Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1985, Az.: BVerwG 1 D 115.84
Dienstpflichtverletzung eines Beamten; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 115.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 30042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.05.1984 - AZ: VIII VL 32/83
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 11. Juni 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Zollbetriebsinspektor Edwin Stader,
Obertriebwagenführer Friedrich Holtschneider als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII ..., vom 23. Mai 1984 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Dem Betriebshauptaufseher ... wird das Ruhegehalt aberkannt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Ruhestandsbeamten auferlegt.
Gründe
I.
In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den damals noch im aktiven Dienstverhältnis als Beamter befindlichen Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 23. Mai 1984 in das Amt eines Betriebsaufsehers, Besoldungsgruppe A 2 BBesG, versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 8. März 1983 hatte der Beamte von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr Dienst als Bahnhofsarbeiter beim Bahnhof D. Er trat den Dienst pünktlich an und fuhr weisungsgemäß Koks in den Heizungskeller des Fahrdienstleiterstellwerks. Gegen 9.00 Uhr bat er einen Bekannten, dessen Namen er nicht nennen wollte, sechs Flaschen Bier zu je 0,33 l und zwei sogenannte Flachmänner Korn zu je 0,1 l zu besorgen. Nachdem der Bekannte dieser Bitte entsprochen hatte, trank der Ruhestandsbeamte im Aufenthaltsraum des Güterschuppens in der Zeit von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr drei Flaschen Bier und einen Flachmann Korn. Anschließend ging er zu seinen Eltern, um Mittag zu essen, obwohl im Dienstplan eine Mittagspause nicht vorgesehen war. Er hatte auch nicht die Absicht, während seiner Dienstzeit nochmals zum Bahnhof zurückzukehren. Dort war inzwischen aber sein Fehlen bemerkt worden. Auf der Suche nach ihm trafen sein Dienststellenleiter und dessen Stellvertreter ihn gegen 12.30 Uhr zu Hause an. Sie stellten fest, daß er einen schwankenden, unsicheren Gang und gerötete Augen hatte und beim Sprechen lallte.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß des Ruhestandsbeamten gegen seine - damals, im aktiven Dienst, noch bestehende - Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 27 Abs. 2 ADAB) und damit als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen. Dieses Dienstvergehen wiege sehr schwer. Sein Verhalten lasse auf eine Unverfrorenheit schließen, die ihresgleichen suche. Auch werde der Ruhestandsbeamte durch seine vorangegangenen Verfehlungen und deren strafgerichtlichen wie disziplinaren Sanktionen belastet, die offenbar ohne nachhaltigen Eindruck auf ihn geblieben seien. Das lasse auf Unverbesserlichkeit schließen, die an die disziplinare Höchstmaßnahme denken lasse. Dennoch sei das stark belastete Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht restlos zerstört. Denn es habe zum Zeitpunkt der Tat eine Alkoholkrankheit bestanden, die eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zur Folge gehabt habe. Dies, sowie die Tatsache, daß Anlaß der Verfehlung eine verspätete Geburtstagsfeier gewesen sei, unterschieden das Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten von der Verfehlung eines notorischen Rechtsbrechers und minderten das Maß seines Verschuldens. Durch seine Bereitschaft zu einer Entziehungskur habe er zudem ernsthaft den Willen bekundet, den Alkoholismus als Wurzel seines Fehlverhaltens zu bekämpfen. Um dem für den öffentlichen Dienst danach eben noch tragbaren Ruhestandsbeamten klarzumachen, daß es sich jetzt für ihn um die letzte Chance handele, müsse er um zwei Ämter zurückversetzt werden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, die auf Aberkennung des Ruhegehalts des inzwischen in den Ruhestand getretenen Beamten gerichtet und wie folgt begründet ist:
Von den Straf- und Disziplinarverfahren, die gegen den Ruhestandsbeamten wegen einmal mit fast 4 Promille, einmal mit 2,68 Promille begangener Verfehlungen veranlaßt worden seien, sei eine Warnfunktion offensichtlich nicht ausgegangen, auch nicht von dem unterwertigen Einsatz als Rottenarbeiter und dem im Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 9. Dezember 1981 enthaltenen Hinweis auf die Gefährdung des Beamtenverhältnisses. Dann aber sei der Ruhestandsbeamte nicht mehr geeignet, den Dienstherrn weiter zu repräsentieren. Daran könnten auch Alkoholkrankheit und Verminderung der Schuldfähigkeit nichts ändern, zumal es sich bei den verletzten um leicht einsehbare Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gehandelt habe. Auch unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen vermittelten ungünstigen Prognose wäre es nicht zu verantworten, den Ruhestandsbeamten jemals wieder mit den speziellen Aufgaben desjenigen Amtes zu betrauen, für das er ausgebildet und bestimmt gewesen sei. Das mache ihn für den Schrankendienst auf die Dauer ungeeignet.
II.
Die Berufung ist begründet.
Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung für den Senat bindend sind. Der Senat hat demzufolge nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Von den nach der Versetzung in den Ruhestand allein zulässigen Maßnahmen ist die Aberkennung des Ruhegehaltes geboten, weil bei einem noch im aktiven Dienst stehenden Beamten auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden müßte.
Schon das dem Ruhestandsbeamten jetzt zum Vorwurf gemachte Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht, weil er durch sein Verhalten seine Pflicht, sich nicht durch Alkoholgenuß in den Zustand vorübergehender Dienstunfähigkeit zu versetzen, verletzt und außerdem seinen Dienstposten vorzeitig und ohne Erlaubnis verlassen und keinen Dienst mehr geleistet hat. Sein eigentliches Gewicht erhält das Dienstvergehen aber wegen der einschlägigen Vorbelastungen des Ruhestandsbeamten. Sie lassen es nicht vertretbar erscheinen, dem Ruhestandsbeamten nochmals eine "letzte Chance" zu geben.
1.
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts D. vom 9. Oktober 1979 wurde gegen ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 DM festgesetzt; ihm wurde die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zehn Monaten entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen. Der Ruhestandsbeamte war am 1. August 1979 auf dem Weg von seiner Dienststelle mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,37 Promille mit seinem Kleinkraftrad von der Polizei gestellt worden.
2.
Durch rechtskräftiges Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 23. Oktober 1980 wurde das Gehalt des Ruhestandsbeamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 30 Monaten gekürzt. Gegenstand dieses Urteils waren die unter 1. genannte Alkoholstraftat, Dienstantritt und Dienstverrichtung unter dem Einfluß von Alkohol an dem betreffenden Tage sowie unzulässiger Alkoholgenuß bei der Dienstausübung als Bahnunterhaltungsarbeiter am 13. März 1980.
3.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts D. vom 19. Januar 1981 wurde der Ruhestandsbeamte wiederum wegen vorsätzlichen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt, weil er am 7. November 1980 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,68 Promille mit seinem Mofa auf öffentlichen Straßen gefahren war.
4.
Durch rechtskräftiges Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 9. Dezember 1981 wurde der Ruhestandsbeamte deshalb in das Amt eines Betriebshauptaufsehers, Besoldungsgruppe A 4 BBesG, versetzt.
5.
Durch Disziplinarverfügung des Vorstehers des Bahnhofs D. vom 6. Januar 1983 wurde gegen den Ruhestandsbeamten eine Geldbuße von 50 DM verhängt, weil er am 12. November 1982 zweieinhalb Stunden vor planmäßigem Dienstschluß seinen Dienstposten ohne Genehmigung verlassen und keinen Dienst mehr geleistet hatte.
6.
Aus diesem Grunde wurde am 11. Januar 1983 der Verlust der Dienstbezüge für zwei Stunden gemäß § 9 BBesG festgestellt. Dasselbe geschah durch einen weiteren Feststellungsbescheid vom 8. Juni 1983 wegen eigenmächtigen Verlassens des Dienstes am 8. März 1983, diesmal vier Stunden vor planmäßigem Dienstschluß. Beide Feststellungsbescheide sind unangefochten geblieben.
Wie unempfindlich der Ruhestandsbeamte gegen Strafen sowie gegen disziplinares Einschreiten ist, geht schon daraus hervor, daß er es zu der alkoholbedingten schuldhaften Verfehlung als Arbeiter in der Rotte am 13. März 1980 hat kommen lassen, die auch Gegenstand des unter Nr. 2 genannten Disziplinarurteils war und auf die hin er ausdrücklich versichert hat, daß so etwas in Zukunft nicht mehr vorkommen solle. Mit Übersendung des Widerspruchs des Bundesdisziplinaranwalts vom 22. August 1980 erfuhr der Ruhestandsbeamte sodann, daß der Bundesdisziplinaranwalt schon in jenem Verfahren auf die Rückversetzung im Amt abzielte und den Antrag zu stellen beabsichtigte, ihn in ein geringer besoldetes Amt zurückzuversetzen. In der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 23. Oktober 1980 versicherte der Ruhestandsbeamte erneut, "daß so etwas nicht mehr passieren wird"; eine Versicherung, die schon deshalb angebracht war, weil er nach schuldhaft bedingter Herausnahme aus dem Schrankendienst in der Rotte unterwertig beschäftigt und demnach verpflichtet war, die Möglichkeit seines planmäßig vorgesehenen und laufbahngemäßen Einsatzes zurückzugewinnen. Immerhin läßt sich dem Ruhestandsbeamten trotz dieser für besondere Hartnäckigkeit und Unempfindlichkeit sprechenden Gesichtspunkte bis dahin zugute halten, daß er in Form einer Disziplinarmaßnahme selbst bislang noch nicht disziplinarisch gemaßregelt worden war, die Wirkung einer solchen Maßnahme mithin auch noch nicht verspürt hatte. Das Bundesdisziplinargericht ließ sich dann auch von den Erklärungen und Beteuerungen des Ruhestandsbeamten beeindrucken. Denn es führt in den Gründen des Urteils vom 23. Oktober 1980 aus, daß auch eine geringere Disziplinarmaßnahme als die beantragte Degradierung geeignet erscheine, die erforderliche erzieherische Wirkung auf den Ruhestandsbeamten auszuüben, weil dieser in der Hauptverhandlung einen guten Eindruck und glaubhaft gemacht habe, daß schon das bisherige Verfahren erzieherisch auf ihn gewirkt und ihn entsprechend geläutert habe. Immerhin war nun für den Ruhestandsbeamten mit aller Deutlichkeit klargestellt, daß sich das Bundesdisziplinargericht mit dem Gedanken einer Degradierung beschäftigt hatte. Daß er mit "härteren disziplinaren Reaktionen zu rechnen hätte", wenn er nicht "künftig zu einer peinlich genauen Beachtung seiner Dienstpflichten" bereit wäre, ist in den Gründen des Urteils ausdrücklich betont.
Schon am Tag nach der Zustellung des Urteils kommt es ungeachtet dessen zu der mit 2,68 Promille BAK begangenen Trunkenheitsverfehlung im Straßenverkehr, die den Gegenstand des zweiten gegen den Ruhestandsbeamten gerichteten förmlichen Disziplinarverfahrens und des auf Degradierung lautenden Urteils des Bundesdisziplinargerichts vom 9. Dezember 1981 bildet. In den Gründen dieses Urteils setzt sich das Bundesdisziplinargericht nunmehr bereits mit der vom Bundesdisziplinaranwalt schon nach dem Inhalt der Anschuldigungsschrift angestrebten, in der Hauptverhandlung dann auch ausdrücklich beantragten disziplinaren Höchstmaßnahme auseinander. Es hält die Dienstentfernung des Ruhestandsbeamten zwar noch nicht für vertretbar, führt aber unter anderem aus, daß sich der Ruhestandsbeamte darüber im klaren sein müsse, daß er sein bisheriges Verhalten in bezug auf übermäßigen Alkoholgenuß - und zwar auch außerhalb des Dienstes - nicht werde fortsetzen können, ohne den Fortbestand seines Beamtenverhältnisses zu riskieren. Deutlicher als durch einen solchen Hinweis konnte kaum zur Kenntnis gegeben werden, daß sich der Ruhestandsbeamte bereits jetzt an die Grenze seiner Tragbarkeit im Beamtenverhältnis gebracht hatte und nun nahezu jedes schuldhafte Fehlverhalten genügen würde, um die schon jetzt fast erreichte Grenze zu überschreiten und daß bereits aufs äußerste strapazierte Vertrauen des Dienstherrn vollends zunichte zu machen.
Alle diese Hinweise erwiesen sich als ebenso wirkungslos wie finanzielle Einbußen, die der Ruhestandsbeamte sogar in recht massivem Umfange als Reaktion auf sein Fehlverhalten hinzunehmen hatte. Schon die durch die Rückstufung in ein geringeres Amt und die durch das Urteil vom 23. Oktober 1980 mit Wirkung vom 1. März 1982 für weitere 30 Monate herbeigeführte Kürzung der Dienstbezüge (§ 117 Abs. 4 BDO) können nicht als gering bezeichnet werden. Sie wurden zur Tatzeit dann noch durch die Verlustfeststellung nach § 9 BBesG vom 11. Januar 1983 und durch die am 6. Januar 1983 festgesetzte Geldbuße von 50 DM weiter verstärkt. Nur wenige Wochen nach diesen Maßnahmen ließ es der Ruhestandsbeamte schuldhaft und vorsätzlich zu der vom Bundesdisziplinargericht zutreffend als "Saufgelage" charakterisierten Dienstverfehlung am 8. März 1983 kommen. Dieser Hergang des Geschehens schließt die Annahme aus, der Ruhestandsbeamte könne sich entgegen den bisher mit ihm ausnahmslos gemachten Erfahrungen künftig von einer erzieherischen Disziplinarmaßnahme doch noch beeindrucken und zu beamtenrechtlichem Wohlverhalten zurückführen lassen. Wer seinen beamtenrechtlichen Pflichten beharrlich zuwiderhandelt, ohne sich von Disziplinarmaßnahmen beeindrucken zu lassen, ist in der Beamtenschaft fehl am Platz.
Dem Ruhestandsbeamten kann nicht zugute gehalten werden, daß das "Saufgelage" vom 8. März 1983 letztlich Ausfluß einer echten Alkoholkrankheit gewesen sei. Denn er hatte bis dahin nicht das mindeste zur Bekämpfung der Krankheit getan, das Ansinnen einer Entzugsbehandlung vielmehr immer wieder als unnötig bezeichnet und als überflüssig zurückgewiesen, so etwa am 6. März 1981, am 2. Juli 1981, am 8. Oktober 1981 und am 19. Januar 1983. Dabei hätte man von ihm eine solche Bereitschaft um so eher erwarten müssen, als er nach ärztlichem Urteil bei radikaler Umstellung seiner Lebensweise in der Lage gewesen wäre, die Tauglichkeit für den Schrankendienst, für den er eingestellt und ausgebildet war, in etwa einem Jahr zurückzugewinnen, er zudem wegen der teils von ihm sogar selbst als belastend empfundenen Schwierigkeiten, einen geeigneten Dienstposten und Dienstort zu finden, zu besonderen Anstrengungen verpflichtet war. Das Fehlen derartiger Anstrengungen wird ihm disziplinar zwar nicht zum Vorwurf gemacht; es kann ihm andererseits aber ebensowenig wie die Folgen als ein die Schuld an seinem vorsätzlichen Fehlverhalten mildernder Umstand zugute gehalten werden. Daß die Tatsache des zwei Tage zurückliegenden Geburtstages keinen Entlastungsgrund hergibt, versteht sich von selbst. Anlässe dieser oder ähnlicher Art ließen sich für jeden beliebigen Alltag finden. Im übrigen hat der Ruhestandsbeamte dem Senat nicht den Eindruck zu vermitteln vermocht, am fraglichen Tage Ziel und Opfer verspäteter Gratulanten geworden zu sein.
Kann danach im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der schwersten Disziplinarmaßnahme mit erzieherischem Charakter, die das Bundesdisziplinargericht am 9. Dezember 1981 verhängt hat, nicht mit der Wirksamkeit einer nochmaligen Dienstgradherabsetzung gerechnet werden, so muß auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt werden. Denn erzieherische Maßnahmen kommen dann nicht in Betracht, wenn der betreffende Beamte durch sein bisheriges Verhalten bewiesen hat, daß er nicht erziehungsfähig ist. So liegt es hier. Dem Ruhestandsbeamten kann schließlich nicht die vom 16. Juni bis 6. Dezember 1983 durchgemachte Entzugsbehandlung in der Wiehengebirgsklinik ... zugute gehalten werden, ganz abgesehen davon, daß deren Erfolg nach dem Gutachten des vom Bundesdisziplinargericht gehörten Sachverständigen nicht gesichert ist. Denn weder durch den Beginn seiner Alkoholanfälligkeit noch mit dem Zeitpunkt der Kur werden Daten markiert, die sich mit bestimmtem Phasen im Leben des Ruhestandsbeamten verbinden lassen und Raum für die Annahme böten, eine - vorübergehende - Lebensphase sei jetzt endgültig überwunden und abgeschlossen.
Muß danach auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, so ist gemäß § 77 BDO über einen Unterhaltsbeitrag zu befinden. Der Senat hält den Ruhestandsbeamten mit Rücksicht darauf, daß seine Verfehlungen keinen kriminellen Charakter haben und er in mehr als 20 Dienstjahren bei der Deutschen Bundesbahn sonst ansprechende Leistungen gezeigt hat, eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig. Nach Wegfall seines Ruhegehalts erscheint er in Höhe von 50 vom Hundert des auf rund 1.485 DM errechneten Ruhegehalts auch bedürftig. Sollte es ihm trotz intensiver, gegebenenfalls nachzuweisender Bemühungen nicht gelingen, einen anderen, seinen Lebensunterhalt sicherstellenden Arbeitsplatz zu finden, so steht es ihm frei, sich wegen der Weiterbewilligung an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Pellnitz