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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1982, Az.: BVerwG 1 D 106.81

Disziplinarmaßnahme gegen einen Rangierleiter; Wiederholte Trunkenheit im Dienst als Dienstvergehen; Verweigerung eines Alkoholtests als Dienstvergehen; Angemessenheit einer Degradierung als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 106.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 17023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.09.1981 - AZ: IX VL 9/81

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Juni 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnhauptsekretärin Marion Doris Manneck,
Fernmeldehauptwart Heinz Strobl als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 15. September 1981 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Bundesbahnsekretär ... wird in das Amt eines Bundesbahnassistenten, Besoldungsgruppe A 5, versetzt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er - obgleich straf- und disziplinargerichtlich wegen Trunkenheitsverfehlungen zur Rechenschaft gezogen - am 17. April 1980 seinen Dienst als Rangierleiter im auswärtigen Bereich B. des Bahnhofs L. nicht ausgeruht und unter derartiger Alkoholeinwirkung stehend aufgenommen habe, daß er kurze Zeit später eingeschlafen sei und daher habe abgelöst werden müssen. In einem Nachtrag zur Anschuldigungsschrift hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten ferner angeschuldigt, am 16. Dezember 1980 seinen Dienst als Rangierleiter beim Bahnhof L. unter derartigem Alkoholeinfuß stehend verrichtet zu haben, daß ihm nach Verweigerung des Alcotests die weitere Dienstausübung habe untersagt werden müssen.

2

Durch Urteil vom 15. September 1981 hat das Bundesdisziplinargericht das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von drei Jahren gekürzt. Es hat folgendes festgestellt:

3

Am 17. April 1980 hatte der Beamte ab 14.00 Uhr Dienst als Rangierleiter im Bereich B. des Bahnhofs L. zu leisten. Gegen 15.30 Uhr legte er sich im Aufenthaltsraum der Rangierer auf eine Bank und schlief ein, nachdem er zuvor eine Rangierabteilung ohne Erklärung verlassen hatte. Ein Mitarbeiter des Beamten, der die Rangierarbeiten nicht allein weiter ausführen konnte, suchte ihn und fand ihn schließlich schlafend. Er versuchte, ihn zu wecken. Der Beamte knurrte ihm entgegen: "Wir machen heute gar nichts mehr, leck mich am Arsch". Auch die herbeigerufenen Vertreter des Dienststellenleiters sahen den Beamten gegen 16.00 Uhr noch im tiefen Schlaf auf einer Bank liegend. Nur unter erheblichen Schwierigkeiten gelang es ihnen, den Beamten zu wecken. Bei ihm waren äußere Anzeichen der Alkoholbeeinflussung festzustellen. Er war desorientiert, seine Reaktionen waren verlangsamt. Seine Sprechweise war lallend und die Bindehäute seiner Augen waren stark gerötet. Ein zweimal durchgeführter Alcotest ergab eine Blutalkoholkonzentration von über 0,8 Promille.

4

Am 16. Dezember 1980 hatte der Beamte ab 13.00 Uhr wiederum Dienst als Rangierleiter. Gegen 14.00 Uhr hatte er Dienst am Güterbahnhof L. zu verrichten. Weil er auf seinen Kollegen O. unkonzentrirt wirkte, auf Anreden nicht reagierte und einen schwankenden Gang hatte, lehnte dieser die Zusammenarbeit mit ihm ab und legte ihm nahe, sich krankzumelden. Er bestand jedoch darauf, seine Arbeit zu verrichten. Der herbeigerufene Zeuge M. beobachtete, wie der Beamte zu telefonieren versuchte, jedoch offensichtlich keine Verbindung bekam, und danach beim Versuch, sich auf einen Stuhl zu setzen, auf den Boden fiel. Als der Zeuge den Raum, in dem sich der Beamte befand, betrat und ihn ansprach, fiel ihm auf, daß der Beamte eine schwankende Haltung hatte, sein gesamtes Verhalten anders als normal, seine Sprechweise lallend war und er glänzende Augen hatte. Atemalkoholgeruch fiel ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf, diesen stellte er erst später fest, als er den Beamten mit seinem eigenen Personenkraftwagen nach Hause fahren wollte. Der Zeuge M. wollte einen Atemalkoholtest bei dem Beamten durchführen. Zuvor wollte er fernmündlich seinen Dienststellenleiter von der Situation unterrichten. Der Beamte verließ jedoch plötzlich das Gebäude und entfernte sich auf der Straße. Der Zeuge M. ging ihm nach und holte ihn ein. Auf seine Aufforderung hin ging der Beamte mit zurück, sagte jedoch sogleich, daß er einen Alkoholtest verweigere. Im Aufenthaltsraum der Rangierer wiederholte er dann seine Weigerung. Er wurde daraufhin vom Dienst abgelöst.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat die wiederholte Dienstleistung unter Alkoholeinwirkung und die Verweigerung des Alkoholtests als Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 BBG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 6, 27 ADAB gewertet. Eine spürbare Gehaltskürzung hat es im wesentlichen deshalb noch für ausreichend erachtet, weil nicht nur der Alkoholgenuß allein, sondern der allgemeine schlechte körperliche Zustand des Beamten, bedingt durch einen zwanzigjährigen Wechsel- und Nachtdienst, ursächlich für seine Fehlhaltung gewesen sei.

6

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten in das Amt eines Bundesbahnassistenten zu versetzen. Er verweist im wesentlichen darauf, daß der Beamte einschlägig vorbelastet sei, der Vorfall vom 16. Dezember 1980 sich nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahren und Anhörung des Beamten in der Untersuchung ereignet habe, der Beamte sich damit zumindest an den Rand der Tragbarkeit für den Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn gebracht habe und auch der Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahme nunmehr die Degradierung erfordere.

7

II.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

8

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

9

Das bindend festgestellte Dienstvergehen hat erhebliches disziplinares Gewicht. Das in § 27 ADAB festgelegte strikte Alkoholverbot ist bei einem Verkehrsunternehmen wie der Deutschen Bundesbahn von hoher Bedeutung. Insbesondere ein als Rangierleiter tätiger Beamter trägt an hervorragender Stelle die Verantwortung für die Sicherheit des Bahnbetriebs. Von seiner uneingeschränkten Einsatzfähigkeit, seiner Aufmerksamkeit und seinem Reaktionsvermögen hängen Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie die Unversehrtheit des Beförderungsguts und des Eisenbahnmaterials und nicht zuletzt ein pünktlicher und reibungsloser Betriebsablauf ab. Überdies wird hierauf in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Betriebsdienst zeigen daher einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Deutschen Bundesbahn zu gefährden.

10

Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, weil nur eine auf Dauer wirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten auch materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet erscheint, ihn auf die betriebliche und dienstrechtliche Bedeutung seines Fehlverhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten. Deshalb ist bei Verstößen gegen das Nüchternheitsgebot von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon bei einem ersten Verstoß dieser Art verwirkt.

11

Ausgehend von diesem Gedankengang hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bei Verstößen von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn gegen das Alkoholverbot in § 27 ADAB grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme verhängt und ihr Ausmaß von den Verhältnissen und Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht (BVerwGE 63, 229 mit weitern Nachweisen).

12

Die danach für einen Ersttäter in Betracht kommende Gehaltskürzung ist hier aus folgenden Gründen nicht mehr ausreichend:

13

Die beiden Fälle sind schon für sich betrachtet nicht als leicht anzusehen, da der Beamte starke Auffälligkeiten und Ausfallerscheinungen zeigte, die auf eine hohe Blutalkoholkonzentration hindeuten. Insbesondere aber spielen die Vorbelastungen des Beamten eine Rolle, die ein so hohes Maß an Uneinsichtigkeit zeigen, daß nur noch die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme eine Aussicht bietet, den Beamten zu einem künftigen pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen und ihn dadurch vor der Entfernung aus dem Dienst zu bewahren.

14

Schon vor 1971 war seine Neigung zum Alkohol aufgefallen und aktenkundig geworden, überwiegend aus diesem Grund wurde er seit 1974 nicht mehr als Rangiermeister beschäftigt, sondern als Rangierleiter, weil er nach den Feststellungen des Dienstvorgesetzten nur unter Aufsicht arbeiten konnte.

15

Am ... 1978 verursachte er in betrunkenem Zustand einen Straßenverkehrsunfall mit erheblichen Folgen, wobei er derartig unter Alkoholeinfluß stand, daß er seinen Dienst planmäßig nur mit einer Alkoholkonzentration, von etwa 1,58 Promille hätte antreten können. Am ... 1978 wurde er daher wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit am Steuer zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt mit Entzug der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist von noch neun Monaten.

16

In einer dienstlichen Beurteilung vom 14. August 1978 wurde er zum Teil dienstlich abqualifiziert, indem der Dienstvorgesetzte ausführte, der Beamte arbeite nicht immer sorgfältig und genau, mache öfter einmal Fehler, öftere Kontrolle sei notwendig, er arbeite ohne viel Interesse, er habe Schwierigkeiten, zu Kollegen und Kunden das rechte Verhältnis zu finden, Mitarbeiter anzuleiten und anzuweisen.

17

Am 2. Oktober 1978 erklärte der Bahnarzt den Beamten als ein Sicherheitsrisiko im Rangierdienst und somit ab sofort für rangierdienst- und betriebsdienstuntauglich: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seien die körperlichen Gesundheitsstörungen ursächlich auf erhöhten Genußmittelkonsum zurückzuführen. Dementsprechend negativ lautete die dienstliche Beurteilung vom 4. Oktober 1978, wo das Beurteilungsmerkmal "Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewußtsein" als "nicht genügend" bezeichnet wurde mit dem Vermerk, der Beamte neige zum Alkohol, zeige sich bisher wenig einsichtig, es seien Gesundheitsschäden durch Genußmittel vorhanden, der Beamte sei untauglich für den Rangier- und Betriebsdienst und könne im Sicherheitsbereich nicht beschäftigt werden. Der Beamte mußte in der Folgezeit unterwertig eingesetzt werden. Am 23. Oktober 1979 erklärte ihn der Bahnarzt wieder für rangierdiensttauglich.

18

Am 21. März 1980 wurde dem Beamten ein Disziplinargerichtsbescheid über eine Gehaltskürzung in Höhe von einem Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten zugestellt wegen seines Verhaltens am 27. Januar 1978. Die Gehaltskürzung war zu vollstrecken vom 1. April bis 30. September 1980. Diese Disziplinarmaßnahme erwies sich aber als erzieherisch unwirksam. Statt die ihm gebotene Chance zur Wiederverwendung im Rangierdienst, für den er ausgebildet war, zu nutzen, steigerte er bereits am 17. April 1980 seine alkoholbedingte Fehlentwicklung, indem er den Dienst als Rangierleiter nicht ausgeruht und unter derartiger Alkoholeinwirkung stehend aufnahm, daß er kurze Zeit später einschlief und daher abgelöst werden mußte. Daraufhin wurde gegen ihn mit Verfügung vom 1. August 1980, zugestellt am 29. August 1980, erneut das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Am 30. September 1980 wurde er vom Untersuchungsführer abschließend gehört. Als die disziplinargerichtliche Anschuldigung bevorstand, verrichtete er am 16. Dezember 1980 wiederum unter erheblicher Alkoholeinwirkung seinen Dienst als Rangierleiter, verweigerte den Alkoholtest und mußte abgelöst werden. Die Folge war, daß er wiederum aus dem Betriebsdienst zurückgezogen und somit laufbahnfremd eingesetzt werden mußte.

19

Ein Beamter, der derartig hartnäckig leicht einsehbare Kernpflichten seines Berufs verletzt, ist für die Deutsche Bundesbahn kaum noch tragbar. Dies muß ihm mit aller Deutlichkeit durch eine strenge Disziplinarmaßnahme klargemacht werden. Bei einem weiteren erheblichen Wiederholungsfall muß er mit der Entfernung aus dem Dienst rechnen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann