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§ 4 USG - Ruhen der Leistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Amtliche Abkürzung
USG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-10

Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen

  1. 1.

    während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,

  2. 2.

    während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,

  3. 3.

    während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.