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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1994, Az.: BVerwG 2 WD 45.93

Fortgesetzter Betrug durch einen Soldaten zu Lasten eines Kameraden als Verletzung der Kameradschaftspflicht und der Pflicht zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Zu berücksichtigende Umstände bei der Bemessung von Art und Maß einer Disziplinarmaßnahme; Erschwerungsgründe bei der Maßnahmebemessung im Falle eines Verstoßes gegen die Kameradschaftspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 45.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 22742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 20.10.1993 - AZ: 1 VL 4/93

Redaktioneller Leitsatz

Ebensowenig wie ein für das Wehrdienstverhältnis noch tragbarer Soldat nicht aus sachfremden Erwägungen aus dem Dienstverhältnis entfernt werden darf, darf ein schlechthin untragbar gewordener Soldat aus disziplinarrechtlich sachfremden Gründen, etwa aus Rücksicht auf sein Fortkommen und auf seine Familie oder dem Verlust aller erdienten Rechte im Dienst verbleiben. Wer sich danach also wiederholt mit größeren Geldbeträgen am Vermögen seines Kameraden bereichert und damit des fortgesetzten Diebstahls sowie fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung schuldig macht, kann sich nicht damit entlasten, er habe kurz zuvor geheiratet und sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden, seine Frau sei in einem psychisch schlechten Zustand gewesen und habe unbedingt Urlaub gebraucht.

Die Unbilligkeit der in einer Entfernung aus dem Dienst in jedem Fall liegenden Härte kann nicht geltend gemacht werden, wenn sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewusst sein muss - und sich auch in aller Regel bewusst ist -, dass er bei einem äußerst schwerwiegenden schuldhaften Fehlverhalten seine dienstliche Existenz und das Wohl seiner Familie aufs Spiel setzt.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 11. Mai 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Oberfeldveterinär Dr. Becker, Stabsunteroffizier Wild als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Regierungsobersekretärin ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 20. Oktober 1993 aufgehoben.

Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert der erdienten Versorgungsbezüge für die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 26 Jahre alte Soldat besuchte Grund- und Hauptschule, die er mit dem Abgangszeugnis der 9. Klasse vom 18. Juni 1984 verließ. Am 27. August 1984 begann er eine zweijährige Lehre als Handelsfachpacker, die er am 5. Juli 1986 mit der Abschlußprüfung beendete, um anschließend als Bandbeschicker tätig zu sein.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr zum 4. Januar 1988 zur Fernmeldeausbildungskompanie ... in C. einberufen, wurde der Soldat mit Urkunde vom 7. Januar 1988 am selben Tag als Funker in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier und acht Jahre festgesetzt; sie endet daher planmäßig mit Ablauf des 31. Dezember 1995.

3

Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. April 1988 zur 2./Fernmeldebataillon ... in C. als Fernsprecher versetzt und nahm vom 3. Oktober 1988 an an den Unteroffizierlehrgängen Teil 1 und Teil 2 teil. Nach dem Bestehen der Unteroffizierprüfung an der Fernmeldeschule und Fachschule des Heeres für Elektrotechnik in S. mit der Abschlußnote "befriedigend" am 22. März 1989 wurde er mit Wirkung vom 1. April 1989 zum Unteroffizier befördert und wechselte auf den Dienstposten eines Fernsprechunteroffiziers und Truppführers. Zum 1. Januar 1991 zur 3./Fernmeldebataillon ... in C. als Fernschreibunteroffizier und Truppführer versetzt, wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. April 1991 zum Stabsunteroffizier ernannt. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurde er zum 9. Dezember 1992 zur 1./Fernmeldebataillon ... zur Dienstleistung kommandiert, zum 1. April 1993 zur 2./Instandsetzungsbataillon ... in D. als Kfz-/Panzerinstandsetzungsunteroffizier und zum 1. Oktober 1993 infolge Umbenennung zur 4./Instandsetzungsbataillon ... in D. versetzt.

4

In der Beurteilung vom 26. Juni 1990 wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten als Fernsprechunteroffizier und Truppführer in der gebundenen Beschreibung siebenmal mit "3" und achtmal mit "4" bewertet, und in der freien Beschreibung erhielt er für "Fähigkeit zur Menschenführung" den Ausprägungsgrad "B."

5

In der Beurteilung vom 11. April 1994, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hat, erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung einmal die "1", siebenmal jeweils die "2" und die "3". In der freien Beschreibung wurde er von seinem Kompaniechef als stets einsatzfreudiger und pflichtbewußter Soldat gewürdigt, der gern Verantwortung übernimmt und für sein Handeln einsteht.

6

Das Bundeszentralregister weist lediglich die sachgleiche Bestrafung aus.

7

Disziplinar wurde der Soldat bisher, wie folgt, gemaßregelt:

  1. 1.

    am 17. Mai 1990 mit einer Disziplinarbuße von 400,00 DM, weil er in der Zeit von Anfang 1990 bis Ostern 1990 in C. Beziehungen zur Ehefrau des derselben Einheit angehörenden Unteroffiziers H. (der jetzigen Ehefrau des Soldaten) unterhalten hat, wobei es auch zum Geschlechtsverkehr mit nachfolgender Schwangerschaft gekommen war,

  2. 2.

    am 8. Mai 1992 mit einer Disziplinarbuße von 200,00 DM, weil er im Zeitraum von der Rückkehr der Kompanie vom Truppenübungsplatzaufenthalt "E.", der vom 1. bis 6. Juli 1991 dauerte, drei Patronen AB 22 LOS-Nummer MEN-90-35 und eine Patrone AB 24 LOS-Nummer MS-68-207, die er während eines Gefechtsschießens in einer Stellung gefunden hatte, nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, sondern die Munition in das Wertfach seines Spindes bei der 3./Fernmeldebataillon ... C., eingeschlossen hatte, wo sie am 13. April 1992 während einer Durchsicht zufällig gefunden worden war und

  3. 3.

    am 13. Oktober 1992 mit einer Disziplinarbuße von 200,00 DM, weil er am 5. Oktober 1992 um 6.15 Uhr in C., F. ...-Kaserne, Gebäude 22, nicht wie befohlen seinen Dienst angetreten, sondern sich erst um 7.40 Uhr zum Dienst gemeldet hat, obwohl er in der Woche davor ebenfalls mehrmals zu spät gekommen, ihm eine "BEM" erteilt und er auf die Konsequenzen eines erneuten Zuspätkommens hingewiesen worden war.

8

Die Dienstbezüge des Soldaten berechneten sich zuletzt aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und betrugen 3.106,52 DM brutto, 2.851,36 DM netto; unter Berücksichtigung einer vermögenswirksamen Leistung wurden ihm tatsächlich 2.773,36 DM ausgezahlt. Für die Dauer von zwölf Monaten hat er einen Anspruch auf Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 2.373,82 DM brutto, 1.776,49 DM netto sowie auf Übrgangsbeihilfe von 12.374,08 DM erdient. Auf einen im Jahr 1989 aufgenommenen Kredit in Höhe von ursprünglich 35.000,00 DM für die Anschaffung einer Wohnungseinrichtung und eines Autos leistet der Soldat monatliche Raten von 970,00 DM. Die Kreditsumme beläuft sich derzeit noch auf ca. 10.000,00 DM. Auf Grund einer genehmigten Nebentätigkeit als Taxifahrer erzielt er monatliche Einkünfte von 200 bis 500,00 DM. Für Miete, Versicherungen und Bausparkasse hat er monatlich 1.359,00 DM aufzubringen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Verpflichtungen und der Einnahmen aus seiner Nebentätigkeit stehen dem Soldaten derzeit monatlich 500 bis 600,00 DM zur Verfügung.

9

Der Soldat ist seit dem 21. Februar 1992 verheiratet. Seine Ehefrau hat den gemeinsamen jetzt dreijährigen Sohn mit in die Ehe gebracht. Sie ist als Modefachverkäuferin tätig; sie verdient monatlich knapp 880,00 DM netto und hat ca. 10.000,00 DM Schulden in die Ehe eingebracht.

10

II

Durch eine Anzeige des Geschädigten kam es im März 1992 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verurteilte ihn das Amtsgericht - Schöffengericht - C. am 6. Mai 1993 - 3a Ls 47 Js 499/82 - AK 19/93 -, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen fortgesetzten Diebstahls sowie wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,00 DM.

11

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 30. Juli 1993 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:

"Der Soldat entwendete als damaliger Angehöriger der 3./Fermneldebataillon ..., in C., F. Kaserne, zwischen dem 20. und 27. März 1992 aus dem unverschlossenen Spind des Feldwebels E. acht Euroscheckvordrucke und die zugehörige Euroscheckkarte; in der Folgezeit löste er mittels Unterschriftsfälschung fünf Euroschecks ein, und zwar am 26.03.1992 in D. über 200,00 DM und über 300,00 DM, am 28.03.1992 in E. über 400,00 DM sowie über 727,48 DM, und am 08.04.1992 in M. über 400,00 DM."

12

Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 20. Oktober 1993 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten.

13

Sie stützte sich auf die Feststellungen in dem sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil und würdigte das Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).

14

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

15

Der Soldat hafte für das von ihm begangene Dienstvergehen in verschärftem Umfang; denn nach § 10 Abs. 1 SG sei er als Vorgesetzter zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung aufgerufen. Das hier von ihm gezeigte Verhalten stelle aber kein gutes, vorbildliches Beispiel dar, sondern sei ein schlechtes. Der innere Zusammenhalt der Bundeswehr beruhe im wesentlichen auf der Kameradschaft. Eine Störung der Kameradschaft sei daher stets eine erhebliche Störung der militärischen Ordnung, weil dadurch Mißtrauen unter Kameraden gesät und der innere Zusammenhalt der Einheit beeinträchtigt würden. Das habe regelmäßig nicht unerhebliche negative Auswirkungen auf das Gesamtgefüge der Einheit und ihre Einsatzbereitschaft. Bei derartigen Pflichtverstößen, die regelmäßig eine mittlere disziplinargerichtliche Maßnahme erforderten, sei deutlich zu machen, daß der Dienstherr solche Beeinträchtigungen der Kameradschaft nicht hinnehmen könne. Der Soldat habe sich mit seinem pflichtwidrigen Verhalten als Vorgesetzter untragbar gemacht. Er habe zwar zugegebenermaßen in einer gewissen finanziell angespannten Situation gehandelt, die aber nicht in dem Ausmaß bestanden habe, daß sein Fehlverhalten auch nur im Geringsten einer milderen Beurteilung zugängig wäre. Er habe sich bedenkenlos über die Rechte des Kameraden hinweggesetzt, um zu Geld zu kommen. Damit habe er einen erheblichen charakterlichen Mangel offenbart. Er sei auch kein ganz unbeschriebenes Blatt; denn drei einfache Disziplinarmaßnahmen hätten bereits bisher gegen ihn ausgesprochen werden müssen. Der Kammer erscheine es danach angemessen, ihn in einen Mannschaftsdienstgrad herabzusetzen, wobei es auch kein herausgehobener Mannschaftsdienstgrad habe sein können. Demgemäß habe sie ihn in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.

16

Gegen diese dem Wehrdisziplinaranwalt am 10. Dezember 1993 zugestellte Entscheidung hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1993, beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen am selben Tag, zuungunsten des Soldaten Berufung in vollem Umfang mit dem Ziel der Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis eingelegt.

17

Zur Begründung hat er dargelegt:

18

Nach ständiger Rechtsprechung des Wehrdienstsenats habe für den Kameradendiebstahl eines Soldaten in Vorgesetztenstellung die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein. Schädige ein zur vorbildlichen Haltung und Pflichterfüllung verpflichteter Vorgesetzter in Bereicherungsabsicht das Vermögen eines Kameraden, so disqualifiziere er sich damit grundsätzlich für eine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Er untergrabe seine Autorität, erschüttere sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtige nachhaltig das gegenseitige Vertrauen und die für den Zusammenhalt der Truppe unerläßliche Bereitschaft, füreinander einzustehen. Einem solchen Soldaten könnten regelmäßig die Führung und Erziehung von Untergebenen nicht mehr anvertraut werden. Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall eine Dienstgradherabsetzung unter Belassung eines Vorgesetztendienstgrades rechtfertigen könnten, könnten gewichtige Erschwerungsgründe eine schärfere disziplinare Reaktion, nämlich die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, erfordern. Solche erschwerenden Umstände lägen vor allem im Tatumfang und in der Begehungsweise, aber auch in der Person des Soldaten. Der Soldat habe zunächst seinem Kameraden acht Scheckformulare gestohlen, wobei es letztlich für das Disziplinarmaß keinen Unterschied machen könne, ob sich jedenfalls diese im unverschlossenen Spind des Zeugen E. wie das sachgleiche Strafurteil bindend festgestellt habe, oder aber auf dessen Schreibtisch befunden hätten. Das Truppendienstgericht habe diese Frage ohne Lösungsbeschluß gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO offengelassen. Die Berufung werde in vollem Umfang eingelegt, um dem Senat nicht die Möglichkeit eines Lösungsbeschlusses zu verschließen, möge eine neue Überprüfung im Ergebnis auch zu einer hier zulässigen Wahlfeststellung führen. Nach dem Diebstahl der Scheckformulare habe sich der Soldat zu deren Verwertung in den Besitz der zugehörigen Scheckkarte bringen müssen. Diese Gelegenheit habe sich ihm kurze Zeit später geboten, wobei sich auch das Strafurteil nicht dazu geäußert habe, wo sich die Scheckkarte im Zeitpunkt der Wegnahme befunden habe. Selbst wenn dem Soldaten der Diebstahl insoweit leicht gemacht worden wäre, könne dies die Vorwerfbarkeit seines Verhaltens nicht wesentlich schmälern. Im Verlauf der folgenden zwei Wochen habe er fünf Schecks im Gesamtwert von über 2.000,00 DM mit der von ihm gefälschten Unterschrift seines Kameraden eingelöst, wobei ihm stets erneut vor Augen gestanden habe, daß er seinen Kameraden damit um erhebliche Beträge schädigen würde. Er habe dabei stets erneut seine Bedenken - wenn er sie denn gehabt habe - seiner Habsucht untergeordnet. Ein Soldat, der sich so rücksichtslos am Gelde eines sicherlich finanziell kaum besser gestellten Kameraden bereichere, könne der Bundeswehr nicht mehr zugemutet werden. Auch erschwerende Umstände in der Person sprächen gegen den Soldaten. Er habe in den Jahren 1990 und 1992 dreimal nicht unerheblich disziplinar gemaßregelt werden müssen. Die letzte dieser Disziplinarbußen, die am 13. Oktober 1992 wegen mehrfach verspäteten Dienstantritts verhängt worden sei, lasse die Bekundung des früheren Disziplinarvorgesetzten, der Soldat sei "stets zuverlässig" gewesen, unzutreffend erscheinen. Die "finanziell angespannte Situation", von der die Kammer spreche, könne ihn nicht entlasten. Immerhin verfüge seine Ehefrau über ein eigenes Einkommen, und auch der Soldat verdiene aus einer Nebentätigkeit als Taxifahrer hinzu. So hätten die Geldbeträge, die er sich zu Lasten seines Kameraden durch Diebstahl, Betrug und Urkundenfälschung verschafft habe, auch nicht der Deckung notwendigen Lebensbedarfs gedient, sondern der Finanzierung eines Familienurlaubs und der Anschaffung eines teuren Funktelefons. Insgesamt habe sich der Soldat als eine Persönlichkeit erwiesen, die ihre egoistischen Interessen ohne Rücksicht auf das materielle Wohl eines Kameraden durchzusetzen versucht habe. Ein solcher Soldat, dem offensichtlich auch das geringste Empfinden für Kameradschaft fehle, sei in der Bundeswehr fehl am Platz.

19

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

20

2.

Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen.

21

3.

Die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.

22

Der Senat war - wie die Kammer - gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO bei seiner Entscheidung über den angeschuldigten Vorwurf an die tatsächlichen Feststellungen in dem sachgleichen rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - C. vom 6. Mai 1993, auch in der abgekürzten Fassung nach § 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO (Urteil vom 10. Dezember 1980 - BVerwG 2 WD 57, 58.80 - <BVerwGE 73, 114>), gebunden. Danach war von folgendem Sachverhalt auszugehen:

"Der Angeschuldigte ist Soldat auf Zeit der Bundeswehr für die Zeit vom 01.08.1988 bis 31.12.1995 und zur Zeit Angehöriger der 3./Fernmeldebataillon ... in ... C.

In der Woche vom 20.03.1992 bis 27.03.1992 entwendete der Angeschuldigte acht Euroscheckvordrucke des Feldwebels E., die dieser in seinem unverschlossenen Spind verwahrte.

Am 25. oder 26.03.1992 entwendete der Angeschuldigte sodann die zu den entwendeten Euroschecks gehörende Euroscheckkarte des Zeugen E. In der Folgezeit löste der Angeschuldigte fünf der entwendeten Euroschecks ein, wobei er sie jeweils mit dem Namen E. unterzeichnete. Im einzelnen löste der Angeschuldigte folgende Euroschecks ein:

1.
Am 26.03.1992 in D. einen Scheck über 200,00 DM sowie einen weiteren über 300,00 DM.

2.
Am 28.03.1992 in E. einen Euroscheck über 400,00 DM sowie einen weiteren über 727,48 DM.

3.
Am 08.04.1992 in M. einen Euroscheck über 400,00 DM."

23

Ergänzend hat der Senat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf Grund der Vernehmung der Zeugen Hauptmann T. und Feldwebel E. noch folgende Feststellungen getroffen:

24

In D. löste der Soldat die Euroschecks einzeln in einer Spielhalle und in einer Tankstelle, in E. und in M. jeweils in einem Kaufhaus ein. Darüber hinaus hat der Soldat eingeräumt, daß er am 8. April 1992 in M. den letzten Scheck zu einem Zeitpunkt eingelöst hat, als die polizeilichen Ermittlungen bereits eingeleitet waren und sowohl Kripo-Beamte als auch sein Disziplinarvorgesetzter Hauptmann T. ihn zu der Entwendung der Schecks und der Scheckkarte gehört hatten. Die Anhörungen fanden am 30. März 1992 statt. Der Soldat leugnete hierbei seine Täterschaft. Hauptmann T. führte mit dem Soldaten ein intensives Gespräch, in dessen Verlauf er dem Soldaten die Konsequenzen eines Scheckdiebstahls und -betruges aufzeigte. Hauptmann T. wollte Klarheit gewinnen und der Wahrheit auf den Grund gehen. Nach seiner Einschätzung wirkte der Soldat in dem Gespräch locker, unverkrampft und unschuldig.

25

Feldwebel E. war als Zugführer der Vorgesetzte des Soldaten. Beide waren miteinander gut bekannt; sie hatten mit anderen Unteroffizieren ein gemeinsames Dienstzimmer und duzten sich. E. fuhr nach seiner Erinnerung in dem fraglichen Zeitraum an einem Dienstag zusammen mit dem Soldaten in C. zur Bank, um dort am Geldautomaten Geld abzuheben. Dies geschah in der Mittagszeit während einer Pause. E. war erst seit etwa sechs Wochen in der Einheit und bat deshalb den Soldaten, ihm zu zeigen, wo der Geldautomat sei. Die Scheckkarte hatte er in der Geldbörse, die er in der rechten Beintasche mit sich führte. Am darauffolgenden Donnerstag wollte der Zeuge abends in die Disco gehen. Dabei fiel ihm auf, daß seine Geldbörse dünner war als sonst üblich, und er stellte fest, daß die Euroscheckkarte fehlte. Danach durchsuchte er seine Stube, die er allein benutzte und stellte fest, daß auch seine Schecks fehlten. Am Freitagmorgen rief er bei seiner Bank in H. an und ließ Schecks sowie Scheckkarte sperren. Am Samstag erstattete er bei der Kripo in H. und am Montag, dem 30. März 1993, bei der Kripo in C., Strafanzeige.

26

Der Soldat war vom Sonntag, dem 22. März 1992, 7.45 Uhr, bis Montag, dem 23. März 1992, 7.45 Uhr, Unteroffizier vom Dienst (UvD). Im UvD-Zimmer hing ein Zweitschlüssel für die Stube von Feldwebel E. Mit diesem Schlüssel verschaffte sich der Soldat während seines UvD-Dienstes Zugang zu der Stube und entwendete dort aus dem unverschlossenen Spind die Scheckformulare. Die Scheckkarte, die der Zeuge E. stets in seiner Geldbörse aufbewahrte, nahm der Soldat ebenfalls aus dessen Stube. Hingegen konnte nicht festgestellt werden, daß der Soldat die Scheckkarte während eines UvD-Dienstes entwendet hat.

27

Scheckdiebstahl und -betrug des Soldaten sind im Unteroffizierkorps der Einheit bekanntgeworden. Seine Unteroffizierkameraden waren darüber verblüfft und hatten ihm dies nicht zugetraut. Erst im Dezember 1992, als der Soldat für ein Urlaubsgesuch die Unterschrift von E. benötigte, hat er sich auf dessen Aufforderung hin für sein Verhalten entschuldigt.

28

Der Senat hielt die Einlassung des Soldaten, er habe die Scheckvordrucke, die auf dem Schreibtisch des Unteroffizier-Dienstzimmers gelegen hätten, von dort an sich genommen, und auch seine weitere Einlassung, er habe die Geldbörse von E. mit der Scheckkarte im Zugführer-Zimmer endeckt und dort die Scheckkarte entwendet, als andere Unteroffiziere und der Zeuge E. zum Sport gegangen seien, für unglaubhaft und widerlegt. Der Zeuge E. hat nämlich glaubhaft bekundet, daß er in der fraglichen Zeit, also in der Woche von 20. bis 27. März 1992, seine Scheckvordrucke bzw. die -karte weder auf dem Schreibtisch des Unteroffizier-Dienstzimmers noch des Zugführer-Zimmers habe liegen lassen. Er hat dies jedenfalls für den fraglichen Zeitraum mit Sicherheit ausgeschlossen. Auch habe er immer darauf geachtet, daß er in einem allgemein zugänglichen Zimmer der Kaserne keine Geldbörse habe liegen lassen, weil er wisse, daß man so etwas nicht tun dürfe. Der Senat ist uneingeschränkt seiner Aussage gefolgt.

29

Dagegen konnte dem Soldaten seine Einlassung, das Funktelefon nicht als Luxusanschaffung für den Haushalt gekauft zu haben, sondern er habe dieses wieder verkaufen wollen, wozu es aber bisher nicht gekommen sei, und er habe geglaubt, mit Gewinn das Telefon verkaufen zu können, nicht widerlegt werden. Des weiteren konnte dem Soldaten nicht widerlegt werden, daß er die verbleibenden drei Scheckformulare einschließlich der Scheckkarte vernichtet hat.

30

Der Soldat hat mit dem Diebstahl der Scheckformulare, der Einlösung von fünf Schecks und den Fälschungen der Unterschrift des Zeugen E. vorsätzlich gegen seine Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Obwohl er teilweise auch außerhalb des dienstlichen Bereichs gehandelt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), liegt wegen der Einheit des Dienstvergehens die Verletzung der Pflicht zum Wohlverhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) vor. Insgesamt hat der Soldat ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.

31

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

32

Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt nach seiner Eigenart, den Auswirkungen und dem Maß der Schuld sehr schwer.

33

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 [f.]>, vom 7. August 1985 - BVerwG 2 WD 13.85-, vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 - und vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 - <BVerwGE 93, 34>) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung die Dienstgradherabsetzung grundsätzlich Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und besondere Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können. Da der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft beruht (§ 12 Satz 1 SG), kommt Verstößen gegen diese Pflicht stets erhebliches Gewicht zu. Nicht selten löst ein solches Handeln Ermittlungen nicht nur des Disziplinarvorgesetzten, sondern auch der Polizei aus, führt zu gegenseitigen Verdächtigungen und Anschuldigungen und schafft damit ein Klima der Unruhe und des Mißtrauens, das dem Dienstbetrieb höchst abträglich ist. Da sich bei dem engen Zusammenleben und -wirken der Truppe vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum und Vermögen nicht vermeiden lassen, ist eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als angemessene Ahndung für ein solches Fehlverhalten angezeigt, sondern auch zur Abschreckung potentieller Täter geboten. Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung am Eigentum oder Vermögen seiner Kameraden, so disqualifiziert er sich mit diesem Verhalten grundsätzlich auch für seine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen. Damit lockert er zugleich den Zusammenhalt der Truppe. Ein solcher Vorgesetzter versagt in dieser Eigenschaft und erweist sich grundsätzlich zur Führung und Erziehung Untergebener als ungeeignet.

34

Angesichts erheblicher Erschwerungsgründe war der Soldat aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Hier fällt zuungunsten des Soldaten zunächst ins Gewicht, daß er bei Begehung der Taten jeweils erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat, die einen empfindlichen Mangel an Rechtsbewußtsein und damit eine bedeutende charakterliche Fehlhaltung erkennen läßt. Er hat sich bedenkenlos über die Rechte seines Kameraden Engmann hinweggesetzt, die Taten überlegt und gezielt geplant und deren Ausführung folgerichtig vorbereitet. Diese erstreckte sich über einen längeren Zeitraum und erforderte immer wieder neue Entschlüsse. So mußte er bei der Einlösung der Schecks stets von neuem kriminelle Energie aufwenden, um das sozialschädliche und strafrechtlich verwerfliche Ziel anzusteuern. Sein Fehlverhalten geschah im sozialen Nahbereich. Er hat einen Kameraden geschädigt, mit dem er dienstlich eng zusammenarbeitete und persönlich gut bekannt war. Wer sich wiederholt mit größeren Geldbeträgen am Vermögen seines Kameraden bereichert und damit des fortgesetzten Diebstahls sowie fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung schuldig macht, kann sich nicht damit entlasten, er habe kurz zuvor geheiratet und sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden, seine Frau sei in einem psychisch schlechten Zustand gewesen und habe unbedingt Urlaub gebraucht. Erschwerend kommt hier weiter der nicht unbeträchtlich hohe Schaden, den er E. zugefügt hatte, in Betracht. Den Soldaten belastet es darüber hinaus besonders, daß er den Diebstahl der Scheckvordrucke während seines UvD-Dienstes und damit in Ausübung dieser Funktion begangen hat. Denn als UvD hatte er nach Nr. 306 ZDv 10/5 die Durchführung der Anordnungen und Maßnahmen des Innendienstes in der Einheit zu überwachen und für den pünktlichen Ablauf des Dienstbetriebes gemäß Dienstplan zu sorgen. Er war Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich gemäß § 3 VorgVO gegenüber allen Soldaten der Einheit, die seiner eigenen oder einer niedrigeren Dienstgradgruppe angehörten, mit Ausnahme seiner unmittelbaren Vorgesetzten (vgl. Urteil vom 26. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 8.90 - <BVerwGE 86, 314 [f.]>).

35

Gegen den Soldaten spricht ferner, daß er gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten, der ihn in einem ausführlichen und intensiven Gespräch auf die Konsequenzen des Scheckdiebstahls und -betrugs hinwies, die Unwahrheit sagte und die Taten leugnete. Vor allem belastet ihn die Tatsache, daß er noch am 8. April 1992, also nach diesem Gespräch und als die Polizei, wie er wußte, ihre Ermittlungen längst aufgenommen hatte, in M. einen Euro-Scheck über 400,00 DM eingelöst hat. Dieses Verhalten offenbart, wie rücksichts- und bedenkenlos der Soldat sich über die Rechte seines Kameraden hinwegsetzte, und macht offenkundig, daß er trotz der ihm bekannten laufenden polizeilichen Ermittlungen immer noch keine Einsicht in sein rechtswidriges und pflichtwidriges Verhalten zeigte. Von der somit verwirkten schwersten disziplinargerichtlichen Maßnahme, der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, hätte nur dann abgesehen werden können, wenn besondere Milderungsgründe zugunsten des Soldaten gesprochen hätten. Solche Milderungsgründe sind generell dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, daß ein normales Verhalten des Täters schlechterdings nicht mehr erwartet werden konnte. Die Rechtsprechung hat als solche Ausnahmesituationen anerkannt, wenn der Soldat in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, gehandelt hat, wenn er bei der Tat unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang stand oder wenn es sich um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten handelte. Keiner der genannten Ausnahmegründe liegt hier vor. Der Soldat hatte im fraglichen Zeitraum zwar erhebliche finanzielle Schulden, insbesondere durch den im Jahre 1989 aufgenommen Kredit in Höhe von 35.000,00 DM. Hinzu kamen Schulden in Höhe von rund 10.000,00 DM, die seine Ehefrau in die Ehe eingebracht hatte. Wenngleich der Soldat zur Tatzeit in für ihn ausweglos erscheinenden finanziellen Schwierigkeiten war, so befand er sich doch nicht in einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht behebbaren Notlage. Es spricht zudem nichts dafür, daß er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand. Schließlich liegt hier auf der Hand, daß seine Verfehlung keine unbedachte Augenblickstat war. Denn er hat das Dienstvergehen über einen längeren Zeitraum begangen; er handelte jeweils überlegt und hatte während der Planung und Durchführung seiner Taten jeweils Zeit, das Unrecht seines Tuns zu überdenken.

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Zugunsten des Soldaten sprechen seine überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen, die auch sein früherer Disziplinarvorgesetzter, Hauptmann T., in der Berufungshauptverhandlung anerkannt hat. Dieser in der Person des Soldaten liegende Grund vermochte jedoch nicht ausnahmsweise eine Milderung der nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens hier verwirkten Maßnahme der Art nach zu begründen, zumal auch die Führung des Soldaten angesichts seiner disziplinaren Vorstrafen erheblich zu beanstanden ist. Ebensowenig wie ein für das Wehrdienstverhältnis noch tragbarer Soldat nicht aus sachfremden Erwägungen aus dem Dienstverhältnis entfernt werden darf, darf ein schlechthin untragbar gewordener Soldat aus disziplinarrechtlich sachfremden Gründen, etwa mit Rücksicht auf sein Fortkommen und auf seine Familie oder den Verlust aller erdienten Rechte, im Dienst verbleiben. Die darin in jedem Fall liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß - und sich auch in aller Regel bewußt ist -, daß er bei einem äußerst schwerwiegenden schuldhaften Fehlverhalten seine dienstliche Existenz und das Wohl seiner Familie aufs Spiel setzt.

37

Angesichts fehlender Milderungsgründe in der Tat liegt auch kein minder schwerer Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO vor, der es ermöglichen würde, dem Soldaten für das Reserveverhältnis einen - wenn auch herabgesetzten - Dienstgrad zu belassen.

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Dem Soldaten war jedoch ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Voraussetzung hierfür ist nach § 105 Abs. 1 Satz 1 WDO, daß der Soldat nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig ist und ihrer nicht unwürdig erscheint. Beide Erfordernisse sind gegeben. Die überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen des Soldaten sprechen dafür, daß er der Unterstützung nicht unwürdig ist. Da der Soldat derzeit lediglich 500 bis 600,00 DM monatlich zur Verfügung hat, ist er einer Unterstützung auch bedürftig. Der Senat hielt es für billig, dem Soldaten einen Unterhaltsbeitrag in der gesetzlichen Höchstquote von 75 vom Hundert der erdienten Versorgungsbezüge, hier der Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG (Beschluß vom 7. Juni 1983 - BVerwG 2 WDB 7.83 -), für die Dauer von sechs Monaten zu bewilligen.

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4.

Da das Rechtsmittel des Bundeswehrdisziplinaranwalts erfolgreich war, waren die Kosten des Verfahrens nach § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen, der in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Roth
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Dr. Becker
Wild