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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1996, Az.: BVerwG 1 D 52.94

Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl als Indiz für die Tatbegehung; Verhängung einer Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme bei einschlägiger Vorbelastung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 52.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.06.1994 - AZ: IV VL 5/94

Prozessgegner

Postassistent ... geboren am ... in ...,

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
aufgrund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 25. und 26. Juni 1996 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Posthauptsekretär Hartwig Weinrich, Bundesbahnbetriebsassistent Willi Banse als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postassistenten ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 23. Juni 1994 aufgehoben.

Die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten werden um ein Zwanzigstel auf die Dauer von vierundzwanzig Monaten gekürzt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund zu zwei Dritteln und dem Beamten zu einem Drittel auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    mehrfach bereits erhebliche Zeit vor dem 17. Januar 1990 und auch danach noch die Zeugin Anita H. in deren Wohnung anrief und diese dabei mit obszönen Gesprächen sexuellen Inhalts beleidigte,

  2. 2.

    am 17. Januar 1990 diese Zeugin in ihrer Wohnung mit einer Hand am Arm packte und mit der anderen versuchte, ihr zwischen die Beine an das Geschlechtsteil zu greifen,

  3. 3.

    sich am 1. April 1992 als Schalterbeamter beim Postamt L. gegenüber einem österreichischen Postkunden abfällig und beleidigend äußerte. Aufgrund des Sachverhalts, der dem Anschuldigungspunkt 2 zugrunde liegt, war der Beamte durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 25. Mai 1990 wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 23. Juni 1994 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. seines jeweils erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Das Disziplinarverfahren war ursprünglich - Gegenstand waren damals nur die Anschuldigungspunkte 1 und 2 - durch erstinstanzliches Urteil vom 26. September 1991 eingestellt worden; auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wurde dieses Urteil durch Senatsbeschluß vom 21. August 1992 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Bundesdisziplinargericht hat in seiner zweiten Entscheidung die Vorwürfe im Anschuldigungspunkt 1 überwiegend und die Vorwürfe in den Anschuldigungspunkten 2 und 3 gänzlich als erwiesen angesehen und als vorsätzlichen Verstoß des Beamten gegen seine Dienstpflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes gewürdigt. Das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen sei so schwerwiegend, daß wegen des teilweise einschlägigen Vorverhaltens des Beamten die Verhängung der Höchstmaßnahme unausweichlich sei.

3

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt der Beamte, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Er bestreitet nach wie vor, die ihm in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Die Aussagen der Belastungszeugin H. seien nicht glaubhaft, die Zeugin selbst sei unglaubwürdig. Wegen des Vorwurfs im Anschuldigungspunkt 3 komme allenfalls eine Geldbuße oder Gehaltskürzung in Betracht.

4

II.

Die Berufung des Beamten hat Erfolg und führt zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme.

5

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, denn der Beamte bestreitet den überwiegenden Teil der Tatvorwürfe. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

6

1.

a)

Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel ist der Beamte im Anschuldigungspunkt 1 von dem Vorwurf, die Zeugin H. mehrfach vor dem 17. Januar 1990 und auch danach durch obszöne Telefonanrufe außerdienstlich beleidigt zu haben, freizustellen. Der Senat geht dabei von folgendem Sachverhalt aus:

7

Seit ungefähr 1988 erhielt die Zeugin H. von einer männlichen Person in unregelmäßigen Abständen abends oder nachts anonyme Telefonanrufe mit sexuell beleidigendem Inhalt. Dies steht aufgrund der unwiderlegbaren Aussage der Zeugin fest, die auch ihrer damaligen Freundin, der Zeugin H. im Jahre 1989 davon erzählt hatte; die Zeugin Ha. hat dies bestätigt. Der Zeuge Ludwig H. der damalige Ehemann der Hauptbelastungszeugin, hatte ebenfalls solche anonymen Anrufe entgegengenommen, wie er zuletzt in der Hauptverhandlung vor dem Senat glaubhaft bekundet hat. Zur möglichen Identität der Anrufer konnte er allerdings keine Angaben machen.

8

Es ist jedoch nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, daß diese Telefonanrufe mit obszönem Inhalt von dem Beamten stammen, der diesen Vorwurf bestreitet; es ist nicht ausgeschlossen, daß ein anderer Anrufer die Zeugin H. anonym belästigt hat.

9

Die Zeugin H. behauptet nach wie vor, der Beamte habe sie damals anonym sexuell beleidigt. Bis zum 17. Januar 1990 beruhte diese Vermutung der Zeugin aber auf einer äußerst unsicheren Grundlage, denn sie kannte den Beamten kaum. In der Zeit bis 1982, als sie mit seiner Frau in der Kurklinik R. arbeitete, war sie ihm nur gelegentlich begegnet. Danach sah sie ihn ab und zu als Rot-Kreuz-Helfer, ohne aber mit ihm zu sprechen. Seine Telefonstimme war ihr nicht bekannt, wie sie eingeräumt hat. Zwar hat der Beamte am 17. Januar 1990 bei der Zeugin H. angerufen. Gegenstand des Telefongesprächs waren aber nicht Obszönitäten, wie der bei dem Gespräch anwesende Zeuge, der Postbeamte D., glaubhaft bestätigt hat, sondern war der Wunsch des Zeugen, die seiner irrigen Ansicht nach ledige Zeugin unter Vermittlung des Beamten kennenzulernen. Wenn auch die Zeugin H. anläßlich des abendlichen Besuchs des Beamten und des Zeugen D. am 17. Januar 1990 glaubte, in der Stimme des Beamten die Telefonstimme des früheren anonymen Anrufers erkannt zu haben, so überwiegen dennoch beim Senat die Zweifel hinsichtlich seiner Täterschaft. Dafür sind folgende Umstände, insbesondere Ungereimtheiten im Verhalten der Hauptbelastungszeugin ausschlaggebend:

10

Am 11. April 1990 hatte die Zeugin H. bei der Grenzpolizeistation W. ihren Strafantrag wegen Beleidigung gegen den Beamten zurückgenommen und versichert, dies geschehe aus freiem Willen; sie sei von niemandem zur Rücknahme des Strafantrages gezwungen bzw. genötigt worden. Hierzu ergänzend hatte sie am 6. Mai 1992 die Erklärung unterschrieben, sie sei sich nicht mehr sicher, ob die obszönen Anrufe von dem Beamten stammten. Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Reaktion der Zeugin von der Ehefrau des Beamten mitbeeinflußt worden ist - letztere hatte offensichtlich gehofft, durch die Erklärung der Zeugin das Disziplinarverfahren aus der Welt schaffen zu können -, so wäre diese Einflußnahme für sich gesehen aber kein ausreichender Beweis für die Richtigkeit der Beschuldigung. Die Glaubhaftigkeit des Vorwurfs der Hauptbelastungszeugin, der Beamte sei der Täter, wird auch durch ihre wechselnde Aussage zur Identität des anonymen Anrufers vom 26. März 1990 nicht unwesentlich geschwächt. Hatte sie ursprünglich den Beamten für diesen Anruf verantwortlich gemacht und angegeben, der Anruf sei der Anlaß für ihre Strafanzeige gewesen, so hat sie vor dem Bundesdisziplinargericht am 23. Juni 1994 ausgesagt: "... erkläre ich heute, da ich die Wahrheit sagen soll, ... nach dem 17. Januar 1990 habe ich zwar auch noch Anrufe mit beleidigendem Inhalt obszöner Art erhalten, aber ich bin mir sicher, daß es nach dem 17. Januar 1990 nicht Herr M. war ...". In der Hauptverhandlung vor dem Senat ist die Zeugin wieder zu ihrer ursprünglichen Aussage zurückgekehrt, ohne hierfür allerdings eine plausible Erklärung abgeben zu können. Gegen eine sichere Identifizierung des Beamten anhand seiner Telefonstimme spricht im übrigen die Erfahrung, daß verschiedene Menschen am Telefon häufig eine ähnlich klingende Stimme haben und deshalb leicht verwechselt werden können. Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorwurfs der Zeugin H. bestehen schließlich auch insoweit, als sie bisher ausgesagt hatte, sie sei auf den Besuchswunsch des Beamten am 17. Januar 1990 nur deshalb "zum Schein" eingegangen, um den früheren anonymen Anrufer zu identifizieren. Dieses Motiv hat die Zeugin in der Hauptverhandlung vor dem Senat nicht wiederholt. Auch ihr früherer Ehemann hat vor dem Senat als Zeuge erklärt, seines Wissens habe der Besuch des Beamten und des Zeugen D. am 17. Januar 1990 in keinem Zusammenhang mit den früheren anonymen Anrufen gestanden.

11

Hinzu kommen nicht unerhebliche Zweifel bezüglich der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin selbst. Der Zeuge F. der 1980 ebenfalls in der Kurklinik R. gearbeitet hatte, hat vor dem Senat glaubhaft ausgesagt, er habe damals vor fünf bis sechs Mitarbeitern der Küche, die er namentlich benennen könne, wegen eines zuvor von der Zeugin H. unberechtigt erhobenen Vorwurfs der versuchten Vergewaltigung die Zeugin zurechtgewiesen. Während die Zeugin, in der Hauptverhandlung hierauf angesprochen, zuerst ausgesagt hatte, sie habe gegenüber dem Zeugen F. nie den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung erhoben, und der Zeuge F. habe ihr keine Vorhaltungen gemacht, hat sie nach einer Gegenüberstellung mit dem Zeugen eingeräumt, sie könne sich nicht mehr erinnern, von Herrn F. vor dem Küchenpersonal zur Rede gestellt worden zu sein; ein solcher Vorgang entziehe sich ihrer Kenntnis. Auf weiteres Befragen hat sie ausgesagt, der Vorwurf der versuchten Vergewaltigung sei möglicherweise nicht berechtigt. Dem von ihr belasteten Zeugen F.sei es vielleicht bei einer Begegnung in den Kellerräumen ihrer damaligen Arbeitsstelle, an die sie sich nun doch erinnere, nur um "ein Bussi" oder eine Umarmung gegangen. Der Zeuge F. hat auch diese Darstellung bestritten. Die wechselnden Aussagen der Zeugin H. auch bei der Gegenüberstellung mit dem Zeugen F. verstärken die Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Daß ihre Aussagen jedenfalls keine hinreichend sichere Grundlage für eine Überführung des Beamten sein können, wird auch durch die Aussage der Zeugin Ha. nahegelegt. Diese Zeugin war früher mit der Zeugin H. befreundet. Sie hat in Übereinstimmung mit dem Beamten bestätigt, daß die Hauptbelastungszeugin, die seit 1992 von ihrem damaligen Ehemann geschieden ist, häufig Männerbekanntschaften gemacht habe. Der Senat hält es deshalb nicht für ausgeschlossen, daß damals ein anderer Mann der anonyme Anrufer war, zumal es auch später noch zu solchen Telefonanrufen obszönen Inhalts gekommen ist, ohne daß die Zeugin H. auch insoweit den Beamten der Täterschaft beschuldigt hat.

12

b)

Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel ist der Beamte auch im Anschuldigungspunkt 2 von dem Vorwurf freizustellen, außerdienstlich die Zeugin H. am 17. Januar 1990 mit einer Hand am Arm gepackt und mit der anderen versucht zu haben, ihr zwischen die Beine an das Geschlechtsteil zu greifen. Der Senat geht dabei von folgendem Sachverhalt aus:

13

Der Beamte hat am 17. Januar 1990 gegen 22.30 Uhr zusammen mit dem Zeugen D. die Zeugin H. in ihrer Wohnung aufgesucht. Es ist nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen, daß der Beamte bei dieser Gelegenheit die Zeugin entsprechend ihrer Behauptung und der sich darauf stützenden Anschuldigung sexuell belästigt hat; der Beamte bestreitet den Vorwurf.

14

Auch hier ist die belastende Aussage der Zeugin H. keine hinreichend sichere Grundlage für eine Verurteilung. Ihr damaliger Ehemann, der Zeuge Ludwig H. hielt sich im entscheidenden Augenblick in einem anderen Raum der Wohnung auf. Bei seiner Vernehmung durch den Senat hat er lediglich ausgesagt, als er plötzlich aufgetaucht sei, hätten sich die beiden Männer erschrocken gezeigt, da sie mit seiner Anwesenheit wohl nicht gerechnet hätten. Einen Versuch unmittelbarer Handgreiflichkeiten gegenüber seiner damaligen Ehefrau hat er nicht bestätigt. Auch der Zeuge D. der ca. einen Schritt neben dem Beamten stand, hat eigenen Angaben zufolge nichts dergleichen beobachtet. Das kann ihm nicht widerlegt werden. Zwar kommt an sich der Tatsache, daß der Beamte durch seinen damaligen Strafverteidiger den Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts ... am 17. Juli 1990 zurückgenommen hat, eine nicht unerhebliche Indizwirkung für den Tatvorwurf zu (vgl. Urteil vom 26. Juli 1994 - BVerwG 1 D 58.93 -). Diese Indizwirkung wird hier jedoch entkräftet: Der Strafrichter hatte dem Verteidiger mitgeteilt, das Verfahren werde infolge des Einspruchs an das Schöffengericht abgegeben. Dies hat der Beamte glaubhaft bekundet, verbunden mit dem Hinweis, sein Verteidiger habe nicht ausschließen können, daß in dem Verfahren vor dem Schöffengericht auch die Verhängung einer längeren Freiheitsstrafe ohne Bewährung möglich sei, wenn das Gericht der Hauptbelastungszeugin folge. Der Strafrichter hatte dem Verteidiger mit Verfügung vom 3. Juli 1990 den schriftlichen Hinweis erteilt, daß "auch ein Verbrechen der versuchten sexuellen Nötigung gemäß § 178 StGB in Betracht kommt". Der Strafverteidiger hat deshalb mit Schriftsatz vom 9. März 1993 gegenüber dem Untersuchungsführer bestätigt, dem Beamten zur Rücknahme des Einspruchs geraten zu haben, zumal dieser damals noch wegen einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe gemäß Urteil des Landgerichts ... vom 5. Februar 1987 in der Fassung des Beschlusses des ... Obersten Landesgerichts vom 12. August 1987 unter Bewährung stand.

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Die belastende Behauptung der Zeugin H. ist im übrigen schon wegen der bereits erwähnten Zweifel hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit und angesichts fehlender anderer Tatzeugen für sich allein nicht geeignet, den Tatvorwurf als erwiesen anzusehen. Zwar hatte sie ihrer damaligen Freundin, der Zeugin Ha., von der (angeblichen) sexuellen Belästigung seitens des Beamten am 17. Januar 1990 berichtet. Die Zeugin hat ihr dies wegen ihres "schlechten Umgangs" aber von Anfang an nicht abgenommen und hat dies auch in ihrer Aussage vor dem Senat bestätigt. Zudem bleibt unerklärlich, warum die Zeugin H. in der von ihr geschilderten Situation nicht unmittelbar ihren Ehemann zu Hilfe gerufen hat. Dies wäre eine natürliche Reaktion gewesen, zumal sie selbst angegeben hat, daß sie gehofft hatte, ihr Ehemann werde vor dem angekündigten Besuch der beiden Männer rechtzeitig in der Wohnung sein, um ihr beistehen zu können.

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c)

In weitgehender Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht steht für den Senat hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3 aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgender Sachverhalt fest:

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Am 1. April 1992 sagte der Beamte, der als Schalterbeamter beim Postamt L. eingesetzt war, zu dem bei einer österreichischen Firma angestellten J. D. als dieser Massendrucksachen einlieferte: "Schon wieder so ein scheiß Österreicher." Diese Äußerung hat der Tatzeuge D. glaubhaft bestätigt. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt, daß er diese abfällige Bemerkung leise gemacht habe in der Hoffnung, daß es der Postkunde nicht höre. Ergänzend hat der Beamte angegeben, er sei damals am Postschalter überfordert gewesen. Außerdem habe er aufgrund des Auftretens österreichischer Postkunden so seine Probleme mit diesen und habe schon häufig über sie geschimpft. Im Kollegenkreis war bekannt, daß der Beamte Österreichern gegenüber häufig abfällige Bemerkungen machte. Dies hat die Postobersekretärin S. bestätigt.

18

2.

Durch das im Anschuldigungspunkt 3 festgestellte Verhalten hat der Beamte zumindest bedingt vorsätzlich gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen (§ 54 Satz 3 BBG) und ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen.

19

Beleidigendes und ansehensschädigendes Verhalten eines Beamten gegenüber einem Verwaltungsbesucher - hier einem Kunden der Post - hat nicht unerhebliches disziplinares Gewicht. Von einem Beamten, der dienstlich unmittelbar Kontakt mit dem Publikum hat, wird erwartet, daß er dem Bürger respektvoll gegenübertritt und ihn höflich behandelt. Diese Erwartung rechtfertigt sich nicht nur aus der dienenden Funktion des öffentlichen "Dienstes", sondern beruht auf einer Selbstverständlichkeit. Ein Beamter, der diese Anstandsgrundregel schuldhaft verletzt, schädigt in hohem Maße das Ansehen der Beamtenschaft. Zur Einstufung eines solchen Dienstvergehens besteht keine Regelrechtsprechung, so daß sich die disziplinare Reaktion an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat. Vorliegend hält der Senat die Verhängung einer Gehaltskürzung für erforderlich, wobei er die Laufzeit dem mittleren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens (§ 9 Abs. 1 BDO) entnimmt. Belastend wirkt sich für den Beamten aus, daß er bereits durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 15. März 1989 - BDiG IV VL 1/89 - wegen Nötigung und Bedrohung einer Postangestellten sowie wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung degradiert worden ist und sich auch das neue, seit 1990 laufende Disziplinarverfahren wegen der Anschuldigungspunkte 1 und 2 nicht hat zur Warnung dienen lassen. Schon in der dienstlichen Beurteilung vom 11. Oktober 1990 wurde gerügt, daß sein Verhalten gegenüber Postkunden nicht immer ohne Beanstandungen war. Auf etwaige Milderungsgründe kann sich der Beamte nicht mit Erfolg berufen. Auch wenn er sich damals bei seiner Tätigkeit am Postschalter überfordert gefühlt haben sollte, kann dies sein beleidigendes Verhalten gegenüber dem Postbenutzer nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Der Zeuge D. hatte keine Veranlassung für eine solche Reaktion gegeben.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 BDO und umfaßt die Kosten des gesamten förmlichen Verfahrens, auch soweit sie durch die Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht entstanden sein sollten.

Bermel
Mayer
Dr. H. Müller