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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.07.1990, Az.: BVerwG 2 WD 8/90

Wehrrecht; Kameradendiebstahl; Milderungsgrund; Maßnahmebemessung; Fehlverhalten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.07.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 8/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte Koblenz 29.11.1989 - M 7 VL 19 /89

Fundstellen

  • BVerwGE 86, 314 - 316
  • NVwZ 1991, 680 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1991, 204 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein vollendeter oder versuchter Kameradendiebstahl wiegt dann besonders schwer, wenn der Täter in Ausübung seiner Funktion als Unteroffizier vom Dienst gehandelt hat.

2. Aus der Tatsache, daß der Täter nicht vor Ablauf seiner Verpflichtungszeit im Rahmen der Ermessensentscheidung des zuständigen militärischen Vorgesetzten gem. § 55 V SoldG entlassen wurde, kann er zu seinen Gunsten keinen fortwirkenden Milderungsgrund für die Maßnahmebemessung im Rahmen der disziplinargerichtlichen Wertung seines Fehlverhaltens herleiten.