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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1984, Az.: BVerwG 1 WB 131/82

Verwaltungsgerichtsverfahren; Belastende Maßnahme; Aufhebung; Erledigung; Fortsetzungsfeststellunginteresse; Bescheidbegründung; Anfechtbarkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.09.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 131/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 76, 258 - 262
  • NVwZ 1985, 266-267 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Soldat, der eine ihn belastende Maßnahme angefochten hat, kann weder vom zuständigen Vorgesetzten noch vom Gericht mehr beanspruchen als die Aufhebung wegen ihrer Rechtswidrigkeit, insbesondere also nicht die Aufhebung aus einem bestimmten Grunde.

2. Ist eine Maßnahme wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden und hat sie sich demzufolge nicht wegen Aufhebung aus anderen Gründen oder sonstwie erledigt, so besteht für einen Antrag auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit grundsätzlich kein berechtigtes Interesse.

3. Feststellungen in der rechtlichen Begründung eines Bescheids, deren Richtigkeit bestritten wird, stellen als solche grundsätzlich keine selbständigen Beschwerdeanlässe und -gegenstände dar; das muß um so mehr gelten, wenn gar nicht die Richtigkeit der Begründung bestritten wird, sondern lediglich ihre Vollständigkeit bzw. die Auswahl aus mehreren Gründen.