Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1970, Az.: BVerwG III C 68.69
Feststellung eines Vertreibungsschadens ; Zurechnung von Vermögenswerten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 68.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13439
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 25.10.1968 - AZ: III/887/66
Rechtsgrundlagen
- § 1 12. FeststellungsDV
- § 2 12. FeststellungsDV
- § 229 Abs. 2 LAG
- § 29 Abs. 1 BewG
- § 30 BewG
- § 2 Abs. 2 BewG
Fundstellen
- BVerwGE 36, 306 - 313
- BVerwGE 36, 306
- IFLA 1971, 136
- ZLA 1971, 82
Amtlicher Leitsatz
Eine Ertragsbeteiligung an einer Kolchose im Sinne des § 1 der 12. FeststellungsDV setzt voraus, daß die in öffentliches Eigentum (Sowchose oder Kolchose) überführten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die dem unmittelbar Geschädigten oder seinem Erblasser gehört hatten, nicht nur bewegliche Sachen (totes oder lebendes Inventar) gewesen sind (Bestätigung und Fortführung von BVerwG III C 30.69).
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Oktober 1968 wird insoweit aufgehoben, als es den Beklagten für verpflichtet erklärt hat, den Vertreibungsschaden an den vom Kläger geltend gemachten Verlusten höher als 1.542,88 RM festzustellen; insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird das Revisionsverfahren eingestellt.
Soweit das Revisionsverfahren eingestellt worden ist, hat der Beteiligte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1923 geborene Kläger ist 1943 aus Neuborn, das im Gebiet von Saporoschje (UdSSR) belegen ist, geflohen; er ist Inhaber eines im Jahre 1950 ausgestellten Vertriebenenausweises.
Der Kläger begehrt die Schadensfeststellung aus eigenem Recht und als Erbe seiner zunächst ebenfalls geflohenen, aber 1949 in Sibirien verstorbenen Mutter wegen Verlustes eines Wohnhauses mit totem Inventar und einer Ertragsbeteiligung an einem Kolchos. Das Wohnhaus mit totem Inventar und landwirtschaftlichen Betriebsmitteln hatten die Eltern des Klägers im Jahre 1927 aus eigenen Mitteln beschafft, während ihnen der sowjetische Staat 16 ha Land zur Nutzung zugewiesen hatte. Im Hause der Eltern lebten damals der Kläger und seine Schwester Anna; seine übrigen fünf Geschwister waren verheiratet, hatten ein eigenes Haus und ebenfalls 16 ha Land zugewiesen erhalten. Im Rahmen der Kollektivierung der Landwirtschaft in den Jahren 1930/31 mußten die Eltern 15 ha Land, ein Pferd, Pflug, Egge, Wagen und Geschirr in den Kolchos einbringen. Nicht vergesellschaftet wurden das Wohnhaus, 1 ha Gartenland, eine Kuh und ein Schwein.
1932 starb der Vater des Klägers, der zusammen mit seiner Ehefrau im Kolchos gearbeitet hatte. 1935 heiratete die Schwester A. und verließ den Hof. Der Kläger arbeitete nach seiner Schulentlassung im Jahre 1939 ständig in der Kolchose, von der er als Kolchosenarbeiter seinen Anteil erhielt.
Das Ausgleichsamt stellte durch Bescheid vom 4. April 1966 einen Vertreibungsschaden an den geltend gemachten Wirtschaftsgütern in Höhe von 7.200 RM fest und sah den Kläger neben seiner Mutter und seinen Geschwistern als Miteigentümer der Wirtschaftsgüter in ihrer Eigenschaft als Erben nach dem Vater des Klägers - beurteilt nach zaristischem Erbrecht - an; demgemäß stellte es zugunsten des Klägers in Höhe von 1.028,57 RM den ihm als unmittelbar Geschädigten entstandenen Schaden fest. Die mit dem Begehren erhobene Beschwerde, als Alleiniger Erbe die Schadensfeststellung zu erhalten, blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Vertreibungsschaden des Klägers in Form der Beteiligung an landwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von insgesamt 3.883,45 RM festzustellen. Zur Begründung ist angeführt: Der Kläger habe einen Schadensfeststellungsanspruch nach den Vorschriften der 12. FeststellungsDV. Bei der Zurechnung der Vermögenswerte, deren Verlust der Kläger geltend mache, sei von zwei Vermögensmassen auszugehen: dem Kolchosbauernhof einerseits und der Ertragsbeteiligung am Kolchos andererseits. Hinsichtlich des Kolchosbauernhofes seien der Kläger und dessen Mutter im Schadenszeitpunkt - beurteilt nach sowjetischem Recht - als alleinige Träger dieses Vermögens anzusehen. Demgemäß sei dem Kläger die Hälfte des Kolchosbauernhofes zuzurechnen. Darüber hinaus sei der Kläger zu 1/7 neben seinen sechs Geschwistern Erbe nach seiner Mutter hinsichtlich der anderen Hälfte des Kolchosbauernhofes geworden. Hinsichtlich der Ertragsbeteiligung sei der Kläger als alleiniger Rechtsnachfolger seines Vaters anzusehen, weil er wegen dieser Ertragsbeteiligung alleiniges Kolchosemitglied geworden sei. Die Schadensberechnung der für den Kläger feststellbaren Vermögensverluste habe nach den Vorschriften der 3. FeststellungsDV zu geschehen. Hiernach ergebe sich für den Kläger ein Schadensbetrag in Höhe von 3.883,45 RM.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Beteiligten. Er hat zunächst beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen;
mit Schriftsatz vom 18. März 1970 ist der Revisionsantrag dahin gehend eingeschränkt und so in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden, daß eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und damit eine Klagabweisung nur insoweit beantragt wird, als eine Verpflichtung zur Feststellung eines Schadens von mehr als 1.542,88 RM für den Kläger als unmittelbar Geschädigten ausgesprochen ist.
Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Rechtsausführungen der Revision entgegen.
II.
Die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision unterstellt das angefochtene Urteil im Rahmen des Revisionsantrages der vollen Überprüfung durch den Senat. Diese Überprüfung führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, soweit der Beklagte durch das Urteil zu einer Schadensfeststellung zugunsten des Klägers als unmittelbar Geschädigten über 1.542,88 RM hinaus verpflichtet worden ist.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung von zwei Vermögensmassen ausgegangen: dem Kolchosbauernhof einerseits und der Ertragsbeteiligung am Kolchos andererseits. Entgegen dem angefochtenen Urteil hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Schadensfeststellung wegen des von ihm geltend gemachten Verlustes der Ertragsbeteiligung.
Nach § 1 der 12. FeststellungsDV, der hier allein einschlägig ist, gelten in Vertreibungsgebieten, in denen im Zeitpunkt der Vertreibung das Privateigentum beschränkt war (Sowjetunion),
"Verluste von Beteiligungen am wirtschaftlichen Ertrag der in öffentliches Eigentum überführten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ... als Verluste von Anteilen an diesen Wirtschaftsgütern, sofern die unmittelbar Geschädigten oder deren Erblasser im Zeitpunkt der Überführung der Wirtschaftsgüter in öffentliches Eigentum Eigentümer derselben waren".
Diese Vorschrift setzt voraus, daß die in öffentliches Eigentum überführten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nicht lediglich bewegliche Sachen waren. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG III C 30.69 - ohne nähere Begründung entschieden. Hieran ist aus folgenden Erwägungen festzuhalten:
§ 1 der 12. FeststellungsDV stellt - soweit in diesem Zusammenhang von Bedeutung - zwei Voraussetzungen auf: Es muß im Schadenszeitpunkt eine Ertragsbeteiligung an in öffentliches Eigentum überführten Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestanden haben, und der unmittelbar Geschädigte oder sein Erblasser muß im Zeitpunkt der Überführung der Wirtschaftsgüter Eigentümer derselben gewesen sein. Eine Ertragsbeteiligung, die nach den für Kolchosen geltenden Rechtsvorschriften gewährt worden ist, ohne daß Wirtschaftsgüter des land- oder forstwirtschaftlichen Vermögens des unmittelbar Geschädigten oder seines Erblassers in öffentliches Eigentum (sei es Sowchose oder Kolchose) überführt worden sind, ist für den Bereich des Lastenausgleichs unerheblich. Die Ertragsbeteiligung muß vielmehr, wenn ihr Verlust nach § 1 der 12. FeststellungsDV als Verlust von Anteilen an den Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gelten und damit feststellungsfähig sein soll, zurückführbar sein auf Eigentum an Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die - wären sie nicht in öffentliches Eigentum überführt worden - im Eigentum des unmittelbar Geschädigten oder seines Erblassers geblieben und durch Vertreibungsmaßnahmen verlorengegangen wären. Wegen der Überführung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in öffentliches Eigentum ist die Feststellung des Verlustes solcher Wirtschaftsgüter in der Regel nicht möglich. Als entschädigungsfähiger Vermögenswert, dessen Verlust durch Vertreibungsmaßnahmen eintreten konnte, blieb grundsätzlich nur die Ertragsbeteiligung an einer Kolchose. Entschädigungswürdig ist aber ein solcher Verlust nach dem Gesetz nur, wenn die Ertragsbeteiligung im Schadenszeitpunkt solchen Personen zustand, die früher Eigentümer dieses Vermögens gewesen sind, oder ihren Erben. Der Verlust einer Ertragsbeteiligung an einer Kolchose im Sinne des § 1 der 12. FeststellungsDV ist hiernach nur dann feststellungsfähig, wenn land- und forstwirtschaftliches Vermögen des unmittelbar Geschädigten oder seines Erblassers in öffentliches Eigentum überführt worden ist, das als solches bei vertreibungsbedingtem Verlust einer Schadensfeststellung zugänglich gewesen wäre. Nur in einem solchen Fall ist der Verlust eines beteiligungsähnlichen Rechtsverhältnisses (Kolchosbeteiligung) dem Verlust des Eigentums an den Wirtschaftsgütern gleichgestellt.
Inventar, das einem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt war, ist nur feststellungsfähig, wenn es zusammen mit dem Betrieb verlorengegangen ist. Eine gesonderte Feststellung für lebendes oder totes Inventar ohne Verlust des landwirtschaftlichen Betriebes gibt es nicht. Was ein landwirtschaftlicher Betrieb ist, bestimmt in diesem Zusammenhang das Bewertungsrecht. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist danach eine wirtschaftliche Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (§ 29 Abs. 1 BewG). Teil der wirtschaftlichen Einheit muß Grund und Boden sein, der dem Betriebsinhaber zuzurechnen ist (§ 2 Abs. 2, § 30 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG). Ohne solchen Grund und Boden entsteht kein landwirtschaftlicher Betrieb in dem hier maßgeblichen Sinn. Die beweglichen Wirtschaftsgüter, die zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, sind ihrer Bestimmung gemäß Betriebsmittel, die nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, wenn sie im Zusammenhang mit dem Grund und Boden eines landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt werden; ohne Grund und Boden gehören diese Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Sie können deshalb auch nicht für sich betrachtet als "Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens" im Sinne des § 1 der 12. FeststellungsDV angesehen werden.
Das Ergebnis, daß bei Überführung von ausschließlich beweglichen Sachen in öffentliches Eigentum der § 1 der 12. FeststellungsDV in den Fällen nicht einschlägig ist, in denen im Vertreibungszeitpunkt gleichwohl eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ertrag einer Kolchose bestand, wird ferner erhärtet durch die vom Senat in seinem Urteil vom 21. Mai 1970 - a.a.O. - weiterhin vertretene Auffassung, daß die Ertragsbeteiligung weder ununterbrochen von der Kollektivierung an noch an der Kolchose bestanden haben muß, in die die kollektivierten Wirtschaftsgüter überführt worden sind. Bei Einbringung von Grund und Boden findet ein solches Ergebnis seine Rechtfertigung, nicht aber bei der Einbringung von beweglichen Gegenständen. Diese sind zum Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und können deshalb nicht auf längere Zeit - gegebenenfalls auf Generationen - Grundlage für eine Ertragsbeteiligung im Sinne des § 1 der 12. FeststellungsDV sein.
Schließlich wird dieses Ergebnis bestätigt durch die in § 2 der 12. FeststellungsDV geregelte Schadensberechnung. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist bei Berechnung des Schadens durch Verlust einer Beteiligung am wirtschaftlichen Ertrag von dem Wert auszugehen, der sich nach § 12 des Feststellungsgesetzes für die Wirtschaftsgüter ergibt, die im Zeitpunkt der Überführung in öffentliches Eigentum im Eigentum des unmittelbar Geschädigten oder seines Erblassers standen. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist der Schadensberechnung gemäß Absatz 1 bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen - von Ausnahmen abgesehen - insgesamt höchstens eine Fläche von 25 ha zugrunde zu legen. Die Schadensberechnung setzt hiernach voraus, daß bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen unbewegliches Vermögen (also Land und nicht allein bewegliche Wirtschaftsgüter) des unmittelbar Geschädigten oder seines Erblassers in öffentliches Eigentum überführt worden sind. Diese Voraussetzung wird durch die in Absatz 3 des § 2 der 12. FeststellungsDV getroffene Regelung weder eingeschränkt noch aufgehoben. In dieser Vorschrift ist lediglich bestimmt, daß in den Fällen, in denen bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen der Umfang der überführten Wirtschaftsgüter nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht ist, insgesamt von einer Fläche von 8 ha auszugehen ist. Diese Regelung greift nach dem Gesamtzusammenhang des § 2 der 12. FeststellungsDV aber nur ein, wenn bewiesen oder glaubhaft gemacht ist, daß unbewegliche Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in öffentliches Eigentum überführt worden sind. § 2 Abs. 3 der Verordnung fingiert nicht das Einbringen von Grund und Boden in öffentliches Eigentum, sondern will den Geschädigten nicht von der Schadensfeststellung ausschließen, der nicht dartun kann, in welchem Umfang sein Grund und Boden oder der seines Erblassers in öffentliches Eigentum überführt worden ist.
Soweit in dem FG-Sammelrundschreiben unter Nr. 23 a Abs. 3 vom 21. März 1962 i.d.F. vom 21. Oktober 1968 (Mtbl. BAA 1962, 56; 1968, 395) auch in den Fällen, in denen nur lebendes und totes Inventar in öffentliches Eigentum überführt worden ist, eine Ertragsbeteiligung im Sinne des § 1 der 12. FeststellungsDV für möglich erachtet worden ist, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Sie findet - wie dargelegt - im Wortlaut sowie im Sinn und Zweck des § 1 und § 2 der 12. FeststellungsDV keine Grundlage.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hingegen dahin erkannt, daß der Kläger einen Schadensfeststellungsanspruch wegen Verlustes des Kolchosbauernhofes hat. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen hatten die Eltern des Klägers diesen Hof zu Eigentum erworben; er ist später nicht in öffentliches Eigentum überführt worden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß an dem Kolchosbauernhof im Schadenszeitpunkt der Kläger und dessen Kutter zu gleichen Teilen beteiligt gewesen seien, ist von der Revision zwar angegriffen worden. Dieser Angriff kann aber keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat unter Anwendung des einschlägigen sowjetischen Rechts dargelegt, weshalb es zu seiner Auffassung gelangt ist. Diese unter Anwendung ausländischen Rechts getroffene Entscheidung ist für das Revisionsgericht verbindlich. Zulässige und begründete Revisionsrügen hat die Revision in diesem Zusammenhang nicht erhoben. Die Entscheidung, wem Wirtschaftsgüter im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG zuzurechnen sind, ist grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen galt; das ist jenes Recht, das ohne deutsche Besetzung und ohne gegen Deutsche gerichtete Vertreibungsmaßnahmen gegolten hätte. Das ist im vorliegenden Fall das sowjetische Recht. Die Auffassung des Beteiligten, daß die Frage der lastenausgleichsrechtlichen Zurechnung von Vermögen, das in der Sowjetunion belegen war und vererbt worden ist oder ohne Kollektivierung vererbt worden wäre, grundsätzlich nicht nach sowjetischem, sondern nach zaristischem Recht zu beurteilen sei, teilt der Senat nicht. Die Erbfolge ist hinsichtlich solchen Vermögens, das der Erblasser - wie hier - erst unter sowjetrussischem Recht erworben hatte, ausschließlich nach diesem und nicht nach zaristischem Recht zu beurteilen. In einem solchen Falle besteht - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - kein Anknüpfungspunkt für die Anwendung des zaristischen Rechts.
Mithin ergibt sich, daß der Kläger im Schadenszeitpunkt neben seiner Mutter zu 1/2 Eigentümer des Kolchosbauernhofes gewesen ist. Er kann deshalb als unmittelbar Geschädigter den Verlust des Kolchosbauernhofes in diesem Umfang geltend machen.
Die weitere Frage, in welcher Höhe dieser Schaden zugunsten des Klägers festzustellen ist, kann das Revisionsgericht nicht abschließend entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat eine Schadenberechnung für den Verlust der Beteiligung am Kolchos und des Kolchosbauernhofes vorgenommen, und zwar unter Zugrundelegung der Vorschriften der 3. FeststellungsDV. Der Verlust der Kolchosbeteiligung ist nach Auffassung des Senats - wie dargelegt - nicht feststellungsfähig. Es muß daher allein der Schaden berechnet werden, den der Kläger durch den Verlust seines Anteils am Kolchosbauernhof erlitten hat. Ob dieser Verlust nach den Vorschriften der 3. FeststellungsDV oder der 9. FeststellungsDV zu berechnen ist, hängt von der Beurteilung der Vortrage ab, ob der Kolchosbauernhof "landwirtschaftliches Vermögen" im Sinne des § 29 BewG gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat dies angenommen, ohne jedoch für seine Entscheidung ausreichende tatsächliche Feststellungen zu treffen. Auf Seite 8 unter I der Urteilsgründe hat es das nicht in die Kolchose eingebrachte Vermögen mit "Haus und Inventar" bezeichnet und für dieses Vermögen den Begriff "sogenannter Kolchosbauernhof" verwendet (so auch auf Seite 10 des Urteils). An anderer Stelle (nämlich Seite 8 oben) hat das Verwaltungsgericht dargelegt, der Kläger habe einen Anteil an einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 29 BewG verloren, der aus einem Haus, einem Hektar Land, etwas Vieh und Inventar bestanden habe. Diese Darlegung kann das Revisionsgericht nicht als tatsächliche Feststellungen bewerten, zumal das Verwaltungsgericht bei der Schadensberechnung den Wert des Hofes nicht unter Berücksichtigung der Landfläche in einer Größe von 1 ha ermittelt hat.
Der Kolchosbauernhof kann nur dann als landwirtschaftliches Vermögen berechnet werden, wenn das Vorhandensein von lebendem und totem Inventar festgestellt ist und sich erweist, daß nach sowjetischem Recht die 1 ha große Fläche Bestandteil des Kolchosbauernhofes war und damit auch dieses Land im Erbfall den Vorschriften unterlag, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den Kolchosbauernhof bestanden. In diesem Fall ist der Kolchosbauernhof und die Landfläche von 1 ha als landwirtschaftliches Vermögen gemäß den Vorschriften der 3. FeststellungsDV zu bewerten. Kann hingegen eine solche rechtliche Verknüpfung zwischen diesem Land und dem Kolchosbauernhof nicht festgestellt werden, so ist lediglich der Wert des Kolchosbauernhofes zu ermitteln, und zwar nach den Vorschriften der 9. FeststellungsDV.
Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen, um die Sache abschließend zu entscheiden, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Es wird zu ermitteln haben, ob der Kläger unter Berücksichtigung obiger Grundsätze eine Schadensberechnung nach den Vorschriften der 3. oder der 9. FeststellungsDV zu beanspruchen hat. Eine Schadensfeststellung wegen des Verlustes der geltend gemachten Ertragsbeteiligung kommt nicht in Betracht. Hingegen bedarf es der Prüfung, ob der Kläger als Erbe seiner Mutter einen Anspruch auf Schadensfeststellung als Geschädigter hat. Dabei wird das Verwaltungsgericht zu überprüfen haben, ob seine Annahme zutreffend ist, daß die Mutter des Klägers im Todeszeitpunkt deutsche Staatsangehörige war. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen diese Annahme nicht. Von der zutreffenden Beurteilung dieser Frage ist aber die Entscheidung abhängig, welches Erbstatut hinsichtlich des Erbfalles nach der Mutter gilt. Der auf den danach zu ermittelnden Erbanteil des Klägers entfallende Schadensbetrag ist nicht mit dem Schadensbetrag zusammenzurechnen, der auf ihn als unmittelbar Geschädigten entfällt. Durch die teilweise Zurücknahme der Revision gegen das angefochtene Urteil ist rechtskräftig entschieden, daß der Kläger als unmittelbar Geschädigter zumindest eine Schadensfeststellung in Höhe von 1.542,88 RM beanspruchen kann. Darüber, ob dieser Betrag wegen Verlustes des Anteils am Kolchosbauernhof noch erhöht werden kann, wird das Verwaltungsgericht zu befinden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird, soweit das Revisionsverfahren eingestellt worden ist auf 260 DM, im übrigen auf 1.200 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla