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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.06.1974, Az.: BVerwG VIII C 89.73

Anfechtung einer Einberufung durch einen verfügbaren Wehrpflichtigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 89.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 19.07.1973 - AZ: IV E 263/73

Fundstellen

  • BVerwGE 45, 197 - 201
  • DVBl 1975, 221
  • DokBer A 1974, 347
  • MDR 1974, 1051 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 180-181 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Auswahl der einzuberufenden aus den an sich verfügbaren Wehrpflichtigen nach § 21 WPflG bestimmt sich allein nach dem Interesse der Bundeswehr an der optimalen Deckung ihres Personalbedarfs anhand der konkret gegebenen Wehrersatzlage und mithin ausschließlich nach spezifischen Gründen des öffentlichen Wohls (Bestätigung und Fortführung von BVerwGE 36, 323 [326]).

  2. 2.

    Ein verfügbarer Wehrpflichtiger, der sich nicht auf eine gesetzlich geregelte Wehrdienstausnahme berufen kann, hat keinen Rechtsanspruch darauf, nicht zum Wehrdienst einberufen zu werden. Er kann deshalb auch aus einer gleichmäßigen Verwaltungsübung keine zu seinen Gunsten wirkende Selbstbindung der Verwaltung ableiten.

  3. 3.

    Ob ein verfügbarer Wehrpflichtiger seine Einberufung mit der Begründung erfolgreich anfechten kann, sie führe wegen einer willkürlichen Zwecksetzung zu seiner Diskriminierung, bleibt offen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Juli 1973 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1941 geborene Kläger wurde im April 1961 mit dem Tauglichkeitsgrad II gemustert, der Ersatzreserve I zugewiesen und für den Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt. Im April 1965 wurde er wegen seines Studiums der Medizin bis zum 31. Dezember 1966 vom Wehrdienst zurückgestellt. Ende August 1972 wurde ihm die Einberufung für November oder Dezember 1972 angekündigt. Die von ihm daraufhin erbetene Zurückstellung wurde durch Bescheid vom 11. Dezember 1972 abgelehnt.

2

Seine Klage gegen die Ablehnung der Zurückstellung wurde durch Urteil vom 19. Juli 1973 - IV E 123/73 - mit der Begründung abgewiesen, er könne sich auch dann nicht auf einen Zurückstellungsgrund berufen, wenn die ärztliche Praxis wie ein Gewerbebetrieb im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) behandelt werde. Die Einberufung führe auch nicht aus anderen Gründen zu einer besonderen Härte. Dieses Urteil focht der Kläger nicht an.

3

Unter dem 4. Mai 1973 wurde der Kläger zum 2. Juli 1973 als Stabsarzt nach München einberufen; sein Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid wurde durch Bescheid vom 30. Mai 1973 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Klage gegen den Einberufungsbescheid berief sich der Kläger im wesentlichen auf dieselben Gründe, die er im Zurückstellungsverfahren geltend gemacht hatte.

4

Das Verwaltungsgericht hob auf diese Klage antragsgemäß den Einberufungsbescheid und den Widerspruchsbescheid auf, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Obwohl der Kläger sich nicht auf Zurückstellungsgründe berufen könne - wie im vorangegangenen Urteil dargelegt worden sei -, seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil die Beklagte die Grenzen des ihr eingeräumten Auswahlermessens nicht beachtet habe. Dieses Ermessen werde durch die Einberufungsrichtlinien eingeschränkt; sie hätten Außenwirkung insoweit, als der einzelne Wehrpflichtige einen Anspruch darauf habe, daß nicht ohne sachlichen Grund von der Verwaltungsübung abgewichen werde (Selbstbindung der Verwaltung). Die Einberufungsrichtlinie, nach der verheiratete Wehrpflichtige mit Kindern vorläufig von der Einberufung ausgenommen seien, wenn genügend andere Wehrpflichtige zur Verfügung ständen, berücksichtige allgemeine soziale Erwägungen, erscheine auch im Hinblick auf die Ersparnis von Steuergeldern sinnvoll und verstoße nicht gegen das Gesetz. Da der Kläger im Zeitpunkt der vorgesehenen Einberufung verheiratet gewesen sei und ein Kind gehabt habe, hätte er nur einberufen werden dürfen, wenn der Bedarf auch nach Ausnutzung des übergebietlichen Ausgleiches nicht anders zu decken gewesen wäre. Es fehle ein Anhaltspunkt dafür, daß diese Frage überhaupt gestellt worden sei. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die Bedarfsplanung für Ärzte stets vom Bundesminister der Verteidigung vorgenommen werde; in diesem Fall müsse ebenfalls geklärt werden, ob anderswo ein Ersatz zu beschaffen sei. Der Beklagten sei auch nicht darin zu folgen, daß die Einberufungsrichtlinien nicht für Ärzte gälten; sie sprächen allgemein von Wehrpflichtigen und machten keine Ausnahmen für Ärzte. Daß das Wort "mit Kindern" auf eine Mehrzahl deute, sei nicht anzunehmen; es seien Wehrpflichtige mit einem Kind oder mit mehreren Kindern gemeint.

5

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des materiellen Rechts. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

7

Der Kläger gehört zum Kreise der ungedienten Wehrpflichtigen, die für eine militärfachliche Verwendung vorgesehen sind und deshalb gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG bis zur Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden können. Ein vollziehbarer Musterungsbescheid liegt vor; das Vorhandensein von Zurückstellungsgründen, die seiner Einberufung zum Grundwehrdienst entgegenstehen könnten, ist durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts bindend verneint worden (§ 121 VwGO). Gesetzliche Hindernisse anderer Art stehen der durch den angefochtenen Bescheid angeordneten Einberufung nicht entgegen. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Einberufungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids überschreite die den Wehrersatzbehörden durch bindende Einberufungsrichtlinien gezogenen Grenzen des ihnen bei der Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen eingeräumten Ermessens und verstoße damit gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, vermag der Senat nicht zu folgen.

8

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, handeln die zuständigen Wehrersatzbehörden bei der Entscheidung über die Auswahl der nach dem Musterungsergebnis zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen zur Einberufung nach ihrem durch § 21 Abs. 1 WPflG eingeräumten Ermessen, das sich an dem Gesichtspunkt der festgestellten Eignung im Hinblick auf den Personalbedarf der Bundeswehr auszurichten hat (vgl. BVerwGE 36, 323 [326]). Die Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen aus der Gesamtzahl der an sich verfügbaren Wehrpflichtigen bestimmt sich somit allein nach dem Interesse der Bundeswehr an der optimalen Deckung ihres Personalbedarfs anhand der konkret gegebenen Wehrersatzlage und mithin ausschließlich nach spezifischen Gründen des öffentlichen Wohls. Sofern dabei verfügbare Wehrpflichtige von der Heranziehung zum Wehrdienst verschont bleiben, weil sie nach der Entscheidung der Wehrersatzbehörden wegen anderweitiger Deckung des Personalbedarfs der Streitkräfte nicht benötigt werden, tritt darin nicht ein besonderer, rechtlich geschützter Status dieser Wehrpflichtigen zutage; vielmehr handelt es sich um einen bloßen Reflex anderweitig getroffener Heranziehungsentscheidungen. Ein verfügbarer Wehrpflichtiger, der sich nicht auf eine gesetzlich geregelte Wehrdienstausnahme berufen kann, hat keinen Rechtsanspruch darauf, nicht zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Er kann deshalb insbesondere auch aus einer gleichmäßigen Verwaltungsübung keine zu seinen Gunsten wirkende Selbstbindung der Wehrersatzbehörden herleiten; für eine nach außen wirksame Selbstbindung ist nur Raum, wenn die Verwaltungsentscheidung jedenfalls auch dem privaten Interesse des Bürgers zu dienen bestimmt ist. Hieran fehlt es bei den ausschließlich an spezifischen Gründen des öffentlichen Wohls auszurichtenden Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über die Auswahl der einzuberufenden aus den an sich verfügbaren Wehrpflichtigen. Ob ein verfügbarer Wehrpflichtiger seine Einberufung mit der Begründung erfolgreich anfechten kann, sie führe wegen einer willkürlichen Zwecksetzung zu seiner Diskriminierung, bleibt offen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht: Dafür, daß die Einberufung des für die vorgesehene Verwendung geeigneten Klägers nicht zur optimalen Deckung des Personalbedarfs nach der konkreten Wehrersatzlage, sondern zu anderen, den Kläger diskriminierenden Zwecken erfolgt wäre, hat der Kläger nichts vorgetragen und fehlt es auch an jeglichem Anhaltspunkt.

9

Hiernach ist die Klage abzuweisen. Zu Unrecht zieht das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Entscheidung die von ihm in Bezug genommenen Einberufungsrichtlinien heran. Selbst wenn - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat (S. 4 des angefochtenen Urteils) - die Befolgung der Einberufungsrichtlinien nicht gegen das Gesetz verstoßen würde, hätte der Kläger aus den vorstehend dargelegten Gründen keinen Rechtsanspruch darauf, unter Anwendung der Einberufungsrichtlinien vom Wehrdienst verschont zu bleiben. Unabhängig davon ist eine Selbstbindung der Wehrersatzbehörden an die Einberufungsrichtlinien, soweit sie hier thematisch einschlägig sind, allein schon deshalb ausgeschlossen, weil ihre Befolgung das Gesetz verletzen würde.

10

Das Verwaltungsgericht hat die von ihm in Bezug genommenen Einberufungsrichtlinien aus Abschnitt TV Ziffer 2 eines Schnellbriefs der Wehrbereichsverwaltung IV vom 4. April 1973 entnommen; dieser Schnellbrief beruht auf einem - von der Beklagten im Revisionsverfahren zu den Akten gereichten - Schnellbrief des Bundeswehrverwaltungsamts vom 28. März 1973, der die Einberufungsrichtlinien, soweit hier einschlägig, bereits enthält. Nach Abschnitt IV Ziffer 2 des Schnellbriefs vom 28. März 1973 hat der Bundesminister der Verteidigung zwecks künftiger einheitlicher Behandlung der verheirateten Wehrpflichtigen mit Kindern bei deren Heranziehung angeordnet, daß diese Wehrpflichtigen wegen ihrer eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten bei der Truppe - die Fürsorge gebiete ausschließlich heimatnahe Verwendung und Verschonung von Wochenenddiensten - nur dann zum Grundwehrdienst einzuberufen sind, wenn der Bedarf auch nach Ausnutzung des übergebietlichen Ausgleichs zwischen den Wehrbereichen anderweitig nicht gedeckt werden kann.

11

Im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 34, 278;  36, 313 [BVerwG 26.11.1970 - III C 68/69]und 323; Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 66.70 - [Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 10 = DÖV 1973, 135 = NJW 1972, 1483]) hält es der Senat nicht für möglich, daß Wehrpflichtige Rechte aus Verwaltungsvorschriften herleiten können, bei deren Befolgung die Nichtheranziehung des Wehrpflichtigen auf Gründe gestützt würde, die nach der gesetzlichen Regelung die Nichtheranziehung gerade nicht rechtfertigen; Verwaltungsvorschriften, die gesetzliche Vorschriften abweichend von der Rechtslage auslegen, erzeugen keine Bindungswirkung nach außen, auch wenn sie in ständiger Verwaltungspraxis gleichmäßig angewendet werden (vgl. BVerwGE 32, 278 [BVerwG 02.07.1969 - V C 75/68] und 36, 313). Das gilt insbesondere für Verwaltungsvorschriften, die die Auswahl der aus den verfügbaren Wehrpflichtigen einzuberufenden Wehrpflichtigen steuern und die Wehrersatzbehörden entgegen den aus § 21 Abs. 2 WPflG zu entnehmenden Maßstäben anweisen, Wehrpflichtige aus Gründen ihres privaten Interesses von der Einberufung schlechthin oder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zu verschonen. Denn die - dauernde oder vorübergehende - Nichtheranziehung wegen eines das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Einberufung überwiegenden privaten Interesses des Wehrpflichtigen stellt im System des Wehrpflichtrechts eine Wehrdienstausnahme dar (§§ 9 ff. WPflG). Die Wehrdienstausnahmen sind im Wehrpflichtgesetz abschließend geregelt; Änderungen und Erweiterungen obliegen allein dem Gesetzgeber (BVerwGE 36, 323 und Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 66.70 - [a.a.O.]). Sofern - wie hier - die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt sind, ist für eine Nichtheranziehung des verfügbaren Wehrpflichtigen auch dann kein Raum, wenn der Personalbedarf - ggf. unter Ausnutzung des übergebietlichen Ausgleichs zwischen den Wehrbereichen - anderweitig gedeckt werden könnte. Es ist nicht Sache der Wehrersatzbehörden, privaten Interessen der Wehrpflichtigen oder - wie das Verwaltungsgericht es ausdrückt - allgemeinen sozialen Erwägungen entgegen dem geltenden Recht und außerhalb des für Neugestaltungen der Wehrdienstausnahmen allein zuständigen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens nach ihrem Gutdünken Geltung zu verschaffen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt
Dr. Barbey