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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.03.1993, Az.: BVerwG 2 DW 1.93

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.03.1993
Aktenzeichen
BVerwG 2 DW 1.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 07.06.1984 - AZ: IX VL 31/84
BVerwG - 13.02.1985 - AZ: BVerwG 1 D 134.84

In dem Wiederaufnahmeverfahren
hat der 2. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Der Wiederaufnahmeantrag des früheren Beamten vom 8. Dezember 1992 gegenüber dem Urteil des 1. Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 D 134.84 -, der mit weiteren Schreiben vom 4. Januar und vom 8. Februar 1993 ergänzt worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Gesuchs seiner Begründung und den ergänzenden Schreiben nicht entnehmen lassen (§§ 102 Abs. 1, 97 Abs. 2, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BDO). Insbesondere sind keine Tatsachen oder Beweismittel beigebracht worden, die erheblich und neu sind (§ 97 Abs. 2 Nr. 1 BDO).

Dr. Niehues
Sträter
Dr. Seibert