Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1997, Az.: BVerwG 2 WD 2.97
Degradierung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung bei Dienstvergehen durch Führen von Privatgesprächen über das Diensttelefon; Erhöhte Verantwortung von Soldaten in Vorgesetztenstellung für die Wahrung dienstlicher Interessen; Verwendung von Steuermitteln für private Interessen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 2.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22841
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 15.10.1996 - AZ: 6 VL 27/96
Rechtsgrundlagen
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 10 Abs. 1 SG
Fundstellen
- DokBer B 1998, 233-235
- NVwZ-RR 1998, 764-765 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1998, 363
Prozessführer
Hauptfeldwebel ..., geboren am ...
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. Dezember 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
sowie
Oberstleutnant Fischer, Hauptfeldwebel Volz als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor Söllner als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 15. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der 40 Jahre alte Soldat besuchte neun Jahre die Volksschule, die er mit dem Abschlußzeugnis vom 10. März 1972 verließ. Vom 1. April 1972 bis 30. August 1974 durchlief er eine Lehre als Koch, die er nicht abschloß, und vom 1. Oktober 1974 bis 3. März 1978 eine Lehre als Maschinenschlosser, die er mit der Facharbeiterprüfung beendete. Vom 4. März bis 15. August 1978 war er als Metallarbeiter tätig.
Zum 16. August 1978 wurde er zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur .../Luftwaffenausbildungsregiment ... in B. einberufen und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr am 5. Dezember 1978 als Kanonier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, sodann auf acht und zwölf Jahre festgesetzt. Am 2. Juli 1987 wurde ihm als Oberfeldwebel die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Der Soldat wurde am 11. Oktober 1979 zum Unteroffizier, am 14. Oktober 1980 zum Stabsunteroffizier, am 7. September 1982 zum Feldwebel, am 9. Juli 1985 zum Oberfeldwebel und mit Wirkung vom 1. April 1991 zum Hauptfeldwebel ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Oktober 1978 zur .../Flugabwehrraketenbataillon ... in W. als Kraftfahrer versetzt. Vom 10. Januar bis 20. März 1979 besuchte er beim Flugabwehrraketenregiment ... in M. den Unteroffizierlehrgang mit der Abschlußnote "ausreichend" und vom 8. Mai bis 24. Juni 1980 bei der Truppendienstlichen Fachschule der Luftwaffe in I. den Feldwebellehrgang, ebenfalls mit der Abschlußnote "ausreichend". Zum 1. April 1991 wurde er zum Stab Flugabwehrraketengeschwader ... in B. als Nachschubmeister und Kraftfahrer B versetzt. Unter vorausgehender Kommandierung vom 14. Juni bis 6. Juli 1993 wurde er zum 7. Juli 1993 zur Stabsgruppe Raketenschule der Luftwaffe ... als Nachschubmeister und zum 5. Juli 1996 in derselben Funktion zum Stab Jagdgeschwader ... in L. versetzt.
In seinen dienstlichen Leistungen als Unteroffizier, Stabsunteroffizier, Feldwebel und Oberfeldwebel steigerte sich der Soldat in den ersten fünf Beurteilungen von "4 C" auf "3 C" und "3 B". Ebenfalls als Oberfeldwebel erhielt er in der Beurteilung vom 5. September 1989 in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "1", zehnmal die Wertung "2", dreimal die Wertung "3", einmal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Durchsetzungsvermögen" jeweils den Ausprägungsgrad "B". In den Beurteilungen vom 16. Juli 1992 und 24. August 1994 als Hauptfeldwebel, in denen er wiederum für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Durchsetzungsvermögen" bzw. "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B" erhielt, erzielte er in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "1", elfmal die Wertung "2", einmal die Wertung "3" und einmal die Wertung "4" bzw. viermal die Wertung "1", neunmal die Wertung "2" und zweimal die Wertung "3". In der vom Bundeswehrdisziplinaranwalt im disziplinargerichtlichen Verfahren angeforderten Sonderbeurteilung vom 9. September 1997 erhielt er auf dem Dienstposten des Nachschubmeisters siebenmal die Wertung "1" und achtmal die Wertung "2" sowie in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B".
In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht schilderte ihn sein früherer Disziplinarvorgesetzter, der Zeuge Hauptmann Sch., als einen sehr korrekten, engagierten Soldaten mit viel Gemeinschaftssinn, der sich gut in das Unteroffizierkorps in Fort Bliss eingegliedert habe. Über das Fehlverhalten des Soldaten sei er überrascht gewesen. Er, der Zeuge, habe ihm eine Vollbeurteilung - im wesentlichen mit Aufrechterhaltung - nach Lage mitgegeben, allerdings ohne den Ausprägungsgrad "B" für "Verantwortungsbewußtsein".
Der Soldat ist Träger des Ehrenkreuzes der Bundeswehr in Bronze seit 5. September 1985.
Wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhielt er zweimal eine förmliche Anerkennung unter Gewährung eines Sonderurlaubs von zwei Tagen bzw. einem Tag, nämlich
- 1.
am 15. Mai 1984, weil er als Nachschubmeister der Batterie seit 3. April 1980 in seinem Aufgabenbereich ständig vorbildlichen Einsatz und Eigeninitiative gezeigt hat und bei Überprüfungen durch vorgesetzte Dienststellen stets hervorragende Ergebnisse vorweisen konnte;
- 2.
am 14. Oktober 1994, weil er als Verantwortlicher für die Bestellung von Material, Waren und Getränken des Oktoberfestes 1994 in Fort Bliss es verstanden hat, zeitkritische Probleme bei der Zulieferung durch Flexibilität, Initiative und Improvisationstalent zu lösen sowie den Einsatz des Personals und Materials so zu steuern, daß auch in Zeiten eines großen Andrangs der Bedarf gedeckt werden konnte.
Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.
Der Soldat ist seit dem 10. August 1984 verheiratet; aus der Ehe sind eine Tochter von jetzt acht und ein Sohn von sechs Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau ist berufstätig und erzielt ein monatliches Einkommen von ca. 1.200,00 DM netto, wobei sich dieser Betrag nach Einschätzung des Soldaten auf Dauer eher verringern als erhöhen wird.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 10. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 4.373,02 DM brutto und unter Berücksichtigung des Kindergeldes für zwei Kinder 4.312,02 DM netto. Infolge der Übernahme eines Einfamilienhauses von den Schwiegereltern und des Erwerbs eines Pkw hat der Soldat 170.000,00 DM Schulden, wovon er monatlich 2.000,00 DM abbezahlt. Gleichwohl können seine wirtschaftlichen Verhältnisse als geordnet bezeichnet werden.
II
In dem mit Verfügung des Amtschefs des Streitkräfteamtes vom 27. März 1996 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 8. August 1996, den Soldaten am 15. Oktober 1996 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels unter Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre.
Die Kammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:
"In der Raketenschule der Luftwaffe USA war der Soldat im Sachgebiet S 4 in der Stabsgruppe als Nachschubmeister eingesetzt. Er hatte sich dienstlich der Materialbewirtschaftung, Schadensbearbeitung, dem Materialnachweis sowie dem Schriftverkehr als seinen Hauptaufgaben zu widmen. Hierzu gehört es auch, die eingehenden Fernmelderechnungen, die an die Raketenschule der Luftwaffe und das deutsche Luftwaffenkommando (USA) gerichtet sind, büromäßig zu bearbeiten. Diese muß er an die Teilbereiche und die Berechtigten weiterleiten.
Der Soldat hatte für den S 4-Bereich die eingegangenen Rechnungen 'auf Richtigkeit' zu prüfen, d.h. im Auftrag des Hauptmanns Gaumann die Einzelgesprächsnachweise für die MCI-CALLING CARD, Nr. 260 100 7693 mit der vierstelligen PIN-Nummer zu vergleichen und zum Abzeichnen vorzulegen.
Im S 4-Bereich des Stabes sind Oberstleutnant St., Hauptmann L. und Hauptmann G. berechtigt, mit einer MCI-Card zu telefonieren. Am 25. Januar 1996 hatte Hauptmann G. anstelle des im Urlaub befindlichen Soldaten die Rechnung für November 1995 geprüft und stellte fest, daß mit seiner Kartennummer 30 Ferngespräche in dem Raum Dallas/Texas geführt worden waren, die er nicht geführt hatte. Der Soldat wurde nach Rückkehr aus dem Urlaub am 26. Januar 1996 zur Rede gestellt und gab sofort zu, er habe diese Gespräche und weitere Gespräche ebenfalls privat geführt.
Dabei war dem Soldaten bekannt, daß es nach der Nr. 410 der Geschäftsordnung der RakSLw USA vom 15. Februar 1994 untersagt ist, gebührenpflichtige Privatgespräche von Dienstapparaten aus zu führen. Für Dienstgespräche gab es außerdem die Möglichkeit, innerhalb der USA von bestimmten Apparaten aus sogen. WATS-Calls zu führen. Daneben hatten einige Dienstposteninhaber kommerzielle Telefonkarten, wie in diesem Fall Hauptmann G., von der Gesellschaft 'MCI'. Die Gesellschaft wird bei einem Gesprächswunsch mit ihrer Nummer angewählt, anschließend wird die gewünschte Vorwahl (Ausland oder Area-US-Code) mit der Teilnehmernummer angewählt. Danach ist die zehnstellige Kartennummer mit der vierstelligen PIN-Nummer einzugeben. Erst dann erfolgt die Gesprächsfreigabe. Der Karteninhaber erhält über die geführten Gespräche eine Einzelaufstellung mit Datum, Uhrzeit und Nummer des Anschlusses, Zielnummer, Dauer des Gesprächs und den Gebühren in US-Dollar.
Zu Punkt 1 des Tatvorwurfs:
Der verheiratete Soldat hatte im Mai 1995 eine ebenfalls verheiratete Frau in Dallas/Texas anläßlich eines Auftritts des Soldaten-Chores der RakSLw kennengelernt. Er führte fortan Telefongespräche mit ihr, deren Kosten er vor seiner Ehefrau verbergen wollte. Er nutzte deshalb die Dienstapparate mit der '7er-Nummer' die für WATS-Call's, nämlich seinen Anschluß Nr. 7928, den des OvB (6508), sowie den Anschluß der deutschen Soldatenstube (7992) in Fort Bliss.
Die vom Wehrdisziplinaranwalt erstellte Übersicht anhand der Rechnungen erfaßt folgende Gespräche:
Datum von Dienstapparat nach Dauer
(in Minuten)Kosten
(in Dollar)25.10.95 7928 Plano,Tx 35,72 5,48608 06.11.95 7928 Plano,Tx 27,90 4,28544 07.11.95 7928 Plano,Tx 35,40 5,43744 08.11.95 7928 Plano,Tx 25,60 3,93216 08.11.95 7928 Plano,Tx 42,27 6,48960 09.11.95 7928 Plano,Tx 10,68 1,64096 09.11.95 7928 Plano,Tx 33,38 5,12768 09.11.95 7928 Plano,Tx 3,13 0,48128 10.11.95 7928 Plano,Tx 16,35 2,51136 10.11.95 7928 Plano,Tx 26,52 4,07296 21.11.95 7928 Dallas,Tx 10,92 1,67680 21.11.95 7928 Dallas,Tx 20,03 3,07712 22.11.95 7928 Dallas,Tx 15,75 2,41920 24.11.95 7928 Dallas,Tx 25,47 3,91168 25.11.95 6508 Plano,Tx 7,00 1,07520 25.11.95 6508 Plano,Tx 61,78 9,48992 27.11.95 7928 Dallas,Tx 19,08 2,93120 27.11.95 7928 Plano,Tx 22,87 3,51232 28.11.95 7928 Dallas,Tx 12,93 1,98656 28.11.95 7928 Dallas,Tx 21,63 3,32288 29.11.95 7928 Dallas,Tx 16,70 2,56512 29.11.95 7928 Dallas,Tx 3,47 0,53248 29.11.95 7928 Dallas,Tx 26,02 3,99616 30.11.95 7928 Dallas,Tx 16,07 2,46784 04.12.95 7928 Dallas,Tx 14,78 2,27072 04.12.95 7928 Dallas,Tx 30,57 4,69504 08.12.95 7992 Dallas,Tx 22,78 3,49952 12.12.95 7928 Dallas,Tx 6,57 1,00096 12.12.95 7928 Plano,Tx 19,80 3,04128 12.12.95 7928 Dallas,Tx 13,68 2,10176 12.12.95 7992 Plano,Tx 19,03 2,92352 13.12.95 7928 Dallas,Tx 17,38 2,67008 13.12.95 7928 Plano,Tx 10,42 1,60000 13.12.95 7928 Plano,Tx 14,82 2,27584 13.12.95 7928 Plano,Tx 4,95 0,76032 13.12.95 7928 Dallas,Tx 10,45 1,60512 14.12.95 7928 Dallas,Tx 20,07 3,08224 14.12.95 7928 Dallas,Tx 11,00 1,68960 20.12.95 7928 Dallas,Tx 11,95 1,83552 21.12.95 7928 Plano,Tx 24,52 3,76576 09.01.96 7928 Addison,Tx 21,17 3,25120 11.01.96 7928 Plano,Tx 18,62 2,85952 16.01.96 7928 Addison,Tx 25,55 3,92448 17.01.96 7928 Addison,Tx 4,25 2,18880 19.01.96 7928 Plano,Tx 19,90 3,05664 22.01.96 7928 Dallas,Tx 5,75 0,88320 22.01.96 7928 Addison,Tx 14,05 2,15808 908,73 Min = 15,15 Std 139,57 Dollar Zu Punkt 2 des Tatvorwurfs:
Die Telefon-Card der MCI-Gesellschaft für Hauptmann G., die vorher für seinen Vorgänger, Hauptmann a.D. P., vom Dienstherrn zum Führen von Dienstgesprächen angeschafft worden war, durfte grundsätzlich auch der Soldat - im Vertrauen auf dessen Redlichkeit - zum Führen von Dienstgesprächen mitbenutzen.
Das mißbrauchte der Soldat, indem er mit der Karte die nachfolgenden vom Wehrdisziplinaranwalt erfaßten Gespräche mit seiner Bekannten 'Gabi' führte:
Datum von nach Dauer
(in Minuten)Kosten
(in Dollar)04.11.95 El Paso Plano,Tx 1,1 0,42 04.11.95 El Paso Plano,Tx 14,0 2,39 05.11.95 El Paso Plano,Tx 16,6 2,79 06.11.95 El Paso Plano,Tx 12,4 2,15 07.11.95 El Paso Plano,Tx 60,6 9,52 09.11.95 El Paso Plano,Tx 21,3 3,51 09.11.95 El Paso Plano,Tx 2,0 0,56 09.11.95 El Paso Plano,Tx 5,7 1,12 10.11.95 El Paso Plano,Tx 0,3 0,30 10.11.95 El Paso Plano,Tx 9,5 1,70 10.11.95 El Paso Plano,Tx 12,7 2,19 10.11.95 El Paso Plano,Tx 12,9 2,22 11.11.95 El Paso Plano,Tx 1,5 0,48 11.11.95 El Paso Plano,Tx 28,3 4,58 11.11.95 El Paso Plano,Tx 42,8 6.80 13.11.95 El Paso Plano,Tx 7,4 1,38 13.11.95 El Paso Plano,Tx 17,0 2,85 13.11.95 El Paso Plano,Tx 20,0 3,31 14.11.95 El Paso Plano,Tx 10,8 1,90 14.11.95 El Paso Plano,Tx 7,3 1,37 14.11.95 El Paso Plano,Tx 17,8 2,97 15.11.95 El Paso Plano,Tx 25,8 4,20 16.11.95 El Paso Plano,Tx 28,5 4,61 17.11.95 El Paso Plano,Tx 21,7 3,57 20.11.95 El Paso Addison,Tx 21,0 3,46 20.11.95 El Paso Plano,Tx 5,5 1,09 22.11.95 El Paso Dallas,Tx 9,1 1,64 23.11.95 El Paso Plano,Tx 3,5 0,79 25.11.95 El Paso Dallas,Tx 16,6 2,79 26.11.95 El Paso Plano,Tx 1,6 0,49 02.12.95 El Paso Dallas,Tx 2,6 0,65 14.12.95 El Paso Plano,Tx 2,5 0,63 04.01.96 El Paso W-Germany 0,5 2,10 05.01.96 Las Vegas W-Germany 6,2 3,87 05.01.96 Las Vegas W-Germany 2,2 2,58 08.01.96 El Paso Plano,Tx 0,3 0,30 23.01.96 El Paso Dallas,Tx 8,8 1,60 478,40 Minuten = 7,97 Std 88,88 Dollar Der in vollem Umfang von Anfang an geständige Soldat bringt zu seiner Entlastung vor, er hätte zu jener Zeit keine andere Möglichkeit gesehen, um mit dieser Frau zu sprechen und sei fassungslos gewesen, wieviele Gespräche in jenen Monaten zusammengekommen wären. Es hätte damals für ihn dienstlich wie auch privat Belastungen gegeben. Nur mit dieser Frau hätte er sich aussprechen können, sie habe zugehört und Verständnis für ihn aufgebracht. Eine betrügerische Absicht hätte ihm ferngelegen, auch einen Vertrauensmißbrauch habe er nicht erkannt. Er könne nur wiederholen, daß er sein Fehlverhalten einsehe, es tue ihm leid. An die schwerwiegenden Konsequenzen habe er damals nie gedacht, denn die Gespräche hätten ihm sehr geholfen. Die Gespräche mit der 7er-Nummer seien erst nach seinem rückhaltlosen Geständnis vor Hauptmann Sch. durch eine Nachprüfung erfaßt und aufgelistet worden.
Vor dieser Tat habe er nie verbotene Privatgespräche zu Lasten des Dienstherrn geführt. Damals hätte er noch kein Unrechtsbewußtsein gehabt. Im Vordergrund hätte das Bedürfnis nach Aussprache mit Telefonaten oder durch viele Briefe gestanden. Seiner Ehefrau habe er alles erzählt, sie trage es jetzt mit ihm, und familiär sei alles in Ordnung."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) sowie als bedingt vorsätzliche Verletzung der Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG), weil er das Vermögen des Hauptmanns G. gefährdete, der unter Umständen vom Dienstherrn für den Gebührenersatz der vom Soldaten geführten Gespräche in Anspruch genommen worden wäre, mithin als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Die vorsätzliche Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn durch einen Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten sei ein schwerer Vertrauensbruch. Verletze ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit diese für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, dann verstoße er in nachhaltiger Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und zerstöre auch sein dienstliches Ansehen tiefgreifend. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad. Erschwerend falle hier vor allem ins Gewicht, daß der Soldat zur Tatzeit eine besondere Funktion und Dienststellung innegehabt habe, die er ausgenutzt habe, um die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen zu begehen. Nach seiner eigenen Einlassung habe er das Verbot gekannt, über Dienstapparate gebührenpflichtige Privatgespräche zu führen, die z.B. über die MCI-Card oder als WATS-Call abgerechnet würden. Er sei für die Verteilung der Fernmelderechnungen an den befugten Personenkreis (Hauptmann a.D. P. und später Hauptmann G.) und die Teilbereiche zuständig gewesen. Durch den Mißbrauch der ihm nicht zum dienstlichen Gebrauch überlassenen MCI-Card habe er den Berechtigten, Hauptmann G., in den Verdacht gebracht, dieser würde mit der PIN-Nummer die Telefonkarte nutzen, um Privatgespräche auf Kosten des Dienstherrn zu führen. Das Versagen des Soldaten sei jedoch nicht dem Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten zuzuordnen, sondern stelle "lediglich" eine schwere Verletzung der Zusatzfunktionen dar. Daher sei nicht eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis, sondern eine Dienstgradherabsetzung als erforderliche und angemessene Ahndung in Betracht zu ziehen gewesen. Milderungsgründe in der Tat seien hier nicht gegeben. Zugunsten des Soldaten seien jedoch gewichtige Milderungsgründe in seiner Person zu berücksichtigen. Auch angesichts des guten persönlichen Eindrucks, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Soldaten gewonnen habe, sei daher eine Degradierung des Soldaten zum Oberfeldwebel zwar notwendig, aber auch ausreichend gewesen, um sein Fehlverhalten angemessen zu ahnden. Die Kammer habe gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 WDO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die dreijährige Wiederbeförderungsfrist aus besonderen Gründen auf zwei Jahre zu verkürzen; damit solle dem Soldaten die Chance gegeben werden, den jetzt aberkannten Dienstgrad erneut zu erreichen.
Gegen dieses dem Soldaten am 7. November zugestellte Urteil legte sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1996, der am selben Tage beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung mit dem Antrag ein, gegen den Soldaten ein Beförderungsverbot zu verhängen.
Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:
Die Kammer habe den ausgezeichneten Werdegang, die Leistungen, das veranwortungs- und pflichtbewußte Engagement des Soldaten sowie sein bislang einwandfreies privates und dienstliches Verhalten hervorgehoben. Bei der Maßnahmebemessung sei dies nur oberflächlich und unverhältnismäßig berücksichtigt worden. Die menschlichen Seiten des Soldaten seien in geradezu auffälliger Form unbeachtet geblieben. Er habe sich durch die plötzliche Bekanntschaft zu einer - ebenfalls verheirateten - Frau, verständlich und nachvollziehbar, wenn auch mit weniger schweren Folgen, aus der Bahn werfen lassen. Als bis dahin in jeder Beziehung treuer Ehemann und Familienvater sei er in eine Situation geraten, die er, weil sie ihm fremd und für ihn von bis dahin unbekannten Emotionen begleitet gewesen sei, nicht sofort gemeistert habe. Mit diesen Umständen habe er seine Ehefrau nicht konfrontieren wollen. Das sei der Grund für die Telefongespräche gewesen, die ihm nun angelastet würden. Der Soldat habe die sich für ihn aus dem Dienst ergebenden Probleme, die durch das Fehlverhalten eines Vorgesetzten hervorgerufen worden seien, mit seiner Bekannten als Bezugsperson besprechen und so die psychischen Belastungen abbauen können. Nach kurzer Zeit habe er das Verhältnis aufgegeben und sich seiner Familie wieder gänzlich zugewandt. Die dienstlichen Leistungen hätten während der ganzen Zeit keinen Anlaß zur Kritik gegeben. Die Kammer habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß während des Verhältnisses alle notwendigen Einsichten überlagert worden seien durch den schon zwanghaften Wunsch, die plötzlich in sein Leben getretene andere Frau so oft wie möglich fernmündlich und auch umfangreich schriftlich zu kontaktieren. Auch habe Hauptmann G. von der Beziehung gewußt, die Telefongespräche durchaus zuordnen können und selbt mit der Bekannten des Soldaten am Telefon gesprochen. Somit habe der Soldat davon ausgehen können, daß weder Hauptmann G. noch dem Bund ein Schaden entstehen würde. Die durch das Telefonieren angefallenen geringen Gebühren seien selbstverständlich von dem Soldaten bezahlt worden. Bei dem Fehlverhalten des Soldaten habe es sich um die erstmalige Verfehlung eines ansonsten untadeligen Soldaten gehandelt. Die Kammer habe offensichtlich Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, die Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und besonders die Beweggründe nicht hinreichend beachtet und nur versucht, vorgegebener Rechtsprechung gerecht zu werden. Selbst wenn man die Angemessenheit der von der Kammer ausgesprochenen Maßnahme unterstelle, seien hier Maßnahmemilderungsgründe auf Grund der besonderen Umstände, nämlich durch die für den Soldaten eingetretene psychische Ausnahmesituation, gegeben, ebenso ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Verhalten.
III
1.
Die Berufung des Soldaten ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Die Kammer hat das Dienstvergehen des Soldaten nicht unangemessen hart geahndet; denn es wiegt schwer.
Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, am Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, so disqualifiziert er sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist in derartigen Fällen Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [ff.]>, vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.] - NZWehrr 1994, 254> und vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - <Buchholz 235.0 § 34 Nr. 13 = § 85 Nr. 1>). Denn ein solcher Zugriff auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn durch einen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ist eine höchst verwerfliche Tat, gleichgültig wie sie strafrechtlich zu bewerten ist. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist.
Verletzt ein Soldat diese für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und zerstört sein dienstliches Ansehen tiefgreifend. Dabei kommt es auf die Höhe eines durch zweckfremde Verwendung verursachten Schadens nicht an. Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt insoweit eine erhöhte Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen; sie haben den Anforderungen gerecht zu werden, die sich dem Vorgesetzten zur Erhaltung der Autorität gegenüber Untergebenen und des Vertrauens seiner Vorgesetzten stellen. Die Öffentlichkeit hätte im übrigen kein Verständnis dafür, wenn die für die Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten Steuermittel nicht ausschließlich für dienstliche Zwecke, sondern auch für private Interessen verwendet würden. Soweit zusätzliche Erschwerungsgründe vorliegen, kann auch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis als härteste Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen.
Erschwerend ist zu berücksichtigen, daß der Soldat über einen Zeitraum von drei Monaten zahlreiche Privatgespräche mit seiner Bekannten von drei Dienstapparaten aus führte und hierbei mißbräuchlich seine dienstlichen Möglichkeiten ausnutzte. Er kannte das Verbot, über Dienstapparate gebührenpflichtige Privatgespräche zu führen, die z.B. über die MCI-Card oder als WATS-Call abgerechnet werden. Durch den Mißbrauch der ihm nicht zum dienstlichen Gebrauch überlassenen MCI-Card hat er Hauptmann Gaumann, der rechtmäßiger Besitzer der Telefonkarte war, dem Verdacht ausgesetzt, dieser würde mit der PIN-Nummer die Telefonkarte nutzen, um Privatgespräche auf Kosten des Dienstherrn zu führen. Da eine Inanspruchnahme des Hauptmanns G. durch den Bund nicht auszuschließen war, gefährdete der Soldat daher auch das Vermögen eines Kameraden.
Für die disziplinarrechtliche Würdigung eines solchen Dienstvergehens ist nicht die Höhe des Schadens, den ein Soldat dem Vermögen seines Dienstherrn zufügt, sondern der durch die Verfehlung eingetretene Vertrauensverlust entscheidend, der bei einem Fehlverhalten eines Soldaten in Vorgesetztenstellung stets gravierend ist.
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt. Daher kann ein Portepee-Unteroffizier, insbesondere ein Hauptfeldwebel, der sich am Vermögen des Dienstherrn vorsätzlich bereichert, nicht in seinem Dienstgrad belassen werden, und es müßten schon ganz erhebliche Milderungsgründe in der Tat und ausnahmsweise auch in der Person des Soldaten vorliegen, um von dieser Maßnahme im Einzelfall Abstand nehmen zu können.
In der Tat selbst sind keine Milderungsgründe ersichtlich geworden, die zugunsten des Soldaten sprechen könnten. Solche Milderungründe sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der ein Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168> und vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 11.95 -).
Der Soldat sah sich allerdings in einer Konflikt läge, weil er einem wachsenden dienstlichen Druck seines Vorgesetzen Oberstleutnant S. ausgesetzt war; andererseits empfand er eine - wie er es nannte - "schicksalhafte", "zwanghafte" bzw. "gefühlsmäßige Bindung" auf "freundschaftlicher Ebene" zu einer Frau, mit der er über alles sprechen konnte und die er insoweit als "Telefonseelsorge" verstand und benötigte, weil er die dienstliche Belastung mit seiner Ehefrau nicht erörtern konnte und wollte. Diese - als "schicksalhafte Verstrickung" empfundene - Situation rechtfertigt es jedoch nicht, dem Soldaten für die Gesamtdauer der zu Unrecht geführten Telefongespräche etwa eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zuzubilligen. Er befand sich zwar in einer Konfliktlage, war aber währenddessen noch durchaus in der Lage, seinen Dienst - zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten - zu versehen.
Diese persönliche "Drucksituation" des Soldaten kann nicht als eigenständiger Tatmilderungsgrund gewertet werden. Denn sie zeigt zwar einige Parallelen zu einem Fehlverhalten, über das der Senat bereits in einer früheren Entscheidung entschieden hat; während dort aber eine subjektiv empfundene Ausnahmesituation gegeben war, hatte der Soldat hier jedoch durchaus die - zumutbare - Möglichkeit, die von ihm für notwendig gehaltenen privaten Ferngespräche über öffentliche Telefonkarten- oder Münzapparate zu führen.
Das Fehlverhalten des Soldaten kann auch nicht als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten eingestuft werden. Zwar beurteilt sich nach Auffassung des Senats eine Augenblickstat nicht in erster Linie danach, in welchen zeitlichen Grenzen der Handlungsablauf erfolgt ist, sondern danach, ob der Entschluß zum Tun oder Unterlassen geplant oder aus den umständen eines Augenblicks zustande gekommen ist. Denn die jeweilige Zeitspanne der Verwirklichung eines Tatentschlusses ist von der Situation des Einzelfalles abhängig und läßt als solche noch keinen sicheren Rückschluß darauf zu, ob das Verhalten spontan oder vorbereitet war (vgl. Urteil vom 19. Februar 1997 - BVerwG 2 WD 27.96 - <DokBer (B) 1997, 233>). Bei 84 über einen Zeitraum von etwa drei Monaten geführten Privatgesprächen sind die Voraussetzungen einer Augenblickstat aber erkennbar nicht mehr gegeben.
Das Geständnis des Soldaten kann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Denn es ist zu einem Zeitpunkt abgegeben worden, als er schon als überführt angesehen werden konnte und mußte. Erst als ihn der Zeuge G. auf die Telefonrechnung ansprach, räumte er die privat geführten Telefongespräche ein. Insoweit hat der Soldat sein Fehlverhalten nicht "vor Entdeckung der Tat" eingestanden, so daß ein entsprechender Milderungsgrund nicht vorliegt (vgl. dazu Urteil vom 19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 9.95 -). Vor diesem Hintergrund fällt auch die Schadenswiedergutmachung nicht tatmildernd ins Gewicht, da ihr keine Freiwilligkeit zugrunde liegt, die auf Einsicht und Reue des Soldaten schließen läßt. Wenn der Soldat nach Entdeckung seiner Tat die durch seine privaten Telefongespräche geschuldeten Beträge zwischenzeitlich zurückgezahlt hat, so handelt es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit (vgl. Beschluß vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 -).
Für den Soldaten sprechen jedoch neben seinen förmlichen Anerkennungen und Auszeichnungen sowie seine teilweise erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen, wobei hervorzuheben ist, daß er es auch nach Bekanntwerden seiner Verfehlungen verstanden hat, seine dienstlichen Leistungen zu steigern. Darüber hinaus hat der Senat in der Berufungshauptverhandlung einen insgesamt guten Eindruck und ein positives Persönlichkeitsbild von dem Soldaten gewonnen. Zwar hat er keine einleuchtende Erklärung für sein Fehlverhalten geben können, sich jedoch zu seiner Tat bekannt sowie Einsicht und Reue gezeigt.
Diese in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe fallen jedoch wegen der Eigenart und Schwere seiner Verfehlung nicht so entscheidend ins Gewicht, daß der Senat - auch aus generalpräventiven Erwägungen - von der durch die Truppendienstkammer erkannten Herabsetzung um einen Dienstgrad hätte absehen und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme hätte erkennen können.
4.
Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Wegen der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels bestand auch keine gesetzliche Grundlage, ihn ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten und sie dem Bund aufzubürden.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Fischer
Volz