Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1989, Az.: BVerwG 1 D 62.87
Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten der Post; Schuldfähigkeit bei chronischem Alkoholmissbrauch; Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst als Dienstvergehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 62.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 19198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.03.1987 - AZ: XVI VL 18/86
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. September 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Regierungsoberamtsrat Wilfried Katzke, Postbetriebsassistent Herbert Sager als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI ..., vom 26. März 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
seinen Dienst in der Briefabgangsstelle des Postamts B.
- a)
am 29./30. Dezember 1985 (Nachtdienst von 20.00 bis 6.00 Uhr) infolge übermäßgigen Alkoholgenusses und
- b)
am 4. Januar 1984 (Frühdienst von 7.00 bis 13.00 Uhr) ohne Angabe von Gründen unentschuldigt versäumt und
- c)
am 31. Dezember 1983 die vorgeschriebene Rückmeldung, die der Dienstaufnahme zur Regelung des Kräfteeinsatzes vorausgehen müsse, unterlassen sowie
- 2.
nach der letzten Ermahnung durch das Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 19. Mai 1983 am 10. September 1984 die freiwillige Einweisung zu einer verordneten Alkoholentziehungskur trotz Rückfälligkeit verweigert,
- 3.
am 16. Oktober 1985 seinen Dienst in der Briefabgangsstelle (12.00 bis 22.20 Uhr) ohne Genehmigung eine Stunde früher verlassen habe.
- 4.
am 17. Oktober 1985 seinem planmäßigen Frühdienst in der Briefabgangsstelle (7.00 bis 15.00 Uhr) ohne Entschuldigung ferngeblieben sei.
- 5.
am 23. Oktober 1985 einen beim Postbetriebsarzt anberaumten Untersuchsunestermin nicht wahrgenommen habe.
- 6.
am 25. Oktober 1985 wegen übermäßigen Alkoholgenusses während des planmäßigen Dienstes (13.00 bis 22.30 Uhr) ab 19.00 Uhr nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Dienst zu verrichten und, nachdem er seinen Dienst wegen Unwohlseins vorzeitig verlassen habe, gegen 23.30 Uhr in der Gaststätte ... gesehen worden sei.
- 7.
am 5. November 1985 seinen planmäßigen Dienst in der Briefabgangsstelle (13.00 bis 22.30 Uhr) ohne vorherige Angabe von Gründen mit einer halben Stunde Verspätung angetreten habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 26. März 1987 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgendes festgestellt:
- 1.
- a)
Der Beamte war vom 29. Dezember 1983, 20.00 Uhr, bis 30. Dezember 1983, 6.00 Uhr, zum Dienst eingeteilt. Er erschien jedoch am 29. Dezember 1533 zwischen 18.30 und 19.00 Uhr in so stark angetrunkenem Zustand beim Pförtner des Postamtes B. daß er des Pförtnerhauses verwiesen werden mußte. Weil der Beamte alkonolbedingt dienstunfähig war, konnte er seinen Dienst nicht antreten.
- b)
Am 31. Dezember 1983 trat der Beamte dann seinen Dienst zwar an, unterließ jedoch die nach seiner Abwesenheit vom Vortage vorgeschriebene Rückmeldung. Diese Rückmeldung muß der Dienstaufnahme zur Regelung des Kräfteeinsatzes vorausgehen.
- c)
Am 4. Januar 1984 versäumte der Beamte seinen Frühdienst von 7.00 bis 13.00 Uhr, ohne hierfür eine Erklärung abzugeben.
- 2.
Von dem Vorwurf, eine Alkoholentziehungskur trotz Rückfälligkeit verweigert zu haben, hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten freigestellt.
- 3.
Am 16. Oktober 1985 hätte der Beamte planmäßig Dienst in der Briefabgangsstelle von 13.00 Uhr bis 22.30 Uhr verrichten müssen. Er verließ jedoch gegen 21.30 Uhr die Dienststelle ohne dafür um Erlaubnis zu bitten.
- 4.
Am 17. Oktober 1985 blieb der Beamte seinem Frühdienst in der Briefabgangsstelle von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr ohne Entschuldigung fern und erschien erst um 13.00 Uhr zum Dienstantritt. Zur Begründung gab er an, sich im Dienstplan geirrt zu haben.
- 5.
Am 22. Oktober 1985 wurde dem Beamten von seinem Vorgesetzten gegen handschriftliches Anerkenntnis mitgeteilt, daß er am folgenden Tag, dem 23. Oktober 1985, um 9.30 Uhr den Postbetriebsarzt zur Untersuchung aufsuchen solle. Als der Beamte erklärte, zu diesem Zeitpunkt habe er einen anderen wichtigen Termin, erklärte ihm sein Vorgesetzter, daß er den Termin beim Amtsarzt unbedingt einhalten müsse. Dennoch blieb der Beamte dem Untersuchungstermin fern und begründete dies später damit, ein Bekannter habe ihm gesagt, daß er so kurfristige Termine nicht wahrnehmen müsse.
- 6.
Am 25. Oktober 1985 hatte der Beamte planmäßigen Dienst von 13.00 Uhr bis 22.30 Uhr. Nach einer ersten Pause von 15.00 Uhr bis 15.30 Uhr kam er verspätet aus der Kantine zurück und wurde deshalb ermahnt. Während der zweiten Pause von 17.45 Uhr Uhr bis 18.15 Uhr schlief er in der Kantine ein und war auch von seinen Kollegen nicht wach zu bekommen. Er erschien erst nach 18.30 Uhr wieder an seinem Arbeitsplatz und wurde deshalb nochmals ermahnt. Gegen 19.00 Uhr meldete er sich dann dienstunfähig mit der Begründung, es sei ihm nicht gut. Als ihm sein Vorgesetzter daraufhin vorhielt, daß das auf Alkoholgenuß zurückzuführen sei, denn er rieche nach Bier, geriet er in Erregung und schrie die Aufsichtskraft an. Als ihm erwidert wurde, er solle entweder seine Arbeit ordnungsgemäß verrichten oder müsse gemeldet werden, verließ er türschlagend die Dienststelle. Abends wurde er dann gegen 23.30 Uhr in einer Gaststätte gesehen.
- 7.
Am 5. November 1985 hätte der Beamte seinen Dienst um 13.00 Uhr antreten müssen. Er erschien jedoch erst um 13.30 Uhr.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2, 73 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 1 BBG gewertet. Die Entfernung aus dem Dienst hat es für notwendig erachtet im wesentlichen deshalb, weil der Beamte die ihm mit dem früheren Urteil des Bundesdisziplinargerichts gegebene Chance, sich erneut dienstliches Vertrauen zu erwerben, nicht genutzt, sondern durch weiteres Fehlverhalten auch den Rest an dienstlichem Ansehen und Vertrauen verspielt habe. Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags seien jedoch gegeben.
Der Beamte hat Berufung eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Seine dienstlichen Verfehlungen beruhten auf Krankheiten (Psychopathie mit Alkoholmißbrauch). Er habe nicht einsehen wollen, daß er alkoholkrank bzw. alkohollabil sei. Heute sei er bereit, eine Entziehungskur anzutreten und alles zu tun, um seine Gesundheit wiederherzustellen. Er meine, daß man einen kranken Menschen nicht entlassen könne. Sollte er nach der Entziehungskur wieder in der Lage sein, seinen Dienst anzutreten, so wäre er dazu voll bereit. Sollte sich sein Gesundheitszustand nicht bessern, so sei er der Meinung, daß man ihn aus gesundheitlichen Gründen pensionieren müsse.
Gemäß Beschluß vom 9. Juni 1988 hat der Senat ein Gutachten von Prof. Dr. Dr. B., Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie, zu folgenden Fragen eingeholt:
- 1.
War der Beamte in der Zeit von Dezember 1963 bis Ende 1985 ständig oder zeitweilig im Sinne von § 20 StGB infolge chronischen Alkoholmißbrauchs oder aufgrund anderer Ursachen unfähig, das Unrecht des ihm als Dienstvergehen zur Last gelegten Verhaltens einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln?
- 2.
Waren diese Fähigkeiten gegebenenfalls erheblich vermindert?
Das Amtsgericht ... hat durch Beschluß vom 12. Juni 1989 dem Beamten für die Durchführung des Disziplinarverfahrens gemäß § 19 Abs. 2 BDO den Rechtsanwalt Ministerialdirektor im einstweiligen Ruhestand O. zum Pfleger bestellt.
II.
Da der Beamte die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts nicht in Frage stellt und nichts anführt, was Schuldunfähigkeit begründen würde, sieht der Senat im in der Hauptverhandlung festgestellten Einverständnis des Pflegers die Berufung als auf das Disziplinarmaß beschränkt an mit dem Ziel, von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Demnach sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Wertung als Dienstvergehen für den Senat bindend. Insbesondere steht dann auch bindend fest, daß die Verweigerung einer Alkoholentziehungskur (Anschuldigungspunkt 2) nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, nachdem das Bundesdisziplinargericht den Beamten von diesen: Vorwurf freigestellt hat. Es ist nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten mit Recht aus dem Dienst entfernt. Schon durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 19. Mai 1983 wurde er wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Postoberschaffners versetzt. Ihm wurde neben einem Vollrausch im April 1981 zur Last gelegt, in der Zeit von Dezember 1981 bis April 1982 insgesamt an 55 Tagen schuldhaft dem Dienst ferngeblieben zu sein. Bereits in diesem Disziplinarurteil heißt es, der Beamte müsse wissen, daß seine beamtenrechtliche Stellung gefährdet sei und erneute Pflichtwidrigkeiten ihn voraussichtlich seine berufliche Existenz kosten würde. Mit Recht weist das Gericht nunmehr darauf hin, daß der Beamte die ihm mit dem früheren Urteil gegebene Chance, sich erneut dienstliches Vertrauen zu erwerben, verspielt hat. Er ist danach für seine Dienststelle nicht mehr zumutbar.
Dem ist nichts hinzuzufügen. Selbst wenn verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben sollte, was nach dem Gutachten des Sachverständigen zweifelhaft erscheint, so könnte dies das Absehen von der Entfernung aus dem Dienst nicht rechtfertigen. Die Grenze der Tragbarkeit war bereits mit dem in dem früheren Disziplinarurteil festgestellten Dienstvergehen erreicht. Die damit beabsichtigte massive erzieherische Einwirkung hat ihr Ziel verfehlt. Eine andere Entscheidung als die Entfernung aus dem Dienst ist daher nicht möglich.
Auch mit der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Der Anregung des Pflegers, das Verfahren auszusetzen, damit zwischenzeitlich ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt werden kann, kann nicht entsprochen werden. Die Sache ist entscheidungsreif. Nach § 17 Abs. 2 BDO kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Abgesehen davon, daß bisher noch kein solches Verfahren anhängig ist, ist die Entscheidung im Verfahren der Versetzung in den Ruhestand für das Disziplinarverfahren ohne Bedeutung, denn nach ständiger Rechtsprechung muß einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt werden, wenn bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten wäre (BVerwGE 33, 9; ständige Rechtsprechung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Sträter