Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1984, Az.: BVerwG 1 D 33.84
Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Trunksüchtiger Lokomotivführer; Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit; Öffentlicher Straßenverkehr; Alkoholabhängigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 33.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 09.12.1983 - AZ: X VL 137/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 76, 211 - 216
- ZBR 1985, 90-91
Amtlicher Leitsatz
Ein trunksüchtiger Lokomotivführer, der schuldhaft im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit eine Lokomotive führt und außerhalb des Dienstes in demselben Zustand am Steuer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, ist grundsätzlich schon im ersten Fall solchen Versagens aus dem Dienst zu entfernen, wenn sein Verhalten die Verwendungsfähigkeit als Lokomotivführer ausschließt und keine Aussicht auf Befreiung von der Alkoholabhängigkeit besteht.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 30. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Postamtmann Lorenz Kröger, Bundesbahnhauptschaffner Adalbert Martin als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - Düsseldorf -, vom 9. Dezember 1983 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Dem Lokomotivführer a.D. ... wird das Ruhegehalt aberkannt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht Köln verhängte durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 8. Februar 1983 gegen den seit dem 1. Oktober 1984 im Ruhestand befindlichen Beamten wegen Trunkenheit am Steuer eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM und entzog ihm die Fahrerlaubnis für sieben Monate, weil er am 21. Dezember 1982 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,71 Promille am Steuer eines Kraftfahrzeugs im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr teilgenommen hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - Düsseldorf -, hat das Gehalt des damals noch im aktiven Dienst stehenden Ruhestands Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts und wegen Fahrens einer Lokomotive im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit Urteil vom 9. Dezember 1983 um ein Dreißigstel auf 18 Monate gekürzt.
Das Gericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Ruhestandsbeamte trat am 20. Dezember 1982 um 22 Uhr seinen Dienst als Lokomotivführer mit einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,4 Promille an und stand auch während der danach von ihm durchgeführten Zugfahrten unter schwerer Alkoholbeeinflussung. Unmittelbar nach Dienstende befuhr er am 21. Dezember 1982 um 4.25 Uhr im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,71 Promille öffentliche Straßen am Steuer seines Pkw.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als schuldhafte Verletzung der Pflichten, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes ansehens- und vertrauenswürdig zu verhalten, und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, 55 Satz 2, 54 Satz 3, 77 Abs. 1 BBG i.V.m. § 27 ADAB gewertet. Es hat dem jetzigen Ruhestandsbeamten bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme zur Last gelegt, daß er 1978 wegen Alkoholabhängigkeit vorübergehend aus dem Streckendienst habe herausgenommen werden müssen. Maßnahmemildernd hat es hingegen bewertet, daß der Ruhestandsbeamte sonst durch alkoholische Verfehlungen nicht aufgefallen sei und mit einer neuen Alkoholentziehungskur den Willen bewiesen habe, sich in Zukunft pflichttreu zu verhalten. Unter diesen Umständen hat das Bundesdisziplinargericht eine Gehaltskürzung für ausreichend, aber auch geboten erachtet.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen, auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung gegen dieses Urteil macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend:
Die Kammer habe das Gewicht des Dienstvergehens verkannt und bei der Beurteilung der objektiven Untragbarkeit des Ruhestandsbeamten falsche Maßstäbe angelegt. Hierfür sei das Täterbild insgesamt entscheidend, mithin alle hierfür bedeutsamen Umstände. Diese zeichneten in der Person des Ruhestandsbeamten unter dem Aspekt der Integrität und Zuverlässigkeit das Bild eines dem Alkohol ergebenen Mitarbeiters, der schon im Probebeamtenverhältnis wegen Alkoholabhängigkeit aus dem Dienst der Laufbahn, für die er eingestellt sei, habe herausgenommen werden müssen und dann durch den Rückfall erneut seine Labilität und damit seine Ungeeignetheit für den Dienst des Lokomotivführers bewiesen habe. Das durch diese besondere Labilität bestimmte negative Persönlichkeitsbild kennzeichne einen Mitarbeiter, der für den Lokführerdienst, für den er ausgebildet sei, ein hohes Sicherheitsrisiko darstelle, dessen Einsatz der Allgemeinheit gegenüber nicht mehr verantwortet werden könne und der für diesen Dienst mithin untragbar sei.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Wertung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aberkennung des Ruhegehalts.
1.
Das für den Senat auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes bindend festgestellte Dienstvergehen hat erhebliches disziplinares Gewicht.
a)
Das gilt zunächst für die Trunkenheitsfahrt. Der ständig zunehmende Straßenverkehr bringt in steigendem Maße die Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer mit sich. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Minderung der Reaktionsfähigkeit und der zu größerer Rücksichtslosigkeit verführenden Steigerung des Selbstvertrauens und der Unbekümmertheit des Täters noch erheblich erhöht. In weiten Kreisen der Bevölkerung wird einem solchen Verhalten deshalb wegen seiner gemeinschaftsschädlichen Wirkungen echter krimineller Gehalt beigemessen. Hieraus folgt, daß schon eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten, auch wenn er im Dienst kein Kraftfahrzeug führt, wegen des damit zwangsläufig verbundenen Achtungsverlustes in aller Regel geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen und deshalb als eine nicht leicht zu nehmende Dienstpflichtverletzung gilt. Der Senat hat demzufolge auch bei einem nicht dienstlich kraft fahrenden Beamten schon wegen einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt grundsätzlich eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, mindestens eine Gehaltskürzung, für geboten gehalten, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung besonders erheblich erscheinen ließen (BVerwGE 43, 302 <303>[BVerwG 26.01.1972 - II D 36/71]). Ein solcher Umstand ist nach der ebenfalls gefestigten, ständigen Rechtsprechung des Senats in der früheren Eigenschaft des Ruhestandsbeamten als Lokomotivführer zu sehen.
b)
Sein eigentliches Gepräge erhält das hier in Rede stehende Dienstvergehen jedoch dadurch, daß der Ruhestandsbeamte eine Lokomotive im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit geführt hat. Das in § 27 ADAB festgelegte strikte Alkoholverbot ist bei einem Verkehrsunternehmen wie der Deutschen Bundesbahn von hoher Bedeutung. Insbesondere ein als Lokomotivführer tätiger Beamter trägt an hervorragender Stelle die Verantwortung für die Sicherheit des Zugverkehrs. Von seiner uneingeschränkten Einsatzfähigkeit, seiner Aufmerksamkeit und seinem Reaktionsvermögen hängen Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie die Unversehrtheit des Beförderungsgutes ab. Das ist ohne weiteres einsehbar und für jeden Betriebsbeamten der Bundesbahn leicht verständlich; überdies wird hierauf in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Lokführerdienst zeigen daher einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeiget, das dienstliche Band zwischen dem einzelnen Beamten und der Deutschen Bundesbahn zu gefährden. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, weil nur eine auf Dauer wirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten auch materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet erscheint, ihn auf die betriebs- und dienstrechtliche Bedeutung seines Fehlverhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten. Deshalb ist bei Verstößen gegen das Nüchternheitsgebot von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn, insbesondere von Lokomotivführern, in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon bei einem ersten Verstoß dieser Art verwirkt.
2.
Ausgehend von diesem Gedankengang hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bei Verstößen von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn gegen das Alkoholverbot des § 27 ADAB grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme verhängt und ihr Ausmaß von den Verhältnissen und Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht. Die Rechtsprechung ergibt hierzu folgendes Bild:
In Fällen von Trunkenheit auf der Lokomotive hat der Senat bei Wiederholungstaten und bei durch den Alkoholgenuß verursachten erheblichen Betriebsstörungen die Degradierung ausgesprochen und nur bei mildernden Umständen, namentlich bei Ersttätern, es bei einer Gehaltskürzung bewenden lassen (vgl. hierzu Urteile vom 10. Dezember 1974 - BVerwG 1 D 65.74 - <BVerwG Dok.Ber. B 1975, 165> = Erstmalige Alkoholverfehlung auf der Lok, ohne Folgen; vom 12. November 1975 - BVerwG 1 D 43.75 <BVerwGE 53, 98>; vom 23. Juni 1976 - BVerwG 1 D 21.76 - <BVerwG - Dok.Ber. B 1977, 147>; vom 11. August 1976 - BVerwG 1 D 18.76 -; vom 13. August 1976 - BVerwG 1 D 35.76 - <BVerwG Dok.Ber. B 1977, 35>; vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 63.75 - <BVerwG Dok.Ber B 1977, 122>; vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 9.76 - <BVerwG Dok.Ber. B 1977, 24> und vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 20.76 - <BVerwGE 53, 195>; vgl. hierzu auch die Zusammenstellung in der Entscheidung vom 16. Mai 1979 - BVerwG 1 D 54.78 - <BVerwGE 63, 229 = BVerwG Dok.Ber. B 1979, 249>; ferner Urteile vom 28. Januar 1981 - BVerwG 1 D 97.79 - = Betriebsdienstbeamter, Wiederholungstäter = Degradierung; vom 9. Juni 1982 - BVerwG 1 D 106.81 - = Rangierleiter, wiederholte Trunkenheit im Dienst, Vorbelastungen = Degradierung; vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 29.77 - <BVerwG Dok.Ber. B 1978, 109> = Lokführer, Alkoholgenuß vor Dienstantritt, außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, zweimalige einschlägige Vorbelastung = Degradierung).
Mildernde Umstände, die zu einer geringeren Disziplinarmaßnahme Anlaß gaben, waren insbesondere die erfolgreiche Durchführung einer Alkoholentziehungskur oder die Annahme einer inzwischen abgeschlossenen negativen Lebensphase (Urteile vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 D 70.78 - <BVerwG Dok.Ber. B 1979, 175>; vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 52.81 -).
3.
Im gegebenen Fall kommt im Anschluß an diese Rechtsprechung nur die Entfernung des nach der in der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung des Senats alkoholabhängigen Beamten aus dem Dienst und, da er inzwischen in den Ruhestand getreten ist, die Aberkennung seines Ruhegehalts in Betracht. Er istzwar vor der hier zu beurteilenden Tat disziplinarisch und strafgerichtlich wegen Alkoholverfehlungen nicht belangt worden. Die dienstrechtlichen Folgen der Teilnahme am Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn im Zustand alkoholbedingter Leistungsunfähigkeit haben ihm mithin womöglich noch nicht mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen gestanden. Immerhin mußte er aber schon 1977 für Monate wegen seiner damaligen Alkoholabhängigkeit aus dem Betriebsdienst vorübergehend entfernt werden. Dieser Vorgang müßte ihm deutlich gemacht haben, daß die Deutsche Bundesbahn alkoholbeeinflußte Dienstleistungen von Betriebsbeamten nicht hinnehmen, insbesondere das rechtliche Band zu alkoholabhängigen Betriebsdienstbeamten nach Möglichkeit lösen werde. Diese Erkenntnis mußte sich dem Ruhestandsbeamten um so mehr aufdrängen, als der Bahnarzt ihn im Mai 1977 ausdrücklich "auf die Gefährlichkeit seiner Lebensführung eindeutig hingewiesen" hat. Wenn er diese dringende Ermahnung zur Alkoholabstinenz sogar nach einer erfolgreichen Entziehungskur in den Wind schlug, sich erneut dem Alkohol hingab und in diesem Zustand dann auch noch Dienst auf der Lokomotive verrichtete, dann offenbart sich hierin ein so hohes Maß an Uneinsichtigkeit und Pflichtvergessenheit, daß der Deutschen Bundesbahn angesichts des hiermit verbundenen erhöhten Sicherheitsrisikos die Weiterbeschäftigung des Ruhestandsbeamten im Lokführerdienst nicht zugemutet werden könnte, weil sich das gegenüber der Allgemeinheit nicht mehr verantworten ließe. Das gilt namentlich im Hinblick darauf, daß sich die Einsatzfähigkeit des Ruhestandsbeamten im aktiven Dienst und die Tragbarkeit für das von ihm bekleidete Amt wie für den öffentlichen Dienst überhaupt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausschließlich nach der Laufbahn bzw. dem Amt bestimmen, für die oder für das er ausgebildet ist. Die Dienstentfernung wegen völliger Zerstörung des dem Beamtenverhältnis eigenen Vertrauens in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Lokomotivführers läßt sich hiernach in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht im Hinblick darauf vermeiden, daß er außerhalb des Lokomotivführerdienstes anderweitig, etwa im Innendienst als Handwerker, beschäftigt werden könnte; denn hierfür ist er nicht eingestellt und ausgebildet worden.
Nach diesen Grundsätzen wäre die Entfernung des Ruhestandsbeamten aus dem Dienst unabweisbar. Da er inzwischen in den Ruhestand getreten ist, ist ihm nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO das Ruhegehalt abzuerkennen. Er ist, wie der Senat aufgrund der überzeugenden, mit den übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln übereinstimmenden Darstellung des sachverständigen Zeugen Dr. P. entnimmt, alkoholsüchtig. Nachdem eine frühere Alkoholentziehungskur vorübergehenden Erfolg gehabt, der Ruhestandsbeamte sich dann aber wiederum dem Alkohol zugewandt hatte, hat er eine im Dezember 1983 begonnene weitere Alkoholentziehungskur im Januar 1984 dadurch vorzeitig beendet, daß er mit anderen Heiminsassen Alkohol trank und sich so seinen früheren entsprechenden Neigungen wieder hingab. Er ist, wie die Erfolglosigkeit zweier Entziehungskuren und die Darstellung des Krankheitsverlaufs durch den sachverständigen Zeugen Dr. P. zur vollen Überzeugung des Senats ergibt, wegen völliger Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die gesundheitlichen und dienstlichen Folgen seiner alkoholischen Neigungen erziehungsunfähig. Von einer die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in einem solchen Fall ausnahmsweise ermöglichenden, inzwischen abgeschlossenen negativen Lebensphase kann bei dem Ruhestandsbeamten mithin nicht gesprochen werden. Die hiernach auch von dem sachverständigen Zeugen bestätigte düstere Zukunftsprognose schließt Disziplinarmaßnahmen erzieherischen Charakters angesichts der durch seine Alkoholsucht geprägten Gesamtpersönlichkeit des Ruhestandsbeamten aus. Ihm ist daher in entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils das Ruhegehalt abzuerkennen.
4.
Der Ruhestandsbeamte ist angesichts seiner sonst tadelfreien dienstlichen Leistungen eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Nach Wegfall des Ruhegehalts ist er einer Unterstützung im Hinblick darauf bedürftig, daß er gegenwärtig ohne Einkünfte ist und 450 DM Miete zu zahlen hat. Auf Unterhaltsansprüche gegenüber seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau kann er nicht mit Erfolg verwiesen werden, weil deren Einkommen von 1.550 bis 1.600 DM netto monatlich durch ihren eigenen Unterhaltsbedarf, die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem gemeinsamen Sohn und einem gewissen durch Berufstätigkeit erfahrungsgemäß verursachten Mehraufwand verbraucht werden dürften. Der Senat bewilligt hiernach den nach dem Gesetz höchstmöglichen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des Ruhegehalts für sechs Monate in der Erwartung, daß es dem Ruhestandsbeamten gelingen werde, innerhalb dieser Frist eine anderweitige, seinen Lebensunterhalt sichernde Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte sich diese Erwartung trotz nachzuweisender Bemühungen des Ruhestandsbeamten nicht verwirklichen lassen, steht es ihm frei, möglichst vor Fristablauf bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Dr. Hartmann