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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1998, Az.: BVerwG 2 WD 2.98

Disziplinarverfahren gegen früheren Soldaten wegen Diebstahls; Verstoß gegen Pflichten zur Kameradschaft und zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich als Dienstvergehen; Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden; Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; Voraussetzungen für Erschwernisgründe, die die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gebieten; Strafschärfung durch Vorgesetztenstellung und Milderung bei sofortigem Geständnis des Täters

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1998
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 2.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 15.10.1997 - AZ: 2 VL 21/97

Prozessführer

Stabsunteroffizier der Reserve ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Juli 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
sowie Oberstleutnant May, Stabsunteroffizier Trost als ehrenamtliche Richter, ...
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 15. Oktober 1997 aufgehoben.

Der frühere Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der frühere Soldat zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der 34 Jahre alte frühere Soldat besuchte von 1970 bis 1979 die Grund- und Haupt schule und vom 20. August 1979 bis 18. Juli 1980 einen Berufsförderungslehrgang der Handwerkskammer T.. Eine am 11. August 1980 begonnene Lehre als Gas- und Wasserinstallateur schloß er am 19. Januar 1984 mit der Gesellenprüfung ab. Im Anschluß daran war er teilweise arbeitslos, teilweise als Handwerkergehilfe und als Arbeiter tätig.

2

Vom 2. April 1984 bis 30. Juni 1985 leistete er Grundwehrdienst, zunächst bei der ... L. in R., zuletzt als Soldat der Lu. im Dienstgrad eines Gefreiten. Nach zwei Wehrübungen im März 1987 und März 1989 wurde er zum Obergefreiten der Reserve ernannt. Im März 1991 leistete er eine weitere Wehrübung. Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er als Wiedereinsteller unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit am 7. Juli 1993 zum Obergefreiten ernannt. Mit Personalverfügung vom 10. Dezember 1993 wurde er als Anwärter für die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zugelassen. Seine Dienstzeit wurde nach mehrmaliger Verlängerung zuletzt auf sechs Jahre festgesetzt und endete mit Ablauf des 13. März 1998.

3

Nach seinem Diensteintritt am 1. Juli 1993 bei der L. in C. als Soldat der L. wechselte er zum 1. April 1994 auf den Dienstposten eines Unteroffiziers der L.. Den Unteroffizierlehrgang der Luftwaffe bestand er mit der Abschlußnote "befriedigend", den Lehrgang Unteroffizier der L. mit der Abschlußnote "ausreichend". Der frühere Soldat wurde am 13. Dezember 1994 zum Unteroffizier und am 19. Dezember 1995 zum Stabsunteroffizier ernannt. Ab 1. Februar 1995 war er auf dem Dienstposten eines Unteroffiziers L. und Gruppenführers eingesetzt.

4

Seit Februar 1997 war er zur Dienstleistung zur L. abgestellt und mit Wirkung vom 1. Juni 1997 dorthin versetzt, weil ihm der Sicherheitsbescheid versagt worden war.

5

Der frühere Soldat wurde am 24. August 1995 einmal als Unteroffizier dienstlich beurteilt. In der gebundenen Beschreibung erhielt er für "Belastbarkeit" die Wertung "2", für "Eigenständigkeit", "Entscheidungsfindung" und "Ausdrucksvermögen (schriftlich)" die Wertung "4", im übrigen die Wertung "3". In der freien Beschreibung heißt es:

"Uffz M. ist meist ein zuverlässiger und in der Dienstzeit engagierter Soldat. Er zeigt sich für das ihm anvertraute Personal und Material persönlich verantwortlich und wird dieser Verantwortung gerecht. Für Probleme seiner Untergebenen zeigt er oft Verständnis und kann als lebensälterer Kamerad bei vielen Problemen Hilfestellung geben. Uffz M. beherrscht die Aufgabenpalette, die von einem GrpFhr eines Ausbildungs- und Sicherungszuges erwartet wird. Befehle setzt er ohne große Probleme durch, er wählt hierzu meist den kooperativen Führungsstil. Er bemüht sich, seine durchschnittliche Allgemeinbildung zu erweitern, um seine gesteckten Ziele zu erreichen."

6

In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht sagte der Zeuge Major H., der vom 1. Juli 1994 bis 31. Mai 1997 Disziplinarvorgesetzter des früheren Soldaten war, aus, daß er anfangs mit den Leistungen nicht so ganz zufrieden gewesen sei, weil sich der frühere Soldat zu passiv verhalten habe. Nachdem er mit ihm darüber gesprochen habe, sei eine deutliche Leistungssteigerung eingetreten. Wenn er ihn erneut beurteilen würde, hätte er ihn mit 2,5 bis 2,4 beurteilt. Er läge über dem Durchschnitt der Unteroffiziere, aber nicht im oberen Drittel, deshalb habe er ihn auch nicht zum Feldwebel vorgeschlagen. Er sei der ruhende Pol bei den Unteroffizieren gewesen und von seinen Kameraden immer wieder um Rat und Hilfestellung gefragt worden. Er sei froh gewesen, diesen Unteroffizier in seinem Zug zu haben. Die privaten Probleme des früheren Soldaten seien ihm bekannt und er habe versucht, ihm Hilfestellung zu geben. In der Berufungshauptverhandlung bestätigte der Zeuge diese Einschätzung. Der ebenfalls vom Truppendienstgericht als Zeuge vernommene Hauptmann D., dem der frühere Soldat seit Februar 1997 unterstellt war, sagte aus, daß der frühere Soldat umfassende Fachkenntnisse habe und sich stets korrekt verhalte. Er sei fürsorglich, ein angesehener Kamerad, der seine Tätigkeit gut verrichte. Von den jüngeren Unteroffizieren werde er gern als Ansprechpartner in Anspruch genommen. Er zähle zur Spitzengruppe der Gruppenführer. Wenn er ihn zu beurteilen hätte, würde er ihn mit 2,2 bis 2,5 beurteilen. Seine Stärken lägen in Menschenführung und Einsatzbereitschaft. Es gebe keinen Grund, etwas Negatives über ihn zu sagen.

7

Der frühere Soldat besitzt seit dem 29. August 1994 die Schützenschnur in Silber, nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung seit 1995 auch die Schützenschnur in Gold. Seit dem 29. August 1994 ist er Träger des Leistungsabzeichens im Truppendienst in Gold.

8

Am 16. April 1996 erhielt er durch den Staffelchef der Luftwaffensicherungsstaffel "S" eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung. Er hatte als Führer des Alarmkommandos "G." während der taktischen Überprüfung der NATO 1996 (Tac Eval-96) vom 9. April bis 10. April 1996 beim ...geschwader ... vorbildlich als Führer und Vorgesetzter seine Pflicht erfüllt und damit wesentlich zum guten Ergebnis des Geschwaders beigetragen. Sein ständiger Wille, überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen, habe ihn befähigt, diese Aufgaben zusätzlich zu den umfangreichen und zeitintensiven Aufgaben als Gruppenführer in der Sicherung von Sonderwaffen effektiv zu erfüllen.

9

Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 16. Januar 1998 enthält außer der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren folgende Eintragungen:

10

  • am 15. Februar 1993 vom Amtsgericht T. - 15 Js 33205/92 - 3 Cs -, rechtskräftig seit 6. März 1993, eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 40 DM wegen versuchten Diebstahls und
  • am 7. Januar 1994 vom Amtsgericht T. - 15 Js 32123/93 - 3 Cs -, rechtskräftig seit 28. Januar 1994, eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM wegen Betrugs.

11

Die ... 1990 geschlossene erste Ehe des früheren Soldaten wurde ... 1997 geschieden. Seit dem ... Juli 1997 ist er wieder verheiratet. Nach der Berechnung der Wehrbereichsverwaltung IV - Besoldung - vom 12. Januar 1998 hatte er mit dem Tag des Ausscheidens am 13. März 1998 eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 14.168,80 DM erdient. Die Übergangsbeihilfe wurde nach § 75 Abs. 2 WDO einbehalten. Als Übergangsgebührnisse errechnete die Wehrbereichsverwaltung 2.656,65 DM brutto, 1.749,32 DM netto, für die Dauer von zwölf Monaten. Der frühere Soldat hat keine Kinder. Derzeit zahlt er keine Unterhaltsleistungen an seine erste Ehefrau. Seine festen monatlichen Belastungen betragen 1.705 DM, die sich wie folgt aufgliedern: 805 DM Zins und Tilgung für ein mit noch ca. 25.000 DM valutiertes Darlehen aus der Zeit seiner ersten Ehe, 650 DM Miete und 250 DM Versicherungen. Seine zweite Ehefrau ist halbtags berufstätig und verdient 692 DM monatlich.

12

II

Im November 1996 kam es durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren wegen Diebstahls gegen den früheren Soldaten. Mit Urteil vom 25. Februar 1997 - 3 Ds 2108 Js 51.341/96 -, rechtskräftig seit 5. März 1997, verurteilte ihn das Amtsgericht C. wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Durch Beschluß vom 25. Februar 1997 wurde die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt und dem früheren Soldaten zur Auflage gemacht, 600 DM in monatlichen Raten von mindestens 25 DM an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V. zu zahlen.

13

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 2. Luftwaffendivision vom 13. Januar 1997 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 3. Juni 1997 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:

"Der Soldat entwendete am 05. Oktober 1996 gegen 21.30 Uhr in 56809 C., in der Stube ... Gebäude ... des Fliegerhorstes B., aus der in der Feldhose seines Stubenkameraden Unteroffizier B. Sch. befindlichen Brieftasche einen 10-DM-Schein, während dieser sich im Waschraum aufhielt."

14

Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den früheren Soldaten am 15. Oktober 1997 eines Dienstvergehens schuldig, verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert der Übergangsgebührnisse, die er zum Zeitpunkt der Urteilsfällung erdient hätte, für die Dauer von sechs Monaten.

15

Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und würdigte ihn als vorsätzlichen Verstoß des früheren Soldaten gegen seine Pflicht, die Rechte des Kameraden zu achten (§ 12 SG) sowie die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG unter der erhöhten Pflichtenhaftung gemäß § 10 Abs. 1 SG.

16

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

17

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für den Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Besondere Erschwernisgründe könnten sogar die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gebieten. Derartige Erschwernisgründe lägen hier vor. Erschwerend in der Tat wirke sich aus, daß der frühere Soldat nicht etwa der Versuchung des Augenblicks erlegen sei, sondern sein Diebstahl auf Plan und Entfaltung krimineller Energie beruht habe, wie sich durch seine vorherigen Fragen, ob Unteroffizier Sch. noch duschen wolle, ergebe. Die Kammer habe zwar auf Grund der Verpflichtungen des früheren Soldaten seine finanzielle Enge ersehen, aber keine ausweglose Notsituation. Erschwerend in der Tat sei auch zu bewerten, daß zwischen ihm und dem Unteroffizier Sch. durch die Stubengemeinschaft engere Beziehungen bestanden hätten. Zudem sei der frühere Soldat der Onkel des Unteroffiziers Sch. gewesen. Bei Betrachtung des Diebstahls könne man sich auch nicht von den Auswirkungen der Tatsache freimachen, daß dieser Diebstahl am Ende einer Diebstahlsserie gestanden habe, von der Unteroffizier Sch. betroffen gewesen sei. Es fehle an der letzten Sicherheit, um dem früheren Soldaten diese Vortaten als Täter zurechnen zu können. Es sei ihm aber zumindest als Erschwernisgrund in der Tat anzulasten, daß er in Kenntnis der Vortaten den vorliegenden Diebstahl begangen und damit den Anschein begründet habe, die anderen Diebstahlsfälle gegenüber Unteroffizier Sch. auch begangen zu haben. Entscheidend sei zu Lasten des früheren Soldaten zu berücksichtigen, daß er einschlägig vorbestraft sei und es sich bei dem vorliegenden Diebstahl um eine Wiederholungstat handele, die in der Regel die Einstufung in eine höhere Disziplinarmaßnahme zur Folge habe. Auch im ersten Fall sei ein damaliger Arbeitskollege, dem bereits dreimal zuvor Geld gestohlen worden war, Opfer gewesen. Damals wie im vorliegenden Fall sei der frühere Soldat durch eine Falle überführt worden. Im Hinblick auf das gleiche Handlungsschema aller damaligen Fälle sei auch seinerzeit der Verdacht der Begehung der vorherigen Diebstahlsfälle geblieben. Belastet mit der Hypothek der erlittenen strafgerichtlichen Bestrafung und des Verlustes seines damaligen Arbeitsplatzes habe der frühere Soldat dennoch den neuerlichen Diebstahl begangen. Als Wiederholungstat gebe dies Anlaß zu der Annahme, daß er unbelehrbar und die gezeigte Unehrlichkeit charakterlich verwurzelt sei. Diese Zweifel an der Integrität des früheren Soldaten und seiner Haltung zur Ehrlichkeit schlügen vollends durch, wenn man auch die Bestrafung wegen Betrugs miteinbeziehe. Die Zahl der strafrechtlich relevanten Unehrlichkeiten weise in Richtung persönlichkeitsbedingter Mängel, angesichts dessen ein einschlägiges kriminelles Fehlverhalten für die Zukunft nicht ausschließbar sei. Wäre es im vorliegenden Fall um eine einmalige persönlichkeitsfremde Tat gegangen, um die Wegnahme von 10 DM in der Schwäche eines Augenblicks, hätte die Kammer sicherlich dem Antrag des Wehrdisziplinaranwalts auf Herabsetzung des Dienstgrades des früheren Soldaten in den eines Unteroffiziers folgen können. Es seien aber die dargelegten Zweifel und die grundlegende Beeinträchtigung des Vertrauens in den früheren Soldaten und seine Verwendbarkeit gewesen, angesichts derer sein verbleiben in der soldatischen Gemeinschaft für die Kammer nicht denkbar gewesen sei. Die erst nach der Beurteilung vom 24. August 1995 als überdurchschnittlich bewerteten Leistungen des früheren Soldaten seien nicht als maßnahmemindernder Milderungsgrund anzusehen. Die Kammer halte ihn eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 105 Abs. 1 WDO für bedürftig und im Hinblick auf sein positives Leistungsbild in den letzten beiden Jahren auch nicht für unwürdig.

18

Gegen dieses dem früheren Soldaten am 28. November 1997 übergebene Urteil hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1997, beim Truppendienstgericht Süd eingegangen am 15. Dezember 1997, Berufung in vollem Umfang eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Soldat beantragt, das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

19

Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgebracht:

20

Entgegen der Ansicht des Truppendienstgerichts handele es sich bei der angeschuldigten Tat nicht um eine geplante, sondern um eine spontane. Das Truppendienstgericht stütze sich allein auf die Aussage des Unteroffiziers der Reserve Sch., der anläßlich seiner Vernehmung als Zeuge bekundet habe, der frühere Soldat habe ihn gefragt, ob er noch duschen gehe. Diese Bekundung habe er jedoch erst nach Vorhalt seiner von Oktober 1996 stammenden Aussage machen können. Eine konkrete Erinnerung an eine solche Äußerung habe der Zeuge nicht gehabt. Die Äußerung werde durch den früheren Soldaten in Abrede gestellt. Eingeräumt werde lediglich, daß es möglich sei, daß einmal gefragt worden sei, ob der Zeuge Sch. duschen gehe. Keinesfalls sei es jedoch so, daß der frühere Soldat die Tat geplant habe, wie dies das Truppendienstgericht annehme. Es habe sich vielmehr um einen spontanen Entschluß des früheren Soldaten gehandelt, der bei äußerst angespannter finanzieller Situation die auf das Bett gelegte Feldhose, aus der die Geldbörse des Zeugen Sch. herausgeschaut habe, wahrgenommen habe. In dieser Situation habe er sich dazu verleiten lassen, einen 10-DM-Schein aus der Geldbörse herauszunehmen. Das Truppendienstgericht habe sich bei seinen Erwägungen offensichtlich davon leiten lassen, daß dieser Diebstahl am Ende einer durch den Zeugen Sch. behaupteten, jedoch nicht bewiesenen Diebstahlsserie gelegen habe, Wie der Zeuge Sch. in der Hauptverhandlung bekundet habe, könne er bis heute nicht mit Sicherheit behaupten, daß ihm tatsächlich Geld gestohlen worden sei. Er könne nicht ausschließen, daß er dieses Geld verloren habe. Zu Unrecht beziehe das Truppendienstgericht in seine Bewertung auch den Vorfall aus dem Jahr 1992 ein, bei dem in ähnlich angespannter finanzieller Situation der frühere Soldat sich zum Versuch eines Diebstahls habe hinreißen lassen. Bei dieser Tat handele es sich um einen Vorfall aus einer Zeit, als er in keinem Dienstverhältnis gestanden habe. Das Truppendienstgericht habe auch zu Unrecht die angeschuldigte Tat als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, die Rechte des Kameraden zu achten, bewertet. Nach den Bekundungen des Zeugen Sch. habe dieser am 5. Oktober 1996 eine Diebesfalle gestellt. Er habe daher - für den früheren Soldaten unerkannt - in eine Wegnahme von Geld eingewilligt, so daß das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme, nämlich der Bruch fremden Gewahrsams, nicht erfüllt sei. An einer Versuchsstrafbarkeit ändere dies zwar nichts, bedeute aber, daß auch der Verstoß gegen § 12 SG nur im Versuch erfolgt sei. Der frühere Soldat habe sich zur Zeit der Tat in einer unverschuldeten finanziellen Notlage befunden. Seine damalige Ehefrau, die Tante des Zeugen Sch., habe während der Ehezeit erhebliche Schulden gemacht, für die er einzustehen habe. Das sei ebenso wie die positiven Leistungen des früheren Soldaten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

21

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

22

2.

Das Rechtsmittel des früheren Soldaten ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfestellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Maßnahme zu finden.

23

3.

Die Berufung des früheren Soldaten hatte Erfolg.

24

a)

Der Senat hat auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Anhörung der Zeugen Major H. und Stabsunteroffizier der Reserve Sch. und der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussage des Leumundszeugen Hauptmann D., der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke sowie der dem rechtskräftigen Strafurteil zugrundeliegenden bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 WDO) folgenden Sachverhalt festgestellt:

"Der Angeklagte entwendete am 5. Oktober 1996 gegen 21.30 Uhr im Fliegerhorst B. bei C. im Gebäude ... Stube ... aus der Brieftasche in einer über einem Bett liegenden Feldhose seines Neffen und Stubenkameraden, des Unteroffiziers B. Sch., 10 DM."

25

Darüber hinaus hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt:

26

Dem Zeugen Sch., ein Neffe der damaligen Ehefrau des früheren Soldaten, der wie dieser dem II. Zug der angehörte und mit dem früheren Soldaten die Stube teilte, war innerhalb der letzten zwei Jahre aus der Stube dreimal Geld abhanden gekommen. Das erste Mal 100 DM, das zweite Mal 50 DM und das letzte Mal im Zeitraum vom 1. bis 4. Oktober 1996 40 DM. Das Geld fehlte jeweils aus der Geldbörse, die er in der Feldhose getragen und nur zum Duschen oder Schlafen mit der Hose abgelegt hatte. Bei jedem Diebstahl hatte er jeweils mehrere Geldscheine in der Börse und es fehlte nur ein Teil davon. Er teilte die Diebstahlsfälle dem früheren Soldaten mit, der ihm jeweils entgegenhielt, er habe das Geld bestimmt verloren oder ausgegeben. Einen Verdacht gegen den früheren Soldaten hegte er erst, als dessen damalige Ehefrau, seine Tante, ihn darauf hinwies, daß der frühere Soldat schon einmal Geld entwendet habe. Der Zeuge Sch. meldete den letzten Diebstahl von 40 DM seinem Zugführer, Stabsfeldwebel Wa. und dem stellvertretenden Zugführer, Oberfeldwebel Hö., und äußerte seinen Verdacht gegen den früheren Soldaten. Den Empfehlungen seiner Vorgesetzten folgend, legte der Zeuge Sch. 10-DM- und 20-DM-Scheine im Gesamtwert von 100 DM nach Markierung und Notierung der Seriennummern in seine Geldbörse.

27

Am 5. Oktober 1996 befand sich der frühere Soldat gegen 20.30 Uhr im Staffelheim, als der Zeuge Sch. hinzukam. Nach der Aussage des Zeugen Sch. in der Berufungshauptverhandlung fragte ihn der frühere Soldat, ob er noch duschen wolle. Der frühere Soldat verließ gegen 21.30 Uhr das Staffelheim und ging auf die Stube. Der Zeuge Sch. folgte später. Der frühere Soldat fragte ihn erneut, ob er noch duschen wolle, was der Zeuge bejahte. Er legte seine ausgezogenen Sachen einschließlich der Feldhose mit der Geldbörse auf das Bett und ging zum Duschen. Als er zurückkam, war der frühere Soldat noch anwesend. Der Zeuge Sch. begab sich zu Bett und stellte am Morgen des 6. Oktober 1996 gegen 4.00 Uhr bei seinem Dienstantritt den Verlust von 10 DM fest. Am Vormittag meldete er dies seinem Zugführer, Stabsfeldwebel Wa. der daraufhin den früheren Soldaten unter einem Vorwand bat, ihm einen 20-DM-Schein in zwei 10-DM-Scheine zu wechseln.

28

Der frühere Soldat tat dies. Der eine der eingewechselten 10-DM-Scheine war markiert und enthielt die vom Zeugen Sch. notierte und vermißte Seriennummer. In einem anschließenden Gespräch zwischen dem früheren Soldaten, dem Zugführer, dem stellvertretenden Zugführer und dem Zeugen Sch. gestand der frühere Soldat ein, 10 DM aus der Geldbörse entwendet zu haben. Er bestritt aber, dem Zeugen Sch. schon früher Geld entwendet zu haben. Ein oder zwei Tage später forderte der Zeuge Sch., der den früheren Soldaten für sämtliche Diebstähle verantwortlich machte, diesen auf, ihm einen Schuldschein über 200 DM zu unterschreiben und den II. Zug zu verlassen. Er wolle dann die Sache auf sich beruhen lassen. Der frühere Soldat bestritt, mit den vorangegangenen Diebstählen etwas zu tun zu haben, willigte aber ein, unterschrieb den Schuldschein und zahlte die 200 DM. Er befand sich nach seinen Angaben damals in engsten finanziellen Verhältnissen. Seine damalige Ehefrau hatte während der Ehezeit erhebliche Schulden gemacht, für die er einzustehen hatte. Konkret hatte er monatlich 1.100 DM abzutragen. Der frühere Soldat ist geständig, bestreitet aber, den Diebstahl geplant zu haben. Es habe sich um einen spontanen Entschluß gehandelt, als er einen Teil der Geldbörse aus der Hosentasche herausragen sah.

29

b)

Der frühere Soldat hat durch den Diebstahl des 10-DM-Scheins gegen die Pflicht verstoßen, die Rechte des Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG), und gegen die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Da er wußte und wollte was er tat, hat er vorsätzlich gehandelt und insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

30

Ohne Bedeutung ist, ob der Zeuge Sch. durch die Markierung der Scheine und Notierung der Seriennummern in die - erwartete - Wegnahme eingewilligt hatte und deshalb ein vollendeter Diebstahl nicht mehr möglich wäre. Zum einen hat das Strafgericht den früheren Soldaten rechtskräftig wegen vollendeten Diebstahls verurteilt, zum anderen schlösse die strafrechtliche Wertung als Versuch den Vorsatz hinsichtlich des Dienstvergehens nicht aus.

31

c)

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

32

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 [f.]>, vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 - <BVerwGE 93, 34 [BVerwG 31.01.1991 - 2 WD 48/90] [f.]>, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]>-, vom 7. September 1994 - BVerwG 2 WD 15.94 - und vom 28. März 1996 - BVerwG 2 WD 1.96 -) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können. Da der Zusammenhalt in der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft beruht (§ 12 Satz 1 SG), kommt Verstößen gegen die Kameradschaftspflicht stets erhebliches Gewicht zu. Nicht selten löst ein solches Handeln Ermittlungen nicht nur des Disziplinarvorgesetzten und der Rechtspflege der Bundeswehr, sondern auch der Polizei aus, führt zu gegenseitigen Verdächtigungen und Anschuldigungen und schafft ein Klima der Unruhe und des Mißtrauens, das dem Dienstbetrieb höchst abträglich ist. Da sich bei dem engen Zusammenleben und Zusammenwirken der Angehörigen der Truppe vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum und Vermögen nicht vermeiden lassen, ist eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als angemessene Ahndung eines solchen Fehlverhaltens angezeigt, sondern auch zur Abschreckung potentieller Täter geboten. Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung an Eigentum und/oder Vermögen seiner Kameraden, so disqualifiziert er sich mit diesem Verhalten grundsätzlich auch für seine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen. Da er zugleich den Zusammenhalt der Truppe lockert, versagt er gerade in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter und erweist sich zur Führung und Erziehung Untergebener grundsätzlich als ungeeignet (vgl. Urteil vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - <BVerwGE 103, 172 = NZWehrr 1995, 25>).

33

Das Truppendienstgericht hat allerdings zu Unrecht angenommen, daß hier Erschwernisgründe vorliegen, die die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gebieten. In die Bewertung der Tat kann nicht mit einfließen, daß dem Zeugen Sch. bereits früher Geld abhanden gekommen ist. Zwar ist der Zeuge der festen Oberzeugung, daß ihm der frühere Soldat auch in den vorangegangenen Fällen das Geld entwendet habe. Es gibt darüber aber keinerlei Feststellungen oder gar Beweise, so daß zugunsten des früheren Soldaten die Unschuldsvermutung durchgreifen muß. Ebensowenig können die bei dem früheren Arbeitgeber nicht aufgeklärten und vom früheren Soldaten bestrittenen Diebstähle bei damaligen Arbeitskollegen ihm zur Last gelegt werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der frühere Soldat den Diebstahl langfristig geplant und diesen Plan umgesetzt hat. Zwar kann die Aussage des Zeugen Sch. der frühere Soldat habe ihn bereits im Staffelheim gefragt, ob er noch duschen wolle, ein Indiz dafür sein. Es reicht aber nicht aus für die Annahme eines planvollen Vorgehens dergestalt, daß er den Zeugen aus der Stube locken wollte, um den Diebstahl zu begehen.

34

Zu Lasten des früheren Soldaten ist allerdings zu berücksichtigen, daß er den Diebstahl gegenüber einem Stubenkameraden begangen hat, mit dem er bereits etwa zwei Jahre infolge des gemeinsamen Dienstes in demselben Zug der L. verbunden war, mit dem er ebenso lange gemeinsam auf einer Stube zusammen lebte und mit dem er zudem durch seine damalige Ehefrau verschwägert ist (§ 1590 Abs. 2 BGB) und der ihm aus dieser langjährigen und engen Beziehung heraus selbstverständlich vertraut hat. Dieses Vertrauen hat der frühere Soldat in schwerwiegender Weise mißbraucht, zumal das Geld nicht offen in der Stube herumlag, sondern er die Geldbörse aus der Feldhose gezogen und daraus das Geld entnommen hat.

35

Bei dem Versagen des früheren Soldaten ist auch seine Stellung als Stabsunteroffizier und Vorgesetzter zu berücksichtigen. Entgegen der Anforderung des § 10 Abs. 1 SG hat er in seiner Haltung und Pflichterfüllung kein vorbildhaftes Verhalten gezeigt, sondern ein schlechtes Beispiel gegeben. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind daher die Anforderungen, die an seine charakterliche Zuverlässigkeit, seine moralische Integrität und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (stRspr.: vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300>, vom 8. Oktober 1987 - BVerwG 2 WD 26.87 - und vom 19. März 1997 - BVerwG 2 WD 34.96 - jeweils m.w.N.).

36

Zugunsten des früheren Soldaten kann allerdings berücksichtigt werden, daß er nach der Aufdeckung der Tat durch den Zeugen Sch. und den Zugführer sofort den Diebstahl gestanden hat.

37

Einen weiteren Milderungsgrund in der Tat gibt es nicht. Solche Milderungsgründe sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der ein Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (stRspr.: vgl. z.B. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168> und vom 3. Dezember 1997 - BVerwG 2 WD 2.97 - m.w.N.). Der Diebstahl kann nicht als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten gewertet werden. Der frühere Soldat hat weder unbedacht gehandelt noch kann die Wegnahme des Geldscheins im Hinblick darauf, daß er zweimal vorher wegen Vermögensdelikten strafrechtlich verurteilt war, als persönlichkeitsfremd angesehen werden.

38

Als Milderungsgrund kann dem früheren Soldaten auch nicht zugute gehalten werden, daß er sich unverschuldet in einer finanziellen Notlage befand, die nicht auf andere Weise zu beheben war. Der Senat verkennt nicht, daß er wegen der hohen Schulden zur Zeit der Tat - die auch heute noch in erheblichem Umfang bestehen - in engsten finanziellen Verhältnissen gelebt hat. Es handelte sich aber nicht um eine ausweglose wirtschaftliche Situation, die nur den Diebstahl als einzige Möglichkeit zugelassen hätte. Im übrigen wäre der Diebstahl von 10 DM auch nicht geeignet gewesen, diese Situation grundlegend zu verändern.

39

Schließlich kann dem früheren Soldaten auch keine psychische Ausnahmesituation zugebilligt werden, die zur Annahme eines Milderungsgrundes in der Tat führt. Zwar befand er sich auf Grund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage und des Scheiterns seiner Ehe sicherlich in einer für ihn schwierigen Situation. Sie ist aber nicht so außergewöhnlich, daß sie den Diebstahl gegenüber einem Stubenkameraden erklärbar und in einem milderen Licht erscheinend macht.

40

Zugunsten des früheren Soldaten sind jedoch Milderungsgründe in seiner Person zu berücksichtigen. Zwar wurde er bereits vor dieser Tat zweimal strafgerichtlich verurteilt. In seinem dienstlichen Verhalten waren seine Vorgesetzten aber mit ihm zufrieden. Seine planmäßige Beurteilung vom 24. August 1995 war durchschnittlich, nach den Aussagen seiner Disziplinarvorgesetzten haben sich seine Leistungen seitdem gesteigert. Nach der Aussage seines letzten Disziplinarvorgesetzten Hauptmann D. vor dem Truppendienstgericht gibt es keinen Grund, etwas Negatives über ihn zu sagen. Seine Leistungen lagen nach der Tat über dem Durchschnitt, zuletzt zählte er zur Spitzengruppe der Unteroffiziere ohne Portepee. Ihm wurden eine förmliche Anerkennung und Auszeichnungen erteilt. Der frühere Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft versichert, daß er sein Fehlverhalten einsieht und bereut.

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Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens war der Maßnahmeart nach eine Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad unerläßlich. Der Senat hielt - auch aus generalpräventiven Erwägungen - die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve für die erforderliche und angemessene Ahndung des Dienstvergehens.

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4.

Mit der Milderung des angefochtenen Urteils zu einer Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve hatte die Berufung des früheren Soldaten in vollem Umfang Erfolg. Zwar hatte sein Verteidiger in der Berufungsschrift noch die Dienstgradherabsetzung zum Unteroffizier der Reserve beantragt. In der entscheidenden Berufungshauptverhandlung hat der frühere Soldat aber nur den Antrag gestellt, das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und ihn zu einer milderen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen. Dieses Begehren war erfolgreich.

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Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der frühere Soldat gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO zu tragen, und zwar angesichts des Fehlens von Billigkeitsgründen in voller Höhe. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen in entsprechender Anwendung des § 132 Abs. 1 und 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Dr. Vogelgesang
Dr. Widmaier
Dr. von Heimburg
May
Trost