Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1983, Az.: BVerwG 8 C 134.81
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Betreuungsbedürftigkeit eines nichtehelichen Kleinkindes; Ungleichbehandlung von Vätern ehelicher und unehelicher Kinder; Einberufung des Vaters als echter Notstand nichtwirtschaftlicher Art für das Kind
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 134.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 08.04.1981 - AZ: 3536 IV 80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1984, 253-254
- DokBer A 1984, 157-160
- DÖV 1984, 592-594
- NJW 1984, 2714-2716 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Betreuungsbedürftigkeit eines nichtehelichen Kleinkindes einen die Zurückstellung des wehrpflichtigen Vaters vom Grundwehrdienst rechtfertigenden besonderen Notstand (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG) begründen kann.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. April 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 11. November 1954 geborene Kläger wurde zum 1. Juli 1974 zum Grundwehrdienst einberufen. Mit Ablauf des 30. September 1974 wurde er auf seinen Antrag gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG wegen schwerer Erkrankung seines Vaters aus der Bundeswehr entlassen. Vom Restgrundwehrdienst wurde er mehrfach, zuletzt bis zum 30. Juni 1960 zurückgestellt.
Durch Anhörungsschreiben vom 18. Januar 1980 kündigte das Kreiswehrersatzamt dem Kläger seine Einberufung zum 1. Juli 1980 an. Mit Schreiben vom 27. Januar 1980 machte der Kläger geltend: An dem Krankheitszustand seines Vaters, der bisher zur Bejahung einer besonderen Härte geführt habe, habe sich nichts geändert. Darüber hinaus lebe er in einer eheähnlichen Hausgemeinschaft mit seiner Verlobten ... und dem gemeinsamen, am 17. Dezember 1979 geborenen Sohn ... womit gewährleistet sei, daß das Kind in einer gesunden familiären Situation aufwachse. Seine Einberufung zum Restgrundwehrdienst würde für seine Verlobte eine finanziell untragbare Situation entstehen lassen, so daß der Sohn untertags in einer Krippe untergebracht werden müsse. Es sei wissenschaftlich anerkannt, daß durch eine solche Unterbringung enorme psychische Schäden verursacht werden könnten.
Das Kreiswehrersatzamt lehnte mit Bescheid vom 11. Juni 1980 den Zurückstellungsantrag ab.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht: Daran, daß sein Vater wesentlich auf seine Hilfe angewiesen sei, ändere seine - des Klägers - Beschäftigung als Sozialarbeiter beim Stadtjugendamt M. seit November 1980 nichts. Diese Halbtagsbeschäftigung lasse ihm während der restlichen Tageshälfte freie Hand und gestatte ihm überdies, in dringenden Fällen dem Vater zu Hilfe zu eilen, ohne disziplinar- oder strafrechtliche Maßnahmen befürchten zu müssen. Hierdurch unterscheide sich seine jetzige berufliche Situation erheblich von der Lage im Falle der Ableistung des Wehrdienstes. Gerade während der dreimonatigen Grundausbildung würden allgemein Anträge auf Sonderurlaub so gut wie nie bewilligt. Seine Verlobte müsse im Falle seiner Einberufung entweder, wenn sie ihre bisherige Tätigkeit beibehalten wolle, das Kind in eine Pflegestelle oder Kinderkrippe geben, was die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes hindern und einen Notstand für das Kind bedeuten würde, da es sehr an seinen Eltern hänge. Oder seine Verlobte müsse die soeben erst erlangte berufliche Stellung durch Kündigung wieder aufgeben und dadurch eine jahrelange Arbeitslosigkeit und wirtschaftliche Sorgen in Kauf nehmen, unter denen ebenfalls das Kind leiden müsse. Beide Alternativen seien für seine Verlobte wie für sein Kind gleichermaßen unzumutbar. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WPflG sei im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG verfassungskonform auszulegen. Väter ehelicher Kinder würden aufgrund allgemein praktizierter ministerieller Erlasse generell nicht zum Wehrdienst herangezogen, so daß sie sich je nach beruflicher Stellung ungehindert um ihre Kinder kümmern könnten. Würde seinem Kind durch eine Einberufung der Vater genommen, so daß es in eine Kinderkrippe gebracht werden müsse, so würde es in einer gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstoßenden Weise benachteiligt werden.
Das Verwaltungsgericht hat nach einer Beweisaufnahme durch uneidliche Vernehmung der Verlobten des Klägers als Zeugin den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes M. vom 11. Juni 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Wehrbereichsverwaltung VI vom 1. August 1980 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt:
Der Kläger könne sich auf den Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG berufen. Seine Einberufung könne zu einem echten Notstand nichtwirtschaftlicher Art für das Kind führen, der allein durch eine Zurückstellung zu beheben sei. Das Gericht zweifle nicht an der Erklärung des Klägers sowie der Zeugin Wagner, das Kind reagiere auf fremde Personen negativ und sei auch nach Beaufsichtigung durch die Mutter des Klägers nach Rückkunft der Eltern "recht quengelig". Der Kläger und seine Verlebte hätten ihre Arbeitszeit so aufgeteilt, daß regelmäßig ein Elternteil sich um das Kind kümmern könne. Daraus gehe glaubwürdig hervor, daß der Kläger und seine Verlobte gerade der frühen Entwicklung ihres Kindes besondere Bedeutung zumäßen und in diesem Zusammenhang eine besondere persönliche Zuwendung der leiblichen Eltern für unabdingbar hielten. Auch die Erwägung, der Kläger sei im Falle der Wehrdienstleistung an Wochenenden in der Lage, bei dem Kind zu sein, könne nur dann zur Verneinung eines echten Notstands für das Kind führen, wenn im übrigen die Zeugin Wagner sich während der Wehrdienstzeit in vollem Umfange um das Kind kümmern könne. Eine solche Situation sei jedoch angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, seiner Verlobten und deren Eltern offensichtlich nicht gegeben.
Die Zeugin Wagner müsse ihre berufliche Tätigkeit beim Stadtjugendamt M. niederlegen, um sich mit der bisherigen Intensität dem Kind widmen zu können. Neben den Unterhaltssicherungsleistungen für das Kind habe sie dann keinerlei eigene Einkünfte zur Verfügung, um die laufenden Kosten sowie den Lebensunterhalt für sich und das Kind zu bestreiten, da sie insbesondere keine Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz beanspruchen könne. Sie sei dann auf die Sozialhilfe verwiesen. Die damit verbundene erhebliche Einschränkung der Lebensverhältnisse erscheine für das Kind nicht zumutbar. Wenn die Zeugin Wagner im bisherigen Umfang ihrer beruflichen Tätigkeit weiter nachgehe, wobei sie nach der vorgelegten Verdienstbescheinigung ein Nettoeinkommen von 1.159,55 DM monatlich erziele, sei sie auf Unterstützungsleistungen ihrer Eltern angewiesen, um dem Kind einen angemessenen Lebensunterhalt gewähren zu können. Zu den bisherigen Kosten des Lebensunterhalts kämen dann eventuell auch Kosten für die Betreuung des Kindes durch Dritte, etwa in einer Kinderkrippe, hinzu, da die Zeugin nach ihren Angaben das Kind nicht mit in ihre Arbeitsstätte nehmen könne und ihre eigenen Eltern schon wegen der ungünstigen Verkehrsverhältnisse Betreuungsaufgaben nur in Ausnahmefällen wahrnehmen könnten. Eine wirtschaftliche Unterstützung der Zeugin Wagner sei ihren Eltern im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach den dargelegten Einkommensverhältnissen nicht zuzumuten. Überdies sei nach allgemeiner Anschauung die Berufstätigkeit der Mutter eines Kleinkindes in höchstem Grade problematisch und für die Entwicklung des Kindes nachteilig. Die Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit der Zeugin Wagner würde daher, abgesehen von der Verdienstsituation, zu einer Gefährdung der Versorgung des Kindes durch die Mutter, mithin zu einem echten Notstand führen.
Schließlich könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Beklagte Verheiratete mit Kindern nur dann einberufe, wenn der angeforderte Bedarf durch verfügbare Ledige nicht gedeckt werden könne, was äußerst selten sei. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht diese Verwaltungspraxis bereits mehrfach als gesetzeswidrig bezeichnet, da die Wehrdienstausnahmen im Wehrpflichtgesetz abschließend geregelt seien und Änderungen oder Erweiterungen allein dem Gesetzgeber oblägen. Hingegen erscheine es durchaus als gesetzeskonform, im Wehrpflichtgesetz vorgesehene Wehrdienstausnahmen bereits im Rahmen der Einberufungsplanung gleichsam "von Amts wegen" zu berücksichtigen. Dem stehe der auch das Wehrpflichtrecht beherrschende Gleichheitsgrundsatz nicht entgegen. Sei somit die Zurückstellung verheirateter Väter von Kleinkindern nach dem Wehrpflichtgesetz zulässig oder sogar geboten, sei § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung der nichtehelichen Kinder gemäß Art. 6 Abs. 5 GG in der Verwaltungspraxis verfassungskonform anzuwenden.
