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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1985, Az.: BVerwG 1 D 134.84

Anspruch auf erneute Zeugenvernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht; Berücksichtigung der Vorstrafen des Beamten bei Ermittlung der Disziplinarmaßnahme; Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherren bei etwaiger Trunksucht des Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 134.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 30491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 07.06.1984 - AZ: IX VL 31/84
nachfolgend
BVerwG - 01.03.1993 - AZ: BVerwG 2 DW 1.93

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Februar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Hauptwerkmeister Josef Hermann, Posthauptschaffner Hermann Tesmer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 7. Juni 1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er - obgleich straf- und disziplinargerichtlich mehrfach einschlägig und unter Androhung der Entfernung aus dem Dienst bei erneuter Zuwiderhandlung zur Rechenschaft gezogen - am 30. Oktober 1982 seinen Dienst als Zugbegleitbeamter unter Alkoholeinfluß aufgenommen und verrichtet und in einer Ruhezeit weiteren Alkohol getrunken habe, so daß ihm am folgenden Tag, dem 31. Oktober 1982, die weitere Dienstausübung habe untersagt werden müssen.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 7. Juni 1984 den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgendes festgestellt:

3

Am 30. Oktober 1982 hatte der Beamte in der Zeit von 6.20 Uhr bis 15.30 Uhr einen Gesellschaftssonderzug von ... nach ... und am folgenden Tag von 13.45 Uhr bis 23.33 Uhr zurück nach Rheine als Zugschaffner zu begleiten. Zugführer dieses Zuges war der Zeuge Bundesbahnhauptschaffner Lühn, der Zug wurde weiter begleitet von einem Reiseleiter, dem Zeugen Bundesbahnobersekretär ..., und einer Reiseleiterin, der Zeugin Bundesbahnobersekretärin ....

4

Im Verlaufe des Vormittags des 30. Oktober 1982 verrichtete der Beamte unauffällig und ohne Beanstandungen seinen Dienst. Gegen 13.00 Uhr wurden die Reiseleiter ... und ... von Reisenden darauf angesprochen, daß der Beamte angetrunken sei. Der Beamte schwankte und war nicht mehr in der Lage, ordentlich zu sprechen.

5

Nach Ankunft des Zuges in ... unterließ es der Beamte, den Zug zusammen mit Lühn abzurüsten, vielmehr begab er sich in schwankendem Gang mit den Reisenden in Richtung Stadt. Nachdem ... den Zug allein abgerüstet hatte, begab er sich zum Marktplatz und traf hier den Beamten noch in Dienstkleidung an. Hierbei fiel ihm dessen schwankender Gang auf. Gegen 18.00 Uhr fand in einem Lokal eine abendliche Tanzveranstaltung statt. Auch hier war der Beamte, immer noch in Uniform, anwesend und trank Bier. Auf Aufforderung von Lühn hin und aufgrund Zuredens von Reisenden legte er die Dienstjacke und Dienstmütze ab und begab sich mit Lühn zum Hotel. Alsbald danach ging er wieder zu der Tanzveranstaltung. Gegen 20.00 Uhr konnte er nicht mehr richtig gehen und fiel zeitweise hin. Während des Tanzens ging er zu den Tischen der Reisenden und trank dort halbvolle Bier- und Weingläser leer. ... und ... forderten den Beamten mehrfach auf, sich an den Tisch für das Begleitpersonal zu setzen, damit die Veranstaltung nicht gestört werde. ... wies den Beamten darauf hin, daß er ihm den Dienst am nächsten Tage untersagen müsse, wenn sich sein Zustand nicht bessere. Der Beamte verließ etwa gegen 1.00 Uhr die Veranstaltung und begab sich zusammen mit ... zum Hotel.

6

Am nächsten Morgen wurde er nochmals von Lühn darauf hingewiesen, keinen Alkohol mehr zu trinken. Gegen 10.30 Uhr begaben sich ... und der Beamte wieder zu dem Lokal. Während ... Coca-Cola trank, bestellte der Beamte ein Glas Bier mit einem Inhalt von 0,3 oder 0,4 l. ... forderte ihn nochmals auf, nicht mehr zu trinken.

