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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.10.1998, Az.: BVerwG 1 WB 1/98

Dienstvergehen eines Arztes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 1/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. Oktober 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Scholl,
Hauptmann Kerber als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war zunächst als Leutnant und Arzt im Praktikum und nach seiner Ernennung zum Stabsarzt am 22. November 1996 im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin der Chirurgischen Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses (BwKrhs) H... zugewiesen. Mit Wirkung vom 1. August 1997 wurde er zum Bundeswehrsanitätszentrum B... versetzt.

2

Mit Schreiben vom 25. März 1997 beschwerte sich der Antragsteller beim Amtschef (AChef) des Sanitätsamtes der Bundeswehr (SanABw) darüber, daß sein Disziplinarvorgesetzter, Oberstarzt Dr. L. es abgelehnt habe, seine Mitteilung vom Vortag, daß seine Wohnung, die er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohne, in unzulässiger Weise abgehört werde, als ein Besonderes Vorkommnis zu melden. Er habe daraufhin Dr. L. berichtet, daß seit Oktober 1996 im BwKrhs H... Gerüchte kursierten, denen zufolge gegen ihn und seine Lebensgefährtin eine Untersuchung des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) wegen des Vorwurfs eingeleitet worden sei, sie seien Mitglieder einer okkultistischen Vereinigung oder der Scientology Church. Trotz entsprechender Auskunftsersuchen habe Oberstarzt Dr. L. mehrfach verneint, daß eine derartige Untersuchung des MAD gegen ihn und seine Lebensgefährtin durchgeführt worden sei. Erst nach weiterem Insistieren habe der Chefarzt (ChArzt) schließlich eingeräumt, daß er infolge der von dritter Seite an ihn herangetragener Anschuldigungen den MAD informiert habe. In diesem Zusammenhang seien auch gezielt Namen genannt worden. Der MAD habe daraufhin eine kurze Überprüfung durchgeführt, die jedoch nach wenigen Tagen ohne Ergebnis beendet worden sei. Der Antragsteller ist der Auffassung, daß der ChArzt als zuständiger Disziplinarvorgesetzter verpflichtet gewesen wäre, das unzulässige Abhören seiner Wohnung als Besonderes Vorkommnis zu melden. Er beschwerte sich außerdem darüber, daß Oberstarzt Dr. L. trotz mehrfacher ausdrücklicher Fragen zunächst unzutreffenderweise die Durchführung einer Untersuchung des MAD verneint habe. Sein Vertrauen in seinen Dienstvorgesetzten sei durch dieses Verhalten erschüttert. Darüber hinaus sei die Art und Weise, wie es zu der entsprechenden Untersuchung gekommen sei, für ihn nicht nachvollziehbar. Er hätte schon beim Aufkommen solcher Vorwürfe, also vor Einleitung einer Untersuchung durch den MAD, gehört werden müssen. Nachdem sich die Vorwürfe als völlig haltlos erwiesen hätten, verstoße die Untersuchung zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zumindest hätte ihm nach Abschluß der Untersuchung deren Ergebnis mitgeteilt werden müssen. Als Folge der kursierenden Gerüchte sei seine Arbeitssituation im Krankenhaus erheblich belastet. Seine Autorität als Arzt habe zumindest im Kollegenkreis erheblichen Schaden genommen. In dieser nicht nur ihn, sondern auch seine Lebensgefährtin stark belastenden Situation, die er nicht verschuldet habe, habe der ChArzt ihnen darüber hinaus jeglichen privaten Umgang, z.B. in Form eines nicht ausschließlich dienstlichen Gesprächs, verboten und für den Fall des Verstoßes hiergegen entsprechende Maßnahmen angekündigt. Dieses Verbot halte er für unangemessen. Oberstarzt Dr. L. habe es auch ausdrücklich abgelehnt, ihm diejenigen Personen zu benennen, die die ihn und seine Lebensgefährtin betreffenden Vorwürfe an ihn herangetragen hätten. Damit werde ihm die Möglichkeit genommen, gezielt gegen diese Personen wegen übler Nachrede vorzugehen. Er bestehe deshalb darauf, daß ihm die betreffenden Personen namentlich genannt werden.

3

Mit Bescheid vom 4. August 1997, der dem Antragsteller am 12. August 1997 ausgehändigt wurde, wies der AChef SanABw die Beschwerde zurück.

4

Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde vom 18. August 1997 wies der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (InspSan) mit Bescheid vom 28. November 1997, der dem Antragsteller am 3. Dezember 1997 zugegangen ist, mit der Begründung zurück, das Unterlassen der Meldung eines Besonderen Vorkommnisses wegen des Abhörvorfalles in seiner Privatwohnung könne ihn nicht in seinen Rechten verletzen, da es sich hierbei lediglich um eine gegenüber den Vorgesetzten und dem Dienstherrn bestehende Dienstpflicht handle. Durch das behauptete Vorenthalten von Informationen über die MAD-Ermittlungen im BwKrhs Hamm sei er zumindest im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 25. März 1997 nicht mehr beschwert gewesen, weil der ChArzt noch im Verlauf des am 24. März 1997 geführten Gesprächs die Überprüfung durch den MAD eingeräumt habe. Im übrigen habe dieser die Frage zunächst deshalb verneint, weil der Antragsteller von gegen ihn und seine Lebensgefährtin gerichteten Untersuchungen des MAD gesprochen habe. Der ChArzt sei aber von allgemeinen Untersuchungen im Krankenhaus ausgegangen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der damalige nächste Disziplinarvorgesetzte Ermittlungen gegen ihn geführt hätte. Auf Grund der vagen Hinweise, daß eine Gruppe von Ärzten und Schwestern angeblich Scientology-Praktiken ausübe, habe der ChArzt keinen Tatverdacht hinsichtlich eines Dienstvergehens gegenüber konkreten Personen gehabt. Da er die Vorwürfe nicht selber habe klären können, habe er folgerichtig die zuständige MAD-Stelle um Unterstützung gebeten und als Anknüpfungspunkt die Namen sämtlicher ihm genannter Personen weitergegeben. Auf Grund der Feststellung des MAD, daß keine scientologischen Aktivitäten beobachtet werden konnten, sei die Angelegenheit für ihn abgeschlossen gewesen. Deshalb fehle es dem Antragsteller auch an einem berechtigten Interesse für die von ihm begehrte Feststellung, daß er vor Einleitung der MAD-Untersuchungen hätte angehört und ihm nach deren Abschluß das Ergebnis mitgeteilt werden müssen. Soweit der Antragsteller beanstande, der ChArzt habe nichts unternommen, um der Verbreitung der Gerüchte über ihn und seine Lebensgefährtin entgegenzutreten, liege eine Beschwer ebenfalls nicht mehr vor. Durch die im BwKrhs bekanntgegebene ChArzt-Weisung Nr. 07/97 vom 3. Juli 1997 sei klargestellt worden, daß keinem Mitarbeiter der Vorwurf gemacht werden könne, er habe sich als Mitglied der Scientology Church an entsprechenden Aktivitäten im BwKrhs H... beteiligt. Damit sei dem Antragsteller das zuteil geworden, was er mit seiner Beschwerde habe erreichen wollen. Ihn in der Weisung ausdrücklich zu erwähnen, sei nicht möglich gewesen, da die Ermittlungen weder gezielt gegen ihn noch konkrete andere Personen durchgeführt worden seien. Soweit der Antragsteller die angebliche Beschränkung des Kontakts mit seiner Lebensgefährtin auf notwendige dienstliche Gespräche im BwKrhs rüge, könne er mit Ablauf des 30. April 1997 nicht mehr beschwert sein, da seine Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt aus dem BwKrhs ausgeschieden sei. Darüber hinaus habe Oberstarzt Dr. L. klargestellt, daß er dem Antragsteller diesbezüglich keinen Befehl, sondern lediglich einen Ratschlag erteilt habe. Hinsichtlich des Vorwurfs, der frühere Disziplinarvorgesetzte habe sich zu Unrecht geweigert, die Namen der Personen zu nennen, die die Anschuldigungen erhoben hätten, sei die Beschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet. Dem am 24. März 1997 mündlich gestellten Antrag auf Auskunftserteilung habe der ChArzt nicht entsprechen können, weil ihm die Informanten nicht bekannt gewesen seien. Die Informationen habe er vielmehr vom Vorsitzenden des Personalrats des BwKrhs erhalten, der sie von Angehörigen der Dienststelle erfahren habe. Offenbare sich ein solcher Personenkreis nicht dem Dienststellenleiter, sondern demjenigen, der Aufgaben und Befugnisse nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrzunehmen habe, geschehe dies regelmäßig im Vertrauen auf dessen Verschwiegenheitspflicht. Eine Weitergabe der Informationen komme nur mit Einwilligung der sich offenbarenden Personen in Betracht. Eine solche Einwilligung liege hier nicht vor. Der ChArzt könne deshalb nicht den Personalratsvorsitzenden auffordern, ihm die Informanten zu nennen, da er ihn damit zu einer mit Strafe bedrohten Handlung veranlassen würde.

5

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 17. Dezember 1997, das am selben Tag beim InspSan eingegangen ist, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der InspSan hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 8. Januar 1998 dem Senat vorgelegt.

6

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

7

Er fühle sich nach wie vor dadurch beschwert, daß Oberstarzt Dr. L. die Frage, ob der MAD im Zusammenhang mit den Gerüchten, er und seine Lebensgefährtin seien Mitglieder einer okkultistischen Vereinigung oder gehörten der Scientology Church an, unmittelbar gegen ihn ermittelt habe, verneint habe. Das entspreche nicht der Wahrheit. Die mit der zunächst unwahren Äußerung gegebene Beschwer sei nicht dadurch entfallen, daß Oberstarzt Dr. L. auf die dringenden Fragen des Antragstellers schließlich zugestanden habe, den MAD informiert zu haben. Eine wahrheitswidrige Aussage bleibe wahrheitswidrig, auch wenn sie später richtiggestellt werde. Darüber hinaus fühle sich der Antragsteller dadurch beschwert, daß Oberstarzt Dr. L. lediglich auf Grund von Gerüchten, die ihm vom Personalratsvorsitzenden zugetragen worden seien, den MAD eingeschaltet habe. Im Hinblick auf die für die Zielpersonen damit verbundene Rufschädigung hätte er den Antragsteller zunächst mit dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt konfrontieren müssen. Dabei hätte sich dessen offensichtliche Haltlosigkeit herausgestellt mit der Folge, daß sich eine Untersuchung durch den MAD erübrigt hätte. Darüber hinaus habe er einen Anspruch darauf, daß ihm diejenige(n) Person(en), die die Gerüchte in die Welt gesetzt habe(n), namentlich benannt werde(n). Nur dadurch werde er in die Lage versetzt, gegen diese Person(en) zivilrechtlich vorzugehen. Die von Oberstarzt Dr. L. nach Abschluß der Ermittlungen abgegebene Erklärung, derzufolge keinem Mitarbeiter im BwKrhs H... der Vorwurf gemacht werden könne, daß er sich als Mitglied der Scientology Church an Aktivitäten beteiligt habe, sei unzureichend. Er habe vielmehr einen Anspruch darauf, daß dieser Vorwurf unter ausdrücklicher Nennung seiner Person zurückgenommen werde. Er fühle sich auch nach wie vor durch den Befehl des Oberstarztes Dr. L. beschwert, den Kontakt mit seiner Lebensgefährtin auf notwendige dienstliche Gespräche im BwKrhs zu beschränken. Es habe sich dabei eindeutig um einen Befehl und nicht lediglich um einen Rat gehandelt. Die bestehende Beschwer sei auch nicht dadurch entfallen, daß seine Lebensgefährtin seit 30. April 1997 nicht mehr im BwKrhs Hamm tätig sei.

8

Der Antragsteller hat zuletzt beantragt,

  1. 1.

    ihm die Person namentlich zu benennen, die im Herbst 1996 zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Bereich des BwKrhs H... das Gerücht verbreitet habe, er und seine Lebensgefährtin seien Mitglieder einer okkultistischen Vereinigung oder der Scientology-Sekte;

  2. 2.

    festzustellen, daß

    1. a)

      die Einschaltung des MAD zur Klärung des unter 1. näher bezeichneten Vorwurfs und

    2. b)

      der ihm durch Oberstarzt Dr. L. am 24. März 1997 erteilte Befehl, den Kontakt mit seiner Lebensgefährtin auf notwendige dienstliche Gespräche im BwKrhs zu beschränken,

    rechtswidrig waren.

9

Zum Antrag 2. a) führt er aus, Oberstarzt Dr. L. habe den MAD zielgerichtet auf ihn und seine Lebensgefährtin angesetzt. Die sich daraus für ihn ergebende Rufschädigung sei unverhältnismäßig und stelle einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar, was ihn im Falle einer positiven gerichtlichen Entscheidung zur Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs berechtige.

10

Der InspSan beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid vom 28. November 1997.

12

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des BMVg - InSan/RB 25-05-11 WB 8/97 -und des SanABw - 25-05-00 37/97 (RB) - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

13

II

Die Anträge des Antragstellers sind teils unzulässig, teils unbegründet.

14

Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß die Einschaltung des MAD (Antrag zu 2. a) und der "Befehl" des Oberstarztes Dr. L. vom 24. März 1997 (Antrag zu 2. b) rechtswidrig waren, sind die Anträge unzulässig.

15

Dabei kann dahinstehen, ob der erste Antrag bereits deshalb unzulässig ist, weil er in dieser Form nicht Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens war, oder ob es sich insoweit lediglich um die Konkretisierung eines bereits gestellten Antrags handelt (vgl. dazu Beschluß vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - <NZWehrr 1993, 242>). Der Antragsteller hatte sich zunächst lediglich dagegen gewandt, daß er nicht vor der MAD-Untersuchung angehört worden sei. Selbst wenn man darin den Vorwurf, die Einschaltung des MAD sei insgesamt rechtswidrig gewesen, als mitumfaßt ansieht, erweist sich der Feststellungsantrag als unzulässig.

16

Nachdem die Untersuchung des MAD im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bereits beendet war, kann die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme nur noch im Wege eines auch im Wehrbeschwerdeverfahren grundsätzlich statthaften Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. hierzu: Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> und vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - <BVerwGE 103, 278 [f.] - Buchholz 252 § 9 Nr. 1>) geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses. Dieses kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, daß die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr.: vgl. Beschluß vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <a.a.O.>). Das ist hier nicht der Fall.

17

Die Annahme einer Wiederholungsgefahr (vgl. Beschluß vom 10. März 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 - <DokBer B 1993, 243> m.w.N.) scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil der Antragsteller zwischenzeitlich versetzt worden ist und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, daß auch in seiner jetzigen Dienststelle entsprechende Gerüchte entstehen könnten und er deshalb eine erneute Einschaltung des MAD zu befürchten hätte.

18

Die vom Antragsteller darüber hinaus erklärte Absicht, Schmerzensgeldansprüche geltend machen zu wollen, vermag das erforderliche Feststellungsinteresse ebenfalls nicht zu begründen. Eine solche Forderung könnte nicht vor den Wehrdienstgerichten, sondern nur im ordentlichen Rechtsweg erhoben werden. Das zuständige Zivilgericht hätte dabei die Frage zu prüfen, ob die Einschaltung des MAD rechtswidrig war und den Antragsteller in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Anspruch auf den (vermeintlich) "sachnäheren" Richter (vgl. Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - <BVerwGE 81, 226 [ff.]> m.w.N.). In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Erledigung der Hauptsache bereits vor Klageerhebung bzw. Antragstellung eingetreten ist, hat das zuständige Zivilgericht über alle Fragen, auch soweit sie dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

19

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller zur Begründung seines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens schließlich auf das Vorliegen eines Rehabilitierungsinteresses (Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - <Buchholz 442.151 § 45 Nr. 31> m.w.N.; vgl. ferner Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <a.a.O. S. 138> und vom 29. März 1979 - BVerwG 1 WB 130.77 - <NZWehrr 1979, 183>). Mit seiner Weisung vom 3. Juli 1997 hat der ChArzt BwKrhs H... sämtliche Bediensteten davon in Kenntnis gesetzt, daß er, um dem Vorwurf von Aktivitäten der Scientology Church innerhalb des BwKrhs Hamm nachzugehen, die zuständige MAD-Stelle um Überprüfung dieses Verdachts gebeten habe. Die vom MAD angestellten Recherchen hätten indes ergeben, daß dieser Vorwurf zu Unrecht erhoben worden sei. Der Verdacht, Mitarbeiter des BwKrhs Hamm gehörten der Scientology Church an, habe sich daher nicht bestätigt. Diesbezügliche Behauptungen seien mithin unzutreffend und demzufolge zu unterlassen. Mit dieser Weisung hat der ChArzt eindeutig klargestellt, daß keinem Angehörigen des BwKrhs H... der Vorwurf gemacht werden könne, Mitglied der Scientology Church zu sein. Da der Antragsteller zum Zeitpunkt dieser Weisung noch Angehöriger des Krankenhauses war, bezog sich diese Erklärung zwangsläufig auch auf ihn. Einen Anspruch darauf, namentlich erwähnt zu werden, hat er dagegen nicht, da sich auch der Verdacht nicht ausdrücklich auf ihn bezogen hat. Die Ermittlungen des MAD richteten sich vielmehr gegen alle Beteiligten, die sich in den morgendlichen Versammlungen gegenseitig einer patientenfreundlichen Tagesarbeit versicherten. Da weder die Gerüchte noch die Untersuchung des MAD konkret oder ausschließlich gegen den Antragsteller gerichtet waren, bestand für den ChArzt rechtlich auch keine Verpflichtung, ihn in seiner Weisung über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung namentlich zu nennen.

20

Auch der Feststellungsantrag zu 2. b) ist unzulässig. Dabei ist es unerheblich, ob der Antragsteller die Äußerung des Oberstarztes Dr. L., er möge den Kontakt mit seiner Lebensgefährtin innerhalb des BwKrhs auf notwendige dienstliche Gespräche beschränken, als Befehl verstanden hat. Nach der eindeutigen dienstlichen Erklärung des ChArztes wollte dieser mit diesem Hinweis jedenfalls keinen Befehl im Rechtssinne erteilen. Auch nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt stellt die Äußerung keinen Befehl dar, weil sie - selbst nach dem Vorbringen des Antragstellers - nur einen Hinweis auf allgemeine, ohnehin bestehende Dienstpflichten enthält. Durch Miesen Hinweis ist der Antragsteller zumindest seit 30. April 1997 nicht mehr beschwert, da seine Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt aus dem Dienst beim BwKrhs H... ausgeschieden ist. Auch insoweit kommt deshalb nur noch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in Betracht, der aber wiederum am fehlenden Feststellungsinteresse scheitert. Die Gefahr, daß Dr. L. erneut einen entsprechenden Befehl geben könnte, besteht nicht, da inzwischen auch der Antragsteller nicht mehr im BwKrhs H... tätig ist. Der Antragsteller kann sich insoweit auch nicht auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen, denn er ist - unterstellt, es habe sich um einen rechtswidrigen Befehl gehandelt - dadurch weder in seinem beruflichen noch in seinem privaten Ansehen geschädigt worden, denn seinem eigenen Vorbringen zufolge waren an dem Gespräch mit dem ChArzt außer ihm nur seine Lebensgefährtin beteiligt. Vom Inhalt dieses Gesprächs konnte deshalb kein Außenstehender Kenntnis erlangen.

21

Der vom Antragsteller gestellte Verpflichtungsantrag, ihm diejenige(n) Person(en) namentlich zu nennen, die im Bereich des BwKrhs H... das Gerücht verbreitet hat (haben), er und seine Lebensgefährtin seien Mitglieder einer okkultistischen Vereinigung oder der Scientology Church, ist zulässig, aber nicht begründet, denn dem Antragsteller steht ein solcher Auskunftsanspruch nicht zu. Der ChArzt des BwKrhs war durch den Vorsitzenden des Personalrats davon in Kenntnis gesetzt worden, daß dieser aus dem Bereich der Krankenschwestern erfahren habe, daß es im Hause Aktivitäten der Scientology Church gebe. Der Personalratsvorsitzende hat dem ChArzt in diesem Zusammenhang weder Namen noch Personen genannt. Hierzu bestand für ihn auch keine rechtliche Verpflichtung. Die von den Schwestern gemachten Beobachtungen wurden ihm als Mitglied des Personalrats mit dem Ziel mitgeteilt, sie an den ChArzt weiterzuleiten. Insoweit unterliegt der Personalratsvorsitzende der Geheimhaltungspflicht des § 10 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Gäbe er entsprechend dem Verlangen des Antragstellers die Namen seines bzw. seiner Informanten preis, beginge er einen derart schwerwiegenden Vertrauensbruch, daß sein weiteres Verbleiben im Amt fraglich erscheinen müßte. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt gegenüber jedermann, auch gegenüber dem Dienststellenleiter, und bedarf strikter und uneingeschränkter Beachtung (vgl. Fischer/Goeres, in: Fürst, GKÖD V/2, 1997, K § 10 Rz. 1, 4 ff., 12; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 8. Aufl. 1995, § 10 RdNrn. 2, 14 f.).

22

Dem Auskunftsbegehren des Antragstellers steht mithin schon das gesetzlich normierte Geheimhaltungsgebot des § 10 Abs. 1 Satz 1 BPersVG entgegen.

23

Die weiteren mit der Beschwerde vom 25. März 1997 erhobenen Rügen hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht mehr weiter verfolgt. Über sie hat deshalb der Senat nicht zu entscheiden.

24

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.