Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1999, Az.: BVerwG 1 B 36.99
Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ; Das Darlegungserfordernis verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage; Zeitpunkt zu dem bei der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt in der Berufungsinstanz die Berechtigung des Feststellungsinteresses zu beurteilen ist; Feststellungsinteresse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage; Ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Verwaltungsmaßnahme ; Bejahung eines Rehabilitationsinteresses ; Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 36.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 28743
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 09.02.1999 - AZ: 13 L 4992/98
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 1999
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Gerhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1.
Die Beschwerde wird zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
a)
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "zu welchem Zeitpunkt bei der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt in der Berufungsinstanz die Berechtigung des Feststellungsinteresses zu beurteilen ist". Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Das Feststellungsinteresse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage gehört zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen, die im Regelfall am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung jeder Instanz vorliegen müssen (stRspr; vgl. Urteile vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 14.96 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 296 = NVwZ 1998, 1295 und vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 51.97 - NVwZ-RR 1999, 277). Nichts anderes gilt in den Fällen, in denen wie hier die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsaktes begehrt wird. Insbesondere kommt es für die Beurteilung des berechtigten Interesses an der Feststellung nicht auf den Zeitpunkt der Erledigung an. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die begehrte Entscheidung für den Kläger einen Nutzen haben kann (vgl. Urteil vom 27. März 1998, a.a.O.). Dies kann naturgemäß nur anhand der Verhältnisse unmittelbar vor der gerichtlichen Entscheidung, also grundsätzlich am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung beurteilt werden. Namentlich für das hier geltend gemachte Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr hat der beschließende Senat ausgeführt, wenn nach Erledigung des Verwaltungsaktes und vor der gerichtlichen Entscheidung neue Tatsachen eingetreten seien, die für die Rechtmäßigkeit eines entsprechenden künftigen Verwaltungsaktes bedeutsam seien, sei die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des unter anderen, jetzt nicht mehr gegebenen Umständen erlassenen Verwaltungsaktes für das zukünftige Verwaltungshandeln bedeutungslos (Beschluß vom 9. Mai 1989 - BVerwG 1 B 166.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 202 m.w.N.).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde gibt es keinen Grund dafür, den Wegfall des berechtigten Interesses in höherer Instanz unberücksichtigt zu lassen; insbesondere kommt es nicht darauf an, welche Partei in der Vorinstanz unterlegen ist. Sachentscheidungsvoraussetzungen sind in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen (stRspr; vgl. BGH NJW-RR 1990, 130 m.w.N.). Soweit ein Rechtsmittel eingelegt ist, unterliegt der Rechtsstreit grundsätzlich in jeder Hinsicht der Beurteilung des Rechtsmittelgerichts. Auch ist das Rechtsmittelgericht nicht an die Beurteilung der Sachentscheidungsvoraussetzungen gebunden, die der Zulassung des Rechtsmittels zugrunde gelegen hat.
b)
Die Frage, "ob sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht bereits allein aus der Tatsache ergibt, daß die Beklagte durch die Einlegung der Berufung und die Berufungsbegründung zu erkennen gibt, daß sie den Verwaltungsakt für rechtmäßig hält", ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist ohne weiteres zu verneinen. Zwischen dem Feststellungsinteresse als Voraussetzung einer gerichtlichen Sachentscheidung und der Rechtsauffassung der Behörde besteht allenfalls dann ein Zusammenhang, wenn die Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns außer Streit gestellt ist und die Position des Betroffenen durch eine gerichtliche Entscheidung nicht verbessert werden kann (vgl. Beschluß vom 23. November 1995 - BVerwG 8 C 9.95 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 280 m.w.N.). Der Umstand, daß die Behörde ihr Handeln mit den prozeßrechtlich vorgesehenen Mitteln verteidigt, besagt nichts über die Berechtigung des Betroffenen, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die von der Beschwerde herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 20. September 1983 (NVwZ 1984, 251) betrifft die Frage, inwiefern die Absicht, in bezug auf einen vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakt einen Amtshaftungsprozeß zu führen, abweichend von allgemeinen Regeln ein berechtigtes Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Rechtswidrigkeitsfeststellung begründet, wenn die Behörde die Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsaktes durch einen weiteren Verwaltungsakt ausdrücklich feststellt. Unabhängig davon, ob den Erwägungen in dieser Entscheidung zu folgen wäre, sind sie für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage unergiebig, weil sie einen hier nicht gegebenen Sonderfall zum Gegenstand haben.
c)
Die Frage, "ob sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht immer dann ergibt, wenn ein Verwaltungsakt sich typischerweise kurzfristig erledigt und die institutionelle Garantie des Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG sonst leerlaufen würde", ist geklärt und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision. Die Beschwerde hat insbesondere keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine Fortbildung der vorliegenden Grundsätze im Hinblick auf Platzverweise geböten.
Der beschließende Senat hat bereits rechtsgrundsätzlich ausgesprochen, daß ein ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Verwaltungsmaßnahme nicht nur in Betracht kommt, wenn von dieser eine nachwirkende Diskriminierung ausgeht, sondern daß auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, es erfordern kann, das Feststellungsinteresse anzuerkennen (vgl. Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C 12.97 m.w.N.). Dazu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben (vgl. Urteil vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 = NJW 1997, 2534 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Rechtsschutzinteresse über die Fälle hinaus, in denen ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen, auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie im Fall des Art. 13 Abs. 2 GG - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; BVerfG NJW 1999, 273). Trägt ein Kläger substantiiert erhebliche Grundrechtsverletzungen vor, darf verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, daß an ihm ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde (vgl. BVerfG NVwZ 1999, 290). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat bereits Eingang in diejenige des Bundesverwaltungsgerichts gefunden, so daß auch von daher kein Bedarf an Klärung in einem Revisionsverfahren besteht (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1999 - BVerwG 1 PKH 2.99 - sowie Urteil vom 23. März 1999, a.a.O.).
d)
Die Frage, "ob es für die Bejahung eines Rehabilitationsinteresses nicht ausreicht, daß der Betroffene sich von der Negativbeurteilung als Störer im Sinne des Polizeirechts befreien will", ist in dieser Allgemeinheit der Beantwortung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Es kommt vielmehr auf eine vernünftige Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls an (vgl. Beschluß vom 23. November 1995, a.a.O.). Die Bandbreite polizeilicher Verfügungen gegen Störer reicht von geringfügigen Anordnungen des Alltagslebens bis zu schwerwiegenden Eingriffen in die Privatsphäre. Es liegt auf der Hand, daß es nicht unterschiedslos in allen Fällen geboten ist, nachträglichen Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte zu gewähren.
Aber selbst wenn das Beschwerdevorbringen in dem Sinne zu verstehen sein sollte, daß es revisionsgerichtlicher Klärung bedürfe, ob ein Rehabilitationsinteresse immer bei polizeilichen Platzverweisen anzunehmen sei, wäre damit keine Frage aufgeworfen, die sich fallübergreifend beantworten ließe. Auch insoweit bedarf es der Prüfung der Umstände des Einzelfalls (vgl. zu den Erscheinungsformen der Platzverweisung Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl., Rn. F 268).
2.
Die Beschwerde rügt weiter, die Berufungsentscheidung weiche von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Rüge genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist; dabei müssen sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Gesetz beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, daß und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchhholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
a)
Die Beschwerde entnimmt dem Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - (BVerwGE 61, 164) den Rechtssatz, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei jedenfalls dann gegeben, wenn der angegriffene Verwaltungsakt in ein Grundrecht eingegriffen habe. Sie ist bereits deshalb nicht ordnungsgemäß erhoben, weil das erwähnte Urteil einen solchen Rechtssatz nicht enthält. Vielmehr ist dort ausgeführt, auch die Art des durch den erledigten Verwaltungsakt bewirkten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, könne die Bejahung des für einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresses erfordern (a.a.O., S. 166).
Davon abgesehen, legt die Beschwerde nicht dar, daß das Berufungsgericht einen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Vielmehr befaßt sie sich lediglich mit der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gegebenen Rechtswidrigkeit des Platzverweises und leitet daraus einen Anspruch des Klägers auf entsprechende Feststellung ab. Darin kann allenfalls die Behauptung gesehen werden, das Berufungsgericht habe zu Unrecht unterlassen, das Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Grundrechtsbeeinträchtigung im dargelegten Sinne zu würdigen. Eine solche führte aber, wie erwähnt, nicht auf eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
b)
Soweit sich die Beschwerde auf eine Abweichung von dem im Beschluß vom 23. November 1995 (a.a.O.) angeblich aufgestellten Rechtssatz beruft, "ein Feststellungsinteresse (sei) auch bei einem im Einzelfall als schutzwürdig anzusehenden Rehabilitationsinteresse gegeben", kann offenbleiben, ob der den Beschluß tragende Rechtsgedanke in dieser Form zutreffend wiedergegeben ist. Die Beschwerde legt nämlich nicht dar, inwiefern das Berufungsgericht von diesem Rechtssatz abgewichen ist. Sie befaßt sich nicht mit dem für die Berufungsentscheidung maßgeblichen Rechtssatz, sondern subsumiert den Sachverhalt unmittelbar unter denjenigen, den sie dem Beschluß vom 23. November 1995 entnimmt. Auf diese Weise wird - wie zuvor - allenfalls eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht dargelegt, nicht aber ein abstrakter Rechtssatz, mit dem die Berufungsentscheidung von einem abweichungsfähigen Rechtssatz abgewichen sein könnte.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Gielen
Gerhardt