Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1992, Az.: BVerwG 1 D 53.91
Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot im Bundesbahndienst; Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Dienst, insbesondere bei einschlägigen vorherigen Maßnahmen; Voraussetzungen für die Feststellung der Unwürdigkeit eines Unterhaltsbeitrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.05.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 53.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 20005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.07.1991 - AZ: XIV VL 18/91
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 27 ADAB
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG
Fundstelle
- DokBer B 1992, 217-220
Prozessführer
Bundesbahnassistent ... geboren ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Mai 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
ferner
Bundesbahnbetriebsinspektorin Marion-Doris Manneck, Postbetriebsassistent Walter Kirst
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV ... vom 16. Juli 1991 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von vierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er - obwohl bereits einschlägig disziplinar gemaßregelt - am 12. Juni 1989 Alkohol im Dienst getrunken habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 16. Juli 1991 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag wegen Unwürdigkeit nicht bewilligt. Es hat folgen des festgestellt:
Am 12. Juni 1989 hatte der Beamte Dienst als Verladehelfer für den Mobilkranbereich bei der Güterabfertigung ... von 12.00 Uhr bis 20.30 Uhr. Ein Verladehelfer arbeitet im Gleisbereich und im Arbeitsbereich des Mobilkrans bei der Verladung von Containern. Diese Tätigkeit ist mit besonderen Gefahren verbunden. Zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr machte der Beamte eine Mittagspause, in der er zuerst Kaffee, dann jedoch zwei Flaschen Bier zu je 0,5 l austrank. Der gegen 15.20 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest ergab eine Blutalkoholkonzentration von etwa 0,7 Promille. Daraufhin wurde der Beamte gegen 15.30 Uhr vom Dienst abgelöst.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach § 54 Satz 1, Satz 3, § 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 27 ADAB, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Die Entfernung aus dem Dienst hat es im wesentlichen deshalb für unerläßlich gehalten, weil das in § 27 ADAB vorgeschriebene absolute Alkoholverbot im Bundesbahndienst für die Sicherheit besonders hohe Bedeutung habe und eine wegen einer schweren innerdienstlichen Alkoholverfehlung vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Degradierung erst wenige Wochen vor der neuen Verfehlung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei, so daß dem Beamten insoweit kein Vertrauen mehr entgegengebracht werden könne.
Der Beamte hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, lediglich auf eine Gehaltskürzung zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Er habe sich einsichtig gezeigt, gegen Dienstvorschriften der Deutschen Bundesbahn verstoßen zu haben. Wegen der besonderen Umstände erscheine das angefochtene Urteil als zu hart. Eine Gehaltskürzung sei zur Einwirkung auf ihn im Sinne einer zukünftigen strikten Beachtung der Dienstvorschriften ausreichend. Dabei sollte der gesetzliche Rahmen nicht ausgeschöpft werden. Gerade wegen der geplanten Verehelichung und des Vorhabens, im kommenden Jahr mit der Errichtung eines Eigenheimes zu beginnen, wäre eine Schmälerung des Einkommens um 20 Prozent, zudem auf die Dauer von fünf Jahren, mehr als einschneidend. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, daß er seine Mutter, die von einer kleinen Rente lebe, mit monatlich 200,00 DM und zusätzlichen erheblichen Sachleistungen unterstütze. Es sei kaum vorstellbar, daß er nochmals gegen Dienstvorschriften verstoße, weil dann sicher wäre, daß er aus dem Dienst der Deutschen Bundesbahn entlassen und arbeitslos werde, was seine Verehelichung gefährde, den Hausbau und die notwendige Unterstützung seiner Mutter unmöglich machen würde. Dies sei ihm sehr deutlich bewußt. Für eine mildere Beurteilung spreche auch, daß seine Vorgesetzten ihrer Fürsorgepflicht ihm gegenüber nach der Verurteilung wegen des Dienstvergehens vom 25. Juni 1985 offensichtlich nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen seien. Sie hätten ihn mehrfach versetzt und ständig zu Arbeiten herangezogen, für die er nicht ausgebildet gewesen sei und die unterhalb seiner Qualifikation gelegen hätten. Er habe aber Anspruch auf eine dienstpostengerechte Beschäftigung. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, daß er seit dem 12. Juni 1989 nicht mehr gegen Dienstvorschriften verstoßen, sich somit seit mehr als zwei Jahren dienstlich einwandfrei verhalten habe, obwohl sich die Umstände seiner Beschäftigung im Dienst der Deutschen Bundesbahn nicht verbessert hätten.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme und ggf. einen Unterhaltsbeitrag zu entscheiden.
Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos.
Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht auf die hohe Bedeutung des Nüchternheitsgebots für Bundesbahnbedienstete hingewiesen, die im Betriebsdienst eingesetzt sind. Dem ist hinzuzufügen, daß das auch für solche Dienstbereiche des Ladedienstes gilt, in denen die Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einschlägig vorbelasteten Rückfalltätern nach den Umständen des Einzelfalles auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen, wenn der Beamte durch sein Verhalten gezeigt hat, daß er durch Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Entfernung aus dem Dienst nicht nachhaltig zu einem einwandfreien Verhalten veranlaßt werden kann und deshalb das Vertrauen des Dienstherrn in ihn als zerstört angesehen werden muß (Urteile vom 20. Juni 1984 - BVerwG 1 D 122.83-, vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 1 D 33.84 - <BVerwGE 76, 211>, vom 11. Juni 1985 - BVerwG 1 D 115.84-, vom 18. April 1985 - BVerwG 1 D 120.84 - <BVerwG Dok.Ber. B 1985, 189>, vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 D 134.84-, vom 10. Juli 1985 - BVerwG 1 D 164.84-, vom 8. Juli 1986 - BVerwG 1 D 9.86 - <BVerwGE 83, 202[BVerwG 08.07.1986 - 1 D 9/86]>, vom 11. November 1987 - BVerwG 1 D 58.87-, vom 19. September 1989 - BVerwG 1 D 62.87 - und vom 3. April 1990 - BVerwG 1 D 31.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 175>).
Die Umstände des vorliegenden Falles machen die Entfernung aus dem Dienst unerläßlich.
Der Beamte ist disziplinarisch vorbelastet. Er wurde durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 14. Juni 1988, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989, vom Bundesbahnsekretär in das Amt eines Bundesbahnassistenten zurückversetzt. Das Dienstvergehen bestand darin, daß er am 25. Juni 1985 als Fahrdienstleiter unter erheblichem Alkoholeinfluß Dienst leistete sowie in der Folge einen Zugzusammenstoß mit Personenverletzungen und Sachschäden verursachte. Er hatte am Vormittag vor dem um 13.00 Uhr beginnenden Dienst annähernd fünf Flaschen Bier zu je 0,5 l getrunken.
Die Kammer des Bundesdisziplinargerichts hatte dem Beamten im Hauptverhandlungstermin vom 14. Juni 1988 mündlich klar gesagt, daß er - im übertragenen Sinne -, was Alkohol im Dienst anginge, sich in Zukunft unter allen Umständen tadelfrei verhalten müsse. Dies ist dem Beamten in den schriftlichen Urteilsgründen nochmals in dieser Deutlichkeit dargelegt worden. Sich an dieser Erwartung zu orientieren, hatte der Beamte damals versprochen.
In der Berufungsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Mai 1989 hatte der Beamte dem 1. Disziplinarsenat gegenüber in seinem letzten Wort erklärt:
"Ich bedauere, daß der Unfall passiert ist. Ich habe daraus gelernt und werde in Zukunft vor oder während des Dienstes keinen Alkohol mehr trinken. Ich bitte um ein milderes Urteil ..."
An dieses Versprechen hielt sich der Beamte jedoch nicht. Bereits etwa Anfang Juni 1989, also wenige Tage nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, trank er während seiner Dienstschicht eine Flasche Bier. Er wurde deshalb von dem Bundesbahnoberinspektor B. zur Rede gestellt. Anlaß für dieses Gespräch war der Umstand, daß der Beamte auf dem arbeitenden Mobilkran eingeschlafen war und von den Kollegen nur mit Mühe geweckt werden konnte. Dieser Vorgang hätte ihm eine weitere ernste Warnung sein müssen, war aber ebenfalls wirkungslos geblieben. Schon ganz kurze Zeit später kam es dann zu dem hier angeschuldigten Vorfall. Der Beamte hatte sich durch das vorausgegangene schwere Dienstvergehen für den Betriebsdienst untragbar gemacht und mußte außerhalb von Planstellen eingesetzt werden. Auch diese schwerwiegende Beeinträchtigung seiner beruflichen Verwendung nahm er nicht zum Anlaß, Alkohol im Dienst unbedingt zu meiden. Der unterwertige Einsatz stellt keinen Milderungsgrund dar, sondern einen Erschwerungsgrund. Durch den nicht laufbahngerechten Einsatz mußte der Dienstherr einen erheblichen Schaden hinnehmen, was dem Beamten hätte klar sein müssen. Er hätte alles daran setzen müssen, das insoweit verlorene Vertrauen wiederzugewinnen. Das von vornherein abgelegte Geständnis kann nicht mildernd wirken, weil der Beamte ohnehin einwandfrei überführt war. Wenn er sich nach dem 12. Juni 1989 inzwischen einwandfrei verhalten haben sollte, so ist das das mindeste, was von ihm erwartet werden mußte, und bedeutet lediglich das Fehlen eines weiteren Erschwerungsgrundes. Im übrigen bestätigt dieser Umstand nur die Feststellung in dem bahnärztlichen Gutachten, daß keine Anhaltspunkte von Alkoholabhängigkeit vorliegen und demnach in diesem Zusammenhang keine Minderung der Schuldfähigkeit angenommen werden kann. Da der Beamte somit kurz nach einer massiven Disziplinierung wegen einer Alkoholverfehlung kurze Zeit später mutwillig zweimal kurz hintereinander im Dienst dem Alkohol zusprach, ist er angesichts der hohen Bedeutung des Nüchternheitsgebots für die Deutsche Bundesbahn nicht mehr vertrauenswürdig.
Anders als das Bundesdisziplinargericht hält der Senat den Beamten unter Zurückstellung von Bedenken eines Unterhaltsbeitrags noch nicht für unwürdig. Er war jedenfalls zeitweilig normal beurteilt, hatte seinen Dienst also so versehen, wie es normal erwartet werden konnte. Der Umstand, daß die Verfehlung ganz kurz nach der Rechtskraft des auf Degradierung lautenden Urteils begangen wurde, war bereits maßgeblich dafür, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Hieraus ergibt sich aber nicht zugleich schon, daß der Beamte eines Unterhaltsbeitrags unwürdig sei. In begrenztem Umfang ist auch eine Unterstützungsbedürftigkeit anzuerkennen. Zwar wohnt der Beamte mietfrei bei seiner Mutter. Seine Ersparnisse von etwa 12.000,00 DM muß er aber einsetzen, um das Haus "zu renovieren". Der Senat versteht das dahin, daß die Bewohnbarkeit gesichert werden soll. Er lehnt sich dabei an die Regelung des Sozialhilferechts an, daß die Verwertung eines kleinen Hausgrundstücks nicht zu verlangen ist (§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG), denn andererseits müßte der Betroffene später Miete zahlen, was möglicherweise wiederum zu Lasten des Sozialhilfeträgers ginge (§ 3 der Regelsatzverordnung vom 20. Juli 1962 <BGBl. I S. 515>) bzw. hier bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags berücksichtigt werden müßte. Der Unterhaltsbeitrag wird wie üblich für zunächst sechs Monate bewilligt in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingt, in dieser Zeit eine andere Erwerbsquelle zu finden. Sollte ihm dies nicht gelingen, obwohl er sich mit allem Nachdruck während des gesamten Bewilligungszeitraums bemüht hat, und er dies im einzelnen nachweist, so kann ihm das Bundesdisziplinargericht auf Antrag einen weiteren Unterhaltsbeitrag bewilligen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags ist gegenüber der Hauptsache von untergeordneter Bedeutung und fällt deshalb kostenmäßig nicht ins Gewicht.
Dr. Hartmann
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel