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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.2000, Az.: BVerwG 1 WB 34.00

Beförderung eines Soldaten ; Vernichtung eines in rechtswidriger Weise zustande gekommenen Vernehmungsprotokolls; Einstufung als Rechtsextremist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 34.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 2001, 144 (amtl. Leitsatz)
  • DVP 2001, 307
  • DokBer B 2001, 15
  • NZWehrr 2000, 252
  • VR 2001, 177
  • ZBR 2000, 419

Amtlicher Leitsatz

Eine von Mitarbeitern des Militärischen Abschirmdienstes durchgeführte Befragung, auf deren Freiwilligkeit der Soldat hingewiesen wurde, stellt für sich genommen ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine diskriminierende Maßnahme dar. An der nachträglichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit besteht deshalb regelmäßig kein berechtigtes Interesse.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Kraska und Hauptgefreiter Pulkrabek als ehrenamtliche Richter
am 18. Juli 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller leistete in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 31. Dezember 1988 seinen Grundwehrdienst und schied als Obergefreiter aus der Bundeswehr aus. Entsprechend seinem Antrag vom 27. Februar 1999 wurde er vom 29. November bis 23. Dezember 1999 zu einer Wehrübung bei der 8./Panzergrenadierbataillon (PzGrenBtl) ... einberufen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 teilte ihm der Bataillonskommandeur mit, dass die Wehrübung auf Grund des Ergebnisses der am 8. Dezember 1999 erfolgten Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst (MAD) zu seinen Aktivitäten als Mitglied und seit November 1999 als Vorsitzender der "Jungen Landsmannschaft Ostpreußen" mit sofortiger Wirkung beendet werde und er nicht mehr zum Unteroffizier der Reserve befördert werden könne.

2

Mit am 10. Dezember 1999 bei seinem damaligen Disziplinarvorgesetzten eingegangenem Schreiben beschwerte sich der Antragsteller gegen die Befragung mit der Begründung, diese sei ohne Angabe zur Person der Mitarbeiter des MAD, ohne Vorlage ihrer Dienstausweise und ohne ausreichende Belehrung über seine ihm zustehenden Rechte erfolgt. Zu einer solchen Vernehmung wäre nur sein Disziplinarvorgesetzter befugt gewesen. Zugleich beantragte er die Herausgabe bzw. Vernichtung des in rechtswidriger Weise zustande gekommenen Vernehmungsprotokolls.

3

Mit Bescheid vom 9. Februar 2000, der dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 14. Februar 2000 zugestellt wurde, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - die Beschwerde zurück.

4

Hiergegen richtet sich der Antrag des Antragstellers vom 28. Februar 2000 auf gerichtliche Entscheidung, den der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 24. März 2000 dem Senat vorgelegt hat.

5

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

6

Die Befragung durch die beiden Mitarbeiter des MAD sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Die Behauptung, den Verfassungsschutzbehörden lägen tatsächliche Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen der "Jungen Landsmannschaft Ostpreußen" vor, reiche für den mit der Befragung verbundenen schwerwiegenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht aus. Vielmehr hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, welche extremistischen Bestrebungen bei der "Jungen Landsmannschaft Ostpreußen" bzw. bei ihm festgestellt worden seien. Das sei nicht geschehen. Im Übrigen verstoße es gegen das Rechtsstaatsprinzip, wenn der MAD die Gelegenheit einer Wehrübung dazu benutze, ihn nachrichtendienstlich zu belangen.

7

Er beantragt

  1. 1.

    festzustellen, dass seine Vernehmung durch Mitarbeiter des MAD rechtswidrig war;

  2. 2.

    den BMVg zu verpflichten, sämtliche über ihn bestehenden verfahrensgegenständlichen Unterlagen in seinem Geschäftsbereich bzw. dem des MAD über ihn zu vernichten oder zu löschen;

  3. 3.

    den BMVg zu verpflichten, gegenüber dem Kreiswehrersatzamt Darmstadt und dem Nachschubbataillon ... seine Einstufung als Rechtsextremist zurückzunehmen und die entsprechenden Unterlagen zu vernichten.

8

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Der MAD sei berechtigt gewesen, den Antragsteller zu seiner Tätigkeit in der "Jungen Landsmannschaft Ostpreußen" zu befragen. Dieser sei auch zu Beginn der Befragung auf den Anlass und die Freiwilligkeit seiner Angaben hingewiesen worden, was von ihm nicht in Abrede gestellt werde. Soweit er mit Nichtwissen bestreite, dass sich die beiden Mitarbeiter des MAD gegenüber seinem damaligen Disziplinarvorgesetzten ausgewiesen hätten, werde auf die Stellungnahme des Kompaniechefs der 8./PzGrenBtl ... vom 21. März 2000 verwiesen, derzufolge sie sich vor Beginn der Befragung bei ihm persönlich und namentlich vorgestellt und durch Vorlage ihrer Dienstausweise als Mitarbeiter des MAD ausgewiesen hätten. Der MAD sei gegenüber dem Antragsteller auch nicht verpflichtet, die konkreten Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen der "Jungen Landsmannschaft Ostpreußen" offen zu legen. Unzutreffend sei auch die Behauptung, der MAD habe die Wehrübung des Antragstellers zum willkommenen Anlass genommen, ihn nachrichtendienstlich zu belangen. Vielmehr sei das Bestehen eines Wehrdienstverhältnisses Voraussetzung für die Zuständigkeit des MAD.

10

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 117/00 -, die Personalakte des Antragstellers und die Auszüge aus dem Befragungsbericht des MAD vom 21. Dezember 1999 lagen dem Senat bei der Beratung vor.

11

II

Der Antrag ist unzulässig.

12

Soweit der Antragsteller beantragt, den BMVg zu verpflichten, sämtliche Unterlagen über seine Befragung zu vernichten bzw. zu löschen (Antrag zu 2), ist dieses Begehren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da es im Antragsschreiben auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Februar 2000 nicht enthalten ist. Eine rechtliche Bewertung dieses Vorbringens scheidet deshalb aus. Der Wehrbeschwerdeordnung ist ein der Klageänderung vergleichbares Rechtsinstitut fremd. Der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wird in Fällen wie dem vorliegenden durch die Beschwerde- bzw. Antragsschrift bestimmt (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76 - <BVerwGE 53, 321 [325]> m.w.N., vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 33.95 - <DokBer B 1996, 73>, vom 29. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 10.97 - und vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 17.99 -). Das mit Schriftsatz vom 4. Juli 2000 im gerichtlichen Verfahren erstmals geltend gemachte Begehren erweist sich danach als eine unzulässige Antragsänderung.

13

Gleiches gilt für den Antrag zu 3. Dieses Begehren war bisher weder Gegenstand des Beschwerdeverfahrens noch des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Soweit sich der Antragsteller damit gegen seine Entlassung aus der Bundeswehr als "erkannter Extremist" wendet, ist hierfür gemäß § 32 WPflG der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben.

14

Hinsichtlich des Antrags zu 1 ist zwar gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 WBO die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, jedoch scheitert seine Zulässigkeit an dem hierfür erforderlichen Feststellungsinteresse.

15

Dieses Feststellungsinteresse hat der Antragsteller bezogen auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht dargelegt, wobei offen bleiben kann, ob sich die Befragung infolge des eingetretenen Zeitablaufs im Rechtssinne erledigt hat. Denn sowohl für einen Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO als auch für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fehlt es an dem gleichermaßen erforderlichen berechtigten Interesse.

16

Ein solches kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Urteile vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 206> m.w.N. und vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - <Buchholz 310 § 161 Nr. 113 = ZBR 1998, 316 [f.]> sowie Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N., vom 10. März 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 - <DokBer B 1993, 243>, vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 31 = NZWehrr 1999, 120> m.w.N. und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 43.99 -). Das ist hier nicht der Fall.

17

Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse vom 9. Mai 1989 - BVerwG 1 B 166.88 - < Buchholz 310 § 113 Nr. 202>, vom 19. Januar 1995 - BVerwG 8 B 168.94 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 272>, vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <a.a.O.> und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 81.99 - sowie Urteile vom 26. Juli 1996 - BVerwG 8 C 20.95 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 284> und vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 5.98 - <NVwZ 2000, 574>) scheitert daran, dass sich der Antragsteller derzeit in keinem Wehrdienstverhältnis mehr befindet, sodass die Zuständigkeit des MAD für eine erneute Befragung (§§ 1, 4 MADG) nicht mehr gegeben ist.

18

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses. Dieses vermag ein Feststellungsinteresse nur zu begründen, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist (stRspr.: vgl. u.a. Urteile vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 44.87 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 244> und vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 5.98 - <a.a.O.> jeweils m.w.N. sowie Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [138]>, vom 29. März 1979 - BVerwG 1 WB 130.77 - <NZWehrr 1979, 183> und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 1.98 -). Es reicht insoweit nicht aus, dass der Antragsteller die Befragung durch den MAD als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob abgesehen von seiner Entlassung, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, abträgliche Nachwirkungen der Befragung fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Befragung wirksam begegnet werden könnte (vgl. Urteile vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - <BVerwGE 61, 164 [166] = Buchholz 310 § 113 Nr. 100> m.w.N., vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - <Buchholz 442.151 § 45 Nr. 31 = NJW 1995, 1371> und Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG 8 C 9.95 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 280>). Das ist bei objektiver Betrachtung und vernünftiger Würdigung des Geschehensablaufs nicht der Fall.

19

Der Antragsteller ist von den MAD-Mitarbeitern vor der Befragung darauf hingewiesen worden, dass es ihm freistehe, sich zu äußern. Einwände hiergegen hat er - soweit ersichtlich - nicht erhoben. Er hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ihm gegenüber unzulässige Befragungsmethoden im Sinne des § 136 a StPO angewandt worden wären, die zu einer Ehrverletzung hätten führen können.

20

Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch in der Befragung durch den MAD, ohne dass besondere Umstände hinzutreten, rechtlich keine Diskriminierung. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 MADG i.V.m. § 8 Abs. 4 BVerfSchG sind derartige Befragungen unter der Voraussetzung zulässig, dass dem Betreffenden der Zweck der Befragung bekannt gegeben und er auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hingewiesen worden ist. Das ist hier geschehen. Auch die Bezeichnung des Antragstellers als Verdachtsperson in der Befragungsniederschrift stellt für sich genommen keine Ehrverletzung dar (vgl. Beschluss vom 30. April 1999 - BVerwG 1 B 36.99 - <Buchholz 310 § 113 Abs. 1 Nr. 6>).

21

Ein Feststellungsinteresse ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Antragsteller beabsichtigt, einen Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen. Für einen derartigen Anspruch wären nicht die Wehrdienstgerichte, sondern gemäß Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 839 BGB die Zivilgerichte zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht aber insoweit kein Anspruch auf den (vermeintlich) "sachnäheren" Richter (vgl. Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - <BVerwGE 81, 226 [228]> m.w.N.). Das zuständige Zivilgericht hat im Rahmen der Begründetheitsprüfung über sämtliche Fragen, auch soweit sie dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (Urteil vom 22. September 1988 - BVerwG 2 C 68.85 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 34>; Beschluss vom 9. Mai 1989 - BVerwG 1 B 166.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 202>). Im Übrigen wird mit der Verneinung eines berechtigten Interesses an der beantragten Feststellung weder verbindlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadenersatzanspruchs noch über die Erfolgsaussichten einer gegen die Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr gerichteten Anfechtungsklage entschieden (Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <a.a.O.>).

22

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 WBO hat der Senat abgesehen.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Kraska
Pulkrabek