Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1984, Az.: BVerwG 1 WB 131/82
Verwaltungsgerichtsverfahren; Belastende Maßnahme; Aufhebung; Erledigung; Fortsetzungsfeststellunginteresse; Bescheidbegründung; Anfechtbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 131/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 76, 258 - 262
- NVwZ 1985, 266-267 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Soldat, der eine ihn belastende Maßnahme angefochten hat, kann weder vom zuständigen Vorgesetzten noch vom Gericht mehr beanspruchen als die Aufhebung wegen ihrer Rechtswidrigkeit, insbesondere also nicht die Aufhebung aus einem bestimmten Grunde.
2. Ist eine Maßnahme wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden und hat sie sich demzufolge nicht wegen Aufhebung aus anderen Gründen oder sonstwie erledigt, so besteht für einen Antrag auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit grundsätzlich kein berechtigtes Interesse.
3. Feststellungen in der rechtlichen Begründung eines Bescheids, deren Richtigkeit bestritten wird, stellen als solche grundsätzlich keine selbständigen Beschwerdeanlässe und -gegenstände dar; das muß um so mehr gelten, wenn gar nicht die Richtigkeit der Begründung bestritten wird, sondern lediglich ihre Vollständigkeit bzw. die Auswahl aus mehreren Gründen.