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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1985, Az.: BVerwG 1 D 120.84

Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten bei Fernbleiben vom Dienst; Verstoß eines Beamten gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.04.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 120.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 30819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.05.1984 - AZ: V VL 50/83

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung
am 18. April 1985 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen und Pellnitz ferner
Hauptlokomotivführer Wilhelm Stratmann
Posthauptschaffner Karl Friedrich als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Oberlokomotivführers - ... -, gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 29. Mai 1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer V - ... -, hat den Beamten durch Urteil vom 29. Mai 1984 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.

2

Das Gericht hat festgestellt:

3

a)

Der Beamte, der am 23. Dezember 1982 gegen 5.00 Uhr als Lokführer einen Zug von S.-U. nach N. fahren sollte, trank zwischen 20.00 Uhr am 22. Dezember und 1.00 Uhr des nächsten Tages etwa sechs bis sieben Bier zu je 0,33 1. Als er gegen 1.00 Uhr in seine Unterkunft beim Bahnbetriebswerk S. zurückkehrte, stand er so stark unter Alkoholeinfluß, daß er sich im Hausflur nur durch Festhalten an der Wand aufrechthalten konnte. Als er sich gegen 3.00 Uhr zur Lokomotive begeben wollte, stellte der inzwischen verständigte Dienststellenleiter bei dem Beamten Alkoholgeruch fest. Ein darauf veranlaßter Atemalkoholtest führte zu einer grünen Verfärbung des Teströhrchens über den gelben Ring hinaus. Der Beamte durfte deshalb den Dienst nicht ausüben, den ein Ersatzmann übernahm.

4

b)

Am 26. Dezember 1982 meldete er sich gegen 23.00 Uhr bei der Lokdienstleitung des Bahnbetriebswerks N. fernmündlich krank und erschien nicht zum Dienst. Er ging erst am 31. Dezember 1982 zum Arzt, der ihn zunächst bis zum 9. Januar und dann bis 16. Januar 1983 krankschrieb. Ein ärztliches Attest für die Tage vom 27. bis 30. Dezember 1982 legte er nicht vor, obwohl er wußte, daß eine solche Bescheinigung nach drei Tagen Krankheit vorgelegt werden mußte.

5

c)

Am 17. Januar 1983 trat der Beamte den Dienst nicht wieder an und legte auch keine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vor, obwohl seine Dienststelle ihn mit Schreiben vom 18. und 25. Januar sowie 8. Februar 1983 hierzu aufforderte. Er erkundigte sich mehrfach telefonisch nach dem "Verlauf seines Verfahrens" und äußerte dabei wiederholt, daß er zum Dienst kommen werde, um "seine Angelegenheit zu klären". Einem Kollegen, mit dem er seit dem 24. Dezember 1982 im Innendienst zusammenarbeiten sollte, sagte er telefonisch, er würde am liebsten von der Deutschen Bundesbahn entlassen werden, um dann Arbeitslosenunterstützung zu erhalten. Ein anderer Kollege, dessen Ehefrau eine Cousine des Beamten ist, redete mehrmals eindringlich auf ihn ein, er möge doch seinen Dienst wieder aufnehmen, damit nicht alles verloren sei. Dennoch erklärte der Beamte, der inzwischen etwa sechs bis siebenmal als Feldgeschworener der Gemeinde P. und fast an jedem Wochenende als Fußballschiedsrichter tätig gewesen war, des öfteren auch die Bahnhofsgaststätte aufgesucht hatte, erst mit am 5. September 1983 eingegangenem Schreiben vom 1. September 1983 seine Dienstbereitschaft. Er wurde darauf vorläufig des Dienstes enthoben.

6

Der Beamte erklärt sein Verhalten damit, daß er sich den Tod seiner Pflegeeltern in den Jahren 1979 bzw. 1981 sehr zu Herzen genommen habe, auch habe ihn der Verlust der Fahrerlaubnis im Jahre 1980 schwer getroffen. Er habe schließlich "die Welt nicht mehr verstanden", als ihn seine Ehefrau im März 1982 während eines Krankenhausaufenthalts verlassen habe. Als man ihn dann wegen des Alkoholvorfalls vom 23. Dezember 1982 aus dem Lokfahrdienst in den Innendienst versetzt habe, habe er diesen nicht aufnehmen wollen, obwohl er sich seelisch nicht so krank gefühlt habe, daß er deswegen einen Facharzt zur Behandlung hätte aufsuchen müssen. Seine Bekannte, die er seit Juni 1982 kenne und mit der er seit November 1983 zusammenlebe, habe sich nicht danach erkundigt, warum er ständig zu Hause sei. Er habe zunächst von seinen Ersparnissen und dann vom Einkommen dieser Frau gelebt.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als schuldhafte Verletzung der Pflichten, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen, sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, dienstliche Anordnungen zu befolgen und nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernzubleiben, und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2, 73 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat den Beamten insbesondere im Hinblick auf die lange Dauer seines Fernbleibens vom Dienst und die Hartnäckigkeit, mit der er an seinem Entschluß zur Dienstverweigerung festgehalten habe, aus dem Dienst entfernt.

8

3.

Zur Rechtfertigung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend, das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn mit ihm sei nicht völlig zerstört, so daß die Notwendigkeit der Dienstentfernung nicht gegeben sei. Er habe sich, nachdem seine Ehefrau ihn verlassen habe, vollkommen gehen lassen. Die während seines Fernbleibens in seiner Freizeit ausgeübten Tätigkeiten als Fußballschiedsrichter und Feldgeschworener seien zu einer Zeit geschehen, als er schon wieder bereit gewesen sei, den Dienst aufzunehmen. Aus diesem Blickwinkel betrachtet seien die Nebentätigkeiten sogar von positiver Bedeutung.

9

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

10

Die Berufung ist unbegründet.

11

1.

Das hiernach für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen hat die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses zur Folge.

12

a)

Das gilt schon allein für das dem Beamten zur Last gelegte Fernbleiben vom Dienst. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont hat, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund für einen längeren oder für mehrere jeweils kurze Zeiträume nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert er den Dienst für einen längeren Zeitraum oder häufig jeweils kurzfristig, so liegt die Entfernung aus dem Dienst nahe, zumal das Erfordernis der Dienstleistung für jeden Beamten leicht einsehbar ist. Wer sich dennoch darüber hinwegsetzt, offenbart ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Der erkennende Senat hat deshalb in solchen Fällen wiederholt die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. zuletzt Urteil vom 22. Mai 1984 - BVerwG 1 D 114.83 - mit weiteren Nachweisen <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 231>).

13

b)

Von gleichfalls großer disziplinarer Bedeutung ist der Vorwurf, den Dienst als Lokomotivführer unter erheblicher alkoholischer Beeinflussung angetreten zu haben. Das in § 27 ADAB festgelegte strikte Alkoholverbot ist bei einem Verkehrsunternehmen wie der Deutschen Bundesbahn von hoher Bedeutung. Insbesondere ein als Lokomotivführer tätiger Beamter trägt an hervorragender Stelle die Verantwortung für die Sicherheit des Zugverkehrs. Von seiner uneingeschränkten Einsatzfähigkeit, seiner Aufmerksamkeit und seinem Reaktionsvermögen hängen Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie die Unversehrtheit des Beförderungsgutes ab. Das ist ohne weiteres einsehbar und für jeden Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn leicht verständlich; überdies wird hierauf in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Lokführerdienst zeigen daher einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das Dienstverhältnis zwischen dem einzelnen Beamten und der Deutschen Bundesbahn zu gefährden. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, weil nur eine auf Dauer wirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten noch materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet erscheint, ihn auf die betriebs- und dienstrechtliche Bedeutung seines Fehlverhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten. Deshalb ist bei Verstößen gegen das Nüchternheitsgebot von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn, insbesondere von Lokomotivführern, in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon bei einem ersten Verstoß dieser Art verwirkt. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 D 30.84 - mit weiteren Hinweisen).

14

2.

Hiernach hat es auch im gegebenen Fall bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Entfernung aus dem Dienst sein Bewenden.

15

a)

Dabei fällt besonders die lange Dauer des Zeitraums ins Gewicht, in dem der Beamte keinen Dienst geleistet hat. Er ist immerhin vom 17. Januar bis zum 5. September 1983 dem Dienst ferngeblieben, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, sich bei seiner Dienststelle zu entschuldigen. Er war weder dienstunfähig noch hatte er andere objektive oder subjektive Gründe, den Dienst nicht zu versehen. Seine Dienststelle mußte während dieses langen Zeitraums auf seine Leistungen verzichten und die sonst von ihm auszuübenden Tätigkeiten Vertretern übertragen. Hierdurch allein hat der Beamte das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und damit die Grundlage des Beamtenverhältnisses unheilbar zerstört.

16

b)

Das gilt um so mehr, als es sich nicht um den einzigen Fall des Fernbleibens vom Dienst handelt. Der Beamte ist schon einmal, nämlich vom 27. Dezember bis 30. Dezember 1982, ohne den Nachweis dem Dienst ferngeblieben, objektiv oder subjektiv an der Dienstleistung gehindert gewesen zu sein. Auch das zeigt deutlich, daß er seine Verpflichtungen aus dem Beamtenverhältnis nicht ernst genug nimmt und sich innerlich von seinen Bindungen an seinen Dienstherrn bereits gelöst hat.

17

c)

Gegen ihn spricht auch der Versuch, am 23. Dezember 1982 nach erheblichem Alkoholgenuß seinen verantwortungsvollen Dienst als Lokomotivführer anzutreten. Als er am Nachmittag jenes Tages sechs oder sieben Flaschen Bier zu je 0,33 1 trank, wußte er, daß er schon um 3.45 Uhr diesen Dienst aufnehmen würde. Alkoholgenuß in einer solchen Menge und so kurz vor dem beabsichtigten Dienstantritt zeugt von einem hohen Maß an Verantwortungslosigkeit gegenüber bedeutenden und leicht einsehbaren Pflichten eines Lokomotivführers. Dabei handelt es sich nicht um eine etwa durch den Verlust der Ehegemeinschaft oder durch eine anders verursachte seelische Bedrückung hervorgerufene einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung. Der Beamte mußte nämlich schon durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 4. Juni 1980 strafgerichtlich wegen fahrlässiger alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung zur Verantwortung gezogen werden, weil er am 20. April 1980 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille am Steuer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen und infolge alkoholbedingter Unachtsamkeit einen Fremdsachschaden vom 2.000 DM verursacht hatte. Die darauf gegen ihn verhängte Kriminalsträfe hat ihn ebensowenig beeindruckt wie die wegen desselben Sachverhalts durch Disziplinargerichtsbescheid des Bundesdisziplinargerichts vom 14. September 1981 ausgesprochene Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf fünf Monate. Schon kurze Zeit danach trat er wiederum, diesmal sogar im Dienst als Lokomotivführer, durch übermäßigen Alkoholgenuß in Erscheinung. Dies beweist, daß die seinem Einsatz als Lokomotivführer entgegenstehende Neigung zum Alkoholgenuß nicht sporadisch auf bestimmte Schicksalsschläge auftritt, sondern offenbar Bestandteil seiner Persönlichkeit ist. Im Zeitpunkt seiner ersten alkoholbedingten Verfehlung war seine Ehe jedenfalls noch intakt. Auf seelische Bedrückung kann er sich insoweit nicht mit Erfolg berufen und beruft er sich auch nicht.

18

3.

Von einer negativen Lebensphase, die etwa durch die Auflösung seiner Ehe ausgelöst worden sein und inzwischen ihr Ende gefunden haben könnte, kann ebenfalls keine Rede sein. Sie würde nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses im Hinblick darauf rechtfertigen können, daß sich das Fehlverhalten des Beamten alsdann als persönlichkeitsfremd erweisen und der Abschluß einer solchen Lebensphase günstige Zukunftsaussichten eröffnen würde. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Ehefrau hatte den Beamten nämlich schon im März 1982 verlassen, während er im Krankenhaus lag. Mag das auch eine depressive Phase bei ihm ausgelöst haben, so hatte er sich über den Verlust der ehelichen Gemeinschaft jedoch schon im Juni 1982 hinweggesetzt, als er die Bekanntschaft einer Frau machte, mit der er jetzt zusammenlebt. Als er im Dezember 1982 betrunken den Dienst als Lokomotivführer antrat und in der Folgezeit zweimal, davon einmal für die Dauer von neun Monaten, dem Dienst fernblieb, hatte er den durch die Trennung von der Ehefrau womöglich ausgelösten Schock hiernach längst überwunden. Dieser kann für sein Fehlverhalten mithin nicht ursächlich gewesen sein. Das muß um so mehr gelten, als der Beamte sich auch sonst während der langen Dauer seiner Dienstverweigerung gegenüber der Deutschen Bundesbahn keineswegs als lethargisch und in jeder Beziehung gleichgültig erwiesen hat. Er hat schon im März 1983 eine zweite Lohnsteuerkarte beantragt und erhalten. Das spricht dafür, daß er anderweitig beschäftigt war oder doch werden wollte, während er der Deutschen Bundesbahn den Dienst verweigerte. Während derselben Zeit ist er jeweils an den Wochenenden als Schiedsrichter und außerdem als Feldgeschworener der Gemeinde tätig gewesen. Auch diese Tätigkeiten, die Selbstbewußtsein voraussetzen und mit der mit Depressionen gewöhnlich verbundenen Scheu, sich in der Öffentlichkeit zu zeigen, nicht in Einklang zu bringen sind, sprechen deutlich gegen eine durch die Auflösung der Ehe verursachte, inzwischen aufgehobene stark depressive Phase, die im allgemeinen durch Teilnahmslosigkeit und Anteilsschwäche des Betroffenen gekennzeichnet ist.

19

Der Beamte hat zudem, wie bereits ausgeführt, durch seine wiederholten alkoholischen Verfehlungen seinen Einsatz als Lokomotivführer zumindest für lange Zeit in Frage gestellt.

20

4.

Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es mangels eines Antrages des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO ebenfalls sein Bewenden.

21

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Pellnitz