Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1999, Az.: BVerwG 1 D 8.98
Entnahme von Bargeld aus der selbst geführten Schalterkasse durch einen Beamten des mittleren Postdienstes in einer Vielzahl von Fällen ; Vorliegen eines rechtskräftigen Strafbefehls wegen Untreue; Rechtmäßigkeit einer Entfernung aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 8.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.11.1997 - AZ: XIII VL 12/97
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessführer
Posthauptsekretär ... geboren am ... in ...,
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgericht hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. März 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Posthauptsekretärin Monika Steinhaußen, Postbetriebsassistent Eberhard Portworsnick als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - B. -, vom 19. November 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 19. November 1997 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der als Betriebsleiter bei der Postfiliale U.m Bereich der Niederlassung Q. eingesetzte Beamte verrichtete an ca. drei Tagen pro Woche auch Schalterdienst. Etwa zu Beginn des Jahres 1995 begann er - zumeist einige Tage vor einer Gehaltszahlung - aus der von ihm verwalteten Schalterkasse kleinere Beträge in Höhe von ca. 200 bis 300 DM zu entnehmen. Dieses Geld verbrauchte er für sich. Zum Ausgleich legte er Auszahlungsscheine über die entnommenen Beträge in die Kasse. Die Auszahlungsscheine konnte er mangels ausreichender Kontodekkung auf seinem Postbankkonto zunächst nicht abrechnen und behandelte sie daher als "Bargeld". Nachdem am Monatsende die Gehaltszahlung erfolgt war und sein Konto eine ausreichende Deckung aufwies, verrechnete er die Auszahlungsscheine.
Die Filiale U. ist mit einem sog. "Elektronischen Postschalter EPOS" ausgestattet. Bei Barauszahlungen von einem Postbankkonto werden Auszahlungsschein und Postbankcard benötigt. Bei der Postbankcard wird online abgeprüft, ob der gewünschte Auszahlungsbetrag gedeckt ist. Der Schalterbeamte erhält per Bildschirm die Mitteilung, daß - bei Deckung - der Betrag ausgezahlt werden kann. Bei der Postbank-Niederlassung wird das Konto des Kunden sofort belastet. Der Auszahlungsschein ist noch am Auszahlungstag nach Schalterschluß der Postbank-Niederlassung zu übersenden.
Im Verlauf des Jahres 1995 ging der Beamte dazu über, nach einer Geldentnahme lediglich einen entsprechenden Auszahlungsschein zur Kasse zu legen, ohne diesen abzurechnen. Er entnahm seiner Schalterkasse immer höhere Beträge. Anfang Juli 1995 fehlten so bereits über 10.000 DM.
Der Beamte führte eine sog. "Personalisierte Kasse". Derartige Kassen sind dem Kassenführer fest zugeordnet. Dieser hat lediglich am Monatsende einen Abschluß aufzustellen, der aber nicht geprüft wird. Bei Urlaub oder Erkrankungen wird die Kasse an einen Dienstnachfolger übergeben. Bei dieser Gelegenheit werden auch die Bestände an Bargeld, Postwertzeichen usw. nachgeprüft.
Da der Beamte Anfang Juli in Urlaub ging, übergab er einen Auszahlungsschein über 10.500 DM seinem Dienstnachfolger zusammen mit seiner Postbankcard. Er erzählte seinem Vertreter, daß in den nächsten zwei Wochen die Summe aus einem Bausparvertrag auf sein Konto überwiesen werde und er - der Kollege - den Betrag dann von diesem Konto abbuchen könne. Da ein Bausparvertrag jedoch in Wirklichkeit nicht fällig war, konnte auch der Auszahlungsschein nicht eingelöst werden. Der Beamte übernahm nach seinem Urlaub die Kasse einschließlich des Auszahlungsscheins.
Im Dezember 1995 hatte sich der von dem Beamten aus der Schalterkasse entnommene Betrag auf 32.000 DM erhöht. Er wollte ab 18. Dezember 1995 einen Urlaub antreten und versuchte vorher, zur Abdeckung des Fehlbetrags einen Kredit über 35.000 DM aufzunehmen. Das Geschäft kam jedoch nicht zustande, weil das Kreditinstitut auf der Mitunterzeichnung der Ehefrau des Beamten bestand, was dieser verweigerte, weil seine Frau von dem Kreditantrag nichts wissen sollte. Der Beamte war nunmehr wegen seines bevorstehenden Urlaubsbeginns gezwungen, den Abschluß ohne Ausgleich des Fehlbetrags aufzustellen. Der Abschluß war von seiner Vertreterin zu prüfen.
Der Beamte rief am Abend des 18. Dezember 1995 - nachdem er den Abschluß aufgestellt hatte - seine Vertreterin an und teilte ihr mit, daß ein von ihm gefertigter Auszahlungsschein über 32.000 DM dem Bargeld zuzurechnen sei.
Als die Beamtin dann am nächsten Morgen die Kassenbestände übernahm und die Unregelmäßigkeit beim Bargeldbestand - nämlich das Vorliegen des nicht abgerechneten Auszahlungsscheins - feststellte, verständigte sie - nach vorheriger Rücksprache mit einem Kollegen - ihren Vorgesetzten.
Der Beamte hat den vorstehenden Sachverhalt eingeräumt und seine Verhaltensweise damit erklärt, daß er sich in einer finanziellen Notlage befunden habe. Er habe seit Jahren mehr Geld ausgegeben, als er zur Verfügung gehabt habe. Zum Verbleib des Geldes könne er nur sagen, daß er noch nie richtig mit Geld habe umgeben können. Größere Ausgaben, z.B. Hausbau oder Umbau, größere Anschaffungen oder teure Hobbys habe er nicht gehabt. Er habe auch Kredite aufgenommen, bald jedoch keine mehr erhalten. Da sei er auf die Idee gekommen, Geld aus der von ihm verwalteten Schalterkasse zu nehmen und dafür ungedeckte Auszahlungsscheine zur Kasse zu legen. Er habe gehofft, durch die Gewährung des Kredits von 35.000 DM seinen Kassenfehlbestand wieder unbemerkt regulieren zu können. Im übrigen habe er auch schon vor mehreren Jahren hin und wieder einen ungedeckten Scheck zur Kasse gelegt und das Geld entnommen. Er sehe ein, daß er sich falsch verhalten habe.
Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht N. mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 22. Juli 1996 gegen den Beamten wegen Untreue eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verhängt.
Das Bundesdisziplinargericht hat zur Begründung der von ihm ausgesprochenen Entfernung des Beamten aus dem Dienst u.a. ausgeführt: Der Beamte habe durch sein Fehlverhalten eine vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zu uneigennützigem, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) begangen. Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) wiege schwer. Ein Beamter, der auf ihm dienstlich anvertrautes Geld zugreife und zu privaten Zwecken verwende, zerstöre regelmäßig das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis, so daß er nicht länger im Beamtenverhältnis verbleiben könne. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor.
2.
Hiergegen hat der Beamte Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, daß er nicht die Absicht gehabt habe, das der Schalterkasse entnommene Geld auf Dauer zu behalten. Regelmäßig habe er als Geldersatz einen Beleg in die Kasse gelegt. Er habe nie durch Abrechnungsmanipulationen versucht, die Geldentnahme zu verschleiern. Es sei seine Absicht gewesen, den gesamten Geldbetrag durch einen Kredit abzulösen, bevor der Vorgang bekannt werde. Da er damals den Kredit nicht bekommen habe, tilge er die Schuld jetzt mit monatlich 200 DM. Er sei seit fast 30 Jahren bei der Post beschäftigt, sei sehr gut beurteilt worden und habe sich bisher nichts zuschulden kommen lassen. Wenn er aus dem Dienst entfernt werde, sei sein Leben und das seiner Familie zerstört. Er habe keine Chance, einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Wäge man ab zwischen dem Schaden seines Dienstherrn und den Folgen für ihn und seine Familie, so sei es gerechtfertigt, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen.
II.
Die Berufung des Beamten bleibt ohne Erfolg. Die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme durch das Bundesdisziplinargericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das Rechtsmittel ist maßnahmebeschränkt eingelegt, da der Beamte zur Begründung seiner Berufung ausschließlich Gesichtspunkte vorträgt, die für die disziplinare Einstufung des Dienstvergehens von Bedeutung sein können. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Soweit das Bundesdisziplinargericht das Verhalten des Beamten nach den Grundsätzen beurteilt hat, die für einen Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder gelten, ist der Senat hieran nicht gebunden. Die Qualifizierung, ob ein Fehlverhalten ein Zugriffsdelikt darstellt oder nicht, ist Bestandteil der Erwägungen zum Disziplinarmaß (Urteil vom 9. August 1995 - BVerwG 1 D 7.95 -). Die rechtliche Einordnung als Zugriffsdelikt hängt zwar maßgeblich vom Umfang der Feststellungen zum Sachverhalt ab, die an der Bindungswirkung teilnehmen. Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts enthält jedoch keine tatsächlichen Feststellungen, die eine andere Qualifizierung als ein Zugriffsdelikt ausschließen. So kann die erstinstanzliche Feststellung, daß der Beamte in allen Fällen des Zugriffs auf die dienstlich anvertrauten Kassengelder ungedeckte Auszahlungsscheine in die Kasse eingelegt hat, dafür sprechen, daß hier die Rechtsprechungsgrundsätze zum Mißbrauch des Barabhebungsverfahrens Anwendung finden. Der Beamte war zum Geldabheben bei der von ihm selbst geführten Kasse befugt. Kontoüberziehungen mittels ungedeckter Auszahlungsscheine im Barabhebungsverfahren außerhalb des Gehaltskontos werden vom Senat disziplinarrechtlich wie ein mißbräuchliches Verhalten im sog. Gehaltsabhebungsverfahren eingestuft (z.B. Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 56.94 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 6> m.w.N.). Andererseits enthält das erstinstanzliche Urteil bei der Vielzahl der "Zugriffshandlungen" des Beamten keine näheren Feststellungen zum jeweiligen Inhalt der vom Beamten hergestellten Auszahlungsscheine, so daß offenbleiben muß, ob der Beamte in allen Fällen vollständig ausgefüllte und damit echte - wenn auch ungedeckte - Auszahlungsscheine oder - entsprechend der Funktion für ihn - nur "Merkzettel" über die insgesamt unerlaubt entnommene Geldsumme hergestellt und in die Kasse eingelegt hat. Solche "Merkzettel" führen nicht ohne weiteres zu einem buchungsmäßigen Ausgleich von Soll und Haben, so daß in einem solchen Fall eine Verminderung des dienstlichen Kassenbestandes und damit ein Zugriffsdelikt vorliegt (vgl. dazu Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 D 22.89 - <BVerwG DokBer B 1990, 110 = ZBR 1990, 215 = NVwZ-RR 1990, 492 = DÖD 1990, 298 = DÖV 1990, 932>; Urteil vom 26. November 1996 - BVerwG 1 D 7.96 - <Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10 = BVerwG DokBer B 1997, 247 = ZBR 1997, 360>). Es kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, ob hier die Rechtsprechungsgrundsätze zum Mißbrauch des Barabhebungsverfahrens oder zum Zugriffsdelikt zur Anwendung kommen, da die Verhängung der Höchstmaßnahme in jedem Fall gerechtfertigt ist.
2.
a)
Bei der Annahme eines Zugriffsdelikts stellt, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, die dem Beamten zur Last gelegte Veruntreuung dienstlich anvertrauter Kassengelder nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - <BVerwGE 103.1 = BVerwG DokBer B 1994, 7 = ZBR 1994, 81 = NVwZ-RR 1994, 218 = IÖD 1994, 41 > m.w.N.) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, daß der Beamte grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses rechnen muß.
b)
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht noch nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben. Dies gilt auch für die Milderungsgründe der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens und des Handelns in einer wirtschaftlichen Notlage.
aa)
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - <BVerwGE 103.177 = BVerwG DokBer B 1995, 75 = DÖV 1995, 288 = NVwZ-RR 1995, 287 = DÖD 1995.194> m.w.N.) läßt die freiwillige, nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes der Post zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses eines bisher unbescholtenen Beamten zu. An einer solchen vorbehaltlosen Offenbarung des Fehlverhaltens des Beamten vor Entdeckung seiner Tat durch seine Vorgesetzten am 19. Dezember 1995 mangelt es hier. Zwar hatte der Beamte regelmäßig Auszahlungsscheine in seine Kasse gelegt und dadurch zumindest den jeweiligen Fehlbetrag und seine Verantwortlichkeit hierfür offengelegt (vgl. dazu Urteil vom 21. September 1993, a.a.O.). Andererseits hat er jedoch durch Absprachen mit Kollegen zu verhindern versucht, daß seine Vorgesetzten von seinem Fehlverhalten Kenntnis erlangen und dieses entdeckt wird. Damit entfällt die maßgebliche Voraussetzung für die Annahme des Milderungsgrundes.
Der Beamte führte eine "Personalisierte Kasse", die - außer im Falle von Dienstunfähigkeit - nur anläßlich der Übergabe an einen Urlaubsvertreter überprüft wurde. Trotz der eingelegten Auszahlungsscheine blieben daher die Veruntreuungshandlungen mangels Kassenkontrolle den Vorgesetzten verborgen. Als der Beamte Anfang Juli 1995 in Urlaub ging, übergab er seinem Vertreter den (ungedeckten) Auszahlungsschein über 10.000 DM zusammen mit seiner Postbankcard und dem Hinweis, daß in den nächsten ein bis zwei Wochen ein Bausparvertrag fällig werde. Das eingehende Geld solle zur Deckung des Kassenfehlbetrags verwendet werden. Zu jenem Zeitpunkt war in Wahrheit kein Bausparvertrag fällig. Der Beamte hat eingeräumt, er habe mit dieser Erklärung seinen Kollegen nur beruhigen wollen. Nach Rückkehr aus dem Urlaub übernahm der Beamte seine Kasse einschließlich des Auszahlungsscheines. Am Abend des 18. Dezember 1995 rief der Beamte seine Urlaubsvertreterin an und teilte ihr mit, daß sich im Wertgelaß ein (ungedeckter) Auszahlungsschein der Postbank H. über 32.000 DM befinde. Diesen Betrag solle sie dem Bargeld hinzurechnen.
Eine solche Handlungsweise eines Beamten dient letztlich nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung des Vertrauens zu Vorgesetzten und zum Dienstherrn, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat. Eine vollständige und vorbehaltlose Offenbarung ist zwar nicht davon abhängig, daß sie gegenüber dem Vorgesetzten selbst erfolgt; eine solche kann auch dann angenommen werden, wenn sie z.B. gegenüber der Polizei (Urteil vom 4. September 1996 - BVerwG 1 D 1.96 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 8 = BVerwG DokBer B 1997, 23> m.w.N.) oder - je nach den Umständen des Einzelfalls - gegenüber einem Kollegen (Urteil vom 21. September 1993, a.a.O.) geschieht. Im letztgenannten Fall ist jedoch eine die Annahme des Milderungsgrundes rechtfertigende Offenbarung zu verneinen, wenn der Kollege vom Täter veranlaßt wird, sein Wissen nicht an Vorgesetzte weiterzugeben, mit ihm also Absprachen oder sonstige Vorkehrungen zum Zweck der Geheimhaltung des Vorgangs getroffen werden (vgl. Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 58.95 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 7> m.w.N., vgl. auch Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 1 D 52.97 -). Um eine solche Fallkonstellation handelt es sich hier.
bb)
Dem Beamten kommt auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zugute. Zwar kann zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, daß er sich im Tatzeitraum 1995 in einer wirtschaftlichen Notlage befand, d.h. - gemessen an den Regelsätzen der Sozialhilfe - nicht mehr über das für sich und seine Familie notwendige Geld zum Lebensunterhalt verfügte. Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes liegen jedoch deshalb nicht vor, weil der Beamte in die - hier unterstellte - Notlage nicht unverschuldet geraten ist. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Notlage durch eine vorwerfbare Lebensweise oder Wirtschaftsführung, z.B. überflüssige Aufwendungen, mitverursacht worden ist (Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 72.96 - m.w.N.). Das war hier der Fall. Der Beamte hat selbst eingeräumt, daß er noch nie richtig mit Geld umgehen konnte. Nach Wegfall des Einkommens seiner Ehefrau wurde der Lebensstandard der Familie nicht eingeschränkt. Für häufige Urlaubsreisen und Autokäufe wurden Kredite aufgenommen. Er beließ seine Frau in dem Glauben, als Betriebsleiter eines Postamts das für den erhöhten Lebensaufwand nötige Geld zu verdienen.
Im übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, daß die veruntreuten 32.000 DM nur zur Milderung oder Abwendung existenzbedrohender Lebenslagen der damals vierköpfigen Familie verwendet worden sind. Dies wird bereits an dem Umstand deutlich, daß der Beamte im Zeitraum von Juli bis Dezember 1995 insgesamt 21.500 DM, d.h. ca. 3.600 DM pro Monat unrechtmäßig an sich gebracht hat. Unter Berücksichtigung seiner regelmäßigen Dienstbezüge war der monatliche Zugriff auf eine so hohe Summe auf keinen Fall - auch nicht vorübergehend - erforderlich, um den existenznotwendigen Bedarf der Familie zu sichern. Nach der Einlassung des Beamten wurde das veruntreute Geld zur Begleichung der laufenden Lebenshaltungskosten und aller sonst fällig werdenden Verbindlichkeiten, z.B. für Urlaubsreisen, ausgegeben. Dies entspricht nicht den Voraussetzungen des Milderungsgrundes (vgl. dazu z.B. Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 1 D 94.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 273> m.w.N.).
c)
Die weiteren, vom Beamten insbesondere mit der Berufung geltend gemachten Umstände können ebenfalls nicht zu einer milderen Bewertung des Dienstvergehens führen.
Die Einlassung des Beamten, er habe die veruntreuten Gelder vor Entdeckung seiner Verfehlungen wieder zurückzahlen wollen, reicht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 26. November 1997 - BVerwG 1 D 27.97 - m.w.N.) als Milderungsgrund und damit als Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht aus. Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 25. Juni 1997, a.a.O., m.w.N.), daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder eine lange, bisher unbeanstandete Dienstzeit noch gute dienstliche Beurteilungen, noch die bisherige Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht oder die nachträgliche Schadenswiedergutmachung - hierzu ist der Beamte ohnehin zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet - dazu führen können, daß von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen wird.
3.
Auch dann, wenn das Dienstvergehen nach den Grundsätzen zum Mißbrauch des Barabhebungsverfahrens zu beurteilen ist, kann die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht beanstandet werden. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Senats ist insbesondere im Barabhebungsverfahren die Post auf die unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Sie muß sich darauf verlassen können, daß jeder Bedienstete, der einen Gehaltsscheck oder einen eigenen Auszahlungsschein zur Einlösung vorlegt, sein Konto überprüft und die Deckung festgestellt hat. Dies ist für jeden Bediensteten ohne weiteres erkennbar. Ein Beamter, der das ihm mit der Teilnahme am Gehaltsabhebungsverfahren bzw. Barabhebungsverfahren entgegengebrachte Vertrauen nicht rechtfertigt, zeigt mithin ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit. Er setzt insbesondere dann, wenn er um die fehlende Kontendeckung weiß, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit aufs Spiel und gefährdet damit die Grundlage seines Beamtenverhältnisses. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Die disziplinare Höchstmaßnahme kommt jedoch dann in Betracht, wenn besondere Gesichtspunkte hinzutreten, die dem Mißbrauch zusätzliches Gewicht verleihen, wie z.B. das Ausnutzen der dienstlichen Stellung, der zeitliche und materielle Umfang des Fehlverhaltens oder die Verschleierung der unzulässigen Kontoüberziehungen (vgl. Urteil vom 26. März 1996, a.a.O., m.w.N.).
Derartige erschwerende Umstände liegen hier vor. Der Beamte hat seine besondere Funktion als Betriebsleiter und Schalterbeamter an einer "Personalisierten Kasse" ausgenutzt, um sich in einer Vielzahl von Fällen im Verlauf eines Jahres dienstliche Gelder in Höhe von zuletzt insgesamt 32.000 DM unerlaubt zuzueignen. Er hat darüber hinaus seine unzulässigen Kontoüberziehungen durch Absprachen mit Kollegen in Vertretungsfällen verschleiert bzw. zu verschleiern versucht. In diesem Zusammenhang belastet den Beamten zusätzlich, daß er dadurch seine Kollegen veranlaßt hat bzw. veranlassen wollte, pflichtwidrig zu handeln.
Diesen belastenden Umständen stehen - wie bereits unter Ziff. 2 b) und c) ausgeführt - keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, daß sie ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können.
4.
Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf die Höhe des finanziellen Schadens seines Dienstherrn noch auf die finanziellen und sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten und seine Familie an. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat ein Beamter, wie hier, durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -; Urteil vom 17. April 1996 - BVerwG 1 D 54.95 -, jeweils m.w.N.).
5.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Müller