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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.2000, Az.: BVerwG 2 WD 16.00

Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Diebstahls von Kameradeneigentum; Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen von Kameraden als gravierendes Fehlverhalten, das Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zulässt und die Möglichkeit seiner dienstlichen Verwendung berührt ; Verletzung der dienstlichen Wohlverhaltenspflicht und Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht; Strafschärfung wegen Dienstvergehen durch Berufssoldaten, der sich freiwillig zum Dienst verpflichtet hat und mit seinem Dienstherrn in einem Verhältnis gegenseitiger Treue verbunden ist; Herabsetzung eines Unteroffiziers in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.2000
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 16.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 30308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 05.01.2000 - AZ: 10 VL 17/99

Fundstellen

  • DokBer B 2001, 160-162
  • NZWehr 2001, 217-218
  • NZWehrR 2001, 217-218
  • ZBR 2002, 143-144

Prozessgegner

Bootsmann ..., geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Oktober 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
sowie Fregattenkapitän Mayer, Oberbootsmann Ernst als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 5. Januar 2000 aufgehoben.

Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Soldat zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der 27 Jahre alte Soldat besuchte die Realschule, die er am 2. Juli 1990 mit dem erweiterten Sekundarabschluss verließ. Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er am 1. Juli 1993 als Unteroffizieranwärter in die Bundeswehr eingestellt und am 3. Juli 1993 als Matrose in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zuerst auf sechs Monate, dann auf vier, sechs und nach entsprechender Weiterverpflichtung vom 11. Oktober 1996 auf zehn Jahre festgesetzt. Sie endet demgemäß am 30. Juni 2003.

2

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1998 zum Bootsmann befördert.

3

Nach der Grundausbildung wurde er zur ... in B. versetzt und zum Kommunikationselektroniker (Funktechnik) ausgebildet. Nach mehreren Zwischenversetzungen im Rahmen der Ausbildung wurde er zum 3. April 2000 zur ... versetzt und wird dort als Administrator im Bereich S 6 eingesetzt.

4

In der einzigen planmäßigen Beurteilung vom 22. November 1996 erhielt er in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung "2" und sechsmal die Wertung "3". In der freien Beschreibung wird er, gemessen an seinem Alter, als bereits sehr reifer Unteroffizier geschildert, der den Soldatenberuf trotz aller Jugendlichkeit sehr ernst nehme. Im Erkennen und in der Durchführung seiner Arbeitsaufträge sei er sehr verantwortungsbewusst, stetig hilfsbereit und engagiert und wirke dabei als Vorbild für seine Unteroffizierskameraden. Man könne sich voll auf ihn verlassen. Er trete zurückhaltend auf, vertrete aber nach Bedarf deutlich, immer sachlich und ohne Scheu seinen Standpunkt. Er sei ein guter Kamerad, der sich schnell und bestens integriert habe. Seine geistigen Fähigkeiten seien gut. So könne er sich persönlich und argumentativ gut durchsetzen.

5

In der Sonderbeurteilung vom 5. Oktober 2000 erhielt der Soldat in den Einzelmerkmalen siebenmal die Wertung "4", siebenmal die Wertung "5" und einmal die Wertung "6". Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen" wurde über ihn ausgeführt:

"Btsm ... ist ein Soldat, der mit großer Freude und Engagement seinen Tätigkeiten nachgeht. Sein Auftreten ist geprägt von Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn. Dabei zeichnet er sich durch großes Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein bei der Auftragserfüllung aus. Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen tritt er aufgeschlossen und hilfsbereit gegenüber. Btsm ... ist stets bereit, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, auch über die normale Dienstzeit hinaus, wenn es der Auftragserfüllung dienlich ist.

Im persönlichen Gespräch ist zu erkennen, wie schwer er an seiner Tat trägt. Jedoch erscheint mir sein weit über dem Durchschnitt liegendes Engagement nicht als Kalkül, sondern als das ehrliche Bestreben nach Wiedergutmachung."

6

Der Soldat erhält Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 7 in der 4. Dienstaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von monatlich 3.477,95 DM brutto und 2.909,23 DM netto; tatsächlich werden ihm nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen 2.831,23 DM ausgezahlt.

7

Der Soldat ist geschieden und bezeichnet seine wirtschaftlichen Verhältnisse jetzt als geordnet.

8

Der Zentralregisterauszug enthält außer der Eintragung der Verwarnung mit Strafvorbehalt in der sachgleichen Strafsache keine Eintragung. Das Disziplinarbuch weist keine disziplinare Maßregelung auf.

9

II

Der Soldat wurde im sachgleichen Strafverfahren durch Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 12. April 1999 - Cs 950 Js 951/99 -, rechtskräftig seit dem 6. Mai 1999, gemäß § 407 StPO wegen Diebstahls unter Vorbehalt mit einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 60 DM verwarnt. Die Bewährungsfrist wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Dem Soldaten wurde zur Auflage gemacht, eine Geldbuße in Höhe von 500 DM an die Staatskasse zu zahlen.

10

In dem wegen desselben Sachverhalts mit Verfügung des Amtschefs Marineamt vom 8. Januar 1999 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 15. Juni 1999 folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:

"Der Soldat entwendete im Unterrichtsraum der Industrie- und Handelskammer ... in B. aus dem auf dem Tisch abgelegten ge-, aber nicht verschlossenen Aktenkoffers seines Lehrgangskameraden Bootsmann P. am 19. 11. 1998 DM 100,- und am 25. 11. 1998 DM 50,- indem er dem in der Aktentasche befindlichen Portemonnaie des Kameraden jeweils den Geldbetrag entnommen hat.

Am 3.12.1998 entwendete er wiederum unter den geschilderten Umständen einen DM-50-Schein, der - von der Polizei zuvor entsprechend präpariert - am selben Tag in seinem Besitz identifiziert und sichergestellt werden konnte."

11

Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 5. Januar 2000 eines Dienstvergehens schuldig und entfernte ihn aus dem Dienst. Gleichzeitig bewilligte sie ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten.

12

Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt auf Grund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen für erwiesen und würdigte ihn als vorsätzlichen und damit schuldhaften Verstoß gegen die Pflicht, die Rechte der Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG) sowie gegen die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

13

Zur Maßnahmebemessung führte sie u.a. aus:

14

Das Dienstvergehen wiege äußerst schwer.

15

Der kriminelle Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen eines Kameraden stelle ein schwerwiegendes schuldhaftes Fehlverhalten dar, für dessen Ahndung grundsätzlich die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu nehmen sei. Im Einzelfall könnten jedoch besondere Milderungsgründe eine mildere Maßnahme rechtfertigen, gewichtige Erschwerungsgründe aber auch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gebieten.

16

Es gehe im vorliegenden Fall nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, in der sich die Versuchung für den betreffenden Soldaten als zu groß erwiesen habe. Vielmehr habe der Soldat hier durch planvollzielstrebiges Vorgehen wiederholt in der qualifizierten Form des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB - besonders schwerer Fall des Diebstahls - einem Kameraden Geld gestohlen. Dabei handele es sich um drei selbständige Taten, die jeweils einen neuen Entschluss zum Diebstahl und dessen Durchführung erforderten. Zuvor habe der Soldat genau das Verhalten des Geschädigten beobachtet und als er erkannt habe, dass dieser in der Pause am Vormittag des Tages zum Kaffeetrinken zum Bäcker gegangen sei, habe er sich abgesondert, sich kurz zur Post begeben und sei anschließend unverzüglich in den Unterrichtsraum der Industrie- und Handelskammer zurückgekehrt, um vor dem Eintreffen seines Kameraden aus dessen mittels eingestellter - ihm aber bekannter - Zahlenkombination gesicherten Aktenkoffer Geld zu entwenden. Auf die gleiche Weise sei er bei den nachfolgenden beiden Diebstahlsfällen vorgegangen. Nach den jeweiligen Taten habe er in der Folgezeit immer wieder einmal verstärkt sein Augenmerk auf den Geschädigten gerichtet, um zu erkennen, ob dieser den Diebstahl bemerkt hätte oder nicht.

17

Auch wenn sich der Soldat - wohl überlegt, damit die Taten nicht so schnell auffielen - jeweils damit begnügt habe, Teilbeträge des im Portemonnaie des Geschädigten enthaltenen Geldes zu entwenden, sei er durch die Wiederholungen seines Fehlverhaltens ein großes Risiko eingegangen, von dem er aber geglaubt habe, es auf sich nehmen zu können. Diese Risikobereitschaft und Beharrlichkeit bei seinem strafbaren Tun sei letztlich ausschlaggebend für eine Überführung im Zusammenhang mit seiner dritten Tatbegehung gewesen. Insgesamt betrachtet erweise sich, dass der Soldat bei seinem verwerflichen Fehlverhalten eine durchaus nicht zu unterschätzende kriminelle Energie aufgewandt habe. Überhaupt gehöre schon ein gehöriges Maß Überwindung, Kaltschnäuzigkeit und Dreistigkeit dazu, einen Kameraden, mit dem man während eines gemeinsamen Lehrgangs ständig zusammentreffe, wiederholt zu bestehlen.

18

In der Tat selbst lägen keine Milderungsgründe, die zugunsten des Soldaten sprechen könnten, vor. Zwar möge die finanzielle Situation des Soldaten damals im Zusammenhang mit seinen privaten Schwierigkeiten sehr angespannt gewesen sein, in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die so bedrohlich gewesen sei, dass sie auf andere Weise nicht habe beseitigt werden können, habe er sich aber nicht befunden. Ihm sei es um kleine Annehmlichkeiten des täglichen Lebens gegangen, die er sich damals nicht habe leisten können, um mehr aber auch nicht. Für sein normales Auskommen sei zweifellos gesorgt gewesen, unter anderem durch seine Teilnahme an der kompletten Truppenverpflegung. Was ihm allerdings gefehlt habe, seien zusätzliche Mittel für einen gepflegten Ausgang, ein ordentliches Essen nebenher und die Tasse Kaffee in den Lehrgangspausen gewesen. Das aber reiche nicht einmal als Erklärung für sein schäbiges Fehlverhalten aus, geschweige denn als Entschuldigung oder gar als Rechtfertigung. Immerhin habe er sich trotz seiner finanziellen Schwierigkeiten in der Lage gesehen, ab 1. November 1998 300 DM an monatlicher Miete für ein privates Zimmer aufzubringen, weil er sich in der Atmosphäre und Enge seiner Unterkunft in der ... Kaserne nicht mehr wohl gefühlt habe und dort einfach raus gemusst habe.

19

Woran man bei dem Soldaten in Wirklichkeit sei, zeige die Tatsache, dass ihm sein Weihnachtsgeld schon vor Begehung des dritten Diebstahls (3. Dezember 1998) auf sein Konto überwiesen worden sei. Auch dies habe ihn nicht an der erneuten Verfehlung gehindert. Nach zweimaligem Gelingen des Diebstahls habe er die Übung erworben, die es ihm erleichtert habe, sich bei Bedarf mit dem Geld seines Kameraden aus dessen Aktenkoffer zu bedienen. Unter solchen Umständen könne bei dem Soldaten auch nicht von einer psychischen Ausnahmesituation die Rede sein.

20

Erschwerend habe sich ausgewirkt, dass der Soldat wegen der Diebstahlsvorfälle von dem Lehrgang habe abgelöst werden müssen, und dass er seine bisherige Laufbahn nicht habe fortsetzen können. Bei erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs wäre er - wie der von ihm Geschädigte - nach N. ins ... versetzt und dort im Bereich der Luftfahrzeugelektronik/Instandhaltung eingesetzt worden. Außerdem habe der S 2 der ... dem Soldaten die VS-Ermächtigung entzogen.

21

Nach seiner Ablösung habe der Soldat Beschäftigung als Administrator im S 6-Bereich der ... gefunden. Diese Tätigkeit empfinde er als hoch interessant und sie befriedige ihn sehr; dementsprechend erledige er die ihm insoweit übertragenen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten, zeige Engagement und Initiative; er habe sich dort als fachlich sehr versiert erwiesen und insgesamt recht ordentliche Leistungen erbracht. All dies möge man erfreulich zur Kenntnis nehmen, dürfe es andererseits aber keineswegs überbewerten. Im Grunde überstiegen seine derzeitigen dienstlichen Leistungen bei sachlich nüchterner Beurteilung durchaus nicht die Anforderungen, denen er sich gerade in seiner gegenwärtigen Situation zu stellen habe. Sie erfüllten nicht die Voraussetzungen einer eigentlichen Nachbewährung und reichten nicht aus, um daraus mildere Aspekte im Zusammenhang mit der Bewertung des Tatgeschehens als solchem herzuleiten. Erschwerend sei die Tatsache zu berücksichtigen gewesen, dass das Fehlverhalten des Soldaten unter den Lehrgangsteilnehmern und innerhalb seiner Inspektion weithin bekannt geworden sei. Den Bekundungen des ehemaligen nächsten Disziplinarvorgesetzten zufolge hätten sich Unmut und Empörung innerhalb des Hörsaals schnell ausgebreitet, sodass der Soldat mit seiner sofortigen Suspendierung auch die dienstliche Unterkunft wechseln und im Gebäude der ... habe untergebracht werden müssen. Letzteres sei aus Fürsorgegründen erforderlich gewesen, um zu vermeiden, dass der Soldat von seinen Kameraden wegen der Vorfälle Prügel bezogen hätte. Gerade auch hieran zeige sich, wie sehr der Zusammenhalt untereinander durch die Verfehlungen des Soldaten gelitten habe. Dies gelte gleichermaßen hinsichtlich seiner Stellung und Autorität als Vorgesetzter im Sinne des § 10 Abs. 1 SG. Insoweit sei er in besonderem Maße aufgefordert gewesen, in Haltung und Pflichterfüllung vorbildlich aufzutreten. Dieser Anforderung sei er nicht gerecht geworden, sondern er habe auf Grund seiner Verfehlungen massiv versagt und ein äußerst schlechtes Beispiel gegeben.

22

Demgegenüber hätten zugunsten des Soldaten seine früheren recht zufrieden stellenden, auf fachlichem Gebiet sogar guten dienstlichen Leistungen sowie die beiden ihm verliehenen Tätigkeitsabzeichen gesprochen. Ihm sei auch zugute zu halten gewesen, dass er - abgesehen von der vorliegenden Sache - ansonsten weder disziplinar noch strafrechtlich belastet sei. Von untergeordneter Bedeutung sei, dass er umfassend geständig gewesen sei. Insoweit sei ihm angesichts der Art und Weise seiner Überführung nichts anderes übrig geblieben. Er habe aber glaubhaft Einsicht und Reue bekundet. Hervorzuheben sei, dass er sich nach Aufdeckung seiner Tat unverzüglich bei dem Bestohlenen entschuldigt und dessen finanziellen Schaden ausgeglichen habe. Insgesamt sei aber festzustellen, dass der Soldat nach Eigenart und Schwere seines Dienstvergehens sowie dem Maß der Schuld für den Dienstherrn untragbar geworden sei. Der Soldat habe wiederholt aus eigensüchtigen Gründen in gravierender Weise gegen ihm obliegende Pflichten verstoßen, sein dienstlich-persönliches Ansehen massiv geschädigt und seine für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unabdingbare Vertrauenswürdigkeit zerstört. Die zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Milderungsgründe seien nicht so gewichtig, dass die Kammer von der Verhängung der disziplinargerichtlichen Höchstmaßnahme habe absehen können. Denn sie hätten den durch die vorliegenden Erschwerungsgründe hervorgerufenen Eindruck eines nachhaltigen, charakterlich bedingten Versagens des Soldaten weder auszugleichen noch entscheidend abzuschwächen vermocht. Da der Charakter eines Menschen nicht teilbar sei, hätten die schwerwiegenden Persönlichkeitsmängel nicht dadurch kompensiert oder relativiert werden können, dass der betreffende Soldat sich sonst im dienstlichen Bereich tadelfrei geführt und fachlich bewährt habe. In Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände habe sich daher die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis als unerlässlich erwiesen. Die in der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Soldaten liegende Härte sei nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Portepee-Unteroffiziers liege, der sich bewusst sein müsse - und dies in der Regel auch sei -, dass er bei einem derart schwerwiegenden schuldhaften Fehlverhalten seine Existenz aufs Spiel setze. Da der Soldat wiederholt seine Dienstpflichten in gravierender Weise verletzt habe, liege kein minder schwerer Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO vor, der es ermöglicht hätte, ihm für das Reserveverhältnis seinen oder einen herabgesetzten Dienstgrad zu belassen.

23

Die Kammer habe dem Soldaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten gemäß § 105 Abs. 1 WDO bewilligt. Er sei eines solchen, insbesondere wegen seiner früheren ordentlichen dienstlichen Leistungen und seiner bis zu seinem Dienstvergehen tadelfreien Führung nicht unwürdig. Da es ihm wegen der schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht leicht fallen werde, sogleich einen Arbeitsplatz zu finden, der ihm ein angemessenes Auskommen gewährleisten könne, sei er eines solchen Unterhaltsbeitrags im Hinblick auf seine wirtschaftlich-finanzielle Situation nach realistischer Einschätzung auch bedürftig.

24

Gegen diese dem Soldaten am 1. Februar 2000 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 22. Februar 2000, eingegangen beim Truppendienstgericht am 23. Februar 2000, unbeschränkte Berufung mit dem Antrag eingelegt, den Soldaten zu einer milderen Maßnahme zu verurteilen. Für den Fall der Zurückweisung der Berufung wurde hilfsweise beantragt, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % für die Dauer von zwölf Monaten zu bewilligen.

25

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:

26

Das Urteil werde in dreifacher Hinsicht gerügt:

27

Die Truppendienstkammer sei zwar an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts gebunden, nicht jedoch an die rechtliche Würdigung im Strafbefehl vom 12. April 1999. Dieser sei zudem so wenig eingehend begründet, dass das Truppendienstgericht die Bindung an den Tenor des Strafbefehls gemäß § 30 Abs. 2 WDO hätte überdenken müssen, wonach sich der Soldat des Diebstahls durch drei selbständige Handlungen strafbar gemacht habe. Tatsächlich sei aber vorliegend von einer Tat im Rechtssinne auf Grund fortwirkenden Tatentschlusses und Fortsetzungszusammenhanges auszugehen: Der Soldat habe jeweils denselben Grundtatbestand verwirklicht. Betroffen sei jeweils dasselbe Rechtsgut. Die Begehungsform sei gleichartig gewesen und der Soldat habe einen Gesamtvorsatz des Inhalts gefasst, seine eigene materielle Not durch Geldwegnahme zu überwinden. Bagatelldiebstähle dieser Art seien die klassischen Fälle einer Fortsetzungstat, weil nur bei Berücksichtigung eines Gesamtvorsatzes der Gesamtunwert des mehraktig verwirklichten jeweils tatbestandsmäßigen Verhaltens unrecht- und schuldsachgerecht gewürdigt werden könne.

28

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ließen es nicht sachgerecht erscheinen und machten es nicht erforderlich, die Höchstmaßnahme auszusprechen. Der Soldat verkenne nicht, dass es sich um einen gravierenden Verstoß gegen die Pflichten des Soldaten handle, dennoch habe er mit seinem Dienstvergehen nicht im Kernbereich seiner soldatischen Pflichten versagt. Nach herrschender Meinung sei bei einem Kameradendiebstahl die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nur ganz ausnahmsweise und bei Vorliegen besonders schwerer Umstände vorgesehen. Dafür mache es keinen Unterschied, ob der Soldat mehrere Kameraden jeweils einmal oder denselben Kameraden wiederholt geschädigt habe. Auf Grund der Gesamtumstände des Dienstvergehens sei vorliegend die Entfernung aus dem Dienstverhältnis unverhältnismäßig. Die vom Soldaten entwendeten Beträge seien gering gewesen, sodass ausweislich einer Verfügung des Amtsrichters vom 1. April 1999 die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt worden sei mit der Bitte, die Geringfügigkeitsgrenze des § 248 a StGB zu überprüfen. Die Erteilung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt indiziere ebenfalls das unterdurchschnittliche Gewicht des Handlungsunrechts.

29

Nicht hinreichend gewürdigt werde im angefochtenen Urteil, dass der Soldat bekundet habe, dass er sich letztlich durch die Entdeckung erleichtert gefühlt habe, nachdem sich der Drang, von seinen Kenntnissen, wie an die Geldbörse des Geschädigten zu gelangen sei, Gebrauch zu machen, verselbständigt habe. Dieses zwanghafte Ausnutzen eines geheimen Wissens spreche zudem für den Gesamtvorsatz im Sinne einer fortgesetzten Tat. Der Soldat sei psychisch durch die Trennung von seiner Ehefrau belastet gewesen und habe sich wirtschaftlich in einer ernsthaften Krise befunden. Mit der Wegnahmehandlung habe er versucht, auch wenn nicht unmittelbare existenzielle Not Auslöser gewesen sei, sich einen Teil von dem wiederzubeschaffen, was ihm durch die Trennung von seiner Ehefrau, die Aufteilung des gemeinsamen Hausstands und die Zahlung von Ehegattenunterhalt genommen worden sei. Der Soldat habe die Verwerflichkeit seines Handelns erkannt, habe sich aber nicht gegen den Impuls zur erneuten Wegnahme wehren können.

30

Seine Entschuldigung gegenüber dem Geschädigten und die Rückgabe des Geldes wie auch sein dienstliches Verhalten danach, nicht zuletzt seine umfassenden Aussagen wie auch seine Führung vor und nach dem Dienstvergehen, ließen erkennen, dass es sich nicht um einen Ausnahmefall handele, bei dem besonders erschwerende Umstände vorlägen.

31

Die Stellung des Soldaten und seine Autorität als Vorgesetzter im Sinne des § 10 Abs. 1 SG hätten zwar abstrakt durch das Dienstvergehen gelitten, Untergebene, für die der Soldat Vorgesetzter gewesen sei, hätten jedoch von dem Vorfall keine Kenntnis erlangt, wodurch auch die Notwendigkeit für den Dienstherrn, demonstrativ und präventiv zu reagieren, nicht in gleicher Weise bestanden habe, wie z.B. bei einem Offizier, der nach eigenmächtiger Abwesenheit von den Feldjägern zur Truppe zurückgebracht werde. Zwar sei die Tatsache, dass sein Fehlverhalten ausschließlich den Kameraden bekannt geworden sei, die den gleichen Lehrgang besucht hätten, nicht dem Soldaten als Verdienst anzurechnen, gleichwohl beeinflusse dieser Umstand die Bewertung, ob das Maß der Schuld es dem Dienstherrn wirklich untragbar mache, an dem Dienstverhältnis festzuhalten.

32

Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer habe sich der Soldat nachbewährt. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, die erbrachten Leistungen entsprächen nur den Erwartungen. Das Gegenteil sei der Fall, wie dem Vorschlag des Kapitänleutnants D. vom 8. Dezember 1999 an den Inspektionschef der ... in Bezug auf eine förmliche Anerkennung für den Soldaten entnommen werden könne. Der Soldat habe gerade nicht resigniert oder innerlich gekündigt, sondern vielmehr weit überobligatorisch gehandelt, indem er sich mit seiner neuen Tätigkeit identifiziert habe. Zutreffend habe das Truppendienstgericht angenommen, dass der Soldat eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig sei. Neben den erwähnten früheren ordentlichen dienstlichen Leistungen und der tadelfreien Führung bis zum Dienstvergehen sei ebenso wie bei der Beurteilung des Dienstvergehens zu berücksichtigen, dass der Soldat bei Begehung der Taten psychisch erheblich belastet gewesen sei und eher der Übermacht der Verhältnisse und einer gewissen Schwäche seiner Persönlichkeit erlegen sei. Der Soldat sei eines Unterhaltsbeitrags für zwölf Monate bedürftig, obgleich nach seiner eigenen Beurteilung seine derzeitigen finanziellen Verhältnisse geordnet seien. Der Soldat habe Kreditverbindlichkeiten abzutragen, habe die Geldbuße begleichen müssen und müsse mit weiteren Forderungen nach der Scheidung von seiner Ehefrau rechnen. Außerdem könne er nicht damit rechnen, unmittelbar nach seiner Entlassung Erwerbseinkommen zu erzielen.

33

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

34

2.

Das Rechtsmittel des Soldaten ist ausdrücklich und nach dem ausdrücklichen Inhalt seiner Begründung "unbeschränkt", d.h. in vollem Umfang eingelegt worden, denn der Soldat greift die Tat- und Schuldfeststellungen des Kammerurteils an. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO) und gegebenenfalls über die angemessene Disziplinarmaßnahme unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) zu befinden.

35

3.

Die Berufung des Soldaten hatte Erfolg.

36

a)

Entgegen der Berufungsbegründung waren die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 12. April 1999 getroffenen tatsächlichen Feststellungen für den Senat nicht bindend. Gemäß § 77 Abs. 1 WDO sind nur die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, für das disziplinargerichtliche Verfahren verbindlich. Ein Strafbefehl vermag hingegen keine Bindungswirkung auszulösen, weil er - anders als ein auf Grund einer Hauptverhandlung ergangenes Strafurteil - keine richterlichen Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage enthält (Urteil vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 66.87 - <BVerwGE 83, 373 [375] = NZWehrr 1988, 78>).

37

Auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Vernehmung des Zeugen Kapitänleutnant L. der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussage des Zeugen Bootsmann P. so wie der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt:

38

In der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 3. Januar 1999 war der Soldat an die ... in B. kommandiert, um an dem Lehrgang "Marineelektronik Teil 2 Bootsmann VR 46" mit zivilberuflichem Abschluss durch die Industrie- und Handelskammer teilzunehmen. Der Unterricht selbst fand im Gebäude der Industrie- und Handelskammer in B. statt. Außer dem Soldaten nahmen noch ca. 40 Kameraden am Lehrgang teil, darunter der Bootsmann P. Diesen kannte der Soldat von einem früheren Lehrgang her; sie hatten im Juli 1998 einen Monat lang auf derselben Stube gelegen. Dem Soldaten war von dieser Zeit her die Eigenart des Zeugen P. bekannt, seinen Aktenkoffer unverschlossen mit der Geldbörse auf dem Tisch liegen zu lassen. Der Zeuge P. war hierauf seinerzeit von seinen Kameraden mehrfach aufmerksam gemacht worden. Auch am 19. November 1998 hatte der Zeuge P. seinen Aktenkoffer dabei. Er lag zugeklappt auf dem Tisch. Der Soldat, der nicht weit von ihm in derselben Reihe saß, hatte dies bemerkt und ging davon aus, dass der Zeuge P. auch diesmal seine Geldbörse in dem Aktenkoffer hatte. Durch Beobachtung hatte er herausgefunden, dass der Aktenkoffer durch die Zahlenkombination "3 × 0" einfach zu öffnen war. Der Soldat, der auf Grund der Trennung von seiner Ehefrau in einer finanziell angespannten Lage war, nutzte die Unterrichtspause, als er sich allein im Unterrichtsraum befand, aus, öffnete den Aktenkoffer und entnahm aus der darin befindlichen Geldbörse nicht den gesamten Geldbetrag, sondern nur 100 DM in der Hoffnung, dies würde nicht auffallen. Bootsmann P. bemerkte am Abend das Fehlen des Geldes, unternahm aber nichts.

39

Am 25. November 1998 verfuhr der Soldat in der gleichen Weise. Er hatte wiederum die Gelegenheit abgewartet, um allein im Unterrichtsraum zu verbleiben. Diesmal entnahm er 50 DM aus der in dem Aktenkoffer befindlichen Geldbörse. Nachdem der Zeuge P. das Fehlen dieses Betrages festgestellt hatte, erstattete er Anzeige bei der Polizei. Da er den Aktenkoffer stets bei sich hatte, außer in den Unterrichtspausen, war der für den Diebstahl in Frage kommende Personenkreis eingegrenzt. Daher präparierte die Polizei einige Geldscheine und vereinbarte mit dem Zeugen P. dass er im Falle eines Diebstahls sofort die Polizei anrufen solle. Am 3. Dezember 1998 fehlten wiederum 50 DM. Die Polizei erschien nach dem Anruf des Zeugen P. und überprüfte die in Frage kommenden Personen. Dabei stellte sie anhand der Verfärbung des Geldscheins fest, dass der Soldat der Täter war. Bei der anschließenden Vernehmung gab der Soldat alle drei Diebstähle zu. Er wurde sofort vom Lehrgang abgelöst.

40

Der Soldat hat die ihm zur Last gelegten Taten nicht bestritten. Er macht geltend, er habe sich in der fraglichen Zeit in einer äußerst angespannten finanziellen Situation befunden. Er habe von seiner Frau getrennt gelebt. Noch einige Zeit über die Trennung hinaus habe diese das gemeinsame Girokonto strapaziert und den eingeräumten Überziehungskredit in Höhe von 3.000 DM um weitere 3.000 DM überzogen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sein Girokonto noch nicht auflösen können. Die Überweisung seiner Gehaltszahlungen auf ein eigenes, von ihm neu eröffnetes Konto sei aus verwaltungstechnischen Gründen erst ab Anfang Januar 1999 möglich gewesen. Er habe zwar keinen Hunger gelitten, das gestohlene Geld habe er dafür verwendet, um ab und zu "etwas Ordentliches essen" oder mit Lehrgangsteilnehmern, zu denen er im Übrigen kein besonders enges Verhältnis gehabt habe, "einen trinken zu gehen".

41

b)

Dieser Sachverhalt ist disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:

42

Durch sein Verhalten hat der Soldat gegen seine Pflicht verstoßen, die Rechte der Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG) und der Achtung und dem Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, gerecht zu werden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Er hat vorsätzlich gehandelt und damit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.

43

Unerheblich für die disziplinarrechtliche Bewertung des Verhaltens des Soldaten ist der Einwand der Verteidigung, der Soldat habe sich nicht durch drei selbständige Handlungen des Diebstahls strafbar gemacht, sondern vorliegend sei nur von einer Tat im Rechtssinne aufgrund fortwirkenden Tatentschlusses und Fortsetzungszusammenhangs auszugehen. Im Disziplinarrecht gilt der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens. Das Disziplinarrecht verfolgt nicht, wie das Strafrecht, den Zweck, über einzelne Taten zu urteilen, sondern es hat zu klären, welche Folgerungen aus dem Gesamtverhalten eines Soldaten zu ziehen sind. Diese Antwort kann nur einheitlich gegeben werden. Hat ein Soldat in mehrfacher Weise gegen seine Pflichten verstoßen, ist das Urteil darüber, ob und wie er disziplinar zu maßregeln ist, nicht jeder einzelnen Pflichtverletzung zu entnehmen, sondern es ergibt sich aus der Summierung aller Pflichtverletzungen, soweit sie entscheidungsreif sind (vgl. Urteil vom 12. Juli 1974 - BVerwG 2 WD 8, 9.74 - <BVerwGE 46, 280 [283]>; Dau, WDO, 3. Aufl., § 10. RdNr. 12). Ob der Soldat mehrere Tatentschlüsse gefasst hat oder nur einen, ist allerdings im Zusammenhang mit der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen.

44

c)

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

45

Das Dienstvergehen wiegt schwer.

46

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 >, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]>, vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - <BVerwGE 103, 172 = NZWehrr 1995, 125 = ZBR 1995, 198>, vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - <BVerwGE 103, 233 = NZWehrr 1996, 165> und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <BVerwGE 103, 295 = NZWehrr 1996, 257> jeweils m.w.N.) stellt der Zugriff auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Versagen dar, für dessen Ahndung grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können. Da der Zusammenhalt in der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft beruht (§ 12 Satz 1 SG), kommt Verstößen gegen die Kameradschaftspflicht stets erhebliches Gewicht zu. Nicht selten löst ein solches Handeln Ermittlungen nicht nur des Disziplinarvorgesetzten und der Rechtspflege der Bundeswehr, sondern wie im vorliegenden Fall, auch der Polizei aus, führt zu gegenseitigen Verdächtigungen sowie Anschuldigungen und schafft damit ein Klima der Unruhe und des Misstrauens, das dem Dienstbetrieb höchst abträglich ist. Da sich bei dem engen Zusammenleben und -wirken der Angehörigen der Truppe vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum und Vermögen nicht vermeiden lassen, ist eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als angemessene Ahndung eines solchen Fehlverhaltens angezeigt, sondern auch zur Abschreckung potenzieller Täter geboten. Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung am Eigentum und/oder Vermögen seiner Kameraden, so disqualifiziert er sich mit diesem Verhalten grundsätzlich auch für seine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen. Damit lockert er zugleich den Zusammenhalt der Truppe. Ein solcher Vorgesetzter versagt in dieser Eigenschaft und erweist sich grundsätzlich als ungeeignet zur Führung und Erziehung Untergebener (vgl. Urteile vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - <BVerwGE 103, 172 = NZWehrr 1995, 25> und vom 9. Juli 1998 - 2 WD 2.98 -).

47

Zu Ungunsten des Soldaten fällt ins Gewicht, dass er bei Begehung der drei Taten jeweils eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat, die einen empfindlichen Mangel an Rechtsbewusstsein und damit eine bedeutende charakterliche Fehlhaltung hat erkennen lassen. Er hat sich bedenkenlos über die Rechte seines Kameraden P. hinweggesetzt und skrupellos dessen Vertrauensseligkeit ausgenutzt, von dem er aus der Zeit, als er mit ihm gemeinsam die Stube teilte, wusste, dass er die Geldbörse in seinen Aktenkoffer aufbewahrte, den er nur mit der einfach zu öffnenden, dem Soldaten bekannten Zahlenkombination "3 × 0" gesichert hatte. Bei seinen Diebstählen ist er gezielt und überlegt vorgegangen, hat sie folgerichtig vorbereitet und die sich ihm durch die Abwesenheit der Lehrgangsteilnehmer in den Pausen bietenden Gelegenheiten zum Diebstahl kaltblütig ausgenutzt. Er hat zwar zu seiner Verteidigung vorgetragen, ihm seien nach seinem ersten Diebstahl Skrupel gekommen und er habe gehofft, dass er entdeckt werde, trotzdem hat er sich nicht davon abhalten lassen, die beiden nachfolgenden Diebstähle mit der gleichen kriminellen Energie auszuführen. Zwar ging er durch die Wiederholung der Diebstähle ein großes Risiko, entdeckt zu werden, ein. Aber auch hierbei ist er nach Art gewohnheitsmäßiger Taschendiebe wohlüberlegt vorgegangen und hat versucht, eine vorzeitige Entdeckung seiner Taten möglichst zu verhindern, indem er sich jeweils damit begnügt hat, nur Teilbeträge aus dem Portemonnaie zu entwenden. Auch diese Risikobereitschaft, Beharrlichkeit und Zielgerichtetheit bei seinem strafbaren Tun zeigen eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie.

48

Milderungsgründe in der Tat, die zugunsten des Soldaten sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet werden und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Das ist der Fall, wenn ein Soldat in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, gehandelt hat, wenn er bei der Tat unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang stand oder wenn es sich um eine unbedachte im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten handelte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 = NZWehrr 1987, 168>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 = NZWehrr 1991, 79> vom 7. August 1994 - BVerwG 2 WD 11.94 - und vom 10. Juni 1997 - BVerwG 2 WD 51.96 - <BVerwGE 113, 95 = NZWehrr 1997, 254>).

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Keine dieser Ausnahmesituationen war vorliegend gegeben. Der Soldat befand sich im fraglichen Zeitraum zwar in einer angespannten finanziellen Situation, aber nicht in einer ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage. Nach seiner eigenen Darstellung hat er die damalige Lage selbst nicht als ausweglos oder gar als existenzbedrohend empfunden. Dazu bestand auch keine Veranlassung. Er hatte die Möglichkeit, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und dort Gemeinschaftsverpflegung in Anspruch zu nehmen. In der Berufungshauptverhandlung hat er auch eingeräumt, er habe die Diebstähle für "ein ordentliches Essen nebenher", oder um "einen mit den Lehrgangskameraden trinken zu gehen", also um sich Annehmlichkeiten des täglichen Lebens zu gönnen, begangen. Das gemeinsame Girokonto war zwar durch seine von ihm getrennt lebende Ehefrau "arg strapaziert" worden. Aber auch dadurch war seine finanzielle Situation keineswegs hoffnungslos geworden. Spätestens nach Erhalt des Weihnachtsgeldes Anfang Dezember 1998, also vor seinem dritten Diebstahl, war es aber wieder fast ausgeglichen. Auch wenn zugunsten des Soldaten davon auszugehen ist, dass ihn die kurz vorher erfolgte Trennung von seiner Frau mitgenommen und er im Kreis seiner Lehrgangskameraden keinen rechten Kontakt und keine Ansprechpartner gefunden hat, so spricht nichts dafür, dass er sich zum Tatzeitpunkt in einer psychischen Ausnahmesituation befand. Auch in der Berufungshauptverhandlung haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Soldat, wie es die Verteidigung vorgetragen hat, in einer irgendwie gearteten psychischen Zwangssituation gehandelt hat. Das hat er auch selbst nicht geltend gemacht. Es mag dahinstehen, ob die Tat persönlichkeitsfremd war. Auf jeden Fall war seine Verfehlung keine unbedachte Augenblickstat. Beim ersten Diebstahl, am 19. November 1998, ist er keineswegs von der Situation überrascht worden, sondern er ist planvoll, nicht überstürzt, sondern wohl überlegt vorgegangen. Er hatte bereits während des Lehrgangs beobachtet, dass der Zeuge P. an seiner alten Gewohnheit festhielt und seine Geldbörse in dem mit der Kombination "3 × 0" gesicherten und damit einfach zu öffnenden Aktenkoffer aufbewahrte. Er wartete ab, bis alle anderen Lehrgangsteilnehmer in der Pause zum Bäcker gegangen waren, nutzte die Situation aus, begab sich in den leeren Lehrsaal und entnahm aus der Geldbörse des Zeugen P. die 100 DM. In der gleichen Weise ist er bei den beiden nachfolgenden Diebstählen vorgegangen, wobei er zwischendurch ausreichend Zeit hatte, sich Gedanken über das Unrechte seines Verhaltens zu machen, sodass er jeweils - und das fiel zu seinen Lasten ins Gewicht - nach reiflicher Überlegung einen neuen Tatentschluss fasste. Trotzdem hat er sich nicht von seinem kriminellen Tun abhalten lassen.

50

Des Weiteren kann sich der Soldat nicht auf den Tatmilderungsgrund einer freiwilligen Offenbarung oder einer freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat berufen. Freiwillig ist eine Offenbarung oder Wiedergutmachung nur dann, wenn sie ohne äußeren oder inneren zwingenden Anlass erfolgt. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben, weil der Soldat erst nach der Überführung durch die Polizei am 3. Dezember 1998 seine Taten gestand und danach erst dem Zeugen P. die gestohlenen 200 DM ersetzte.

51

Erschwerend wirkt sich auch aus, dass der Soldat von dem Lehrgang abgelöst werden musste, weil die Tat Empörung unter den anderen Lehrgangsteilnehmern auslöste, die ihm sogar Prügel androhten. Des Weiteren sind die Auswirkungen des Dienstvergehens zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, da der Zeuge P. als Geschädigter nach Feststellung des Diebstahls Strafanzeige gegen Unbekannt stellen musste, und nicht nur bei ihm, sondern auch unter den Lehrgangskameraden durch das Erscheinen der Polizei Verdächtigungen und Misstrauen entstehen mussten.

52

Unerheblich ist es entgegen der Berufungsbegründung, ob das Dienstvergehen über den Bereich der Lehrgangsteilnehmer hinaus bekannt geworden ist, denn es ist nicht entscheidend, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten tatsächlich eingetreten ist, sondern maßgeblich ist, ob sein Verhalten dazu geeignet war (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - <BVerwGE 93, 30 [33] = NZWehrr 91, 73 > m.w.N. und Urteil vom 23. Juni 1998 - BVerwG 2 WD 38.97 - <BVerwGE 113, 249 = NZWehrr 2000, 165 >). Das war hier unzweifelhaft der Fall.

53

Darüber hinaus hat der Soldat in seiner Vorgesetztenfunktion versagt. Als Bootsmann und damit als Unteroffizier mit Portepee, der sich im dienstlichen Bereich am Eigentum oder Vermögen seines Kameraden vergriffen hat, ist er seiner Verpflichtung zu beispielhaftem Verhalten gemäß § 10 Abs. 1 SG sowie seiner Vorbildfunktion gegenüber unterstellten Soldaten nicht gerecht geworden und hat ihnen durch sein Versagen in Haltung und Pflichterfüllung ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er, umso größer sind auch die Anforderungen, die an seine charakterliche Zuverlässigkeit, seine moralische Integrität und sein Verantwortungsbewusstsein zu stellen sind; umso schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lässt (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300>, vom 8. Oktober 1987 - BVerwG 2 WD 26.87 - und vom 10. Juni 1997 - BVerwG 2 WD 51.96 - <a.a.O.>).

54

Zugunsten des Soldaten sprechen seine guten dienstlichen Leistungen und dass er abgesehen von der vorliegenden Sache weder disziplinar noch strafrechtlich vorbelastet ist. Der Zeuge Kapitänleutnant L. hat in der Berufungshauptverhandlung zugunsten des Soldaten ausgesagt, er gehe in seinem derzeitigen Einsatzbereich mit großem Engagement und Freude seinen Tätigkeiten nach, und, was nicht selbstverständlich sei, er sei stets bereit, zusätzliche Aufgaben auch über die normale Dienstzeit hinaus zu übernehmen. Sein weit über dem Durchschnitt liegendes Engagement sei nicht Kalkül, sondern als ehrliches Bestreben nach Wiedergutmachung zu erkennen. Auch wenn der Soldat das Geständnis erst dann abgelegt und den entstandenen Schaden erst dann ersetzt hat, nachdem er durch die Polizei des Diebstahls überführt worden war und dies nicht zu seinen Gunsten als Tatmilderungsgrund anerkannt werden kann, spricht doch für ihn, dass er damit und durch sein sonstiges Verhalten nach der Tat glaubhaft Einsicht und Reue bekundet hat.

55

Für die disziplinare Einstufung des Fehlverhaltens des Soldaten kam hier nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats der Maßnahmeart nach eine Dienstgradherabsetzung bis in den Mannschaftsdienstgrad in Betracht, da zwar erhebliche Erschwerungsgründe, aber keine Tatmilderungsgründe vorlagen. Soweit der Senat in einem Einzelfall ein derartiges Fehlverhalten zu Lasten eines Kameraden, mit dem der Täter dienstlich eng zusammen arbeitete und persönlich gut bekannt war, mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis geahndet hat, lagen weitere erhebliche Erschwerungsgründe vor, nämlich die Begehung einer Straftat während des UvD-Dienstes sowie die Fortsetzung des strafbaren Verhaltens nach ausführlicher und intensiver Ermahnung durch den Disziplinarvorgesetzten hinsichtlich der Notwendigkeit, die Wahrheit zu sagen, sowie in Kenntnis der Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen (vgl. Urteil vom 11. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 45.93 -). Eine derartige Häufung von Erschwerungsgründen war hier jedoch nicht gegeben, so dass eine Verhängung der Höchstmaßnahme an sich nicht in Betracht kam (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <BVerwGE 103, 295 [300] = NZWehrr 1996, 257> und vom 23. Juni 1998 - BVerwG 2 WD 38.97 - <a.a.O.>). Eine Herabsetzung in den Mannschaftsdienstgrad eines Hauptgefreiten war aber angesichts der äußerst schwerwiegenden Verfehlungen des Soldaten, der kriminellen Vorgehensweise und der erheblichen Charaktermängel, die in seinem schäbigen Verhalten gegenüber seinem Lehrgangskameraden zum Ausdruck gekommen sind, unabdingbar.

56

4.

Mit der Milderung des angefochtenen Urteils zu einer Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten hatte die Berufung des Soldaten in vollem Umfang Erfolg. Demzufolge hat der Soldat die Kosten des ersten Rechtszugs gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO zu tragen, und zwar angesichts des Fehlens von Billigkeitsgründen in voller Höhe. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen in entsprechender Anwendung des § 132 Abs. 1 und 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Dr. Vogelgesang RiBVerwG
Dr. Schwandt ist wegen Krankheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Vogelgesang
Dr. Frentz
Meyer
Ernst