Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1996, Az.: BVerwG 2 WD 24.95

Dienstpflichtverletzung eines Soldaten ; Verhängen von Disziplinarmaßnahmen ; Herabsetzung eines Dienstgrades

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 24.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord Münster - 04.04.1995 - AZ: N 11 VL 1/95

Fundstellen

  • BVerwGE 103, 295 - 301
  • DokBer B 1996, 177-182
  • NVwZ 1997, 579 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1997, 236-238 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 1996, 257-260

Amtlicher Leitsatz

Wenngleich der Eingriff eines Soldaten in die Rechte von Zivilbediensteten der Bundeswehr nicht gegen die Kameradschaftspflicht, sondern gegen die Pflicht zur inner- bzw. außerdienstlichen Achtungs- und Vertrauenswahrung verstößt, gelten die Erwägungen zur Einstufung und Maßnahmebemessung eines Fehlverhaltens zum Nachteil von Kameraden grundsätzlich auch für ein vergleichbares Fehlverhalten zu Lasten von Zivilbediensteten.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Januar 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstabsapotheker Jacob, Hauptfeldwebel Sulzmann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 4. April 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der 36 Jahre alte Soldat durchlief die Grundschule, besuchte dann sechs Jahre ein Gymnasium und in der 9. Klasse zwei Monate lang die Hauptschule, aus der er mit Abschlußzeugnis vom 30. Juni 1975 entlassen wurde. Anschließend absolvierte er eine dreijährige Lehre als Kfz-Mechaniker, die er mit der Gesellenprüfung vom 20. Juni 1978 erfolgreich abschloß. Zunächst wurde er bis zum 31. Juli 1978 als Geselle beschäftigt, danach war er arbeitslos.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der Soldat zum 2. April 1979 mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Obergefreiten zu einer Eignungsübung von vier Monaten zur Heeresfliegerwaffenschule in B. einberufen und am 2. August 1979 unter Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Obergefreiten ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, sodann auf acht, zehn und zwölf Jahre festgesetzt. Am 6. Juli 1988 wurde ihm als Oberfeldwebel die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat am 8. März 1984 zum Feldwebel, am 1. Oktober 1985 zum Oberfeldwebel und am 24. Januar 1990 zum Hauptfeldwebel ernannt.

4

Mit Verfügung vom 22. September 1994 enthob die Einleitungsbehörde den Soldaten gemäß § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes und verbot ihm, Uniform zu tragen.

5

Nach Beendigung der Eignungsübung wurde er zum 1. Juli 1979 zur .../Flugzeugtechnische Abteilung ... in R. als Hubschraubermechaniker versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 10. Juni bis 18. Juli 1980 zur Heeresfliegerwaffenschule in B. nahm er am Unteroffizierlehrgang - AMT - mit der Abschlußnote "befriedigend" teil und wurde zum 1. September 1980 zur .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... in C. als Hubschraubermechaniker-Unteroffizier versetzt. Im Rahmen einer weiteren Kommandierung vom 10. Februar bis 15. April 1981 zur Technischen Schule der Luftwaffe ... in F. durchlief er den Verwendungslehrgang "1. Hubschraubermechaniker Bo 105 M P" mit der Abschlußnote "befriedigend" und wurde zum 1. April 1983 als Panzerabwehrhubschrauber-Mechanikerfeldwebel zur .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... in C. versetzt. In der Zeit vom 20. September bis 22. Dezember 1983 absolvierte er im Rahmen einer Kommandierung zur .../Technische Schule der Luftwaffe ... in F. den Verwendungslehrgang "Hubschraubermechanikermeister" mit der Note "befriedigend" und schloß in der Zeit vom 18. Januar bis 8. März 1984 den Feldwebellehrgang - AMT - an der Heeresfliegerwaffenschule in B. ebenfalls mit der Note "befriedigend" ab. Im Rahmen seiner Kommandierungen zur .../Technische Schule der Luftwaffe ... in F. nahm er vom 4. September bis 23. Oktober 1984 am Verwendungslehrgang Panzerabwehrhubschrauber-Mechanikerfeldwebel Bo 105 mit der Abschlußnote "gut" und in der Zeit vom 15. November 1984 bis 6. Februar 1985 am Verwendungslehrgang "1. Düsentriebwerksmechaniker Bo 105" mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Zum 1. Januar 1989 wechselte er auf den Dienstposten eines Panzerabwehrhubschrauber-Mechanikerfeldwebels und Gruppenführers. Zum 1. April 1993 wurde er zum Stab Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... in C. als Flugwerk-Prüffeldwebel Panzerabwehrhubschrauber/Verbindungshubschrauber und Flugzeugausrüstungsprüffeldwebel und zum 1. April 1994 in derselben Verwendung zur Stabsstaffel Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... in C. versetzt.

6

In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen konnte sich der Soldat in der zusammenfassenden Wertung von "5" sowie "4 C" in den Jahren 1979 und 1981 zunächst auf "3 C" in den Jahren 1984 sowie 1985, sodann auf "2 B" im Jahre 1987 steigern. Am 22. September 1989 erhielt er in der gebundenen Beschreibung elfmal die Wertung "2" sowie viermal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" sowie "Durchsetzungsvermögen" jeweils den Ausprägungsgrad "B". In der Beurteilung vom 10. Juli 1990 erzielte er in der gebundenen Beschreibung elfmal die Wertung "2" und viermal die Wertung "3" sowie in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" sowie "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Die Beurteilung vom 30. März 1992 weist in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "1", neunmal die Wertung "2" sowie fünfmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B" auf. In der Beurteilung vom 4. Juli 1994 erzielte der Soldat in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "1", neunmal die Wertung "2" sowie viermal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung dieselben Ausprägungsgrade wie in der vorherigen Beurteilung.

7

Der Soldat ist seit dem 9. Oktober 1985 Träger des Leistungsabzeichens in Gold, seit dem 19. Juni 1989 Träger der Schützenschnur in Silber und seit dem 28. Februar 1990 Träger des Ehrenkreuzes der Bundeswehr in Silber.

8

Er erhielt zwei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, und zwar

  1. 1.

    vom Staffelkapitän der .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... am 3. Juli 1986, weil er bei der .../Luftfahrzeugtechnischen Abteilung ... in C. während der Mob-Übung der .../Luftfahrzeugtechnischen Abteilung ... als eingeteilter Zugführer des Ausbildungszuges Mob-Reservisten durch hohen persönlichen Einsatz wesentlich zum Gelingen der geplanten Ausbildungsvorhaben beigetragen hat;

  2. 2.

    vom Kommandeur der Luftfahrzeugtechnischen Abteilung ... am 24. Juni 1987, weil er in Vorbereitung auf den Tag der offenen Tür am Flugplatz C. über einen Zeitraum von sechs Wochen mit beispielhaftem Engagement und sehr viel Eigeninitiative durch den Verkauf von Programmheften für den Flugtag '87 geworben und dabei Fingerspitzengefühl im Umgang mit der Bevölkerung gezeigt hat sowie seine Kameraden in vorbildlicher Weise zu motivieren vermochte.

9

Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten außer der sachgleichen Freiheitsstrafe keine Eintragung.

10

Die Dienstbezüge des Soldaten, deren Einbehaltung in Höhe von einem Zehntel mit Verfügung der Einleitungsbehörde vom 22. September 1994 angeordnet wurde, berechnen sich aus der 8. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 mit Amtszulage nach Fußnote 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und betrugen im September 1995 4.194,78 DM brutto sowie unter Berücksichtigung des Kindergeldes für zwei Kinder in Höhe von 200 DM 3.916,60 DM netto; nach sonstigen Abzügen in Höhe von 375,76 DM wurden ihm zuletzt 3.540,84 DM ausgezahlt. Der Soldat wendet für ein im Jahre 1990 erbautes Eigenheim monatliche Finanzierungskosten in Höhe von 1.500 DM sowie Betriebskosten von etwa 300 DM und Versicherungsleistungen von 500 bis 550 DM auf. Im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit hat er vier Monate lang im Betrieb eines Bekannten für eine Vergütung zwischen 300 und 500 DM mitgearbeitet, danach jedoch keine Beschäftigung mehr auf dem Arbeitsmarkt gefunden.

11

Der Soldat ist seit dem 5. Juni 1985 verheiratet; aus der Ehe sind zwei Kinder im Alter von acht und fünf Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau des Soldaten verdient als Putzhilfe monatlich 300 bis 500 DM.

12

II.

Im August 1994 kam es auf Grund einer Strafanzeige zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem das Amtsgericht - Schöffengericht - Celle durch Urteil vom 21. Februar 1995 - 18 Ls 41 Js 6002/94 - 5/95 -, rechtskräftig seit dem 1. März 1995, gegen ihn wegen Diebstahls und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in elf Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung auf drei Jahre verhängte.

13

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der Korpstruppen des 1. Korps vom 22. September 1994 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 28. Januar 1995, den Soldaten am 4. April 1995 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehaltes für die Dauer von zwölf Monaten.

14

Sie legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die als bindend angesehenen tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils wie folgt zugrunde:

"Der Angeklagte diente zuletzt in der Stabsstaffel Luftfahrzeug technische Abteilung ... in C.. Dort war auch die Verwaltungsangestellte bei der Bundeswehr ... L. tätig.

1.
Am 18.08.1994 betrat der Angeklagte am frühen Nachmittag das Dienstzimmer der Verwaltungsangestellten ... L., um in einen Vorgang Einsicht zu nehmen. Die Verwaltungsangestellte ... L. befand sich zu dieser Zeit nicht in ihrem Dienstzimmer. Auf einem neben ihrem Schreibtisch stehenden Beistelltisch stand die nicht verschlossene Handtasche der Verwaltungsangestellten ... L.. Der Angeklagte nahm aus dieser Handtasche ein Scheckheft und eine EC-Karte mit der Nummer 898187 heraus, um sowohl die Schecks als auch die EC-Karte später für sich zu verwenden. Alsdann verließ der Angeklagte das Dienstzimmer der Verwaltungsangestellten ... L.. Diese besaß bei der Sparkasse C. das Girokonto Nr. 105060636. Für dieses Konto waren sowohl die Scheckformulare als auch die EC-Karte ausgestellt. In dem Scheckheft befanden sich 9 Scheckformulare.

Der Angeklagte entschloß sich nunmehr, diese Scheckformulare auszufüllen, unbefugt mit dem Namen 'L.' zu unterschreiben und die Schecks sodann bei der Sparkasse C. einzulösen. So geschah es denn auch! Im einzelnen nahm der Angeklagte von dem Konto der Verwaltungsangestellten ... L. unbefugt folgende Abhebungen vor:

2.
am 18.08.1994 1.500,00 DM bei der Sparkasse C., Filiale L.,

3.
am 18.08.1994 600,00 DM bei der Sparkasse C., Filiale W.,

4.
am 18.08.1994 800,00 DM bei der Sparkasse C., Filiale W.,

5.
am 18.08.1994 2.000,00 DM bei der Sparkasse C., Filiale B.,

6.
am 18.08.1994 2.000,00 DM bei der Sparkasse C., Filiale G.,

7.
am 18.08.1994 2.000,00 DM bei der Sparkasse C., Filiale C.,

8.
am 18.08.1994 2.000,00 DM bei der Sparkasse C., Filiale Z.,

9.
am 18.08.1994 3.000,00 DM bei der Sparkasse C., Filiale L.,

10.
am 18.08.1994 2.000,00 DM bei der Sparkasse C., Filiale L.,

11.
am 19.08.1994 2.000,00 DM bei der Sparkasse Celle, Filiale W.,

12.
am 19.08.1994 2.000,00 DM bei der Sparkasse Celle, Filiale L..

Die Abhebungen am 19.08.1994 tätigte der Angeklagte, nachdem er sich zuvor unter Benutzung des in dem entwendeten Scheckheft befindlichen Antragsformulars unbefugt 10 neue Scheckformulare hatte aushändigen lassen. Insgesamt ließ sich der Angeklagte von dem Konto der Verwaltungsangestellten ... L. unbefugt 19.900,00 DM auszahlen.

Am 26.08.1994 offenbarte sich der Angeklagte der Verwaltungsangestellten ... L. und stellte sich noch an demselben Tage der Polizei. Zwischenzeitlich hat der Angeklagte der Verwaltungsangestellten ... L. den von ihm verursachten Schaden ersetzt."

15

Ferner stellte die Kammer ergänzend fest:

"Der Soldat hat darüber hinaus eingeräumt, daß er am Freitag, dem 18.08.1994, für etwa 300,00 DM von dem unrechtmäßig erworbenen Geld Einkäufe in einem Lebensmittelgeschäft getätigt hat. Im übrigen hatte er das gesamte Geld in einem Raum hinter seiner Garage in einer Schachtel aufbewahrt. Wie die Zeugin L. bekundet hat, habe sie eine 'Kleinmädchenhandschrift', so daß es dem Soldaten nicht schwergefallen ist, ihre Unterschrift zu fälschen. Frau L. hatte den Verlust ihrer Scheckkarte zunächst gar nicht bemerkt, sondern war erst in der Woche nach der Tat des Soldaten von ihrer Bank darauf hingewiesen worden, daß erhebliche Abbuchungen getätigt und ihr Konto damit überzogen worden sei. Sie hatte dann fernmündlich aufgrund der Video-Aufzeichnungen in den Sparkassen-Filialen eine Täterbeschreibung erhalten und darüber in der Einheit in der Kaffeepause gesprochen. Dabei hatte sie einzelne Soldaten direkt angesprochen, wie z.B. der und der sei zu dick oder habe ein anderes Aussehen und käme deswegen nicht in Betracht, nach der Beschreibung hatte sie dabei sogar noch scherzhaft, wie sie meint, zu dem Soldaten gesagt, daß er suspekt erscheine, obgleich sie bis zu dem Zeitpunkt noch nicht daran geglaubt hatte, daß der Soldat der Täter sein könnte. Am späten Nachmittag desselben Tages hat sich der Soldat ihr gegenüber jedoch offenbart und anschließend der Polizei gestellt. Zum selben Zeitpunkt hat er von dem erlangten Geld bei der Kriminalpolizei und diese dann unmittelbar an Frau L. 4.000,00 DM zurückgegeben. Am 30.08.1994 hat er weitere 14.700,00 DM, gestückelt in 5 Tausender, 8 Fünfhunderter und 57 Hunderter DM-Scheine zurückgegeben. Schließlich hat der Soldat auch Frau L. den Rest, die Schuldzinsen und die Gebühren in Höhe von 59,33 DM, die für die Kontoüberziehung entstanden waren, ersetzt. Auch wenn der Soldat bei seiner Erstvernehmung durch Hauptmann B. am 30.08.1994 zunächst ausgesagt hatte, er habe das Geld verjubelt und bei einer weiteren Vernehmung am 01.09.1994 eingeschränkt hatte, er habe nur einen kleinen Teil von dem Geld ausgegeben, hat er insoweit im weiteren Verlauf des disziplinargerichtlichen Verfahrens die erste Behauptung widerrufen und auch vor der Kammer erklärt, er habe das Geld bis auf die zugestandenen 300,00 DM für Lebensmittelkäufe nicht angerührt. Warum er dennoch am 26.08.1994 bei seiner Stellung bei der Polizei lediglich 4.000,00 DM von dem Gesamtbetrag übergeben hat und nicht den gesamten Betrag und dies erst später in der großen Stückelung mit 5 Tausendern, 8 Fünfhundertern und 57 Hundertern, obwohl er bei den Sparkassen-Filialen maximal 3.000,00 DM auf einmal abgehoben hatte und nach Erfahrungswert Sparkassen bei derart geringen Beträgen ohne ausdrücklichen Wunsch des Abhebenden in der Regel keine größeren Banknoten als Hundert-DM-Noten ausgeben, vermochte der Soldat nicht zu erklären. Insofern erscheint auch seine Behauptung gegenüber der Polizei, als er nicht alles Geld abgab, er habe Geld in Hannover verjubelt, nach wie vor unklar ..."

16

Die Kammer wertete das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) sowie zum außerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), insgesamt als ein Fehlverhalten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG. Sie sah darin ein gravierendes Fehlverhalten eines Portepee-Unteroffiziers, das geeignet ist, sein persönliches Ansehen bei Kameraden, Vorgesetzten und Untergebenen in Mißkredit zu bringen, insbesondere bei Vorgesetzten Zweifel zu wecken, ob sie ihm noch Zuverlässigkeit und Vertrauen erfordernde Aufträge im uneingeschränkten Maße übertragen können.

17

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

18

Es handele sich um ein gewichtiges Dienstvergehen, da der Soldat als Vorgesetzter ein schlechtes Beispiel gegeben und einen schweren Achtungs- und Vertrauensverlust erlitten habe. Frau L. habe den Vertrauensbruch verständlicherweise nicht überwunden, da sie zuvor ein sehr gutes Verhältnis zu dem Soldaten gehabt habe, und auch bei den Kameraden der Heeresfliegertruppe sei sein Verhalten auf Unverständnis gestoßen. Nach den nachvollziehbaren Äußerungen des Hauptmanns R. würde kein Pilot bei eventuellen Flugwerkabnahmen durch den Soldaten sich noch uneingeschränkt auf den Prüfer-Stempel des Soldaten verlassen, sondern stets würden Zweifel bleiben, ob er zuverlässig gearbeitet habe. Seine Verwendung als Prüfer für Flugtriebwerke sei daher nicht weiterhin vorstellbar. Sein Fehlverhalten habe nicht nur im persönlichen Verhältnis zu Frau L. eine nicht korrigierbare Zerrüttung des gegenseitigen Vertrauens zur Folge gehabt, sondern dieser Vertrauensverlust habe sich auf die gesamte Teileinheit des Soldaten und darüber hinaus auf das gesamte Regiment ausgewirkt. Auf Grund der engen Zusammenarbeit mit der Zeugin L., die für die Prüfung und Verwaltung der Vorschriften, auch der Prüfvorschriften des Soldaten, verantwortlich sei, sei das gesamte dienstliche Verhältnis so stark beeinträchtigt und zerstört, daß eine Wiederherstellung dieses Vertrauensverhältnisses nicht denkbar erscheine. Der Soldat habe sich durch sein Fehlverhalten als Portepee-Unteroffizier, überhaupt als Berufssoldat der Bundeswehr, untragbar gemacht. Das gestörte Vertrauensverhältnis könne nicht wiederhergestellt werden. Dementsprechend habe die Kammer den Soldaten aus dem Dienstverhältnis entfernt (§ 58 Abs. 1 WDO) und keinen Anlaß gesehen, ihm im Sinne von § 58 Abs. 2 WDO einen Reservedienstgrad zu belassen. Im Hinblick auf seine sonstigen guten dienstlichen Leistungen über Jahre hinaus sei der Soldat jedoch eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Auf Grund seiner familiären und wirtschaftlichen Situation sei er auch bedürftig und benötige einen Unterhaltsbeitrag, um nach der Entfernung aus dem Dienstverhältnis den Übergang in eine zivilberufliche Betätigung zu finden. Unter Berücksichtigung der finanziellen wirtschaftlichen Belastungen des Soldaten sei der Kammer ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert der erdienten Versorgungsbezüge für die Dauer eines Jahres angemessen erschienen (§ 105 WDO).

19

Gegen diese dem Soldaten am 30. Mai 1995 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 22. Juni 1995, der am 26. Juni 1995 beim Senat eingegangen ist, Berufung mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß keine strengere gerichtliche Disziplinarmaßnahme als eine Dienstgradherabsetzung verhängt werde.

20

Zur Begründung hat er vorgetragen:

21

Eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis als schwerste gerichtliche Disziplinarmaßnahme komme in Betracht, wenn er so schwerwiegend gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe, daß die Vertrauensgrundlage zwischen ihm und dem Dienstherrn unheilbar zerstört, er mithin nicht mehr tragbar sei. Dieses Ergebnis müsse durch eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Soldaten begründet werden. Die Kammer habe das Fortbestehen einer Vertrauensgrundlage ungenügend geprüft und zu Unrecht verneint, des weiteren gegen zwingende Maßnahmebemessungsgesichtspunkte verstoßen, wie sich aus der formelhaften Urteilsbegründung ersehen lasse, Milderungsgründe nicht ausreichend berücksichtigt und unverhältnismäßig hart geurteilt. Die Kammer stelle entscheidend auf die Aussage des unmittelbaren Vorgesetzten der Teileinheit, des Hauptmanns R., ab, wonach sich "kein Pilot bei evtl. Flugwerkabnahmen durch den Soldaten noch uneingeschränkt auf den Prüfer-Stempel des Soldaten verlassen" würde. Der Soldat habe fünfzehn Jahre lang als Spezialist für die technische Bereitschaft von Hubschraubern einwandfreie Arbeit geleistet und, wie die Kammer unter Nr. 1 der Urteilsbegründung zutreffend dargelegt habe, sich "einen sehr guten fachlichen Ruf über die Prüfgruppe hinaus erworben". Es gehe hier um ein einheitliches, durch den Angriff auf fremdes Eigentum gekennzeichnetes Dienstvergehen, das mit den fachlichen Aufgaben des Soldaten überhaupt nichts zu tun gehabt habe; es stelle eine einmalige, zeitlich eng begrenzte, wesensfremde Tat dar. Es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß berechtigterweise davon ausgegangen werden dürfe, der Soldat könne wegen eines Fehlverhaltens künftig seine technische Tätigkeit nicht mehr sicher ausüben. Es sei ein anerkannter dienstrechtlicher Grundsatz, daß die konkrete Funktion betrachtet werden müsse. Gewiß könne jemand, dem die Verwaltung von Geld anvertraut sei, nicht mehr vertrauenswürdig sein, wenn er sich das anvertraute Geld - auch Kleinbeträge - zu eigen mache. Entsprechend müsse derjenige, der Führungsaufgaben habe, also für das Wohl und Wehe von Mitarbeitern/Unterstellten verantwortlich sei, als untragbar bezeichnet werden, wenn er deren Leib und Leben pflichtwidrig gefährde oder sie beispielsweise sexuell mißbrauche. So verhalte es sich hier aber nicht. Denn zwischen der maßgeblichen Spezialistenfunktion des Soldaten und der naiven Gelegenheitstat bestehe kein innerer Zusammenhang. Da ihm auch keine Gelder zur Ausführung seiner Aufgaben anvertraut seien, sei eine Wiederholungsgefahr durch nichts begründet. Es komme darauf an, die Vertrauensgrundlage zwischen dem Soldaten und dem Dienstherrn zu betrachten. Die Kammer habe jedoch auf das Verhältnis des Soldaten zur Geschädigten L. abgestellt und einen Vertrauensverlust der "gesamten Teileinheit" des Soldaten angenommen, die "darüber hinaus das gesamte Regiment ergriffen" haben solle. Die Tatsache, daß die Geschädigte, die allerdings nach ihren Aussagen im Strafverfahren an einer Bestrafung des Soldaten kein Interesse gezeigt, sondern ein gewisses Verständnis für ihn aufgebracht habe, nach dem Erlebten möglicherweise eine Distanz ihm gegenüber empfinde, sei nicht verwunderlich, aber auch nicht entscheidend. Denn die Zivilangestellte Lehmer sei im übrigen entgegen den insoweit unzutreffenden Ausführungen im Tatbestand des Strafurteils nicht Mitarbeiterin des Soldaten gewesen. Entscheidend komme es auf das künftige Verhältnis des Soldaten zum Dienstherrn an. Sowohl der Staffelkapitän Hauptmann B. als auch der Abteilungskommandeur der Technischen Abteilung, Oberstleutnant Re., hätten gegenüber dem Soldaten geäußert, daß sie sich nach erfolgter Aufklärung und angemessener Sanktion durchaus eine weitere Zusammenarbeit mit ihm vorstellen könnten. Insoweit sei durch das Zeugnis des Hauptmanns B. sowie das Zeugnis des Oberstleutnants Re. Beweis zu erheben, die beide über das Heeresfliegerregiment 16 zu laden seien. Im erstinstanzlichen Verfahren hätten diese mündlich gehört werden müssen. Soweit sich die Kammer mit einer schriftlichen Stellungnahme des Abteilungskommandeurs begnügt und diese referiert habe, habe sie es im Verhältnis zur Aussage des unmittelbaren Vorgesetzten Hauptmann R. nicht ausreichend gewürdigt und die sachfremde Vermutung des Hauptmanns R. über künftiges Mißtrauen in den Prüfvermerk des Soldaten überbewertet. Wie ein Eigentumsdelikt zu einem "Verlust an Vertrauen ... des gesamten Regiments" geführt haben solle, werde von der Kammer nicht aufgeklärt und sei auch nicht vorstellbar. Die Verteidigung verkenne nicht, daß rein "beamtenrechtliche" Maßnahmen wie die Versetzung die Disziplinarmaßnahmen nicht unberührt ließen. Allerdings hätte die Kammer zur Begründung ihrer "harschen" Entscheidung prüfen müssen, ob nicht durch eine Versetzung die vermeintliche, fortdauernde Störung des Dienstbetriebes beseitigt worden wäre und die Bundeswehr durch die Arbeitsleistung des mit öffentlichen Mitteln ausgebildeten Fachmannes, der der Soldat sei, hätte weiter profitieren können. Diese Prüfung hätte sich um so mehr aufgedrängt, als der Soldat von seinem Zivilberuf her Kfz-Mechaniker sei und nach problemlos möglicher "Umschulung" auch außerhalb des Regiments wertvolle Dienste leisten könne. Des weiteren sei die Maßnahmebemessung fehlerhaft. Vorab sei darauf hinzuweisen, daß die Kammer Tatsachenfeststellungen und Maßnahmebemessungserwägungen zum Nachteil des Soldaten vermischt habe und damit letztlich gegen den strafrechtlichen Grundsatz des Verbotes der Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB - der als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips ebenso auch im Disziplinarrecht gelten müsse - verstoße. Die Kammer betone wiederholt und in epischer Breite die "Stückelung" der Geldscheine im Wiedergutmachungsbetrag für die Geschädigte, die nach Auffassung der Kammer irgendwie ungewöhnlich sein solle. Die Ausführungen der Kammer implizierten letztlich die Aussage, daß der Soldat - was auch tatsächlich nicht der Fall gewesen sei - nicht nur 300 DM verbraucht und diese auch sofort wieder ersetzt, sondern bis auf 4.000 DM den Restbetrag des gestohlenen Geldes verwandt und ihn nur "irgendwie" wieder beigebracht habe, um keinen größeren Schaden zu hinterlassen. Es sei keineswegs ungewöhnlich, daß beim Auszahlungsbegehren von 2.000 oder 3.000 DM am Bankschalter auch 1.000 DM-Scheine ausgegeben würden; insoweit sei durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben. Da ein Dienstvergehen unstreitig vorliege, werde durch die Unterstellung einer vermeintlichen Verschleierung tatsächlich vollkommen offenliegender Tatumstände zum "objektiven Tatbestand" Gehörendes erkennbar als maßnahmeverschärfender Umstand bewertet. Die Maßnahmebemessung sei im übrigen fehlerhaft, weil gegen den Grundsatz der stufenweisen Steigerung nach der Schwere des Dienstvergehens durch sofortige Verhängung der schwersten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme ohne Einzelfallwürdigung verstoßen werde. Nach § 54 Abs. 5 WDO gelte § 34 WDO auch in disziplinargerichtlichen Verfahren. § 34 WDO verlange bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Berücksichtigung von Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seiner Auswirkungen, des Maßes der Schuld, der Persönlichkeit, der bisherigen Führung und der Beweggründe des Soldaten. Zunächst sei mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneutem Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen. Diese Grundsätze fänden hier auch nicht ansatzweise Berücksichtigung. Der Soldat habe sich in seiner langjährigen Tätigkeit weder im Dienst noch außerdienstlich etwas zuschulden kommen lassen; er sei weder disziplinarrechtlich vorbelastet noch vorbestraft. Statt dessen habe er für seine Leistungen eine ganze Reihe von Anerkennungen erhalten. Die Disziplinarmaßnahme einer Entfernung aus dem Dienst sei nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs zwingende Folge bei Eigentumsdelikten, weder im zivilen Beamtenverhältnis noch im soldatischen Dienstrecht. Eine Entfernung sei Regelmaßnahme, wenn der Beamte sich bei Ausübung des Dienstes an seinem Gewahrsam unterliegendem Eigentum vergreife. So sei es hier aber gerade nicht gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe für das Vergehen eines Kameradendiebstahls die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein, und erst, wenn besondere Erschwerungsgründe vorlägen, könne eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten sein. In dem vergleichbaren Fall habe das Bundesverwaltungsgericht für die Entwendung von Euroscheck-Vordrucken und dazugehöriger Scheckkarte die Dienstgradherabsetzung um einen Dienstgrad für angemessen erachtet, und zwar bei deutlich erschwerten Umständen. Dort habe der Soldat die Papiere erst acht Monate nach der Entwendung verwendet, in der Zwischenzeit mit dem Bestohlenen weiter zusammengearbeitet. Im vorliegenden Fall habe der Soldat dagegen die am Nachmittag des 18. August 1994 von ihm entwendeten Wertpapiere in schneller Folge innerhalb von nur rund 24 Stunden benutzt. Zwar sei eine größere Geldsumme als im vergleichbaren Fall "entwendet" worden. Der Schaden sei aber nicht von Dauer gewesen, sondern innerhalb weniger Tage habe der Soldat alles zurückgegeben und den Schaden einschließlich aller denkbaren Kosten wiedergutgemacht. Im vorliegenden Fall komme der Betrachter zu folgendem einzig sachgerechtem Beurteilungsergebnis: Was könne einen in jeder Hinsicht unbescholtenen Mann, zuverlässigen Soldaten und verantwortlichen Familienvater dazu verleitet haben, eine letztlich naive Tat zu begehen, von deren Entdeckung durch die bekannten Überwachungsanlagen der Banken er habe ausgehen müssen? Dabei müsse es sich wohl um einen echten, einmaligen "Black out" handeln, wie die gesamte einwandfreie bisherige Lebensgeschichte des Soldaten belege. Die Tat sei eine so einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat gewesen, daß dieser "klassische Milderungsgrund" - mit dem sich die Kammer auch nicht ansatzweise befaßt habe - zwingend zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen sei. Er habe eine neue Chance verdient, sich - vielleicht auf anderer Position und in anderer Besoldungsgruppe - zu bewähren. Letztlich sei darauf hinzuweisen, daß nach dem soldatenrechtlichen Grundsatz gemäß § 48 Nr. 2 SG eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis verwirkt sein müsse. Das Strafgericht habe den Soldaten zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Gewiß sei diese Grenze für eine disziplinargerichtliche Entfernung aus dem Dienst nicht allein entscheidend. Die Wertung, daß der Soldat die Chance zur Bewährung im Dienst behalten solle, habe aber entsprechend zu gelten. Die Kriminalstrafe und die anderen Sanktionen hätten den Soldaten nebeneinander getroffen.

22

III.

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

23

2.

Das Rechtsmittel ist weder ausdrücklich noch nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung im vollen Umfang, sondern ersichtlich unter Beschränkung auf die Maßnahmebemessung eingelegt worden. Denn der Soldat greift weder die Tat- und Schuldfeststellungen noch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Truppendienstkammer an; er hat vielmehr eine Abänderung des Kammerurteils dahingehend beantragt, daß keine strengere gerichtliche Disziplinarmaßnahme als eine Dienstgradherabsetzung verhängt wird. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

24

3.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

25

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

26

Der Soldat hat hier ein sehr schweres Dienstvergehen begangen, das wie eine - gleichgelagerte - Tat zum Nachteil eines Kameraden zu ahnden ist. Denn das durch ständige Zusammenarbeit mit der Verwaltungsangestellten Lehmer begründete persönliche Vertrauensverhältnis erfordert im Falle einer Verletzung durch strafrechtlich relevantes Handeln des Soldaten eine entsprechende Ahndung, wie wenn sich das Fehlverhalten gegen eine Kameradin bzw. einen Kameraden gerichtet hätte (vgl. Urteil vom 5. Mai 1988 - BVerwG 2 WD 71.87 - <BVerwGE 86, 15 - NZWehrr 1989, 108>).

27

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203>, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]> und vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - <NZWehrr 1995, 125 = ZBR 1995, 198> m.w.N.) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können. Erfahrungsgemäß löst ein solches Handeln Ermittlungen nicht nur des Disziplinarvorgesetzten und der Rechtspflege der Bundeswehr, sondern auch der Polizei aus, führt zu gegenseitigen Verdächtigungen und Anschuldigungen und schafft damit ein Klima der Unruhe und des Mißtrauens, das dem Dienstbetrieb höchst abträglich ist. Da sich bei dem engen Zusammenleben und Zusammenwirken der Angehörigen der Truppe vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum und Vermögen nicht vermeiden lassen, ist eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als angemessene Ahndung eines solchen Fehlverhaltens angezeigt, sondern auch zur Abschreckung potentieller Täter geboten. Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung am Eigentum und/oder Vermögen - wie im vorliegenden Fall - einer Zivilbediensteten der Bundeswehr, so disqualifiziert er sich mit diesem Verhalten grundsätzlich auch für seine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Denn er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen.

28

Die Erwägungen zur Einstufung eines Fehlverhaltens zu Lasten von Kameraden und zu dessen Maßnahmebemessung gelten grundsätzlich auch für eine vergleichbare Handlungsweise des Soldaten zu Lasten einer Verwaltungsangestellten oder eines Truppenverwaltungsbeamten. Denn zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr trägt nicht nur die Wahrung der Kameradschaft unter Soldaten, sondern ebenso maßgeblich auch die reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Soldaten und Angehörigen der Truppenverwaltung bei. Dies gilt vor allem in Zeiten einer Aufgabenerfüllung der Bundeswehr, die nicht durch den Verteidigungs- oder Spannungsfall gekennzeichnet ist. Unter dieser Voraussetzung gibt es nämlich im Dienstablauf des Truppenalltags vielerlei Berührungspunkte zwischen militärischer Aufgabenerfüllung und Bundeswehrverwaltung (Art. 87 b Abs. 1 GG). Schutzwürdig ist vor allem das für eine effektive Aufgabenerfüllung unerläßliche Bewußtsein gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung aller Angehörigen der Bundeswehr, gleichgültig in welchen unterschiedlichen Funktionen sie verwendet werden, zumal dann, wenn es zu einer regelmäßigen persönlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit und Begegnung zwischen einzelnen Angehörigen der Bundeswehr kommt (vgl. BVerwGE 86, 15 = NZWehrr 1989, 108).

29

Das war hier der Fall. Denn die Zeugin L. hatte zu dem Soldaten ebenso wie zu den anderen Feldwebeldienstgraden der Prüfgruppe ständigen Kontakt und sah, da sie verwitwet war, die Dienststelle als "Familie" an. Nach Darstellung des Zeugen Hauptmann R. als Teileinheitsführers sowie der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Hauptmann B. als Disziplinarvorgesetzten und Oberstleutnant Re. als nächsten Disziplinarvorgesetzten besteht in der Prüfgruppe ein besonderes Vertrauensverhältnis, und zwar auch zu der Zeugin L., weil sie die Prüfvorschriften der Gruppe verwaltet, auf die alle Angehörigen der Gruppe angewiesen sind. Die Zeugin hatte außerdem zu dem Soldaten im persönlichen Umgang ein gutes, gleichsam kameradschaftliches Verhältnis, da sie nach ihrer Bekundung mit ihm Tennis spielte und viel Spaß hatte. Angesichts dieser Gegebenheiten stellt sich die Tatsache, daß die Zeugin keine Kameradin des Soldaten, sondern eine Zivilangestellte der Truppenverwaltung war, für die Bewertung von Eigenart und Schwere eines vorsätzlichen rechtswidrigen Zugriffs auf ihr Eigentum und Vermögen nicht als erhebliches Unterscheidungskriterium. Denn die Zusammenarbeit zwischen Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr wurde nicht nur am Standort erheblich belastet, sondern darüber hinaus trat auch auf Regimentsebene eine kritische Resonanz ein.

30

Als besonders gravierend und deshalb vergleichbar ahndungsbedürftig wie beim Fehlverhalten gegenüber einer Kameradin bzw. einem Kameraden muß hier der Umstand gewürdigt werden, daß der Soldat das ihm von der Zeugin L. im ständigen persönlichen Kontakt entgegengebrachte Vertrauen mißbraucht und sie nach ihren Worten "unheimlich enttäuscht" hat. Eine solche Tat im sozialen Nahbereich weckt grundsätzlich erhebliche Zweifel an der charakterlichen Integrität sowie moralischen Zuverlässigkeit des Soldaten und beeinträchtigt damit auch seine dienstliche Verwendungsfähigkeit nachhaltig. Denn der Bruch einer persönlichen Vertrauensbeziehung im dienstlichen Bereich bedingt und hat regelmäßig auch den Verlust der dienstlichen Vertrauenswürdigkeit zur Folge. Der Dienstherr ist in derartigen Fällen nicht nur befugt, sondern auch gehalten, aus einem solchen Fehlverhalten die entsprechenden kritischen Rückschlüsse zu Lasten eines Soldaten zu ziehen, zumal wenn er damit als Vorgesetzter den besonderen Anforderungen des § 10 Abs. 1 SG nicht entsprochen hat. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewertung und Maßregelung eines solchen Fehlverhaltens gleichgültig, ob der Geschädigte dem Täter später verziehen hat oder nicht (vgl. BVerwGE 86, 15 = NZWehrr 1989, 108 m.w.N.).

31

Zum Nachteil des Soldaten ist hier ferner zu berücksichtigen, daß er nach dem spontanen Griff in die Handtasche der Zeugin und anfänglicher Unschlüssigkeit über sein weiteres Verhalten unmittelbar nach Dienstschluß darangegangen ist, sämtliche neun Euroschecks, die er am 18. August 1994 an sich gebracht hatte, jeweils zielgerichtet einzeln vor oder bei Betreten verschiedener Filialen der Stadtsparkasse C. auszufüllen und dort auch zur Einlösung zu präsentieren; dazu mußte er jeweils mit neuem Tatentschluß die Hemmschwelle zum strafbaren Verhalten überschreiten, wobei ihm allerdings seine Handlungsweise dadurch wesentlich erleichtert wurde, daß die Zeugin L. nach eigener Aussage eine "Kleinmädchenhandschrift" hat, deren Nachahmung leicht möglich erschien. Obwohl er noch am selben Nachmittag durch einen Kontoauszug Kenntnis des Kontostandes der Zeugin L. erlangt und ihr einen Gesamtschaden von 15.900 DM zugefügt hat, beschaffte er sich darüber hinaus mit Hilfe eines von ihm ausgefüllten Antragsformulars noch zehn weitere Schecks. Der Soldat gab 300 DM für eigene Zwecke aus, verwahrte den Rest der erlangten Geldscheine in einer Schachtel, die er in einem Raum hinter seiner Garage deponierte, und ließ sich am Abend in der Familie nichts anmerken. Am folgenden Tag setzte er seinen "Beutezug" fort; er löste nochmals zwei Schecks jeweils in Höhe von 2.000 DM ein und erhöhte damit den Gesamtschaden der Zeugin auf 19.900 DM.

32

Erschwerend sind außerdem die vorläufige Dienstenthebung des Soldaten und die Tatsache zu werten, daß sein Fehlverhalten nicht nur in seiner Einheit, sondern auch auf Regimentsebene bekannt wurde und entsprechend kritische Resonanz hatte.

33

Tatmildernd ist nach der unwiderlegbaren Einlassung des Soldaten zu seinen Gunsten lediglich zu berücksichtigen, daß es beim Anblick der Vielzahl von EC-Schecks in der geöffneten Handtasche der Zeugin L. "einfach so über ihn gekommen" sei, darauf zuzugreifen und das Scheckheft sowie die dabeiliegende EC-Karte mit sich zu nehmen. Dafür spricht auch die glaubhafte Erklärung des Soldaten, daß ihm nach Verlassen des Dienstzimmers der Zeugin "heiß und kalt" geworden sei und er anschließend seinen Dienst in großer Unruhe verrichtet habe, weil er nicht gewußt habe, wie er sich weiter verhalten sollte. Für diesen "ersten Zugriff" zum Nachteil der Geschädigten hat der Senat den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, unbedachten Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten bejaht (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 18.95 - jeweils m.w.N.).

34

Im übrigen sind hier jedoch keine Tatmilderungsgründe gegeben. Denn die zielgerichtete Einlösung von insgesamt elf Schecks zu Lasten der Betroffenen stellt sich keinesfalls als unbedachte Augenblickstat dar, da der Soldat schon nach Dienstschluß den Entschluß gefaßt hat, das erste Scheckformular im Wege der Urkundenfälschung auszufüllen und in der nächsten Sparkassenfiliale zur Einlösung vorzulegen; nach dem - für ihn "überraschenden" - Ergebnis der erfolgreichen Vorlage eines gefälschten Schecks stellte er bei weiteren Filialbesuchen erneut jeweils einzelne Schecks aus und ließ sich das Geld der Geschädigten unter Überziehung ihres Kontos auszahlen. Des weiteren ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats davon auszugehen, daß der Soldat hier ohne besondere Veranlassung, wie beispielsweise infolge finanzieller Schwierigkeiten oder sonstiger außerordentlicher Belastungen im familiären Bereich, den Entschluß gefaßt hat, die für ihn günstige Gelegenheit eines Zugriffs auf Eigentum und Vermögen der Zeugin L. zu nutzen. Nach eigener Einlassung war er mit seinen Dienstbezügen regelmäßig ausgekommen, und sein Hinweis auf eine dienstliche Überlastung sowie ständige Differenzen mit dem eigenen Vater stellt ebenfalls keine tatmildernde Erklärung für die wiederholte Schädigung der Zeugin L. in der Weise dar, daß er die gestohlenen und noch zusätzlich unbefugt in Anspruch genommenen Schecks in geradezu hemmungsloser Weise benutzt hat, um einen Gesamtbetrag von 19.900 DM zu liquidieren; zwischen den Einzelakten seines "Beutezuges" hatte er jeweils Gelegenheit zur Selbstkorrektur seines Fehlverhaltens, das er nach seinem unbedachten Zugriff auf die fremde Scheckkarte und die fremden Schecks noch hätte begrenzen können, wenn er dies hätte tun wollen. Demgemäß vermochte der Senat in der Einlösung sämtlicher Schecks zu Lasten der Betroffenen - entgegen der Ansicht des Verteidigers - auch nicht einen Fall der gleichsam rauschhaften Ausnutzung und Fortsetzung seiner - zunächst begangenen - "unbedachten Augenblickstat" zu sehen.

35

Schließlich kann sich der Soldat auch nicht auf den Tatmilderungsgrund einer freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat berufen. Denn als er sich entschloß, seine Tat der Zeugin L. und später auch der Polizei zu gestehen, hatte er schon am Vortag in der Kaffeepause der Teileinheit von der Zeugin L. erfahren, daß "der Täter" nach Ermittlung der Kriminalpolizei bei seinen Besuchen in den Sparkassenfilialen gefilmt worden war und auf Grund dessen eine Personenbeschreibung des "Täters" erstellt worden war. Die Zeugin hatte vor diesem Hintergrund mit einzelnen Kollegen "herumgeflachst", daß und warum sie nicht als Täter in Frage kämen, gegenüber dem Soldaten jedoch ohne Hintergedanken geäußert: "Du scheinst mir suspekt". Da der Soldat somit davon ausgehen konnte und mußte, daß er bei den weiteren Ermittlungen als "Täter" entlarvt werden würde, hat er nicht freiwillig, sondern aus einem zwingenden äußeren Anlaß ein Geständnis gegenüber der Betroffenen und der Polizei abgelegt.

36

Für die disziplinare Einstufung des Fehlverhaltens des Soldaten kommt hier nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats eine Dienstgradherabsetzung bis in den Mannschaftsdienstgrad in Betracht, da zwar erhebliche Erschwerungsgründe, aber - mit Ausnahme des ersten Zugriffs auf die EC-Karte und die Schecks der Betroffenen - keine Tatmilderungsgründe vorlagen. Soweit der Senat in Fällen eines vergleichbaren Versagens im sozialen Nahbereich außer Dienst zu entscheiden hatte, hat er der Maßnahmeart nach ebenfalls auf eine solche Degradierung erkannt; und soweit er in einem Einzelfall ein derartiges Fehlverhalten zu Lasten eines Kameraden, der mit dem Täter dienstlich eng zusammenarbeitete und persönlich gut bekannt war, mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis geahndet hat, lagen weitere erhebliche Erschwerungsgründe vor, nämlich die Begehung der Straftat während des UvD-Dienstes sowie die Fortsetzung des strafbaren Verhaltens nach ausführlicher und intensiver Ermahnung durch den Disziplinarvorgesetzten hinsichtlich der Notwendigkeit, die Wahrheit zu sagen, sowie in Kenntnis der Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen (vgl. Urteil vom 11. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 45.93 -). Eine derartige Häufung von Erschwerungsgründen war hier jedoch nicht gegeben, so daß eine Verhängung der Höchstmaßnahme an sich nicht in Betracht kam.

37

Da die Herabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 WDO lediglich bis zum Feldwebel zulässig ist, stellte sich für den Senat die Frage, ob der Soldat noch im Dienstgrad eines Feldwebels verwendet werden konnte. Dabei hatte der Senat hier zu berücksichtigen, daß sich der Soldat wegen der Eigenart und Schwere seines Dienstvergehens als Portepee-Unteroffizier und Feldwebel disqualifiziert hat, so daß an sich eine weitergehende Degradierung bis in einen Mannschaftsdienstgrad erforderlich und schuldangemessen gewesen wäre. Da jedoch eine solche Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Soldaten, der den Status eines Berufssoldaten hat, nicht zulässig war, mußte er aus dem Dienstverhältnis entfernt werden.

38

Zugunsten des Soldaten waren zwar Milderungsgründe in seiner Person zu berücksichtigen, nämlich daß er sonst weder straffällig geworden noch disziplinar gemaßregelt worden ist, wegen vorbildlicher Pflichterfüllung zwei förmliche Anerkennungen erhalten hat und auch kontinuierlich überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht sowie mehrere dienstliche Auszeichnungen erworben hat. Diese Gesichtspunkte sprachen bei der Maßnahmebemessung aber nicht so sehr für den Soldaten, daß der Senat von einer Degradierung bis in den Mannschaftsdienstgrad absehen konnte; denn sie konnten den durch das zielstrebig schädigende Verhalten des Soldaten hervorgerufenen Eindruck eines nachhaltigen, charakterlich bedingten Versagens weder ausgleichen noch entscheidend abschwächen. Da der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Lauterkeit unteilbar sind, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im außerdienstlichen oder im dienstlichen Bereich gegenüber dem Betroffenen offenbart haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der Soldat im dienstlichen Bereich sonst die gebotene Disziplin gewahrt und sich fachlich bewährt hat. In Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände des Falles hat der Senat daher die Entfernung des Soldaten aus dem Dienst als unerläßlich angesehen. Weil der Soldat wiederholt seine Dienstpflichten in gravierender Weise verletzt hat, liegt kein minder schwerer Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO vor, der es ermöglicht hätte, ihm für das Reserveverhältnis seinen oder einen herabgesetzten Dienstgrad zu belassen.

39

Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten waren jedoch die Milderungsgründe in seiner Person bei der Frage zu berücksichtigen, ob ihm ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden konnte, wie die Kammer zutreffend erkannt hat. Diese Entscheidung war auch hinsichtlich der Höhe und Dauer des Unterhaltsbeitrages für den Senat bindend, da der Bundeswehrdisziplinaranwalt keinen Antrag gemäß § 110 Abs. 3 WDO gestellt hat, sie zum Nachteil des Soldaten zu ändern.

40

4.

Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Bei der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels besteht auch keine gesetzliche Grundlage, ihn aus Billigkeitsgründen davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten und sie dem Bund zu überbürden (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).

Roth
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Jacob
Sulzmann