Da bereits die Hilfsbedürftigkeit des Kindes die Zurückstellung des Klägers rechtfertige, könne dahingestellt bleiben, ob zusätzlich auch der Vater des Klägers als hilfsbedürftiger Angehöriger zu betrachten sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie eine Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zur abschließenden Beurteilung des Falles bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das zwingt zur Zurückverweisung (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Der Verwaltungsrechtsstreit hat sich nicht in der Hauptsache erledigt, obwohl der Kläger am 11. November 1982 sein 28. Lebensjahr vollendete. Der Kläger ist mit Einberufungsbescheid vom 7. August 1981 zur Ableistung des Restgrundwehrdienstes zum 1. Oktober 1981 einberufen worden. Seine hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Anfechtungsklage ist noch bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München anhängig, das die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat.
Das angefochtene Urteil stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Das begegnet mit Rücksicht auf die weitere Entwicklung Bedenken. Sobald - wie es hier der Fall ist - ein Einberufungsbescheid ergangen ist, muß grundsätzlich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im festgesetzten Gestellungszeitpunkt beurteilt werden, ob ein vom Wehrpflichtigen behaupteter und zuvor im isolierten Zurückstellungsverfahren geltend gemachter Zurückstellungsgrund besteht. Das gilt auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Einberufungsbescheid angeordnet worden ist (vgl. Urteile vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 9.78 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 135 S. 143 [145 f.] m.weit.Nachw., vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 71.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 14 S. 1 [3] und vom 19. November 1982 - BVerwG 8 C 66.80 - [UA. S. 4], insoweit in Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 20 S. 22 [23] nicht abgedruckt). Nur wenn der Einberufungsbescheid keinen Bestand haben, sondern aufgehoben werden sollte, wäre statt des darin festgesetzten Gestellungszeitpunktes (wieder) der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung maßgebend, ob ein Zurückstellungsgrund besteht (vgl. Urteile vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 90.70 - BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [154] und vom 4. Juli 1979, a.a.O., S. 147). Infolgedessen muß, wenn während des Revisionsverfahrens über ein isoliertes Zurückstellungsbegehren ein Einberufungsbescheid erlassen wird und sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts geändert hat, die Sache regelmäßig an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen werden (vgl. Urteile vom 28. Januar 1971, a.a.O., S. 154 mit weiteren Nachweisen und vom 4. Juli 1979, a.a.O., S. 147). Im vorliegenden Fall zwingt jedoch die infolge des Einberufungsbescheides eingetretene Änderung des Beurteilungszeitpunktes allein noch nicht zur Zurückverweisung. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, daß der entscheidungserhebliche Sachverhalt sich in den rund sechs Monaten zwischen der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und dem Gestellungszeitpunkt geändert haben könnte.
In der Sache beruht das angefochtene Urteil auf der Annahme, der Kläger könne sich auf den Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG berufen, weil durch seine wehrdienstbedingte Abwesenheit und die dadurch erschwerte Lage der Mutter seines nichtehelichen Kindes für dieses ein echter Notstand nichtwirtschaftlicher Art auftreten werde, der allein durch eine Zurückstellung des Klägers vermieden werden könne. Dem ist schon im rechtlichen Ansatz nicht zu folgen:
Allerdings ist der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG nach der Rechtsprechung des Senats nicht auf Fälle der wirtschaftlichen Gefährdung von Angehörigen beschränkt; vielmehr kann auch die Hilfsbedürftigkeit eines Angehörigen, der auf Dienstleistungen des Wehrpflichtigen angewiesen ist, dessen Zurückstellung rechtfertigen, wenn die Einberufung für den Hilfsbedürftigen zu einem anderweitig nicht zu behebenden "echten Notstand" führen würde (vgl. Urteil vom 11. September 1974 - BVerwG VIII C 11.74 - BVerwGE 47, 45 [48]). Die Vorschrift ist aber auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach dem Urteil des Senats vom 11. September 1974 (a.a.O.) erstreckt sich ihr Anwendungsbereich nur auf nichtwirtschaftliche Notlagen von solchen Familienangehörigen des Wehrpflichtigen, die nicht zu den Verwandten ersten Grades gehören. Der Kläger beruft sich aber gerade auf eine nichtwirtschaftliche Gefährdung seines nichtehelichen Kindes, mit dem er im ersten Grade verwandt ist; nach Wegfall des früheren § 1589 Abs. 2 BGB gilt der jetzige § 1589 BGB auch für das nichteheliche Kind. Einschlägig ist deswegen nicht § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG, sondern § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG (vgl. auch Beschluß vom 5. August 1975 - BVerwG VIII B 21.75 - S. 3 f. [n.v.] und ferner Urteil vom 16. Juli 1963 - BVerwG VII C 85.62 - BVerwGE 16, 222 [223]), wonach eine besondere Härte in der Regel vorliegt, wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind.
Ob § 12 ADS. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG oder § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG die Rechtsgrundlage für eine Zurückstellung bildet, ist von Bedeutung im Hinblick auf § 12 Abs. 6 WPflG. Danach darf in den Fällen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens solange zurückgestellt werden, daß er noch vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres, im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WPflG noch vor der Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres einberufen werden kann. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann ein Wehrpflichtiger nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG auch darüber hinaus zurückgestellt werden. Diese Regelung gilt nicht bei Zurückstellungen gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber die Einberufung zur Bundeswehr stets als beachtliche Härte angesehen.
Der demnach maßgebende § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG ist jedenfalls nicht aus den vom Verwaltungsgericht bisher festgestellten Gründen erfüllt. Besondere Notstände im Sinne dieser Vorschrift sind zwar nicht notwendigerweise nur Gefahren für Leib, Leben oder persönliche Freiheit. Sie müssen aber in ihren Auswirkungen ebenso wie diese die Heranziehung zum Wehrdienst zu einer unerträglichen Belastung werden lassen, wie dies auch bei den sonstigen gesetzlichen Zurückstellungstatbeständen vorausgesetzt wird. Derart unerträglich ist die Heranziehung zum Wehrdienst nur dann, wenn die Eltern oder Kinder des Wehrpflichtigen dadurch in eine Lage versetzt werden, aus der es keinen Ausweg gibt, um eine schwere Unbill oder eine schwere Schädigung abzuwenden, und wenn die dadurch bedingte Bürde für den Wehrpflichtigen so hart wäre, daß dadurch der zeitweilige Verzicht auf die Erfüllung der Wehrpflicht gerechtfertigt wird (Urteil vom 26. September 1973 - BVerwG VIII C 182.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 75 S. 156 [158 f.] mit Hinweis auf das Urteil vom 16. Juli 1963, a.a.O.). Der Wehrpflichtige muß substantiiert darlegen, daß im Falle seiner Einberufung eine derartige persönliche Notlage (Notstand) zu erwarten ist. Bloße Mutmaßungen und Befürchtungen reichen nicht aus (Urteil vom 26. September 1973, a.a.O., S. 159).
Diese materiellrechtlichen Zurückstellungsvoraussetzungen hat das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung des Sachverhalts verkannt. Seine Ausgangserwägung, da "Kleinkinder in den ersten Entwicklungsjahren besonderer Pflege und Aufsicht, aber darüber hinaus auch besonderer elterlicher Zuwendung bedürfen", sei ein "echter Notstand" für das nichteheliche Kind des Klägers bei dessen Einberufung nur zu vermeiden, wenn die Mutter sich vollen Umfangs um das Kind kümmern könne (was wiederum aus finanziellen Gründen nicht möglich sei), setzt etwas voraus, was der Kläger zunächst substantiiert hätte dartun und das Verwaltungsgericht sodann - ebenfalls substantiiert und für den konkreten Fall zutreffend - hätte feststellen müssen: Daß nämlich eine teilweise Betreuung des Kindes durch Dritte während der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Klägers die Entwicklung des Kindes aller Voraussicht nach erheblich beeinträchtigen werde.
Sicherlich wird die Betreuung eines Kleinkindes durch Mutter und Vater sowie deren persönliche Zuwendung am ehesten eine gesunde Entwicklung des Kindes gewährleisten. Eine wehrdienstbedingte Abwesenheit des Vaters mit der Folge einer zeitlich beschränkten Betreuung auch durch Dritte - neben der Mutter - muß jedoch nicht notwendig zu einer Entwicklungsstörung führen. Auf die subjektiven Anschauungen des Klägers und der Mutter seines Kindes kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ein Notstand ist nur bei einer objektiven Gefährdung des Kindes zu erwarten. Eine solche objektive Gefährdung läßt sich in Ermangelung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse jedenfalls generell nicht feststellen. Eine so umfassende Betreuung durch die Eltern, wie sie der Kläger und die Mutter seines Kindes für notwendig halten mögen, ist aus mancherlei Gründen auch in einer intakten Familie häufig nicht möglich, ohne daß bereits deswegen nachweislich Entwicklungsschäden ernsthaft zu befürchten sind. Weshalb das nichteheliche Kind des Klägers durch eine teilweise nichtelterliche Betreuung während der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Vaters ungleich härter betroffen sein soll als eheliche Kinder, deren Väter sich infolge ihrer Berufstätigkeit ebenfalls nur an den Wochenenden um die Familie kümmern können, hat der Kläger nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hätte aus eigener Sachkunde auch nicht beurteilen können, ob aufgrund etwaiger behaupteter besonderer Umstände eine psychische Schädigung des Kindes des Klägers infolge dessen wehrdienstbedingter Abwesenheit zu erwarten gewesen wäre. Die vom Verwaltungsgericht als glaubhaft erachtete bloße Erklärung des Klägers und der Mutter des Kindes, "das Kind reagiere auf fremde Personen negativ und sei auch nach Beaufsichtigung durch die Mutter des Klägers nach Rückkunft der Eltern recht quengelig", gibt dafür nichts her. Daß ein ständig von Vater und Mutter persönlich betreutes Kleinkind zunächst unwillig reagiert, wenn sich ausnahmsweise ein Dritter um das Kind kümmert, liegt auf der Hand und begründet noch nicht die ernsthafte Befürchtung einer besonderen Gefahrenlage.
Daß die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht den Einberufungsrichtlinien entnommen hat - verheiratete Wehrpflichtige, die Kinder haben, nur dann einberuft, wenn der Personalbedarf der Bundeswehr durch verfügbare ledige Wehrpflichtige nicht gedeckt werden kann, ist offenbar unerheblich. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Wehrpflichtgesetz nicht gedeckte generelle Verwaltungspraxis, Verheiratete und Väter ehelicher Kinder nach Möglichkeit nicht einzuberufen, bereits mehrfach als gesetzeswidrig bezeichnet (vgl. Urteile vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 89.73 - BVerwGE 45, 197 [200, 201] und vom 3. August 1976 - BVerwG VI C 26.76 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 25 S. 24 [26] m.weit.Nachw.). Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - BVerfGE 48, 127 [162 f.]) hat auf diese Rechtsprechung verweisend festgestellt, die Einberufungsanordnungen des Bundesministers der Verteidigung (§ 21 WPflG) hätten sich strikt im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes zu halten: es sei nicht zulässig, einzelne Wehrpflichtige oder Gruppen von Wehrpflichtigen über die gesetzlich vorgezeichneten Wehrdienstausnahmen hinaus - womöglich sogar je nach dem aktuellen Personalbedarf in von Jahr zu Jahr wechselndem Umfang - von der Wehrdienstleistung grundsätzlich auszunehmen. Die demgegenüber im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts, die vom Bundesverwaltungsgericht beanstandete Verwaltungspraxis der Beklagten gegenüber verheirateten Wehrpflichtigen und Vätern ehelicher Kinder stelle eine gesetzeskonforme (generelle) Berücksichtigung von Zurückstellungsgründen "von Amts wegen" dar, ist abwegig. Eine Zurückstellung darf in den Fällen des § 12 Abs. 4 WPflG nur "auf Antrag" des Wehrpflichtigen erfolgen. Schon das läßt für eine Berücksichtigung des Zurückstellungsgrundes des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG von Amts wegen keinen Raum. Im übrigen kann - wie gesagt - keine Rede davon sein, daß die Einberufung von Vätern minderjähriger Kinder regelmäßig einen die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Notstand für das betroffene Kind erwarten lasse. Auch der Hinweis des angefochtenen Urteils auf Art. 6 Abs. 5 GG liegt deshalb neben der Sache.
Zu einem Notstand könnte die Einberufung des Klägers freilich dann führen, wenn die Kutter seines Kindes aus finanziellen Gründen nicht die notwendige Versorgung und Betreuung des Kindes während ihrer Berufstätigkeit sicherstellen könnte.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Unterhalt der unterhaltsberechtigten Angehörigen eines zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen in der Regel durch das Unterhaltssicherungsgesetz gewährleistet wird. Nur soweit die wirtschaftliche Versorgung der Familie oder sonstiger Angehörigen des Wehrpflichtigen trotz der im Unterhaltssicherungsgesetz vorgesehenen Leistungen ausnahmsweise gefährdet ist, kommt eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere wirtschaftliche Härte in Betracht (vgl. Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 20.70 - BVerwGE 40, 1 [BVerwG 02.03.1972 - VIII C 20/70] [3 ff.]). Das nichteheliche Kind des Klägers erhält während der Zeit, in der der Kläger Grundwehrdienst leistet, Einzelleistungen nach Maßgabe des § 6 USG (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 USG). Die Einzelleistungen bemessen sich nach den Unterhaltsleistungen, die der Kläger dem Kind vor der Einberufung gewährt hat (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 USG). Für ihre Bemessung genügt nach Hinweis 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesministers der Verteidigung, zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 15. Juli 1979 (VMBl. 1979 S. 175 [179]) die Feststellung, daß der wehrpflichtige Kläger den zuletzt gezahlten Unterhalt in den dem Wehrdienst vorangegangenen drei Monaten regelmäßig erbracht hat. Die Einzelleistungen dürfen allerdings die Hälfte des Tabellensatzes I nicht überschreiten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 USG). Der Tabellensatz (§ 5 USG) bemißt sich nach dem monatlichen Durchschnitt des Nettoeinkommens des Wehrpflichtigen (§ 10 Abs. 1 USG). Das monatliche Nettoeinkommen des Klägers betrug nach dem von ihm überreichten "Vergütungsnachweis" für August 1980, auf den der Tatbestand des angefochtenen Urteils ergänzend verweist, 985,50 DM. Wenn dieser Betrag als monatlicher Durchschnitt zugrunde zu legen wäre, beliefe sich der Tabellensatz I auf 634 DM. Mehr als die Hälfte dieses Tabellensatzes dürfte der Kläger von seinem ausbezahlten Einkommen (Nettoeinkommen abzüglich vermögenswirksamer Anlage pp.) kaum zum Unterhalt seines Kindes beigesteuert haben. Im übrigen würde der Kläger während des Restgrundwehrdienstes für den von ihm mitbenutzten Wohnraum anteilige Mietbeihilfe erhalten (vgl. § 7 a USG), durch die sich die wehrdienstbedingte wirtschaftliche Belastung für die Mutter seines Kindes weiter verringern würde.
Aus wirtschaftlichen Gründen im Sinne eines Notstandes gefährdet wäre die Versorgung und Betreuung des nichtehelichen Kindes des Klägers danach nur dann, wenn durch dessen Abwesenheit während des Restgrundwehrdienstes ein erhöhter finanzieller Aufwand für die Betreuung des Kindes während der Berufstätigkeit der Mutter - etwa durch die Aufnahme in eine Kinderkrippe - entstünde, den die Mutter nicht zu tragen vermag. Dazu enthält das angefochtene Urteil keine konkreten, überprüfbaren Feststellungen; namentlich bleibt unklar, ob und welche Betreuungskosten tatsächlich entstehen würden. Es heißt im angefochtenen Urteil lediglich: "Zu den bisherigen Kosten des Lebensunterhalts kämen dann eventuell auch Kosten für die Betreuung des Kindes durch Dritte, etwa in einer Kinderkrippe, hinzu, da die Zeugin nach ihren Angaben das Kind nicht mit in ihre Arbeitsstätte nehmen kann und ihre eigenen Eltern, schon wegen der ungünstigen Verkehrsverhältnisse, Betreuungsaufgaben nur in Ausnahmefällen wahrnehmen können." Insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung.
Das Verwaltungsgericht wird ebenfalls unter Beachtung der dargelegten strengen rechtlichen Anforderungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG prüfen müssen, ob die Einberufung des Klägers zum 1. Oktober 1981 für seinen Vater einen besonderen Notstand im Sinne dieser Vorschrift erwarten ließ.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl