrafung zugrunde gelegen hatte, sowie wegen des Verstoßes gegen die Dienstkleidungsvorschriften, des Ablehnens einer Dienstleistung ohne wirkliche Begründung und verspäteten Dienstantritts in 4 Fällen mit Verspätungen von 30 bis 70 Minuten eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von 10 Monaten verhängt.
Hierbei fällt auf, daß Anlaß des bisherigen disziplinaren Einschreitens jeweils auch die Verletzung innerdienstlicher Kernpflichten war, wobei sowohl der am 14. Oktober 1986 ausgesprochenen Mißbilligung als auch dem am 31. Oktober 1988 ergangenen Disziplinargerichtsbescheid u.a. ebenfalls verspäteter Dienstantritt zugrunde lag. Zur Bemessung der durch diesen Gerichtsbescheid verhängten Gehaltskürzung hat das Bundesdisziplinargericht damals u.a. folgendes ausgeführt:
"Bei ihrer Bemessung mußte es sich gegen den Beamten vor allem auswirken, daß er seine nachlässige Dienstauffassung über einen langen Zeitraum hinweg immer wieder dokumentierte und sich auch nicht darum kümmerte, wenn Vorgesetzte seine Handlungsweise beanstandet hatten. Darüber hinaus muß auch berücksichtigt werden, daß gerade durch den Vorfall vom 18. März 1987 ein erheblicher Ansehensschaden für die Deutsche Bundespost bei den Postempfängern eintreten konnte und zumindest in einem Fall auch eingetreten ist. Den Beamten belastete darüber hinaus auch, daß er am 26. Juli 1987 schon einmal im Zusammenhang mit Verfehlungen bei der Zustellung von Postsendungen disziplinar gemaßregelt werden mußte und ihm am 14. Oktober 1986 auch wegen weiterer dienstlicher Verfehlungen eine Mißbilligung ausgesprochen werden mußte."
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die dienstliche Beurteilung vom 17. Januar 1991, die den Beamten als unzuverlässig, unpünktlich und uneinsichtig charakterisiert.
Schließlich kommt für die zur Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gebotene Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten als ein ihn belastender Umstand hinzu, daß er nur sieben Monate nach Ende der Vollstreckung der zuletzt gegen ihn verhängten zehnmonatigen Gehaltskürzung erneut u.a. einschlägig versagt hat, obwohl er seinerzeit durch das Bundesdisziplinargericht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß er bei künftiger Verletzung seiner Beamtenpflichten mit einer wesentlich empfindlicheren disziplinaren Ahndung rechnen müsse.
Schließlich wurde er am 26. April 1990 unter Androhung disziplinarrechtlicher Konsequenzen verhandlungsschriftlich abgemahnt. Gleichwohl kam es schon einen Monat später zu einem erneuten Wiederholungsfall.
Zusammenfassend sind daher bei dem Beamten gravierende Persönlichkeitsmängel festzustellen, die insbesondere wegen der erkennbaren Uneinsichtigkeit bei der Disziplinarmaßnahme nicht unberücksichtigt bleiben können.
Der in der Beurteilung vom 17. Januar 1991 enthaltene Hinweis, daß der Beamte seit Beginn der Vorermittlungen im Sommer 1990 zugänglicher und einsichtiger geworden sei, kann demgegenüber an der negativen Persönlichkeitsbewertung nichts ändern. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß dies Ausdruck einer Persönlichkeitsveränderung ist, nachdem der Beamte in dem letzten Disziplinarverfahren ein ähnliches Verhalten zeigte, ohne ihm jedoch auf Dauer zu entsprechen.
Für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme kann ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Dienstvergehen - isoliert betrachtet - zwar ein mäßiges Eigengewicht hat, andererseits jedoch erkennbar zu erheblichen betrieblichen Störungen geführt hat.
Unter Berücksichtigung der vorstehend getroffenen disziplinarmaßerheblichen Feststellungen ist der Senat der Auffassung, daß dem hierdurch zum Ausdruck kommenden gesteigerten Bedürfnis einer Pflichtenmahnung im vorliegenden Fall eine erneute Gehaltskürzung gerecht wird, die in ihrer Laufzeit allerdings dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung Rechnung tragen muß. Gemäß diesem, vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz im Falle des Versagens geringerer erzieherischer Mittel bedarf es zwar hier noch keiner der Art nach höheren Disziplinarmaßnahmen, da der durch § 9 Abs. 1 BDO abgesteckte weite gesetzliche Rahmen auch im Bereich der Gehaltskürzung nach der zuletzt mit einer Laufzeit von zehn Monaten verhängten Maßnahme noch genügend Raum für eine Maßnahmeverschärfung beläßt. Es kann nämlich weder generell noch für den vorliegenden Fall festgestellt werden, daß dann, wenn eine geringere Gehaltskürzung noch nicht auf Dauer Erfolg gehabt und zu beamtenrechtlichem Wohlverhalten geführt hat, auch eine im mittleren oder oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens angesiedelte Gehaltskürzung gleichfalls ungeeignet wäre, den gebotenen Erziehungszweck zu erfüllen.
Eine Maßnahmeverschärfung rechtfertigt sich im Hinblick auf die disziplinarrechtlichen Vorbelastungen und das sich hieraus ergebende negative Persönlichkeitsbild des Beamten. Der Beamte hat durch die ihm jetzt zum Vorwurf gemachten Verfehlungen, die keineswegs Bagatellcharakter haben, bewiesen, daß er sich von einer relativ kurzfristig bemessenen Gehaltskürzung nicht nachhaltig beeindrucken läßt, so daß nunmehr eine höhere Maßnahme verhängt werden muß, um den Beamten jedenfalls künftig zu tadelfreiem Verhalten zu bestimmen.
Demnach käme hier eine längerfristige Gehaltskürzung in Frage. Der Senat hält jedoch aufgrund nunmehr eingetretener Umstände eine Gehaltskürzung im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens noch für ausreichend. Der Beamte ist seit dem 18. September 1992 verheiratet. Es kann davon ausgegangen werden, daß dies auf den Beamten eine stabilisierende Wirkung hat und er seine Dienstpflichten ernster nimmt, als dies bisher der Fall war. Auch wurde ihm durch Verfügung des Postamts Elmshorn vom 13. August 1992 ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 5 übertragen. Daraus schließt der Senat, daß im dienstlichen Verhalten des Beamten insgesamt eine Besserung eingetreten ist. Er muß sich allerdings darüber klar sein, daß er seine Beamtenstellung in ernsthafte Gefahr bringen würde, wenn er wiederum in erheblicher Weise im Dienst negativ auffallen sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Gödel