Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.2000, Az.: BVerwG 1 WB 81.99
Begriff des Feststellungsbegehrens im Sinne des § 43 Abs. 1 und des § 113 Abs. 1 S. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Voraussetzung des Feststellungsinteresses wegen Wiederholungsgefahr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 81.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 3 WBO
- § 22 WBO
- § 21 Abs. 2 WBO
- § 43 Abs. 1 VwGO
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Major Krause und Hauptfeldwebel Kießling als ehrenamtliche Richter
am 9. März 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird verworfen.
Gründe
I
Der 1948 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2001 endet. Zum Oberstabsfeldwebel wurde er mit Wirkung vom 1. April 1992 ernannt.
Mit Schreiben vom 16. März 1999 beschwerte er sich über den Chef des Stabes (ChdSt) des Heeresamts (HA) mit der Begründung, die Entscheidungen über die Vergabe von Leistungszulagen für Soldaten würden entgegen den vom Bundesverteidigungsministerium erlassenen Bestimmungen anstatt durch die zuständigen Disziplinarvorgesetzten in einer Beratungskonferenz der Abteilungsleiter getroffen. Dies stelle eine unzulässige Verlagerung der Entscheidungskompetenzen dar.
Mit Bescheid vom 29. April 1999 gewährte der Leiter Unterstützungsbereich HA dem Antragsteller in Anerkennung seiner herausragenden besonderen Leistung eine Leistungsprämie als Einmalzahlung. Daraufhin erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Mai 1999, daß er sich nunmehr dagegen wende, daß seine personenbezogenen Daten entgegen den Bestimmungen über die Vergabe von Leistungsprämien im Kreis der Abteilungsleiter bekanntgegeben worden seien. Mit Bescheid vom 21. Juli 1999 wiesen der Amtschef HA die Beschwerde und mit Bescheid vom 21. September 1999 der Inspekteur des Heeres (InspH) die weitere Beschwerde zurück.
Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29. September 1999, den der InspH mit seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 1999 vorgelegt hat.
Zur Begründung seines Begehrens führt der Antragsteller aus, daß die Bestimmungen über die leistungsbezogene Besoldung von Beamten und Soldaten im nachgeordneten Bereich des Bundesverteidigungsministeriums eine Beratungskonferenz nicht vorsähen. Keiner der daran beteiligten Abteilungsleiter sei sein unmittelbarer Vorgesetzter oder sein Disziplinarvorgesetzter. Ihnen hätten demzufolge seine personenbezogenen Daten nicht mitgeteilt werden dürfen. Die Entscheidung über die Vergabe der leistungsbezogenen Besoldung liege ausschließlich bei dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten, wobei die Vorgesetzten des Soldaten zu beteiligen seien.
Er beantragt
festzustellen, daß die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an Dritte oder Unberechtigte gegen § 29 SG verstoßen habe und die Beibehaltung der Auswahlkonferenz des HA unzulässig sei
sowie
den ChdSt HA zu verpflichten, die Bestimmungen über die Vergabe einer leistungsbezogenen Besoldung einzuhalten und personenbezogene Daten nur den unmittelbar befaßten Vorgesetzten der Soldaten zugänglich zu machen.
Der InspH beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag, den ChdSt HA zur Einhaltung der Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) zu veranlassen, sei mangels persönlicher Beschwer unzulässig. Das Feststellungsbegehren sei demgegenüber zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Antragsteller sei einzuräumen, daß das im April 1999 mit der Beratungskonferenz des HA praktizierte Verfahren nicht den Bestimmungen über die leistungsbezogene Besoldung von Beamten und Soldaten entsprochen habe. Nach Nr. 7.2.1 dieser Bestimmungen sei für den Antragsteller grundsätzlich der Leiter Unterstützungsbereich HA als Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinargewalt eines Bataillonskommandeurs zuständig gewesen. Aus inzwischen behobenen EDV-technischen Gründen sei es zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht möglich gewesen, die unterschiedlichen Besoldungsgruppen A 9-Stabsfeldwebel, A 9 mit Amtszulage-Oberstabsfeldwebel und A 9-Leutnant, getrennt zu erfassen. Deshalb habe der Führungsstab des Heeres dem ChdSt HA das gesamte auf das HA entfallende Budget mitgeteilt. Um eine gerechte Verteilung der für die Leistungszulagen vorgesehenen Haushaltsmittel zu erreichen, habe daraufhin der ChdSt HA eine Beratungskonferenz einberufen. Bei den Vergabevorschlägen seien der Name, der Dienstgrad, die Funktion sowie Art und Höhe der vorgesehenen leistungsbezogenen Besoldung genannt worden. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Soldaten des HA sei die Weitergabe der personenbezogenen Daten des Antragstellers an die Beratungskonferenz daher zweckmäßig und erforderlich gewesen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des InspH - 135.99 und 226.99 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Der Antrag, den ChdSt HA zu verpflichten, künftig die Bestimmungen über die leistungsbezogene Besoldung von Beamten und Soldaten einzuhalten und personenbezogene Daten nur den unmittelbar befaßten Vorgesetzten zugänglich zu machen, scheitert bereits daran, daß der Antragsteller insoweit keine Verletzung eigener Rechte gemäß § 17 Abs. 3 i.V.m. §§ 22 und 21 Abs. 2 WBO geltend machen kann.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens fehlt es an dem sowohl nach § 43 Abs. 1 als auch nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gleichermaßen erforderlichen berechtigten Interesse an der beantragten Feststellung.
Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, daß die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Urteile vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 206> m.w.N. und vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - <Buchholz 310 § 161 Nr. 113 = ZBR 1998, 316 [f.]> sowie Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N., vom 10. März 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 - <DokBer B 1993, 243>, vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <NZWehrr 1999, 120 = ZBR 1999, 283> m.w.N. und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 43.99 -). Das ist hier nicht der Fall.
Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt voraus, daß auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maßgebenden Zeitpunkt (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. Mai 1989 - BVerwG 1 B 166.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 202>, vom 19. Januar 1995 - BVerwG 8 B 168.94 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 272> und vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <NZWehrr 1999, 120 = ZBR 1999, 283> sowie Urteile vom 26. Juli 1996 - BVerwG 8 C 20.95 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 284> und vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 5.98 -). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
Nach den Erklärungen des BMVg - Fü H I 1 - vom 31. August 1999 über die Vergabe von Leistungsprämien und -zulagen des Budgets 1999, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, gibt das HA den nachgeordneten Entscheidungsberechtigten die nach den beigefügten Tabellen vom 30. August 1999 vorgenommene Zuteilung verzugslos weiter. Dabei ist mit der Bekanntgabe die Befugnis zur Vergabe der jeweiligen Budgets verbunden. Für die dem HA angehörenden Unteroffiziere ist danach - anders als bei der Verteilung der Haushaltsmittel im April 1999 - allein der Leiter des Unterstützungsbereichs entscheidungsberechtigt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der ChdSt HA künftig in diesem Bereich Beratungskonferenzen durchführen wird, hat der Antragsteller weder behauptet noch sind solche ersichtlich. Darüber hinaus ist völlig ungewiß, ob der Antragsteller bis zum Ende seiner Dienstzeit im Jahr 2001 noch einmal für eine Leistungsprämie oder -zulage vorgeschlagen und damit der Möglichkeit ausgesetzt wird, daß hierüber erneut in einer Beratungskonferenz entschieden wird. Allein auf die Tatsache, daß eine solche Möglichkeit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, läßt sich eine Wiederholungsgefahr nicht stützen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 6 C 3.90 - <Buchholz 310 § 161 Nr. 89>).
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO hat der Senat abgesehen.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Krause
Kießling