7

Gegen 13.00 Uhr gingen der Beamte und ... zum Zug, um diesen aufzurüsten und die Koffer in den Zug zu transportieren. Gegenüber Reisenden, die ihre reservierten Plätze suchten, wurde der Beamte so laut, daß Lühn ihn auffordern mußte, sich ins Dienstabteil zu begeben und dort zu bleiben. ... wurde von Reisenden darauf angesprochen, daß der Beamte wiederum nicht nüchtern sei. ... erklärte dem Beamten, er solle seine Uniform ausziehen und sich ins Dienstabteil zu setzen. Dieser Aufforderung kam der Beamte zunächst nicht nach, sondern erst, als ... und ... hierauf energisch bestanden. ... erklärte dem Beamten, er würde den Dienst allein verrichten, und untersagte dem Beamten jegliche weitere Dienstausübung bis zur Ankunft des Zuges in ... Während der Rückfahrt blieb der Beamte jedoch nicht im Dienstabteil, sondern begab sich in den Tanzwagen und ging durch die übrigen Abteile. Während der Rückfahrt bis ... trank er Bier und Weinbrand.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat das Dienstvergehen schon für sich allein betrachtet als schwerwiegend angesehen, insbesondere aber wegen der Vielzahl der einschlägigen und sonstigen Vorbelastungen des Beamten. Danach sei die Höchstmaßnahme nunmehr unabweisbar. Unter Zurückstellung von Bedenken sei dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag zuzubilligen.

9

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag,

auf eine andere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

10

Weiter beantragt er,

die Zeugen ... und ... in der Hauptverhandlung erneut zu vernehmen.

11

Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

12

Der Dienstherr habe seine Fürsorgepflicht verletzt, weil er über die Zeugen ... und ... Kenntnis vom Gesundheitszustand des Beamten gehabt habe. Der Dienstherr und ... hätten nicht zulassen dürfen, daß der Beamte überhaupt seinen Dienst antrat, wenn der Sachverhalt zutreffen sollte, den der Zeuge ... geschildert habe. Er bestreite, vor dem Dienst und während der Dienstzeit Alkohol genossen zu haben. Er versichere ausdrücklich, daß er keinen Alkohol mehr trinke und in ärztlicher Behandlung sei. Er sei bereit, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Selbst wenn der Sachverhalt sich durch die Vernehmung der Zeugen bestätigen sollte, wäre die Höchstmaßnahme weder im Interesse der Deutschen Bundesbahn notwendig noch mit Rücksicht auf die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten zu vertreten.

13

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

14

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte zum Teil die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zum Tatbestand des Dienstvergehens bestreitet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

15

Der vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Sachverhalt wird von den in der Untersuchung vernommenen Zeugen ... und ... bestätigt. Ein Anspruch auf erneute Vernehmung dieser Zeugen besteht nicht, denn gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 BDO gelten § 68 und § 74 Abs. 3 Satz 1 BDO in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Es besteht auch kein Anlaß, diese Zeugen von Amts wegen erneut zu vernehmen, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß die Zeugen nunmehr etwas anderes aussagen werden, zumal der Beamte substantiiert gegen diese Aussagen ohnehin nichts vorbringt. Soweit er geltend macht, auch der Zeuge Lühn habe Alkohol getrunken, dessen Aussage sei somit nicht vollständig, gibt dies keinen Anlaß zur erneuten Zeugenvernehmung. Ein etwaiger Verstoß des Zeugen gegen das absolute Alkoholverbot war nicht Beweisthema und brauchte von dem Zeugen auch nicht ungefragt offenbart zu werden. Jedenfalls fiel der Zeuge nicht in der Weise auf, wie es der Beamte tat. Überdies stützt sich das Bundesdisziplinargericht nicht nur auf diesen Zeugen, sondern auch auf zwei weitere. Zudem hat der Beamte im Vorverfahren selbst eingeräumt, auf der Hinfahrt etwa 1 1/2 Flaschen Kolsterfrau-Melissengeist zu je 0,95 ml getrunken zu haben, und zwar unverdünnt, d.h. mit ca. 80 % Alkohol (... Manual zur Blutalkohol-Berechnung, 1976, S. 46). Die von dem Beamten zugegebene Trinkmenge entspricht mithin etwa 114 ml reinem Alkohol (95 × 1,5 × 0,8). Zum Vergleich: Das entspricht 2,85 l Bier mit 4 % Alkohol oder 14 kleinen Gläsern zu 0,2 l.

16

Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht in dem Verhalten des Beamten ein Dienstvergehen gesehen, das die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich macht. Die für den Eisenbahnbetrieb in § 27 ADAB angeordnete alkoholische Enthaltsamkeit während des Dienstes und vor Dienstantritt ist für ein Verkehrsunternehmen wie die Deutsche Bundesbahn von hoher Bedeutung. Ein als Betriebsbeamter tätiger Mitarbeiter trägt an hervorragender Stelle die Verantwortung für Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals und die Unversehrtheit des Beförderungsguts und des Eisenbahnmaterials. Das ist ohne weiteres einsehbar und für jeden Betriebsbeamten der Bundesbahn leicht verständlich. Überdies wird hierauf in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Betriebsdienst der Eisenbahn zeigen daher einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und der Deutschen Bundesbahn zu gefährden. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, weil nur eine auf Dauer wirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten auch materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet erscheint, ihn auf die Bedeutung seines Fehl Verhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten. Deshalb ist bei Verstößen von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn gegen das Nüchternheitsgebot in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon beim ersten Verstoß dieser Art verwirkt (Urteil vom 26. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 18.82 - <BVerwG Dok.Ber. B 1983, 21>).

17

Eine solche erzieherische Maßnahme kommt jedoch dann nicht mehr in Betracht, wenn der Beamte durch sein bisheriges Verhalten bereits gezeigt hat, daß derartige Maßnahmen bei ihm nutzlos sind, er sich davon also nicht beeindrucken läßt. So liegt es hier. Er ist nämlich bereits wie folgt strafrechtlich und disziplinarisch in Erscheinung getreten:

  1. 1.

    Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 29. August 1973 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte 250 DM Geldstrafe;

  2. 2.

    Urteil des Amtsgerichts ... vom 3. Januar 1974 wegen Diebstahls, begangen in alkoholisiertem Zustand, 150 DM Geldstrafe;

  3. 3.

    Einstellungsverfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion ... vom 16. April 1974 gemäß § 14 BDO mit Hinweis, daß der Beamte bei einer etwaigen weiteren Verfehlung dieser Art mit der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens zu rechnen habe;

  4. 4.

    Urteil des Amtsgerichts ... vom 25. Januar 1974 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls 100 DM Geldstrafe;

  5. 5.

    Urteil des Amtsgerichts ... vom 31. Januar 1974 wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt 1.200 DM Geldstrafe und Fahrerlaubnisentzug mit einer Sperrfrist von acht Monaten;

  6. 6.

    Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 29. Oktober 1974 wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung 500 DM Geldstrafe;

  7. 7.

    Urteil des Schöffengerichts ... vom 30. September 1975 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung: Drei Monate Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung und Fahrerlaubnisentzug mit einer Sperrfrist von zwölf Monaten;

  8. 8.

    Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 25. Januar 1977: Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünfzehn Monaten wegen der durch die Strafurteile vom 31. Januar 1974 und 30. September 1975 geahndeten Straftaten, Vollstreckung vom 1. April 1977 bis 30. Juni 1978;

  9. 9.

    Urteil des Landgerichts ... vom 27. Juni 1978 wegen fahrlässiger Rauschtat und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte: Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung gegen Zahlung einer Geldbuße von 1.000 DM, Tatzeit 23. Oktober 1977;

  10. 10.

    Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 30. Oktober 1979: Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von vier Jahren wegen des Sachverhalts, der der Verurteilung durch das Landgericht Osnabrück zugrunde lag, Vollstreckung vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1983.

18

Nach diversen strafgerichtlichen Maßregelungen und einer Einstellungsverfügung seines Dienstherrn machte sich der Beamte also während der Laufzeit der ersten gegen ihn verhängten Gehaltskürzung einer fahrlässigen Rauschtat und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig. Damit war eigentlich schon deutlich, daß eine Gehaltskürzung bei ihm wirkungslos war. Dementsprechend beantragte der Beauftragte des Bundesdisziplinaranwalts in dem darauffolgenden Disziplinarverfahren bereits die Entfernung aus dem Dienst. Das Bundesdisziplinargericht sah hiervon noch einmal ab und verhängte eine langjährige Gehaltskürzung, da eine Degradierung des Beamten aus Rechtsgründen nicht möglich war, und wies ihn schon in der Hauptverhandlung und dann in der schriftlichen Urteilsbegründung darauf hin, daß er bei einem erneuten einschlägigen Versagen mit seiner Entfernung aus dem Dienst rechnen müsse. Dies nutzte jedoch nichts, der Beamte versagte noch während der Laufzeit der Gehaltskürzung in dienstrechtlich weit schwererem Maße, nämlich innerdienstlich als Betriebsbeamter, wobei er zugleich dem Ansehen der Bundesbahn schweren Schaden zufügte. Dabei muß es als besonders gravierend angesehen werden, daß der Beamte sogar höchstprozentigen Alkohol in erheblicher Menge von vornherein zum Dienst mitbrachte, also der Alkoholkonsum nicht auf einer plötzlichen unvorhergesehenen Versuchungssituation beruhte.

19

Der danach gebotenen Höchstmaßnahme kann nicht entgegengehalten werden, der Dienstherr habe seine Fürsorgepflicht verletzt. Es gehört nicht zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten bei etwaiger Trunksucht einer Entziehungskur zuzuführen. Vielmehr ist es Sache des Beamten, das in dieser Richtung Erforderliche zu veranlassen und seine Dienstfähigkeit zu erhalten (BDHE 4, 47; Urteil vom 19. Juli 1962 - BDH 3 D 24.62 - <BDH Dok.Ber. 1962, 1929>; Urteil vom 12. Januar 1977 - BVerwG 1 D 55.76 - <BVerwG Dok.Ber. B 1977, 161>). Im übrigen hat der damalige Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht einen Bericht des Bahnhofs Rheine vom 14. März 1983 vorgelegt. Danach gab es seit 1979 bis zu der erneuten Verfehlung keinerlei Anzeichen, weder im dienstlichen noch im außerdienstlichen Bereich, die eine bestehende Alkoholabhängigkeit vermuten ließen. Dem entspricht auch das Vorbringen des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er Alkoholabhängigkeit in Abrede gestellt hat. Da der Beamte also seinen Dienst pünktlich und einwandfrei verrichtete, er auch gut beurteilt wurde, hätte er irgendwelche gegen den Alkoholmißbrauch gerichtete Maßnahmen der Behörde als ungerechtfertigten Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte als mündiger Bürger empfinden und zurückweisen können, dies um so mehr, als er sich bisher niemals an die Behörde mit der Bitte um Hilfe wandte (Urteil vom 23. Juni 1978 - BVerwG 1 D 83.77 -).

20

Der Entfernung aus dem Dienst kann nicht entgegengehalten werden, die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Wenn ein Beamter sich durch erzieherische Maßnahmen nicht beeindrucken läßt, so bleibt nur die Möglichkeit, das Dienstverhältnis zu beenden. Es wäre im Gegenteil unverhältnismäßig, einen solchen Beamten weiterhin im Dienst zu belassen und sein gefahrenträchtiges Verhalten der Öffentlichkeit, den Kollegen und dem Dienstherrn auch in Zukunft zuzumuten.

21

Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Unterhaltsbeitrag ist dem Grunde nach vertretbar und nach Höhe und Dauer angemessen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz