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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1998, Az.: BVerwG 2 WD 38.97

Art und Maß der Disziplinarmaßnahme; Herabsetzung von aktiven Offizieren in einen Dienstgrad unterhalb eines Leutnants

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1998
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 38.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 12.08.1997 - AZ: 10 VL 6/97

Fundstellen

  • BVerwGE 113, 249 - 255
  • NVwZ-RR 2000, 445-446 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehr 2000, 165-167
  • ZBR 2000, 350-352

Prozessgegner

Kapitänleutnant ..., geboren am ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Zugriff auf Eigentum oder Vermögen von Kameraden stellt ein so schwerwiegendes Versagen eines Soldaten dar, dass grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können. Da die Herabsetzung von aktiven Offizieren in einen Dienstgrad unterhalb eines Leutnants gesetzlich nicht vorgesehen ist, erweist sich die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis als unumgänglich.

  2. 2.

    Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so größer sind die Anforderungen, die an seine charakterliche Zuverlässigkeit, seine moralische Integrität und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die sich der Soldat zuschulden kommen lässt.

  3. 3.

    Da der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Lauterkeit unteilbar sind, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im außerdienstlichen oder dienstlichen Bereich gegenüber dem Betroffenen offenbart haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, dass der Soldat sonst im dienstlichen und außerdienstlichen Bereich die gebotene Disziplin gewahrt und sich fachlich bewährt hat.

In der Verwaltungssache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Juni 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Flottillenarzt Dr. Vehmeier,
Kapitänleutnant Hummel als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Degreif, Rostock, als Verteidiger,
Justizsekretärin z.A. ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 12. August 1997 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird aus dem Dienstverhältnis entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert der erdienten Versorgungsbezüge für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Tatbestand

1

I

Der 41 Jahre alte Soldat besuchte die Grund- und Hauptschule, die er nach neun Jahren mit dem Abschlußzeugnis vom 3. Juli 1971 verließ. Danach durchlief er eine Lehre als Elektroinstallateur, die er am 27. Januar 1975 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloß, war anschließend bis zum 31. März 1975 im Ausbildungsberuf tätig und legte im März 1981 mit Erfolg die Meisterprüfung für seinen Beruf ab.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung wurde er zum 1. April 1975 zur Lehrgruppe der Technischen Marineschule ... in B. einberufen und am 4. April 1975 als Matrose in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann nach mehrfacher Verlängerung auf zwölf Jahre festgesetzt. Am 1. Februar 1985 wurde ihm als Oberbootsmann die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat am 31. Juli 1984 zum Oberbootsmann ernannt, mit Personalverfügung des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 2. Dezember 1986 mit Wirkung vom 1. Januar 1987 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen und am 18. Dezember 1987 zum Oberfähnrich zur See befördert. Nach seiner Ernennung zum Leutnant zur See mit Wirkung vom 1. Januar 1990 und zum Oberleutnant zur See mit Wirkung vom 1. Juli 1992 wurde er mit Wirkung vom 1. April 1996 zum Kapitänleutnant befördert.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Juli 1975 zum ... Schnellbootgeschwader und zum 5. Januar 1976 zur Technischen Marineschule ... versetzt, bei der er zunächst den Fachlehrgang 1 der Ausbildungsreihe 43, sodann den Maatenlehrgang in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1976 jeweils mit dem Gesamturteil "ausreichend" absolvierte. Nach seiner Versetzung als E-Maat zum ... Schnellbootgeschwader am 1. Juli 1976 nahm er in der Zeit vom 2. Oktober 1979 bis 2. Januar 1980 an der Marineunteroffizierschule in P. am Allgemeinen Bootsmannlehrgang mit dem Gesamturteil "befriedigend" teil und nach Teilnahme an mehreren Fachlehrgängen wurde er zum 2. Januar 1987 als Schüler zur ... Marineschule Mürwik in Flensburg versetzt, schloß dort den Offizierlehrgang des militärfachlichen Dienstes mit der Note "befriedigend" ab und wurde anschließend zum 1. Oktober 1987 zur ... technische Marineschule in Kiel sowie zum 20. März 1989 auf das U-Jagdboot "T." in Flensburg versetzt. Seine weiteren Versetzungen als Schiffstechnischer Offizier erfolgten zum 1. April 1991 auf das Flottendienstboot "O." in Flensburg, zum 1. Juli 1994 zum Tender "D."/... Schnellbootgeschwader in K. und zum 1. November 1994 zum Tender "D." in R..

5

Wegen des Vorfalls, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, ordnete der Befehlshaber der Flotte mit Verfügung vom 20. Dezember 1996 die vorläufige Dienstenthebung des Soldaten gemäß § 120 Abs. 1 WDO mit Wirkung vom 6. Januar 1997 sowie die vorläufige Einbehaltung eines Fünftels seiner Dienstbezüge ab 1. Januar 1997 gemäß § 120 Abs. 2 WDO an, untersagte ihm das Tragen der Uniform und wies ihn darauf hin, daß seine Anwesenheit bei der Truppe derzeit nicht erforderlich sei, ihm daher gestattet würde, seinen Aufenthalt in F. zu nehmen. Den dagegen eingelegten Antrag des Verteidigers des Soldaten vom 13. Januar 1997,

die Dienstenthebung aufzuheben und den Soldaten wieder in den vorigen Stand zu versetzen, insbesondere ihm zu gestatten, weiter Wehrdienst zu leisten, das Tragen der Uniform zu erlauben und die vollen Dienstbezüge auszuzahlen,

6

wies der Befehlshaber der Flotte mit Bescheid vom 23. Januar 1997 zurück. Auf Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung hob die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord durch Beschluß vom 12. August 1997 die Verfügung des Befehlshabers der Flotte über die vorläufige Dienstenthebung des Soldaten vom 20. Dezember 1996, die darin angeordneten Maßnahmen des Uniformverbotes sowie der teilweisen Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge und den Bescheid des Befehlshabers der Flotte vom 23. Oktober 1997 auf. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts hob der Senat mit Beschluß vom 29. September 1997 die Entscheidung der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 12. August 1997 über die Aufhebung der Verfügungen des Befehlshabers der Flotte vom 20. Dezember 1996 und des Bescheides des Befehlshabers der Flotte vom 23. Januar 1997 auf. Zuvor war der Soldat zum 6. Januar 1997 als Offizier zur besonderen Verwendung zum Stab Flottenkommando in G. versetzt worden.

7

In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen als Leutnant zur See erhielt der Soldat am 24. Januar 1991 in der gebundenen Beschreibung achtmal die Wertung "2" sowie siebenmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein" sowie "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Die beiden folgenden Beurteilungen wiesen demgegenüber noch eine Steigerung auf; während er am 21. September 1992 in der gebundenen Beschreibung viermal die Wertung "1", achtmal die Wertung "2" sowie dreimal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" sowie "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B" erhielt, erzielte er am 20. Januar 1995 in der gebundenen Beschreibung viermal die Wertung "1", neunmal die Wertung "2" sowie zweimal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Kameradschaft" jeweils den Ausprägungsgrad "B"; über seine herausragenden charakterlichen Merkmale und sein berufliches Selbstverständnis wurde ausgeführt:

"OLtzS R. ist ein leistungsorientierter Offizier, der sich für seine Aufgaben voll einsetzt. Als Offizier mit klaren und soliden Wertvorstellungen, der in seinem Beruf aufgeht, hat er mit überdurchschnittlichem Leistungswillen seinen Aufgabenbereich schnell in den Griff bekommen. Durch seinen beispielgebenden Lebens- und Arbeitsstil ist er ein informeller Führer innerhalb der gesamten Besatzung. Er ist ein wertvoller Mitarbeiter und Kamerad. Er scheut sich weder Kritik zu üben, noch, dort wo notwendig, anzuecken. Das macht ihn bei Untergebenen, Gleichgestellten und Vorgesetzten zwar unbequem, aber wertvoll, weil sein Handeln stets zum Wohle für Boot und Besatzung ausgerichtet ist."

8

In einem Beurteilungsbeitrag, den der Kommandant des Tenders "D.", der damalige Kapitänleutnant G., am 3. Februar 1997 erstellt hat, erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung sechsmal die Wertung "1", achtmal die Wertung "2" sowie einmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein" sowie "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Der Soldat erhielt insgesamt fünf förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung:

  1. 1.

    am 11. Juli 1984 vom Kommandanten des SM-Bootes "R."/... Minensuchgeschwader, weil er während der Werft- und Arsenalliegezeit 1984 wegen weitgehender Abwesenheit des Schiffstechnischen Offiziers und des Motoren-Meisters alleinverantwortlich die Arbeiten geführt und überwacht, sich dabei durch großen persönlichen Arbeitseinsatz und abschnittsübergreifende Koordination ausgezeichnet hat;

  2. 2.

    am 9. August 1989 vom Kommandanten des U-Jagdbootes "T." des Flottendienstgeschwaders, weil er während der Depotinstandsetzung der "T." durch ständig weit über dem Durchschnitt liegende Einsatzbereitschaft, großen persönlichen Fleiß und vorbildliche Zuverlässigkeit maßgeblich zur Wiederherstellung der materiellen Einsatzbereitschaft des Bootes beigetragen und, obwohl er erst mit Beginn der Werttliegezeit an Bord versetzt worden war, seinen Verantwortungsbereich innerhalb kürzester Zeit ausgefüllt, sich auf vorbildliche Weise und unter Inkaufnahme persönlicher Härten umfassend eingearbeitet hat;

  3. 3.

    am 26. Februar 1991 ebenfalls vom Kommandanten der "T.", weil er im Verlauf seiner zehnjährigen Seefahrtzeit mit großem persönlichen Einsatz und unter den besonderen Belastungen des Borddienstes seine Pflicht erfüllt und sich damit um die Einsatzbereitschaft der Marine verdient gemacht hat;

  4. 4.

    am 30. November 1993 vom Kommdanten des Flottendienstbootes "O.", weil er während der Werttliegezeit dieses Bootes in Bremerhaven und Kiel als Schiffstechnischer Offizier mit großer Einsatzbereitschaft ständig hervorragende Leistungen gezeigt, auf der Grundlage seines fundierten fachlichen Könnens in vorbildlicher Weise in Zusammenanbeit mit Werft und Marinearsenal entscheidend zur Wiederherstellung des technischen Klarstandes und damit zur Einsatzbereitschaft des Bootes beigetragen, darüber hinaus mit Erfolg für drei Wochen den Bootseinsatzführer als Leiter Innendienst vertreten hat und jederzeit bereit war, persönliche Belange hinter dienstliche Anforderungen zurückzustellen,

  5. 5.

    am 6. Mai 1996 vom Kommandeur des 2. Schnellbootgeschwaders, weil er während seiner 15jährigen Seefahrtzeit mit großem persönlichem Einsatz und unter den besonderen Belastungen des Borddienstes seine Pflicht erfüllt und sich damit um die Einsatzbereitschaft der Marine verdient gemacht hat.

9

Des weiteren wurden ihm drei Anerkennungsurkunden dafür erteilt, daß er sich am Vorschlagswesen in der Bundeswehr mit Erfolg beteiligt hat; ihm wurden am 18. September 1995 eine Geldprämie von 300 DM und am 15. April sowie 17. Juni 1996 jeweils eine Geldprämie von 600 DM zuerkannt.

10

Der Soldat ist Träger des Abzeichens für seefahrendes Personal in Gold seit dem 2. August 1982, das am 17. Oktober 1995 erneuert wurde, des Tätigkeitsabzeichens für Technisches Personal in Gold seit dem 12. Juli 1989 und des Ehrenkreuzes der Bundeswehr in Silber seit dem 24. November 1992.

11

Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über eine Bestrafung oder disziplinare Maßregelung des Soldaten.

12

Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 8. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 5.819,49 DM brutto sowie unter Hinzurechnung eines Kindergeldes für drei Kinder von 740 DM 5.593,30 DM netto; nach Abzug einer vermögenswirksamen Leistung von 78 DM werden ihm tatsächlich 5.515,30 DM ausgezahlt. Bislang hat er ein Ruhegehalt in Höhe von 4.398,59 DM brutto sowie unter Hinzurechnung des Kindergeldes für drei Kinder von 4.504,94 DM netto erdient.

13

Der Soldat ist seit dem 8. April 1982 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder im Alter von 15, 13 und vier Jahren hervorgegangen. Die Familie lebt in geordneten wirtschaftlich-finanziellen Verhältnissen.

14

II

Im August 1996 kam es auf Grund einer Strafanzeige wegen Computerbetrugs gegen Unbekannt zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, das durch Beschluß des Amtsgerichts Rostock am 19. März 1997 - 22 Cs (10/97) 372 Js 22903/96 - mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 153 a StPO unter der Auflage der Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.500 DM zugunsten der gemeinnützigen Einrichtung JSW Rostock vorläufig und nach deren Erfüllung mit Beschluß vom 17. April 1997 gemäß § 206 a StPO endgültig eingestellt wurde.

15

In dem mit Verfügung des Befehlshabers der Flotte vom 16. Dezember 1996 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 7. März 1997, den Soldaten am 12. August 1997 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Leutnants zur See.

16

Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Am Nachmittag des 23.07.1996 wollte der Zeuge, Leutnant zur See L., von einem Automaten der Ostseesparkasse in W. Geld abheben. Als er aus seiner Geldbörse die EC-Karte nehmen wollte, stellte er fest, daß diese nicht da war. Es handelte sich um die bis 12/96 gültige EC-Karte Nr. 109610 der Bo. Sparkasse. Am 24.07.1996 um 08.30 Uhr ließ Lt z.S. L. die EC-Karte sperren.

Als er nach Rückkehr von einer Seefahrt mit dem Tender 'D.' während seines anschließenden Urlaubs am 02.08.1996 seine Konto-Auszüge von der Bordesholmer Sparkasse abgeholt hatte, stellte er fest, daß eine unbekannte Person am 20. und am 21.07.1996 unberechtigt jeweils 1.000,00 DM von seinem Konto abgebucht hatte. Daraufhin erstattete Lt z.S. L. am 05.08.1996 bei der Polizeistation Bo. Strafanzeige und stellte Strafantrag.

Hinsichtlich des Tatzeitraums für einen Diebstahl der EC-Karte ergab sich, daß dieser zwischen dem 18.07.96, 13.00 Uhr, und 20.07.96, 19.34 Uhr, lag. Die beiden Bargeldbeträge von jeweils 1.000,00 DM waren am 20.07.1996 um 19.34 Uhr und am 21.07.1996 um 12.07 Uhr von den videoüberwachten Geldautomaten Nr. 4602 und Nr. 4601 der Ostseesparkasse R. in deren Filiale 1 ... R. unter mißbräuchlicher Verwendung der EC-Karte Nr. 109610 des Geschädigten, Lt z.S. L., zu Lasten von dessen Konto Nr. 100015897 bei der Bo. Sparkasse unberechtigt abgehoben worden.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Az: 372 Js 22903/96 wegen Computerbetruges ließ die Staatsanwaltschaft Rostock die entsprechenden Video-Bänder bei der Ostseesparkasse R. beschlagnahmen. Außerdem forderte die Staatsanwaltschaft die zugehörigen Geldautomatenprotokolle vom 20. und 21.07.1996 an und wertete sie zu Beweiszwecken aus. Auf zwei Videoprints (Portraitfotos), die von einer im jeweiligen Geldautomaten installierten Video-Kamera aufgenommen worden sind, ist der Soldat abgebildet. Die Zeugen Leutnant zur See L. und Kapitänleutnant G. haben den Soldaten darauf während des Ermittlungsverfahrens einwandfrei erkannt.

Zudem hat der Soldat in der heutigen Hauptverhandlung seine Identität auf den Fotos bestätigt. Auf ihnen sind das jeweilige Datum und die Uhrzeit des Abbuchungsvorgangs eingeblendet. Diese Angaben stimmen überein mit denen auf den entsprechenden Geldautomatenprotokollen.

Der Sachverständige, Bundesbankoberamtsrat Sch., hat es unter diesen vorerwähnten Umständen mit überzeugenden Argumenten nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen, daß bei der Video-Überwachung bzw. der Protokollierung der Abbuchungsvorgänge Fehler unterlaufen sein könnten. So hat er u.a. darauf hingewiesen, daß zur Grundausstattung der Geldautomaten ein Protokolldrucker gehöre. Dieser erstelle ein Zwangsprotokoll, das automatisch mitliefe und jede Aktion des Geldautomaten aufzeichnete. Bei Einschieben der Scheckkarte vergebe der Geldautomat stets eine laufende Nummer, wobei die Aufzeichnungen des Protokolls lückenlos seien.

Zusätzlich gäbe es eine Sicherung durch Video-Überwachung, und zwar mit einer Kamera, die auf die Vorgänge innerhalb des Geschäftraumes ausgerichtet sei, sowie einer im Geldautomaten selbst installierten Portrait-Kamera. Der Lauf dieser Kamera werde ausgelöst durch die jeweilige Inbetriebnahme des Geldautomaten, wobei sie das Datum und die Uhrzeit in die Video-Aufnahme einblendete.

Die Uhren der Video-Kameras seien quarzgesteuert, während die Uhr am Geldautomaten von einer Anlage gespeist würde, die gegen Stromunterbrechung gesichert sei.

...

Mit Schreiben vom 15.11.1996 wandte sich der Soldat in dem vorerwähnten Zusammenhang an die Revisionsabteilung der Ostseesparkasse R. mit der Bitte um eine Überprüfung der von ihm behaupteten eigenen EC-Kartenabhebungen vom 20./21.07.1996. Die Ostseesparkasse R. teilte daraufhin nach eingehender Überprüfung aller erforderlichen Unterlagen mit, daß Verfügungen mit der Konto-Nr. des Soldaten an Automaten der Ostseesparkasse R. - Filiale W. - in der Zeit vom 20.07.96, ca. 18.00 Uhr, bis 21.07.96, ca. 13.00 Uhr, nicht protokolliert worden seien. Unstimmigkeiten bei der Abstimmung der Geldautomaten der Filiale in W. hätte es während des vorgenannten Zeitraums nicht gegeben.

Im übrigen war im Zusammenhang mit der Einlassung des Soldaten von Bedeutung, daß Lt z.S. L. seine EC-Karte in einem Portmonnaie aufbewahrte, das er in seiner Kammer in die unverschlossene Schreibtischschublade legte, wenn er sich an Bord befand. Die Kammern sind normalerweise nicht abgeschlossen.

Am Tatwochenende übernachtete der Soldat aufgrund einer Familienheimfahrt des Tenders 'D.' auf der Kammer des Lt z.S. L..

Die EC-Geheimnummer hatte Lt z.S. L. nirgendwo notiert, sondern ausschließlich im Gedächtnis behalten. Er hatte aber häufiger gemeinsam mit dem Soldaten Geld von Automaten abgebucht. Da beide miteinander befreundet waren, unterblieb bisweilen bei der Eingabe der Geheimnummer die Einhaltung des ansonsten gebotenen Sicherheitsabstandes.

Nach seinem Urlaub (26.08.96 z.D.) erhielt Lt z.S. L. an Bord des Tenders 'D.' einen Brief, in dem sich insgesamt 2.000,00 DM befanden. Beigefügt war ein ausgedrucktes anonymes Schreiben mit dem Inhalt: 'Herr L. Elbe EC-Karte nicht sicher CC'. Auf dem Umschlag befand sich der handschriftliche Vermerk: 'Nicht Elbe 23.07.96'. Die EC-Karte befand sich nicht in dem Umschlag, sie ist verschwunden geblieben. Dieser Brief lag in der Post des Lt z.S. L. an Bord des Tenders 'D.'."

17

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

18

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

19

Der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden stelle generell ein schwerwiegendes schuldhaftes Fehlverhalten dar, für dessen Ahndung die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad grundsätzlich zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu nehmen sei. Im Einzelfall könnten jedoch besondere Milderungsgründe eine mildere Maßnahme rechtfertigen und gewichtige Erschwerungsgründe eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gebieten. Da der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft beruhe (§ 12 Satz 1 SG), komme Verstößen gegen diese Pflicht stets ein erhebliches Gewicht zu. Vergreife sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung am Eigentum oder Vermögen eines Kameraden, so disqualifiziere er sich mit diesem Verhalten grundsätzlich für eine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Er untergrabe dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttere sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtige nachhaltig das gegenseitige Vertrauen; er erweise sich grundsätzlich zur Führung und Erziehung Untergebener als ungeeignet. Im vorliegenden Fall habe sich zuungunsten des Soldaten ausgewirkt, daß er gegenüber seinem Kameraden eine erhebliche Hemmschwelle überschritten habe. Er habe nämlich dessen Vertrauen mißbraucht, obwohl er mit ihm bis dahin in einem engen freundschaftlichen Verhältnis gestanden habe, das über das normale Maß einer truppendienstlich bedingten Kameradschaft hinausgegangen sei. Dieses besondere Vertrauen des Geschädigten zeige sich darin, daß er bei gemeinsamen Abbuchungen von Geldautomaten mittels der EC-Karte bei der Eingabe der Geheimzahl und dann auch bei der Aufbewahrung seiner EC-Karte dem Soldaten gegenüber auf entsprechende Sicherungsmaßnahmen verzichtet habe. Der Soldat habe gewußt, daß der Zeuge L. seine EC-Karte an Bord in einer Geldbörse in der unverschlossenen Schreibtischschublade auf seiner Kammer aufbewahrt habe. Außerdem habe er wegen des damaligen Familienwochenendes Freitag- und Sonnabendnacht (19. und 20. Juli 1996) auf der Kammer seines Kameraden übernachtet, somit auch die ohnehin beengten Bordverhältnisse, die gerade keinen absoluten Schutz vor Kameradendiebstahl böten, bei der Wegnahme der EC-Karte des Zeugen L. ausgenutzt. Mit der von ihm entwendeten EC-Karte habe der Soldat danach zweimal in relativ kurzem zeitlichen Abstand zu Lasten des Zeugen L. erhebliche Geldbeträge von dessen Konto abgehoben, wozu es jeweils eines entsprechenden - erneuten - Tatentschlusses und dessen Ausführung bedurft habe. Es sei auch zu erwähnen, daß der Soldat als Schiffstechnischer Offizier in der Vergangenheit gelegentlich den Kommandanten des Tenders vertreten habe und als Berufsoffizier mit dem Dienstgrad eines Kapitänleutnants gemäß § 10 Abs. 1 SG in besonderem Maße aufgefordert gewesen sei, als "Vorgesetzter" in Haltung und Pflichterfüllung vorbildlich aufzutreten. Diesen Anforderungen sei der Soldat hier nicht gerecht geworden, sondern habe insoweit durch seine Verfehlungen gegenüber seinem Kameraden ein äußerst schlechtes Beispiel gegeben. Dementsprechend sei er dann in der Folgezeit von seinem Dienstposten abgelöst und vorläufig des Dienstes enthoben worden. Im übrigen hätte er vor der Kammer einen günstigeren Eindruck hinterlassen, wenn er sich wenigstens angesichts der sich in der Hauptverhandlung abzeichnenden klaren und eindeutigen Beweislage dazu durchgerungen hätte, seine Verfehlungen mit einem umfassenden, offenen Geständnis einzuräumen und dazu zu stehen. Das habe er jedoch nicht getan. Demgegenüber wirkten sich zugunsten des Soldaten uneingeschränkt seine bisher als Offizier der Bundesmarine erbrachten überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen aus, wie sie durch seine Beurteilungen, die ihm erteilten förmlichen Anerkennungen und sonstigen Auszeichnungen ausgewiesen worden seien. Überhaupt habe er bis zu der von ihm begangenen Tat seine Laufbahn als Offizier des militärfachlichen Dienstes tadellos absolviert. Insoweit verstehe es sich von selbst, daß er bislang disziplinar- oder gar strafrechtlich nicht belastet sei. Vielmehr habe er sich stets als ein außerordentlich engagierter, leistungsorientierter, von seinem Beruf überzeugter Offizier mit großer fachlicher Autorität erwiesen. Bis zu seiner Verfehlung sei er im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienstherrn über viele Jahre ein "wertvoller" Mitarbeiter gewesen. Zudem hätten ihm seine Vorgesetzten in seinen bisherigen Beurteilungen als Offizier stark ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewußtsein, gefestigte, ausgewogene Persönlichkeitsreife, beispielgebenden Lebensstil, Besonnenheit und Uneigennützigkeit im Umgang mit anderen und ihm gleichermaßen Qualitäten als Techniker wie als Menschenführer bescheinigt; darüber hinaus sei er als Bereicherung für jede Bordgemeinschaft und als Stütze für die Kameradschaft bezeichnet worden. In allen seinen Beurteilungen als Offizier sei für das Merkmal "Verantwortungsbewußtsein", teilweise auch für die Merkmale "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Kameradschaft", der Ausprägungsgrad "B" vergeben worden. Vor diesem Hintergrund erscheine die vom Soldaten im sozialen Nahbereich zu Lasten seines Kameraden begangene Tat unverständlich und unerklärlich, zumal er sich zu Einzelheiten und Motiven seines Fehlverhaltens nicht geäußert, sondern dies bis zuletzt bestritten habe. Es seien auch keine Anhaltspunkte erkennbar gewesen, daß der Soldat in eine ausweglos erscheinende wirtschaftliche Notlage geraten sei oder unter sonstigen außergewöhnlichen Umständen gehandelt haben könnte. Angesichts dieser Gegebenheiten sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, daß die vom Soldaten begangenen Verfehlungen als persönlichkeitsfremd zu werten seien. Hingegen habe sie einen hilfsweise gestellten Antrag des Verteidigers,

durch Vernehmung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie als sachverständigen Zeugen darüber Beweis zu erheben, daß die dem Soldaten zur Last gelegte Handlungsweise persönlichkeitsfremd sei,

20

abgelehnt, da sie über genügend eigene Sachkunde und Erfahrung verfüge, um festzustellen, ob die dem jeweils betroffenen Soldaten in einem Fall vorliegender Art vorgeworfene Tat als persönlichkeitsfremd einzustufen sei oder nicht. Sie habe auch das Verhalten des Soldaten nach den von ihm begangenen Verfehlungen berücksichtigt. Dabei sei sie davon ausgegangen, daß der an den Zeugen L. gerichtete anonyme Brief mit 2.000 DM von dem Soldaten stamme. Diese Annahme liege angesichts der Zusammenhänge dieses Falles als eine aus der Täterschaft sich ergebene konsequente Folgerung geradezu auf der Hand. Wer anders als der Täter habe über das Hintergrundwissen verfügen können, das sich aus dem anonymen Schreiben ergebe, und wer sonst hätte ein Interesse daran gehabt, dem betroffenen Kameraden den ihm entstandenen finanziellen Schaden in vollem Umfang auszugleichen. Es sei erwähnenswert, daß der handschriftliche Vermerk auf dem Brief das Datum des 23. Juli 1996 trage. Berücksichtige man ferner, daß dieser Brief in den dienst internen Postumlauf gebracht worden sei, so ergebe sich, daß der Soldat nach der zweiten Abbuchung vom 21. Juli 1996 bis zu der Aktion mit dem anonymen Brief praktisch kaum Zeit gefunden haben könne, das Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Offensichtlich sei er recht bald nach seiner Tat in dem quälenden Bewußtsein, unrecht gehandelt zu haben, in sich gegangen und habe auf den besseren Weg zurückgefunden. Gewissermaßen weise dieses anschließende Verhalten des Soldaten Aspekte einer "tätigen Reue" auf; dabei sei der Kammer bewußt gewesen, daß sich die zugrundeliegende Tat im strafrechtlichen Sinne nicht im Versuchsstadium befunden habe, sondern bereits deren Vollendung oder sogar Beendigung eingetreten gewesen sei. Gleichwohl habe sich die Kammer nicht gehindert gesehen, dem Soldaten die relativ schnelle Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens als erheblichen Milderungsgrund anzurechnen. Im übrigen habe sie sich durch dieses anschließende positive Verhalten des Soldaten in ihrer Überzeugung bestätigt gesehen, daß die zugrundeliegende eigentliche Tat persönlichkeitsfremd sei. Das vom Soldaten begangene Dienstvergehen habe sich in seinem dienstlichen Umfeld bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung auch nicht negativ ausgewirkt, weil davon nur Personen und Vorgesetzte Kenntnis erlangt hätten, die mit der disziplinaren Bearbeitung des Falles befaßt gewesen seien. Der Soldat sei weiter an Bord in seiner bisherigen Verwendung tätig gewesen und habe vorbildliche Leistungen erbracht. Dies habe der Kommandant des Tenders "Donau" als ehemaliger nächster Disziplinarvorgesetzter durch-Zeugenaussage bestätigt. Bei späteren Rückfragen nach dem Verbleib des Soldaten habe er die Auskunft erteilt, daß dieser auf eigenen Wunsch in das Flottenkommando versetzt worden sei. Damit habe die Kenntnis des Geschehens einem begrenzten Personenkreis vorbehalten bleiben können. Auch die von der Staatsanwaltschaft und Polizei geführten Ermittlungen hätten sich in keiner Weise negativ auf den Dienstbetrieb ausgewirkt. Von einer Störung des Zusammenhalts an Bord könne überhaupt keine Rede sein. Im übrigen habe der geschädigte Leutnant zur See L. bestätigt, daß das freundschaftliche Verhältnis zu dem Soldaten durch das Geschehen nicht gelitten habe; er trüge diesem nichts nach. Beide hätte infolgedessen nach dem Vorfall sogar die bis dahin bestehende Fahrgemeinschaft fortgesetzt. Sie hätten intensiv miteinander über das Geschehen gesprochen, und es habe keinerlei Eintrübungen zwischen ihnen gegeben. Unter diesen Voraussetzungen habe die Kammer nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände es für vertretbar gehalten, den Soldaten lediglich zu einer Dienstgradherabsetzung zu verurteilen. Da die Degradierung um einen oder mehrere Dienstgrade bei Offizieren nur bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig sei (§ 57 Abs. 1 Satz 1 WDO), habe sich für die Kammer die Frage gestellt, ob der Soldat künftig zumindest noch im Dienstgrad eines Leutnants zur See zu verwenden sei. Da eine weitergehende Dienstgradherabsetzung nicht zulässig sei, hätte er andernfalls aus dem Dienstverhältnis entfernt werden müssen. Demgegenüber sei die Kammer der Auffassung gewesen, daß das vom Soldaten begangene Dienstvergehen mit einer Degradierung um zwei Dienstgrade noch tat- und schuldangemessen zu ahnden sei, und habe auf die entsprechende Disziplinarmaßnahme erkannt. Wegen der erheblichen Milderungsgründe habe sie es für gerechtfertigt gehalten, hier insoweit eine Ausnahme von den eingangs dargestellten Grundsätzen zur Maßnahmebemessung in einschlägigen Fällen gelten zu lassen und dem Soldaten, der sich bis zu dem Geschehen tadelfrei geführt und fachlich ausgezeichnet bewährt gehabt habe, eine Chance zu eröffnen. Dies sei um so mehr angezeigt erschienen, als die Kammer von einem persönlichkeitsfremden Fehlverhalten des Soldaten ausgegangen sei, das sich künftig nicht wiederholen dürfte. Im übrigen sei bei einem Vergleich des vorliegenden Falles mit den Sachverhalten, die den zitierten Urteilen des 2. Wehrdienstsenats (BVerwG 2 WD 24.95 und BVerwG 2 WD 1.96) zugrundelägen, festzustellen, daß letztere weitaus schwerwiegender und dementsprechend auch härter disziplinar zu ahnden gewesen seien. Zusätzliche erschwerende Umstände seien dagegen im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben.

21

Gegen diese ihm am 10. Oktober 1997 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 4. November 1997, das am folgendem Tag beim Truppendienstgericht Nord eingegangen ist, Berufung unter Beschränkung auf die Maßnahmebemessung eingelegt.

22

Zur Begründung hat er ausgeführt:

23

Die Kammer habe das hier als schwerwiegend eingestufte Dienstvergehen weder tat- noch schuldangemessen geahndet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Wehrdienstsenats stelle der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen eines Kameraden ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, daß zu seiner Ahndung grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung - unter Umständen bis in einen Mannschaftsdienstgrad - Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein habe. Da sich bei dem engen Zusammenleben, insbesondere an Bord von Kriegsschiffen, vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum und Vermögen nicht vermeiden ließen, sei eine nachhaltige disziplinare Maßnahme als angemessene Ahndung erforderlich und zur Abschreckung potentieller Täter auch geboten. Ein Berufssoldat im Dienstgrad eines Kapitänleutnants, der sich am Eigentum und Vermögen eines im Dienstgrad unter ihm stehenden Kameraden vergreife, disqualifiziere sich mit einem derartigen Verhalten grundsätzlich für seine weitere Verwendung als Vorgesetzter, da er sich zur Führung und Erziehung Untergebener als ungeeignet erweise. Von diesen Grundsätzen sei zwar die Kammer ausgegangen, habe jedoch versäumt, den hier vorliegenden Erschwerungsgründen die hinzukommende Bedeutung zuzumessen. So habe sie zwar zu Recht erschwerend berücksichtigt, daß zwischen dem Soldaten und dem Zeugen L. mehr als nur ein auf den Dienst beschränktes kameradschaftliches Verhältnis bestanden habe, und hervorgehoben, daß der Soldat die EC-Karte während seiner vorübergehenden Einquartierung in der Kammer des Geschädigten entwendet und somit die ohnehin beengten Bordverhältnisse ausgenutzt habe, die einen absoluten Schutz vor Kameradendiebstahl nicht böten. In diesem Zusammenhang müsse die Hinterhältigkeit des Soldaten besonders gewürdigt werden angesichts des Vertrauensverhältnisses, das es dem arglosen Zeugen nicht habe geboten erscheinen lassen, besondere Sicherungsmaßnahmen bei Aufbewahrung seiner EC-Karte und Sicherung seiner Geheimzahl zu treffen. Auch der Umstand, daß er an zwei verschiedenen Tagen jeweils 1.000 DM abgehoben und somit mehrfach eine erhebliche Hemmschwelle überwunden habe, zeige den außerordentlichen Charaktermangel, der hier zutage getreten sei. Der Soldat sei als Berufsoffizier im Dienstgrad eines Kapitänleutnants gemäß § 10 Abs. 1 SG in besonderem Maße verpflichtet gewesen, als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben. Achtung und Vertrauen, die der Soldat genieße, seien ebenso wie die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müßten, so erheblich, daß die hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen auch sehr schwer wögen; dies gelte um so mehr, als der Soldat in der Funktion eines Stellvertreters des Kommandanten zeitweise auch die Disziplinargewalt über den geschädigten Zeugen innegehabt habe. Schließlich müsse den Soldaten auch die Tatsache belasten, daß er wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens seien, aus seiner Verwendung habe abgelöst werden müssen. Diese Umstände habe die Kammer zwar im wesentlichen gesehen, ihnen aber nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen. Demgegenüber habe sie entlastende Umstände, die nicht vorhanden seien, angenommen und überbewertet. So sei die Kammer letztlich von einer persönlichkeitsfremden Tat ausgegangen. Dieses Attribut könne nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenhang mit dem Begriff der unbedachten Augenblickstat beurteilt werden; es könne sich allenfalls aus den Tatumständen, nicht aber aus der Person ergeben. Aus dem Schweigen des Soldaten könne nicht der Schluß gezogen werden, daß die Verhaltensweise unverständlich und unerklärlich sei mit der Folge, daß die Tat als persönlichkeitsfremd gewertet werden müsse. Dieser Schluß stelle die Dinge auf den Kopf. Die bisher erbrachten dienstlichen Leistungen des Soldaten, die sich in Beurteilungen, förmlichen Anerkennungen und dienstlichen Auszeichnungen niedergeschlagen hätten, stellten sich zwar als überdurchschnittlich dar, könnten aber die schwerwiegenden Belastungsgründe nicht annähernd aufwiegen, und zwar ebensowenig wie die Rückzahlung des Geldes. Selbst wenn man "tätige Reue" unterstelle, werde dadurch das Überschreiten der Hemmschwelle bei Begehen des Dienstvergehens nicht rückwirkend beseitigt. Gerade dieser Umstand aber lasse erhebliche Zweifel an der charakterlichen Integrität des Soldaten aufkommen. Im übrigen habe er die von ihm entwendete Karte nicht zurückgegeben; ein erheblicher Milderungsgrund sei entgegen der Auffassung der Kammer insoweit nicht gegeben. Die Tatsache, daß das Dienstvergehen im dienstlichen Bereich nicht bekanntgeworden sei und den Dienstbetrieb nicht zusätzlich beeinträchtigt habe, könne den Soldaten in keiner Weise entlasten. Denn das Fehlen belastender Umstände bedeute noch keinen Milderungsgrund. Letztlich sei es auch für die Bewertung des Falles gleichgültig, ob der Geschädigte dem Soldaten verziehen habe, wie die Kammer meine. Es sei hier nämlich auf das Verhalten des Soldaten und nicht auf Umstände abzustellen, die nicht in seiner Person lägen. Sein Fehlverhalten lasse nach Abwägung aller Umstände nur den Schluß zu, daß der Soldat den besonderen Anforderungen des § 10 Abs. 1 SG nicht entsprochen habe und auf Grund des Verlustes der Vertrauenswürdigkeit der Truppe nicht mehr als Vorgesetzter zugemutet werden dürfe. Da jedoch die Herabsetzung von aktiven Offizieren in einen Dienstgrad unterhalb eines Leutnants gemäß § 57 Abs. 1 WDO nicht zulässig sei, komme hier nur eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht.

Entscheidungsgründe

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III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

25

2.

Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner wesentlichen Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

26

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.

27

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung sowie die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

28

Es handelt sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Kammer trotz zutreffender Würdigung der festgestellten Pflichtwidrigkeit zu milde geahndet hat. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203>, vom 10. April 1986 - BVerwG 2 WD 51.86 - <BVerwGE 83, 186>, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]>, vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - <BVerwGE 103, 172 = NZWehrr 1995, 125 = ZBR 1995, 198>, vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - <BVerwGE 103, 233 = NZWehrr 1996, 165> und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <BVerwGE 103, 295 [BVerwG 25.01.1996 - 2 WD 24/95] = NZWehrr 1996, 257> jeweils m.w.N.) stellt der Zugriff auf Eigentum oder Vermögen von Kameraden ein so schwerwiegendes Versagen dar, daß grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können. Denn erfahrungsgemäß löst ein solches Handeln Ermittlungen nicht nur des Disziplinarvorgesetzten und der Rechtspflege der Bundeswehr, sondern auch der Polizei aus, führt zu gegenseitigen Verdächtigungen sowie Anschuldigungen und schafft damit ein Klima der Unruhe und des Mißtrauens, das dem Dienstbetrieb höchst abträglich ist. Da sich bei dem engen Zusammenleben und -wirken der Angehörigen der Truppe vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum und Vermögen nicht vermeiden lassen, ist eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als angemessene Ahndung eines solchen Fehlverhaltens angezeigt, sondern auch zur Abschreckung potentieller Täter geboten. Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung am Eigentum und/oder Vermögen einer Kameradin oder eines Kameraden, so disqualifiziert er sich grundsätzlich auch für seine weitere Verwendung als Vorgesetzten; denn er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen.

29

Das Dienstvergehen weist zahlreiche gewichtige Taterschwerungsgründe auf:

30

Als besonders gravierend erweist sich das Versagen des Soldaten im sozialen Nahbereich durch zweimaligen Mißbrauch des freundschaftlichen Vertrauensverhältnisses, das zum Zeugen L. an Bord des Tenders "D." entstanden und stetig gewachsen war. Demzufolge hatte der Zeuge nach seiner Bekundung in der Berufungshauptverhandlung keinerlei Sicherungsvorkehrungen in der gemeinsam mit dem Soldaten benutzten Kammer getroffen, um seine persönlichen Wertsachen, insbesondere die EC-Karte, vor einem unbefugten Zugriff zu schützen. Des weiteren hat er sich bei gemeinsamem Landgang und gleichzeitiger Abhebung von Bargeldbeträgen an Geldautomaten gegenüber dem Soldaten so verhalten, daß er nicht argwöhnisch die Eingabe seiner Geheimzahl am Geldautomaten verdeckt, sondern offenbar vertrauensvoll oder sorglos dem Soldaten Sichtkontakt und damit Kenntnisnahme seiner Geheimzahl ermöglicht hat.

31

Da der Soldat das "gute bis sehr gute Verhältnis" zum Zeugen L., der ihm nach seinen Worten "so etwas niemals zugetraut hätte", ausgenutzt hat, um sich auf Kosten seines Kameraden zu bereichern, hat er nicht nur erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Integrität sowie moralischen Zuverlässigkeit für das Verhalten im sozialen Nahbereich geweckt, sondern auch seine dienstliche Verwendungsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt. Denn der Bruch einer persönlichen Vertrauensbeziehung im dienstlichen Bereich hat regelmäßig auch den Verlust der dienstlichen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zur Folge. Der Dienstherr ist in derartigen Fällen nicht nur befugt, sondern auch gehalten, aus einem solchen Fehlverhalten die entsprechenden kritischen Rückschlüsse zu Lasten eines Soldaten zu ziehen, der sich einer Straftat schuldig gemacht und damit als Vorgesetzter den besonderen Anforderungen des § 10 Abs. 1 SG nicht entsprochen hat. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewertung und Maßregelung eines solchen Fehlverhaltens gleichgültig, ob der Geschädigte dem Täter verziehen hat oder nicht (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <a.a.O> m.w.N.).

32

Des weiteren sind die Auswirkungen des Dienstvergehens zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, da der Zeuge L. als Geschädigter nach Feststellung des Fremdzugriffs auf sein Konto Strafanzeige "gegen Unbekannt" stellen mußte und nicht nur bei ihm, sondern auch in der Truppe Verdächtigungen und Mißtrauen die zwangsläufige Folge waren. Außerdem mußte der Soldat im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts vorläufig des Dienstes enthoben und aus der von ihm bis dahin wahrgenommenen verantwortlichen Funktion abgelöst werden.

33

Ferner ist erschwerend zu berücksichtigen, daß der Soldat nach Entwendung der Scheckkarte des Zeugen L. zielgerichtet zweimal im zeitlichen Abstand von 16 Stunden jeweils den Tageshöchstbetrag von 1.000 DM zu Lasten des Geschädigten abgehoben hat und mithin jeweils von neuem die Hemmschwelle zum strafbaren Verhalten überschreiten mußte. Die darin liegende Wiederholungstat fällt ebenso wie der erhebliche Schadensbetrag von insgesamt 2.000 DM ins Gewicht.

34

Auch spricht die Tatsache gegen den Soldaten, daß er sich trotz erdrückender Beweislage auf Grund der Video-Aufzeichnungen und der von der Kammer zutreffend gewürdigten Gesamtumstände selbst in der Berufungshauptverhandlung nicht dazu durchringen konnte, die Tat zu gestehen und seinerseits Einsicht und Reue gegenüber dem Geschädigten zum Ausdruck zu bringen. Er hat im Gegenteil alles getan, um den Verdacht von sich abzulenken und noch in der Berufungshauptverhandlung erfolglos versucht, den Nachweis zu führen, daß er die Abhebungen nicht getätigt, sondern es sich um einen technischen Defekt gehandelt habe. Der Zeuge L. hat zwar mit dem Soldaten über den Vorfall gesprochen, andererseits aber hervorgehoben, daß es ihm nicht gleichgültig gewesen sei zu erfahren, wer der Täter war. Angesichts dieser verständlichen Erklärung des Zeugen wären ein Geständnis des Soldaten und eine reumütige Aussprache mit dem Zeugen L. unerläßlich gewesen, um den Mißbrauch des persönlichen Vertrauensverhältnisses "aufzuarbeiten".

35

Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, und um so größer sind die Anforderungen, die an seine charakterliche Zuverlässigkeit, seine moralische Integrität und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind; um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [302]>, vom 8. Oktober 1987 - BVerwG 2 WD 26.87 - und vom 10. Juni 1997 - BVerwG 2 WD 51.96 - <NZWehrr 1987, 254> jeweils m.w.N.). Hier fällt insbesondere ins Gewicht, daß der Soldat als Schiffstechnischer Offizier zeitweilig Stellvertreter des Kommandanten und Disziplinarvorgesetzten und als solcher für die Sicherheit und Ordnung auf dem Tender zuständig war, wobei diese Funktion eine besondere Verantwortung begründet hat. Denn insoweit hatte er nicht nur ein persönliches Vorbild zu sein, sondern in dieser Vorgesetzteneigenschaft auch dafür zu sorgen, daß in seinem Zuständigkeitsbereich keine Diebstahlsdelikte - sei es zu Lasten von Kameraden, sei es zu Lasten des Dienstherrn - begangen wurden. Diesen dienstlichen Anforderungen kommt hier besondere Bedeutung zu, weil gerade auf Booten und Schiffen der Marine wegen der engen räumlichen Verhältnisse an Bord die Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum erleichtert sind. Im übrigen wird ein Vorgesetzter, der sich im dienstlichen Bereich am Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn oder von Kameraden vergreift, seiner Verpflichtung zu beispielhaftem Verhalten gemäß § 10 Abs. 1 SG sowie seiner Vorbildfunktion gegenüber unterstellten Soldaten nicht gerecht und gibt ihnen durch sein Versagen in Haltung und Pflichterfüllung ein außerordentlich schlechtes Beispiel.

36

Anhaltspunkte für Tatmilderungsgründe im Sinne der Rechtsprechung des Senats, nämlich eine psychische Ausnahmesituation, eine ausweglos erscheinende unverschuldete wirtschaftliche Notlage oder eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines sonst untadeligen und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 = NZWehrr 1991, 79>, vom 7. August 1994 - BVerwG 2 WD 11.94 - und vom 10. Juni 1997 - BVerwG 2 WD 51.96 - <a.a.O.>) sind weder erkennbar noch vom Soldaten dargetan worden. Er lebt in geordneten wirtschaftlich-finanziellen Verhältnissen, war mithin nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage. Ferner kann hier nicht von einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat ausgegangen werden, da er ersichtlich geplant und zielgerichtet zunächst die Geheimnummer des Zeugen L. bei gleichzeitiger Benutzung von Geldautomaten ausgespäht, sodann die EC-Karte des Zeugen L. aus dessen Portemonnaie, das in dessen nicht abgeschlossener Schreibtischschublade in der gemeinsam benutzten Kammer an Bord des Tenders lag, unbefugt an sich gebracht und bei einem zweimaligen Landgang jeweils den Tageshöchstbetrag von 1.000 DM im Zeitabstand von 16 Stunden vom Konto des Zeugen L. abgehoben, mithin durch diese Wiederholungstat die Hemmschwelle zum strafbaren Verhalten mehrfach überschritten und damit eine erhebliche kriminelle Intensität an den Tag gelegt hat.

37

Des weiteren kann sich der Soldat nicht auf den Tatmilderungsgrund einer freiwilligen Offenbarung seines Fehlverhaltens oder freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat berufen. Er hat, wie aus den Gesamtumständen zu schließen ist, dem Zeugen L. nach Vollendung des Computerbetruges die Schadenssumme in der Weise erstattet, daß er einen verschlossenen Briefumschlag mit den Geldscheinen anonym in den bundeswehrinternen Postumlauf gab, um eine Strafverfolgung zu seinen Lasten zu vermeiden; darauf deutet auch der schriftliche Hinweis in dem verschlossenen Brief "EC-Karte nicht sicher CC" hin, der offensichtlich die unbefugte Abhebung erklären und den Geschädigten beruhigen sollte. Dies wäre dem Soldaten auch gelungen, wenn der Zeuge L. den Brief mit den Geldscheinen in Höhe der Schadenssumme rechtzeitig erhalten hätte, bevor er in Urlaub ging, da er nach eigener Bekundung dann keine Anzeige erstattet hätte. Da sich der Soldat jedoch weder zur Tat bekannt hat noch eine Erklärung für den Zeitpunkt und die Motivation der Zuleitung des Briefumschlags mit den Geldscheinen an den Geschädigten gegeben hat, kann zu seinen Gunsten jedenfalls nicht unterstellt werden, daß er von der Vorstellung ausging, der Computerbetrug sei vom Betroffenen noch nicht bemerkt und zum Gegenstand einer Strafanzeige gemacht worden, insbesondere sei er nicht anhand von Video-Aufzeichnungen als Täter zu identifizieren. Im übrigen hat der Soldat auch die gestohlene EC-Karte des Zeugen Lenz bislang nicht zurückgegeben und den hervorgerufenen Schaden vor Entdeckung der Tat nicht freiwillig wiedergutgemacht.

38

Schließlich ist es unerheblich, ob das Dienstvergehen an Bord des Tenders "D." oder darüber hinaus bekanntgeworden ist; denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 U/D 18.90 - <BVerwGE 93, 30 [33] = NZWehrr 1991>, 73 m.w.N.) ist es nicht entscheidend, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten tatsächlich eingetreten ist, sondern ob sein Verhalten dazu geeignet war.

39

Für die disziplinare Einstufung des Fehlverhaltens des Soldaten kommt hier nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats der Maßnahmeart nach eine Dienstgradherabsetzung bis in den Mannschaftsstand in Betracht, da zwar erhebliche Erschwerungsgründe, aber keine Tatmilderungsgründe vorliegen. Da die Herabsetzung von aktiven Offizieren in einen Dienstgrad unterhalb eines Leutnants (zur See) jedoch gesetzlich nicht vorgesehen ist (§ 57 Abs. 1 WDO), erweist sich die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis als unumgänglich.

40

Zugunsten des Soldaten sind zwar Milderungsgründe in seiner Person zu berücksichtigen, nämlich daß er bis dahin weder straffällig geworden noch disziplinar gemaßregelt worden ist, wegen vorbildlicher Pflichterfüllung fünf förmliche Anerkennungen erhalten, Auszeichnungen erworben und kontinuierlich überdurchschnittliche, steigende dienstliche Leistungen erbracht hat. Diese Gesichtspunkte sprechen bei der Maßnahmebemessung aber nicht so sehr für den Soldaten, daß der Senat von der Höchstmaßnahme absehen konnte. Denn sie können letztlich den durch das zielstrebig schädigende Verhalten des Soldaten hervorgerufenen Eindruck eines nachhaltigen, charakterlich bedingten Versagens weder ausgleichen noch entscheidend abschwächen. Da der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Lauterkeit unteilbar sind, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im außerdienstlichen oder dienstlichen Bereich gegenüber dem Betroffenen offenbart haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der Soldat sonst im dienstlichen und außerdienstlichen Bereich die gebotene Disziplin gewahrt und sich fachlich bewährt hat. In Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände des Falles ist daher auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen.

41

Da hier keine Milderungsgründe in der Tat gegeben sind und der Soldat seine Dienstpflichten wiederholt in gravierender Weise verletzt hat, liegt kein minderschwerer Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO vor, der es ermöglicht hätte, ihm für das Reserveverhältnis seinen oder einen herabgesetzten Dienstgrad zu belassen.

42

Der Senat hat dem Soldaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 105 Abs. 1 WDO zuerkannt. Denn er erschien wegen der zahlreichen Milderungsgründe in seiner Person einer Unterstützung nicht unwürdig und im Hinblick auf die angespannte wirtschaftliche Situation seiner Familie auch bedürftig. Da angesichts der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation völlig ungewiß erscheint, ob der Soldat nach einem Zeitabstand von 20 Jahren noch in der Lage ist, in seinem Ausbildungsberuf als Elektroinstallateur eine adäquate Beschäftigung zu finden, die seinen und seiner Familie Lebensunterhalt gewährleistet, hält der Senat es für angemessen, dem Soldaten einen Unterhaltsbeitrag in der gesetzlichen Höchstquote von 75 vom Hundert der erdienten Versorgungsbezüge für die Dauer von zwölf Monaten zu bewilligen; sollte er nach Ablauf der Bewilligungsfrist noch bedürftig sein, kann er die Weitergewährung des Unterhaltsbeitrages beim Truppendienstgericht beantragen (§ 105 Abs. 3 WDO).

43

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen; es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Dr. Vehmeier
Hummel