Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1978, Az.: BVerwG 1 D 83.77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 83.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 15526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 01.09.1977 - AZ: IX VL 64/76
In der Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Juni 1978,
an der teilgenommen haften:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann ferner
Oberpostdirektor ...
Zollhauptsekretär ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 1. September 1977 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
In der Anschuldigungsschrift vom 8. November 1976 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt,
- 1.
als Zustellbeamter beim Postamt ... M. in der Zeit von November 1974 bis März 1975 in mindestens 15 Fällen mit Nachnahmebeträgen geschoben und dadurch einen Betrag von insgesamt mehr als 1.000 DM unterschlagen sowie
- 2.
am 24. März 1975 31 Briefsendungen eigenmächtig von der ordnungsgemäßen Zustellung ausgeschlossen zu haben.
Der Vorwurf zu 1) war Gegenstand eines Strafverfahrens gegen den Beamten. In diesem Verfahren ist er vom Schöffengericht M. am 5. Februar 1976 wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und fortgesetzter Unterdrückung von der Post zurÜbermittlung auf dem Postweg anvertrauten Sendungen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt worden.
Durch Urteil vom 1. September 1977 hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - ... -, den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages von 75 % des erdienten Ruhegehalts auf 6 Monate. Die Kammer hat die in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe für erwiesen angesehen und das Gesamtverhalten des Beamten als ein Dienstvergehen gewertet. An der Notwendigkeit, die Höchstmaßnahme zu verhängen, hat sie sich nicht dadurch gehindert gesehen, daß der Beamte, der häufig seinen Dienst unter Alkoholeinfluß versehen hat, zumindest einen Teil der Zueignungshandlungen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, da er diesen Zustand durch übermäßigen Alkoholgenuß schuldhaft herbeigeführt habe.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages (§ 77 Abs. 1 BDO) hat die Kammer bejaht. Sie hat den Beamten wegen seiner bisherigen tadelfreien Führung eines Unterhaltsbeitrages für nicht unwürdig und in Ermangelung eines anderweitigen Einkommens auch für bedürftig angesehen.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte Berufung eingelegt mit dem Antrag,
im Hinblick auf seine bisherige tadelfreie Führung von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen.
II.
Die Berufung ist offensichtlich auf das Disziplinarmaß beschränkt. Damit sind die Feststellungen der Kammer zur Tat- und Schuldfrage sowie deren disziplinarrechtliche Würdigung unangreifbar geworden. Der Senat hat nur noch über die Höhe der Disziplinarmaßnahme zu befinden. Soweit der Verteidiger in einem nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Schriftsatz die Schuldfähigkeit des Beamten in Frage stellt, kann er daher damit nicht gehört werden.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten Geldern seiner Verwaltung vergreift, das in ihn seitens der Verwaltung gesetzte Vertrauen derart nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann. Erschwerend fällt hier die Vielzahl der Einzel Zugriffe sowie die nicht unerhebliche Höhe des veruntreuten Betrages ins Gewicht. Hinzu kommt, daß das Fehlverhalten des Beamten einen erheblichen Ansehensverlust zur Folge hatte, und zwar vor allem deshalb, weil verschiedene Postkunden zur nochmaligen Zahlung der von ihnen bereits bezahlten Nachnahmebeträge aufgefordert worden waren. Die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Zustellung von 31 Briefsendungen ist demgegenüber von geringer Bedeutung.
Im Interesse der Aufrechterhaltung der Integrität deröffentlichen Verwaltungen und des Ansehens der Beamtenschaft werden Ausnahmen von dem Grundsatz, daß Zugriffe auf amtlich anvertraute Gelder den schuldigen Beamten für den öffentlichen Dienst untragbar machen, von der Rechtsprechung nur in engen Grenzen zugelassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der betreffende Beamte sich aus einer seelischen Ausnahmesituation heraus zu ihm an sich wesensfremden Zugriffen hat hinreißen lassen oder wenn es sich um ein kurzschlußartiges Versagen eines sonst tadelfreien Beamten handelt oder wenn als Tatmotiv eine ausweglose unverschuldete Notlage in Frage kommt.
Derartige Milderungsgründe liegen hier nicht vor. Die Annahme einer Kurzschlußtat scheidet wegen der mehrfachen, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Zugriffe aus. Aus den gleichen Gründen entfällt die Annahme einer seelischen Ausnahmesituation. Schließlich kann auch von einer unausweichlichen unverschuldeten Notlage keine Rede sein. Zwar war die wirtschaftliche Situation des Beamten, zur Tatzeit angespannt, da er für seine Eigentumswohnung monatlich 550 DM an Zins- und Tilgungsleistungen aufbringen mußte und außerdem zwei Darlehen mit monatlich 210 DM zu tilgen hatte. Diese mißliche finanzielle Lage war jedoch nicht die unmittelbare Ursache für die Zugriffe. Vielmehr hat er die Veruntreuung begangen, um sich Geld für alkoholische Getränke zu verschaffen, die er sich von dem Best seines Einkommens nicht hat leisten können.
Ein Absehen von der Höchstmaßnahme wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn zugunsten des Beamten in Anlehnung an das in der Hauptverhandlung im Strafverfahren erstattete Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. M. davon ausgegangen würde, daß infolge der Neigung des Beamten zum Alkohol sein Hemmungsvermögen, sich zur Befriedigung seiner Alkoholsucht Geld zu beschaffen, erheblich vermindert gewesen sein sollte (§ 21 StGB). Die hier in Rede stehenden Zugriffe auf amtlich anvertraute Gelder, bedeuten nämlich ein derart gravierendes Versagen im Kernbereich der Beamtenpflichten, daß ein Beamter, der diese Verfehlungen immerhin schuldhaft begeht, für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar geworden ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinarsenate kann in einem solchen Fall im Interesse der Integrität des Beamtentums von der Entfernung aus dem Dienst nicht abgesehen werden (BDHE 3, 167 [171] und 172 [178]; Behnke BDO, 2. Aufl., Einf. Rz 176 ff. und 193). Hieran ist festzuhalten. Die zunehmende Liberalisierung des Disziplinarrechts findet dort ihre Grenze, wo die Zuverlässigkeit und die Vertrauenswürdigkeit deröffentlichen Verwaltungen bedroht sind. Auf die vom Verteidiger angegriffene Auffassung der Kammer, die erheblich verminderte Schuldfähigkeit müsse schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie der Beamte schuldhaft herbeigeführt habe, kommt es daher nicht an. Den vom Verteidiger hilfsweise gestellten Antrag, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß der Beamte im Tatzeitraum nicht schuldhaft getrunken habe, hat der Senat abgelehnt, weil die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 StPO, § 25 BDO).
Im übrigen könnte die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit allenfalls für den Zeitpunkt der Zueignungshandlung selbst erheblich sein, wenn der Beamte zu dieser Zeit unter Alkoholeinfluß gestanden hat. Dies gilt aber nicht für den Zeitpunkt der Planung der Unterschlagungen. Der Beamte hat bereits morgens bei Dienstbeginn, mithin ohne oder ohne wesentliche Alkoholeinwirkung dem Zuschriftsbeamten weniger Nachnahmesendungen angegeben und sich im Zustellblatt I zuschreiben lassen oder selbst zugeschrieben als er tatsächlich empfangen hatte in der Absicht, die auf die nicht angegebenen Sendungen entfallenden Beträge sich anzueignen. Wenn auch durch diese mangelhafte Handhabung der Zuschriften seine Verfehlungen erleichtert worden sind, so kann er daraus einen Milderungsgrund nicht herleiten, da ein Beamter sich auch dann ehrlich und zuverlässig erweisen muß, wenn er nicht dauernd kontrolliert wird.
Von einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch die vorgesetzte Behörde kann entgegen der Ansicht des Verteidigers nicht gesprochen werden. Da der Beamte bisher seinen Dienst stets pünktlich und einwandfrei verrichtet hatte, er auch gut beurteilt ist, hätte er irgendwelche gegen den Alkoholmißbrauch gerichtete Maßnahmen der Behörde als ungerechtfertigten Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte als mündiger Bürger empfinden und zurückweisen können, dies um so mehr, als er sich bisher niemals an die Behörde mit der Bitte um Hilfe gewendet hat.
Bei dieser Sachlage kann ihn angesichts der Schwere des Dienstvergehens auch die bisherige tadelfreie Führung nicht vor der Höchstmaßnahme bewahren.
Bei dem Ausspruch über den. Unterhaltsbeitrag muß es sein Bewenden haben. Er kann zum Nachteil des Beamten schon deshalb nicht geändert werden, weil der Bundesdisziplinaranwalt einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat (§ 80 Abs. 4 BDO). Andererseits besteht zu einer Verlängerung des Unterhaltsbeitrags kein Anlaß.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Lange
Dr. Hartmann