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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.1995, Az.: BVerwG 8 B 168.94

Voraussetzungen für das Bestehen eines berechtigten Interesses für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 168.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 27939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 16.06.1994 - AZ: 11 K 11299/93

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit der Beschwerdebegründung bezeichneten Richtung (vgl. §§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) wegen Wiederholungsgefahr voraussetzt, daß auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie in dem für die Beurteilung des erledigten Verwaltungsakts maßgebenden Zeitpunkt (vgl. u.a. Beschluß vom 9. Mai 1989 - BVerwG 1 B 166.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 202 S. 32 <33 f.> m.weit.Nachw.). Das Beschwerdevorbringen läßt keine über die in dieser Rechtsprechung zur Voraussetzung einer konkreten Wiederholungsgefahr entwickelten Grundsätze hinausgehende Klärung einer Rechtsfrage erwarten. Ob im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren das Verwaltungsgericht die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Maßstäbe für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr zutreffend angewendet hat, hängt von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Falles ab und ist für die mit der Beschwerde begehrte Revisionszulassung wegen Rechtsgrundsätzlichkeit ohne Bedeutung.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker