Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1984, Az.: BVerwG 1 D 94.84
Trunkenheit im Dienst; Dienstvergehen eines Beamten ; Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 94.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 16960
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 06.04.1984 - AZ: II VL 2/84
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. November 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
... als ehrenamtliche Richter,
... für den Bundesdisziplinaranwalt, ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - Karlsruhe -, vom 6. April 1984 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Bundesbahnbetriebsassistent ... wird in das Amt eines Betriebshauptaufsehers, Besoldungsgruppe A 4, versetzt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 6. April 1984 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwölf Monaten gekürzt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:
Der Beamte war in der Nacht vom 17. zum 18. August 1983 für die Zeit von 19.30 Uhr bis 5.30 Uhr als Rangierleiter zum Dienst eingeteilt. Nachdem er von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geschlafen hatte, nahm er sein Abendessen ein und trank ein kleines Glas Bier (ca. 0,25 Liter). Auf dem Weg zum Dienst kaufte er sich zwei Flaschen Bier, die er im Aufenthaltsraum in den Kühlschrank stellte. In der Zeit nach Mitternacht trank er eine dieser Bierflaschen aus. Gegen 3.30 Uhr begab er sich erneut in den Aufenthaltsraum und öffnete die dort deponierte zweite Flasche Bier. Als er auch diese Flasche weitgehend geleert hatte, wurde er von dem Rangieraufsichtsbeamten, Bundesbahnhauptsekretär Sch., überrascht. Der Aufsichtsbeamte forderte ihn auf, ihm sofort zur Betriebsüberwachung zu folgen. Nach einem kurzen Disput folgte der Beamte dieser Aufforderung. Bei dem sodann vorgenommenen Atemalkoholtest verfärbte sich das Prüfröhrchen von gelb in grün bis zur Markierung, was eine Blutalkoholkonzentration von ca. 0,8 Promille bedeutet. Daraufhin wurde dem Beamten die weitere Dienstausübung untersagt.
In der Beweiswürdigung des Bundesdisziplinargerichts heißt es u.a.:
"Den vom Zeugen Sch. festgestellten äußeren Trunkenheitssymptomen - wie glasigen Augen - kann keine Bedeutung beigemessen werden, weil eine solche Aussage Erkenntnisse aus der Laiensphäre beinhaltet. Wenn einem Beamten künftig vorgeworfen wird, während des Dienstes unter Alkoholeinfluß zu stehen, und dieser Vorwurf zur Degradierung führen soll, so ist es unerläßlich, durch eine Blutprobe exakte Werte über die Blutalkoholkonzentration zu ermitteln oder aber, falls dies nicht möglich ist, den Beamten einem qualifizierten Arzt gegenüber zu stellen, um äußere Trunkenheitssymptome feststellen zu lassen. Ebenso erscheint es unerläßlich, in solchen Fällen eine Untersuchung anzuordnen und einen Untersuchungsführer zu bestellen, wenn die Einlassung des Beamten mit dem Ermittlungsergebnis nicht übereinstimmt. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt. Zugunsten des Beamten muß daher davon ausgegangen werden, daß er bei Dienstantritt alkoholfrei war und erst während des Dienstes, und zwar nach Mitternacht, 1 1/2 Flaschen Bier getrunken hat. Damit steht aber gleichzeitig fest, daß der Beamte im alkoholisierten Zustand seinen Dienst verrichtet und gegen das absolute Nüchternheitsgebot für Bedienstete der Deutschen Bundesbahn verstoßen hat."
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als schwerwiegendes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 27 ADAB, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Von einer Dienstgradherabsetzung hat es abgesehen mit der Begründung, die in den Vorermittlungen getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, bei dem Beamten eine Alkohollabilität festzustellen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:
Die Wertung des Bundesdisziplinargerichts, bei dem Beamten sei eine Alkohollabilität nicht festzustellen, sei angesichts der Vorbelastungen unzutreffend. Die Beweiswürdigung der Kammer sei zweifelhaft, weil hier mehrere Indizien für einen erheblichen Alkoholgenuß mit der schon früher deutlich gewordenen Alkohollabilität zusammenträfen. Die Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts hierzu widersprächen allgemeinen Beweiserhebungsgrundsätzen und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die vom Gericht als positiv gewerteten dienstlichen Leistungen stellten keinen entscheidenden Milderungsgrund dar, weil der Beamte langjährig immer wieder durch Ungenauigkeiten und Leichtfertigkeiten aufgefallen und entsprechend ermahnt bzw. zum. Schadenersatz herangezogen worden sei. Bei Würdigung der. Gesamtpersönlichkeit könne eine Gehaltskürzung nicht als ausreichende Pflichtenmahnung angesehen werden, vielmehr sei eine Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung notwendig, zumal eine solche bereits bei der ersten Wiederholung einer Alkoholverfehlung durch einen Betriebsbeamten der Bundesbahn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für erforderlich gehalten werde.
Der Beamte ist der Berufung entgegengetreten, im wesentlichen mit dem Hinweis auf seine wirtschaftliche Lage und der Versicherung, seinen Fehler zu bereuen.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil sich der Bundesdisziplinaranwalt auch mit der Beweiswürdigung des Bundesdisziplinargerichts auseinandersetzt und die Feststellung erstrebt, daß der Beamte noch in weit größerem Maße, als vom Bundesdisziplinargericht angenommen, während des Dienstes oder vor dem Dienst dem Alkohol zugesprochen habe. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Allein das von dem Beamten eingeräumte Ergebnis des Alcotestes, nämlich eine Grünverfärbung über 0,8 Promille, zeigt, daß er erheblich mehr Alkohol zu sich genommen haben muß, als er angibt. Die von dem Bundesbahnhauptsekretär Schepperle beobachteten Beweisanzeichen bestätigen dies nur (zu vieles Sprechen, aggressiver Ton, glasige Augen, obwohl der Beamte extrem viel Alkohol vertragen kann, wie eine Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,4 Promille zeigt). Mit Rücksicht auf Einwände gegen die Zuverlässigkeit dieser Testmethode durchgeführte eingehende Versuche sowie praktische Nachprüfungen haben gezeigt, daß bei Überschreiten der Markierung Blutalkoholkonzentrationen zwischen 0,51 und 2,68 Promille vorliegen können (Forster/Joachim, Blutalkohol und Straftat, 1975, S. 10). In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 12. März 1968 - BVerwG 2 D 40.67 - in solchen Fällen einen Sicherheitsabschlag zugunsten des Betroffenen in Höhe von 0,3 Promille für geboten aber auch für ausreichend erachtet (ebenso Urteil vom 6. Februar 1980 - BVerwG 1 D 4.79 -).
Ein Leistungsabfall tritt schon bei geringsten Promillewerten ein, wenn Alkohol im Blut überhaupt nachweisbar ist. Auch ist bei leichtester Alkoholbeeinflussung bereits mit einer Enthemmung zu rechnen und demgemäß mit einer beginnenden Vernachlässigung von Gefahrenmomenten (BVerwGE 63, 349 <351>[BVerwG 14.03.1980 - 1 D 8/79] mit Nachweisen). Ein Blutalkoholgehalt von mindestens 0,5 Promille bei einem Betriebsbeamten der Bundesbahn stellt daher bereits eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Betriebssicherheit dar. Diese Feststellungen beruhen auf allgemeine Lebenserfahrung, die durch wissenschaftliche Erkenntnisse, wie ausgeführt, ausreichend gesichert ist und hier durch von einem Zeugen bekundete Umstände zusätzlich erhärtet werden. Diese Beweisgrundlage reicht entgegen den insoweit einschränkenden Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts zur Überzeugungsbildung und Entscheidung über Vorhandensein und Mindestmaß alkoholischer Beeinflussung aus.
Mit Recht weist das Bundesdisziplinargericht darauf hin, daß die für den Eisenbahnbetriebs in § 27 ADAB angeordnete alkoholische Enthaltsamkeit während des Dienstes und vor Dienstantritt für ein Verkehrsunternehmen wie die Deutsche Bundesbahn von hoher Bedeutung ist. Ein als Betriebsbeamter tätiger Mitarbeiter trägt an hervorragender Stelle die Verantwortung für Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie für die Unversehrtheit des Beförderungsgutes und des Eisenbahnmaterials. Das ist ohne weiteres einsehbar und für jeden Betriebsbeamten der Bundesbahn leicht verständlich. Überdies wird hierauf in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Betriebsdienst der Eisenbahn zeigen daher einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und der Deutschen Bundesbahn zu gefährden. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, weil nur eine auf Dauer wirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten auch materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet erscheint, ihn auf die Bedeutung seines Fehlverhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten. Deshalb ist bei Verstößen von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn gegen das Nüchternheitsgebot in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon beim ersten Verstoß dieser Art verwirkt (Urteil vom 26. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 18.82 - <BVerwG Dok.Ber. B 1983, 21>).
Die von dem Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme (Gehaltskürzung noch im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens) wäre daher für einen Ersttäter angemessen. Die Labilität des Beamten gegenüber dem Alkohol macht hier jedoch eine strenge Disziplinarmaßnahme unerläßlich. Bereits 1974 trat seine Neigung zum Alkoholmißbrauch hervor. Der Beamte wurde deswegen aus dem Reisezugdienst herausgenommen und in den Rangierdienst umgesetzt. 1980 fiel er durch eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt mit extrem hohem Blutalkoholgehalt auf. Durch, rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 17. April 1980 wurde gegen ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit am Steuer (Blutalkoholgehalt mindestens 3,4 Promille) eine Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je 45 DM festgesetzt; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zehn Monaten entzogen.
Das daraufhin durchgeführte nicht förmliche Disziplinarverfahren stellte der Präsident der Bundesbahndirektion Karlsruhe mit Verfügung vom 21. Juli 1980 ein mit der Begründung, die an sich gerechtfertigte empfindliche Geldbuße sei nach § 14 BDO nicht zu verhängen. Zugunsten des Beamten könne angenommen werden, daß die gerichtliche Strafe ausreiche, um ihm sein Fehlverhalten hinreichend deutlich vor Augen zu führen und ihn in Zukunft zu gewissenhafter Beachtung seiner Pflichten anzuhalten. Bei einer neuen Verfehlung gleicher oder ähnlicher Art müsse er mit der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens rechnen. Bereits gut drei Monate nach der gerichtlichen Bestrafung fiel er durch Trunkenheit im Dienst auf. Durch Disziplinarverfügung vom 1. Oktober 1980 verhängte der Präsident der Bundesbahndirektion Karlsruhe gegen den Beamten eine Geldbuße von 600 DM, weil er im Nachtdienst vom 18. zum 19. Juli 1980 verbotswidrig Bier getrunken, hatte. Nach einem Alcotest lag ein Blutalkoholgehalt von etwa 0,7 Promille vor. In der Verfügung heißt es, es werde erwartet, daß der Beamte sich durch die auferlegte Geldbuße nunmehr veranlaßt sehe, die ihm innerhalb und außerhalb des Dienstes obliegenden Pflichten zu überdenken und die dem Alkohol gegenüber einzunehmende Haltung grundlegend zu ändern. Sollte er sich trotzdem auch in Zukunft ernste Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, so hätte er mit der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens zu rechnen.
Weiter wurde dem Beamten daraufhin die Zurückziehung aus dem Rangierdienst angedroht.
Ebenso wie im jetzt zur Beurteilung anstehenden Fall bagatellisierte er damals seinen Alkoholkonsum. Gleichwohl wurde er mit einer Geldbuße von immerhin 600 DM belegt. Wenn er nun gleichwohl wieder alkoholisiert im Dienst auffiel und dann aus dem Rangierdienst herausgenommen werden mußte, so ist es erforderlich, ihm durch eine nachdrückliche auch nach außen sichtbare Disziplinarmaßnahme klarzumachen, daß er sich an die Grenze der weiteren Tragbarkeit gebracht hat. Rein geldliche Einbußen hatten auf den Beamten keine hinreichende Wirkung, wie die gerichtliche Bestrafung und die Disziplinierung wegen Ausübung des Dienstes unter Alkoholeinfluß zeigen. Die vom Bundesdisziplinaranwalt erstrebte Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ist daher geboten. Der Senat erwartet, daß sich der Beamte an das hier abgegebene Versprechen hält, seine Dienstpflichten künftig peinlich genau zu beachten. Sollte dies weiterhin nicht geschehen, müßte er mit der Entfernung aus dem Dienst rechnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Dr. Hartmann