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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1995, Az.: BVerwG 8 C 9.95

Darlegungsanforderungen an ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Fall der Erledigung und Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes seitens der Behörde; Ideelles Interesse an einer Rechtswidrigkeitsfeststellung als hinreichender Feststellungsgrund; Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses trotz Einräumung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes seitens der erlassenen Behörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 9.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 08.07.1994 - AZ: 2 A 1029/94

Fundstelle

  • NZWehrr 1996, 173

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein ideelles Interesse - namentlich ein Rehabilitationsinteresse - rechtfertigt einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist (Bestätigung der stRspr; vgl.Urteil vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 44.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244 S. 84 (85 f.) m.weit.Nachw.).

  2. 2.

    Wird ein angefochtener Verwaltungsakt von der Behörde wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben und erledigt er sich aus diesem Grunde, so besteht für einen Antrag auf gerichtliche Feststellung seiner Rechtswidrigkeit regelmäßig kein berechtigtes Interesse (Bestätigung der Rspr. in den Beschlüssenvom 5. September 1984 - BVerwG 1 WB 131.82 - BVerwGE 76, 258 (260) und vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 7 B 43.89 - Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 59 S. 10 (11 f.)).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Kläger kann die beantragte Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren nicht bewilligt werden, weil seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung - mit § 114 ZPO).

2

Die mit der Revision in erster Linie weiterverfolgte Anfechtungsklage ist unzulässig geworden, weil die Beklagte den angefochtenen Einberufungsbescheid nach Zulassung der Revision durch den beschließenden Senat aufgehoben hat. Infolge der Aufhebung des angefochtenen Einberufungsbescheides hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. etwaBeschluß vom 28. August 1985 - BVerwG 8 B 128.84 - BVerwGE 72, 93 f.). Der aufgehobene belastende Verwaltungsakt beschwert den Kläger nicht mehr. Für die von ihm begehrte gerichtliche Aufhebung des Einberufungsbescheids mit Rückwirkung auf den Gestellungszeitpunkt ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl.Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 31 S. 11 <18> m.weit.Nachw.) nicht gegeben. Es bedarf keiner Klärung von Rechtsfragen für die Vergangenheit.

3

Mangels schutzwürdigen Rechtsklärungsbedarfs fehlt dem Kläger auch für die hilfsweise begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Einberufungsbescheides das für eine solche Sachentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse. Die Umstände, aus denen sich ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergeben soll, hat der Kläger darzulegen (vgl. etwa Beschluß vom 4. März 1976 - BVerwG I WB 54.74 - BVerwGE 53, 134 <137 f.>;Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 49.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224 S. 60 <63>). Das gilt jedenfalls dann, wenn ein berechtigtes Interesse nicht ohne weiteres erkennbar ist.

4

Die nach Lage des Falles gebotene schlüssige Darlegung eines berechtigten Interesses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO läßt das Vorbringen des Klägers vermissen.

5

Wiederholungsgefahr besteht für den zugleich mit der Aufhebung des Einberufungsbescheides aus dem Zivildienstverhältnis entlassenen Kläger entgegen seiner geäußerten Befürchtung nicht. Der am 8. Mai 1969 geborene Kläger kann von Rechts wegen nicht erneut zur Ableistung des restlichen Zivildienstes herangezogen werden, da er die für ihn maßgebende Altersgrenze überschritten hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 ZDG).

6

Ein lediglich ideelles Interesse an einer Rechtswidrigkeitsfeststellung genügt für die Annahme der Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags nicht. Vielmehr rechtfertigt auch ein solches Interesse - namentlich das vom Kläger geltend gemachte Rehabilitationsinteresse - diesen Antrag nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist (stRspr.; vgl.Urteil vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 44.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244 S. 84 <85 f.> m.weit.Nachw.). Dafür reicht allein die Erwägung, der Kläger habe unter den gegebenen Umständen seine Einberufung und insbesondere seine diszplinarische Maßregelung während des Zivildienstes als diskriminierend empfunden, noch nicht aus. Maßgebend ist vielmehr, ob noch abträgliche Nachwirkungen des Handelns der Beklagten fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Einberufungsbescheides begegnet werden könnte (vgl. Urteile vom 19. März 1992, a.a.O. S. 85 m.weit.Nachw. und vom 14. Dezember 1994, a.a.O. S. 18 f.). Für ein anzuerkennendes Schutzbedürfnis des Klägers gegenüber derartigen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts ist kein Anhalt ersichtlich.

7

Wird eine Maßnahme von der Behörde wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben und erledigt sie sich aus diesem Grunde, so besteht für einen Antrag auf gerichtliche Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit regelmäßig kein berechtigtes Interesse (vgl.Beschlüsse vom 5. September 1984 - BVerwG 1 WB 131.82 - BVerwGE 76, 258 <260> und vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 7 B 43.89 - Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 59 S. 10 <11 f.>). So verhält es sich hier. Die Beklagte hat nicht nur den Einberufungsbescheid, sondern zugleich auch die gegen den Kläger erlassene Disziplinarverfügung aufgehoben, das Disziplinarverfahren eingestellt und sich zur Erstattung der vom Kläger gezahlten Geldbuße verpflichtet. Anlaß für die Aufhebung des angefochtenen Einberufungsbescheides und der vom Kläger ebenfalls angefochtenen Disziplinarverfügung war die Übersendung des Revisionszulassungsbeschlusses des beschließenden Senats und eines sich dazu verhaltenden Antragsschriftsatzes der Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der Disziplinarsache durch das von ihm angerufene Disziplinargericht an die Beklagte zur Stellungnahme. Mit der daraufhin vorgenommenen Aufhebung des angefochtenen belastenden Verwaltungsakts und zugleich auch der Disziplinarverfügung, ohne daß sich die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage im Revisionsverfahren sowie im Verfahren vor dem Disziplinargericht geändert hat, hat die Beklagte offenbar anerkannt, daß sie an ihrer bisher vertretenen Auffassung, beide Maßnahmen seien rechtmäßig gewesen, nicht mehr festhält, sondern den vom Kläger erhobenen Einwand der Rechtswidrigkeit zumindest im Ergebnis für durchgreifend hält (vgl. auchBeschluß vom 12. Mai 1993 - BVerwG 6 B 11.93 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 102 S. 55). Eine andere Bedeutung kann der Klaglosstellung des Klägers vernünftigerweise nicht beigelegt werden. Die Aufhebung des angefochtenen Einberufungsbescheides und die (vorzeitige) Entlassung des Klägers aus dem Zivildienst mit der Folge, daß er nicht erneut zur Ableistung der restlichen Dienstzeit herangezogen werden kann, wären nämlich ohne rechtfertigenden Grund ihrerseits offensichtlich rechtswidrig. Zivildienstausnahmen und Entlassungsgründe sind gesetzlich abschließend geregelt (vgl. §§ 7 ff., §§ 42 ff. ZDG). Administrative Zivildienstausnahmen sind ebenso wie administrative Wehrdienstausnahmen gesetz- und zugleich verfassungswidrig. Das ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. November 1974 - 2 BvL 6/71 - BVerfGE 38, 154 <167 f.>;Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1/77 - BVerfGE 48, 127 <162 f.>; BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 89.73 - BVerwGE 45, 197 <200 f.> m.weit.Nachw. undvom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 153 S. 28 <32 f.>;Beschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 8 B 12.93 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 19 S. 8 <9> m.weit.Nachw.; stRspr). Mit Blick auf diese eindeutige Rechtslage kam auch aus der Sicht der Beklagten als Rechtfertigungsgrund für die Aufhebung des angefochtenen Einberufungsbescheides und die vorzeitige Entlassung des Klägers aus dem Zivildienst bei dem gegebenen Sachverhalt ausschließlich die Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides in Betracht. Dessen Aufhebung ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage erkennt die vom Kläger geltend gemachte Rechtswidrigkeit vorbehaltlos an. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an einer zusätzlichen gerichtlichen Feststellung der von der Beklagten bereits eingeräumten Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Einberufungsbescheides ist nicht erkennbar. Das gilt auch, soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit deshalb festgestellt wissen will, um die Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen zu prüfen. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag, der einen Zivilprozeß vorbereiten soll, wird nur dann durch ein berechtigtes Interesse gedeckt, wenn die beantragte Feststellung in jenem Prozeß zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers führen würde (vgl. etwaUrteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 183.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 131 S. 23 <24>). Daß im vorliegenden Fall mit dem Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die vom Kläger beabsichtigte Prüfung der Erfolgsaussichten eines künftigen Schadensersatz- oder Entschädigungsprozsses eine über das Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides durch die Beklagte hinausführende Klärung der Rechtslage erreicht werden könnte, ist weder dargetan noch sonstwie ersichtlich. Die gerichtliche Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes kann mit einem Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht verlangt werden (vgl. Beschlüsse vom 5. September 1984, a.a.O. S. 260 und vom 16. Oktober 1989, a.a.O. S. 12).

Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker