Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1998, Az.: BVerwG 2 WD 42.97
Disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Hauptmann wegen dienstlicher Vergehen; Auswirkungen auf die Einhaltung der soldatischen Pflichten bei unzutreffenden Angaben in Anträgen auf Mietzuschuss und auf Auslandsschulbeihilfe; Art der disziplinaren Reaktion, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als versuchter oder vollendeter Betrug zu wertende Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht; Stellenwert von Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit in der Bundeswehr; Konsequenzen von Dienstvergehen für das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Untergebenen; Konnexität von der Höhe des Dienstgrades und den Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Soldaten; Sachbezogene und personenbezogene Milderungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.07.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 42.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29730
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 23.09.1997 - AZ: 6 VL 16/97
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 13 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 54 Abs. 5
- § 34 Abs. 1 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 113, 235 - 241
- DokBer B 1998, 331-335
- NVwZ 1999, 192-194 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Hauptmann ..., geboren am ...
Redaktioneller Leitsatz
Wenn sich ein Soldat durch unzutreffende Angaben in seinen Anträgen auf Mietzuschuss und auf Auslandsschulbeihilfe eine strafrechtlich als versuchter oder vollendeter Betrug zu wertende Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht, ist eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten. Ein Offizier im Dienstgrad eines Hauptmanns kann daher grundsätzlich nicht mehr in seinem Dienstgrad belassen werden.
In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Juli 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberstleutnant May,
Hauptmann Dolk als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Thürasch, Soltau, als Verteidiger,
Justizsekretärin z.A. ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 23. September 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Tatbestand
I
Der 49 Jahre alte Soldat besuchte nach der Grundschule neun Jahre ein Gymnasium, das er mit Abgangszeugnis vom 16. Mai 1969 - mittlere Reife - verließ.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 1. Oktober 1969 zur 8./Luftwaffenausbildungsregiment ... in P. J. einberufen und am 3. Oktober als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier und zwölf Jahre festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. April 1977 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er mit Wirkung vom 1. April 1977 zum Leutnant, am 10. Juli 1986 zum Oberleutnant und am 1. April 1993 zum Hauptmann ernannt.
Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zum 22. Dezember 1969 als Flugschüler zum Fluganwärterregiment in Uetersen, zum 13. Oktober 1970 zur 9./Flugzeugführerschule ... in F. und zum 20. März 1972 als Hubschrauberführerfeldwebel zur 3./Hubschraubertransportgeschwader ... in G. versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung zur Offizierschule der Luftwaffe in Neubiberg vom 22. April bis 28. Juli 1976 nahm er am Offizierlehrgang mit der Abschlußnote "ausreichend" teil. Zum 1. Oktober 1991 wurde er als Fluglehreroffizier und Hubschrauberführeroffizier UH 1 D zur Ausbildungsstaffel Hubschraubertransportgeschwader ... in G. und zum 1. Januar 1994 als Hubschrauberführeroffizier UH 1 D zur 2./Lufttransportgeschwader ... in G. versetzt. Unter vorangehender Kommandierung vom 14. März bis 30. Juni 1994 wurde er zum 1. Juli 1994 zum Heeresverbindungsstab USA ... in Fort R. (USA) als Hubschrauberführeroffizier UH 1 D und Fluglehreroffizier und zum 1. Oktober 1996 zur 2. /Lufttransportgeschwader ... in ... als Hubschrauberführeroffizier versetzt.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt der Soldat in den Jahren 1973 bis 1981 dreimal die zusammenfassende Wertung "5 C", 1983 die zusammenfassende Wertung "5 D" und verbesserte sich 1985 sowie 1987 auf die zusammenfassenden Wertungen "4 D" und "4 C". Nach dem neuen Beurteilungssystem erhielt er 1989 in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung "2" sowie neunmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Durchsetzungsvermögen" jeweils den Ausprägungsgrad "B"; er verbesserte sich 1991 in den Wertungen der gebundenen Beschreibung auf einmal "1", achtmal "2" sowie fünfmal "3" und in der freien Beschreibung auf den Ausprägungsgrad "B" für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung", "Durchsetzungsvermögen" sowie "Geistige Fähigkeiten". Nach weiterer Steigerung jeweils in der gebundenen Beschreibung seiner Beurteilungen vom 9. Februar 1993 und 24. Februar 1994, in denen ihm zweimal bzw. dreimal die Wertung "1" sowie 13mal bzw. zwölfmal die Wertung "2" erteilt wurden, bei gleichbleibender Zahl von Ausprägungsgraden in der freien Beschreibung, erzielte er in der Beurteilung vom 10. Januar 1996 in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "1", elfmal die Wertung "2" sowie einmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung die gleiche Anzahl von Ausprägungsgraden "B"; in Abschnitt H wurde über ihn ausgeführt:
"Hptm J. ist ein sehr erfahrener Hubschrauberpilot und Fluglehrer, der die alltäglichen Anforderungen gekonnt meistert. In seinem neuen Aufgabengebiet der Nachttiefflugausbildung hat er sich bereits in kurzer Zeit ein voll zufriedenstellendes Können angeeignet."
Hierzu hat der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge vernommene nächste Disziplinarvorgesetzte Oberstleutnant W. erklärt:
"Das Gesamtbild hat sich dahingehend geändert, daß ich die Beurteilung in dieser Form nicht noch einmal so geschrieben hätte. Den Punkt Zusammenarbeit würde ich mit '5' bewerten, den Punkt Pflicht-/Verantwortungsbewußtsein mit '3' oder '4' und den Punkt Kameradschaft mit einem 'U'. Den Punkt 'Verantwortungsbewußtsein' hätte ich nicht mit einem 'B' bewertet, bei dem Punkt 'Durchsetzungsvermögen' würde ich ein 'O' vergeben, den Punkt 'Einsatzbereitschaft' würde ich mit einer '3' bewerten und den Punkt 'Eigenständigkeit' mit einer '2'."
Der derzeit nächste Disziplinarvorgesetzte, Oberstleutnant F., hat als Leumundszeuge vor der Truppendienstkammer ausgesagt, der Soldat habe nachgeschult werden müssen und werde seit Mai 1997 geschwaderintern als Fluglehrer eingesetzt; in die frühere Einheit des Hubschraubertransportgeschwaders ... (jetzt Lufttransportgeschwader ...) habe er sich wieder gut eingelebt, seine Führung sei tadelfrei und korrekt.
In der Sonderbeurteilung vom 18. Juni 1998 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung siebenmal die Wertung "1" sowie achtmal die Wertung "2" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung", "Durchsetzungsvermögen" und "geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B"; in Abschnitt H wurde über ihn ausgeführt:
"Integer, äußerst verantwortungsbewußt, sehr zuverlässig und fachlich überdurchschnittlich hoch qualifiziert, ist Hptm J. ein Offizier des militärfachlichen Dienstes mit einem untadeligen beruflichen Selbstverständnis. Prägnante Charaktereigenschaft wie Ruhe, Gelassenheit und eine gewisse väterliche Ausstrahlung zeichnen ihn aus. Als Hubschrauberführer sehr erfahren und hoch talentiert, vermag er mit spielerischer Leichtigkeit die an ihn gestellten Erwartungen zu erfüllen. Mit besonderer Gründlichkeit und Sorgfalt geht er seiner fliegerischen Betätigung, vor allem bei der Ausbildung von jungen Hubschrauberführern, nach. Seine ausgesprochene Begabung beim Umgang mit Menschen ist der Grund für seine Verwendung in der fliegerischen Standardisierung der 2./LTG .... Es ist vorgesehen, seine in den USA, während der Ausbildung von Flugschülern gewonnenen Erfahrungen im Nachttiefflug mit Nachtsichtgeräten durch seine Tätigkeit in der Taktikgruppe der Staffel nutzbar zu machen."
Der nächsthöhere Vorgesetzte Oberstleutnant O. nahm hierzu wie folgt Stellung:
"Mit der sehr guten Beurteilung durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten bin ich einverstanden. Auch mir ist der Hptm J. als ein integerer, äußerst verantwortungsbewußter und fachlich sehr hoch qualifizierter Hubschrauberführer bekannt, der besonders als Fluglehrer durch menschliche Kompetenz und Feingefühl im Umgang mit ihm zur Ausbildung anvertrauten Luftfahrzeugführern besticht. Besonnen und ruhig geht er auch schwierige Aufträge gelassen an, setzt seine große Berufserfahrung sehr versiert ein und reagiert in Belastungssituationen angemessen und sachgerecht."
Der Geschwaderkommodore Oberst O. als weiterer höherer Vorgesetzter erklärte hierzu:
"... Hptm J. ist mir über zweieinhalb Jahrzehnte als verantwortungsbewußter soldat, als höchst qualifizierter Hubschrauberführer und Fluglehrer bekannt. Sowohl bei schwierigen Lufttransporteinsätzen als auch bei höchst fordernden Rettungseinsätzen besticht er durch Routine, Ruhe und Besonnenheit sowie durch seine Zuverlässigkeit."
Der Soldat ist Träger des Tätigkeitsabzeichens für Luftfahrzeugführer in Gold - Command Pilot - und des US-Luftfahrzeugführerabzeichens.
Das Bundeszentralregister enthält keine Eintragung über eine Bestrafung des Soldaten. Aus dem Disziplinarbuch geht hervor, daß der Leiter des Heeresverbindungsstabes USA ... am 10. Juli 1996 dem Soldaten einen Verweis dafür erteilt hat, daß er am 20., 21. und 24. Juni 1996 in Fort R. am US Army Aviation Center auf Grund interner Regelungen der US-Einheit, bei der er zur Dienstleistung abgestellt war, sich eigenmächtig jeweils ganztägig dienstfrei genommen hat, ohne vorher die dafür erforderliche Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten einzuholen.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 10. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 6.438,65 DM brutto, 5.277,08 netto; nach Abzug vermögenswirksamer Leistungen und eines Beitrages für das Bundeswehrsozialwerk in Höhe von zusammen 55,50 DM werden ihm tatsächlich 5.221,58 DM ausgezahlt.
Die am 26. Juni 1969 geschlossene erste Ehe des Soldaten wurde am 16. Juni 1988 rechtskräftig geschieden; daraus sind die inzwischen volljährigen Kinder M. und J. hervorgegangen. Seit dem 7. September 1990 ist er in zweiter Ehe verheiratet und hat den von seiner Ehefrau eingebrachten Sohn R., der am 6. Juni 1978 geboren ist, als Stiefkind aufgenommen.
II
In dem mit Verfügung des Amtschefs des Streitkräfteamtes vom 16. September 1996 eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 21. April 1997 folgenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last:
"1.
Er erklärte im Antrag auf Gewährung von Mietzuschuß vom 18. Juni 1994 gegenüber der Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada (BWVST USA/CA), Reston, Virginia/USA, wahrheitswidrig, die Miete für seine Wohnung in E. Alabama, betrage monatlich US Dollar 800.- und zu der Wohnung gehöre keine Freizeitanlage (z.B. Swimmingpool, Tennisplätze u.ä.), die kostenlos genutzt werden könne. Tatsächlich betrug die Miete lediglich US Dollar 750.-, während ein weiterer Betrag von US Dollar 50.- für die Benutzung und Wartung des zu der Wohnung gehörenden Swimmingpools zu zahlen war. Durch seine unwahren Angaben bewirkte er seinem Vorsatz entsprechend, daß ihm für den Zeitraum Juni 1994 bis September 1996 ein um US Dollar 1.400.- (ca. DM 2.100.-) überhöhter Mietzuschuß ausgezahlt wurde.2.
Er erklärte im Antrag auf Gewährung von Auslandsschulbeihilfe vom 30. November 1995 gegenüber der BWVST USA/CA, Reston, wahrheitswidrig, die Schule seines Sohnes Ralf sei 18 km von seiner Wohnung entfernt.Tatsächlich beträgt die Entfernung lediglich 6 km. Durch seine unwahren Angaben bewirkte er seinem Vorsatz entsprechend, daß ihm eine um 1.140.- DM überhöhte Schulbeihilfe ausgezahlt wurde."
In der Anschuldigungsschrift wurde dem Soldaten in der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen ferner hilfsweise zur Last gelegt:
Zu Punkt 1:
"Sollte das Gericht - entgegen der hier vertretenen Auffassung - dennoch zu dem Schluß kommen, dem Soldaten sei kein Vorsatz nachzuweisen, so soll insoweit fahrlässige Begehung einer Dienstpflichtverletzung angeschuldigt sein."
Zu Punkt 2:
"Sollte das Gericht entgegen der hier vertretenen Auffassung nicht zum Ergebnis der vorsätzlichen unwahren Entfernungsangabe kommen, so soll insoweit fahrlässige Begehungsweise angeschuldigt sein. Der Soldat, dem bekannt war, daß die Entfernungsangabe für die Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe entscheidend war, hätte die Entfernung zwischen Wohnort und Schule entweder selbst ermitteln müssen oder zumindest durch gezielte Nachfragen bei dem Kinde zweifelsfrei feststellen müssen."
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 23. September 1997 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberleutnants.
Sie sah den angeschuldigten Sachverhalt auf Grund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen als erwiesen an und würdigte das Verhalten des Soldaten in Vorteilsabsicht als vorsätzlichen Verstoß gegen die Treuepflicht (§ 7 SG), die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Eine Verletzung der Kameradschaftspflicht zum Nachteil des Hauptfeldwebels D., der dem Soldaten die falsche Entfernungsangabe bestätigt hat, sah sie dagegen nicht als vorgeworfen an. Insgesamt wertete sie das Verhalten des Soldaten als ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen habe ganz erhebliches Gewicht, da der Soldat in soldatischen Kernpflichten versagt habe. Nach der gefestigten Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte sei eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als Betrug oder Betrugsversuch zu wertende Schädigung und/oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig mache. Denn die vorsätzliche Bereicherung eines Zeit- oder Berufssoldaten zum Nachteil des Dienstherrn sei eine höchst verwerfliche Tat. Der Soldat habe hier durch unrichtige Angaben die Verwaltungsdienststelle getäuscht und somit den Irrtum über bedeutsame Tatsachen für den Mietzuschuß und die Auslandsschulbeihilfe hervorgerufen. Er sei der Pflicht zur Offenbarung nicht nachgekommen. Diese Täuschung sei kausal für die Bewilligungen und Festsetzungen durch die Bundeswehrverwaltungsstelle in Reston/Virginia und das Wehrbereichsgebührnisamt I in Kiel gewesen. Erfülle ein Soldat die Erwartungen des Dienstherrn an die Genauigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben nicht, sondern täusche er aus eigennützigen Beweggründen sogar vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt Zuwendungen zu erhalten, so störe er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig, begründe ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Erschwerend sei dabei zu berücksichtigen, daß der Soldat, um in den Genuß des Mietzuschusses und der erhöhten Schulbeihilfe zu gelangen, in seinen Anträgen unter die Zeile "Ich versichere pflichtgemäß die Richtigkeit meiner Angaben." seine Unterschrift gesetzt habe. Die Wahrheitspflicht habe gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung; sie beziehe sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG generell auf "dienstliche Angelegenheiten", also nicht nur auf den eigentlich militärischen Bereich, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge, beispielsweise Zahlungsvorgänge im Rahmen der besoldungsrechtlichen Nebenalimentation. Wenn ein Soldat gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgebe, büße er hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Ein Offizier im Dienstgrad eines Hauptmanns, der eigennützig vom Dienstherrn ihm in dieser Höhe nicht zustehende finanzielle Entschädigungen anstrebe und auf Grund seiner falschen Angaben auch erhalte, könne grundsätzlich nicht mehr in seinem Dienstgrad belassen werden. Es bedürfe ganz erheblicher Milderungsgründe in der Tat und ausnahmsweise auch in der Person des Soldaten, um von dieser Maßnahme im Einzelfall Abstand nehmen zu können; deshalb sei grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen. Da das festgestellte Fehlverhalten geeignet gewesen sei, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit bei Vorgesetzten beizutragen, habe er entgegen der Verpflichtung zu beispielhaftem Verhalten gemäß § 10 Abs. 1 SG versagt. Deshalb sei er nach ZDv 19/11 von Oberstleutnant W., der selbst ein erfahrener Hubschrauberpilot sei, "gegroundet" worden. Zu seinen Lasten sei auch zu berücksichtigen gewesen, daß er von seinem Dienstposten habe abgelöst und vorzeitig ins Inland zurückversetzt werden müssen. Für den Soldaten hätten keine Milderungsgründe in der Tat gesprochen. Uneingeschränkt zu seinen Gunsten seien sein berufliches Engagement für die Bundeswehr, seine überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen als Luftfahrzeugführer über einen langen Zeitraum, die auch in seiner Auszeichnung als Command Pilot Ausdruck gefunden hätten, und seine außerdienstlich tadelfreie Haltung zu berücksichtigen; disziplinar sei er allerdings im Juni 1996 mit einem Verweis gemaßregelt worden. Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens habe die Kammer auch aus Gründen der Gleichbehandlung und aus generalpräventiven Erwägungen eine Degradierung zum Oberleutnant als angemessen angesehen.
Gegen diese dem Soldaten am 28. Oktober 1997 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 4. November 1997, der am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang eingelegt.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die Kammer habe zwar den objektiven Sachverhalt im wesentlichen zutreffend geschildert und sei damit der Schilderung des Soldaten gefolgt, habe ihn jedoch in rechtlich wie tatsächlich nicht haltbarer Weise zuungunsten des Soldaten interpretiert und sei dementsprechend auch zu einer nicht haltbaren Rechtsfolge gelangt. Zu Anschuldigungspunkt 1 habe der Soldat wahrheitsgemäß erklärt, daß er gegenüber der Bundeswehrverwaltungsstelle in USA und Kanada angegeben habe, daß die von ihm zu entrichtende Miete für seine Wohnung in E./Alabama monatlich 800 US-Dollar betrage und zu dieser Wohnung kein Swimmingpool gehöre, der kostenlos genutzt werden könne. Es existiere kein - von der Kammer offenbar gemutmaßter - Widerspruch zwischen der Erklärung "Miete: 800 Dollar" und "Swimmingpool nicht kostenlos". Bei Eingehung des Mietverhältnisses sei zwischen dem Soldaten und dem Vermieter ein Mietpreis in Höhe von 800 US-Dollar vereinbart und im Mietvertrag entsprechend eingesetzt worden; und die Vertragsparteien seien von einer einheitlichen Mietzahlung von 800 US-Dollar ausgegangen, und zwar ausdrücklich dahingehend, daß die Existenz des mitzubenutzenden Swimmingpools als mietwerterhöhender Faktor gelten sollte. Die getroffene Vereinbarung entspreche durchaus dem üblichen und sei vergleichbar mit hiesigen Wohnungsmietverträgen, bei denen z.B. eine Einbauküche mitvermietet werde. Eine derartige Einrichtung wirke allgemein mieterhöhend, doch würden die hierfür zu erbringenden Zahlungen nicht etwa als Nebenkostenzahlungen oder als gesonderter Mietzahlungsposten ausgewiesen, sondern der für die Küche zu zahlende Zusatzbetrag gehe in die Nettomiete mit ein. Der "Kläger" beziehe sich insofern hilfsweise auf, ein einzuholendes Gutachten des deutschen Mieterbundes, gehe jedoch davon aus, daß das Gericht aus eigener Sachkenntnis dies bestätigen könne. Im Falle dieser weit verbreiteten Mietvertragskonstellation käme sicherlich kein Mensch auf den Gedanken, zu behaupten, daß die mitvermietete Einbauküche kostenlos zur Verfügung stehe. Allein der Umstand, daß eine mitvermietete Einrichtung werterhöhend und damit mietsteigernd wirke, schließe schon rein begrifflich eine als kostenlos zu bezeichnende Mitbenutzung aus. Diese könne nur dann als kostenlos bezeichnet werden, wenn der Vermieter die in Rede stehende Einrichtung quasi als Zugabe mitvermiete und auf mögliche Mehreinnahmen verzichte. Weil dies nicht der Fall sei, sei die Bezeichnung als kostenlos begrifflich ausgeschlossen. Ebenso, nämlich in keiner Weise anders, sei hier die Sachlage gewesen, die dem Mietvertrag des Soldaten zu Grunde gelegen habe. Er habe zwar eine einheitliche Grundmiete von 800 US-Dollar zahlen müssen, aber diese Verpflichtung habe unter der ausdrücklichen Prämisse gestanden, daß die Miete wegen des zur Verfügung stehenden Swimmingpools um 50 US-Dollar erhöht worden sei. Die auf den 24. März 1994 datierte Erklärung der Vertragsparteien, daß sich die Miete von monatlich 800 US-Dollar in eine Wohnungsmiete in Höhe von 750 US-Dollar und Wartungskosten für den Swimmingpool in Höhe von 50 US-Dollar aufteile, stelle dann auch - entgegen der Mutmaßung der Kammer - keine Vertragsänderung dar, sondern habe zur Ausräumung aller Zweifel Klarheit hinsichtlich der ursprünglich getroffenen Vereinbarung schaffen sollen, nachdem Unstimmigkeiten aufgetreten seien. Es habe keinesfalls eine Reduzierung der Miete stattgefunden. Diese Sichtweise verbiete sich schon auf Grund des Einleitungsatzes "die Miete in Höhe von 800 US-Dollar unterteilt sich wie folgt: ...". Hiermit werde klargestellt, daß die Mietpreisvereinbarung von 800 US-Dollar weiterhin Bestand haben sollte und die nachfolgenden Ausführungen ausschließlich der Verdeutlichung dienen sollten. Wenn die Parteien hierbei nicht juristisch exakt formulierte Worte gewählt hätten, so liege dies daran, daß es sich weder beim Vermieter noch beim Mieter um Juristen handle. Letztlich zeige jedoch gerade der - von der Kammer als belastend für den Soldaten angesehene - Nachtrag zum Mietvertrag, daß seine Einlassung insgesamt der Wahrheit entspreche und der Soldat das Formblatt in der von ihm gewählten Form habe ausfüllen müssen, da alles andere Falschangaben gewesen wären. Es wären unwahre dienstliche Äußerungen gewesen, als Mietpreis 750 US-Dollar anzugeben, da ausdrücklich 800 US-Dollar vereinbart worden seien, und die Existenz eines kostenlos zu benutzenden Swimmingpools zu behaupten. Die Begründung des angefochtenen Urteils weise insofern einen logischen Bruch auf, als die Kammer selbst davon ausgehe, daß ein Betrag in Höhe von 50 US-Dollar für die Poolbenutzung/-wartung zu zahlen gewesen sei, jedoch quasi im selben Atemzug die Bezeichnung als nicht kostenlos zu benutzender Swimmingpool als wahrheitswidrig bezeichne. Sobald für einen Swimmingpool Zahlungen in irgendeiner Weise zu erbringen seien, stehe dieser nicht mehr kostenlos zur Verfügung. Obwohl auf diesen Aspekt in vorangegangenen Einlassungen umfassend und nachhaltig hingewiesen worden sei, umgehe die Kammer diesen Punkt in der Urteilsbegründung insgesamt und verweise letztlich überraschend auf die Aussagen der Zeugen D. und W. Deren Aussagen seien jedoch schon von der Fragestellung her ausschließlich im Rahmen des subjektiven Tatbestandes zu verwerten, nämlich zur Frage eines eventuellen Vorsatzes. Die Kammer begründe mit diesen Aussagen indes die Tatbestandsmäßigkeit des Dienstvergehens, obwohl sich aus den Äußerungen der Zeugen hierzu nichts ergebe, insbesondere nichts ergeben könne. Wenn die Kammer die von ihr selbst aufgeworfene Frage einer eventuellen Scheinvereinbarung dahinstehen lasse unter Bezugnahme auf die Zeugenaussagen, so würden hiermit unzulässigerweise der objektive und subjektive Tatbestand vermischt. Durch die Ausführung der Kammer, daß weitere Überprüfungen des objektiven Tatbestandes dahinstehen könnten, da auf die Zeugenaussagen Bezug genommen werden könne, räume die Kammer selbst ein, daß der dem Soldaten angelastete objektive Tatbestand nicht aufgeklärt worden sei, und es bedürfe sicherlich keiner weiteren Erläuterung, daß eine Verurteilung in diesem Fall ausscheide. Hierzu bedürfe es der positiven Feststellung des objektiven und subjektiven Tatbestands. Die Kammer habe letztlich ausschließlich die vermeintliche Existenz eines subjektiven Tatbestandes dargelegt, doch hätte sie mangels Aufklärbarkeit des objektiven Tatbestandes derartige Prüfungen gar nicht anstellen dürfen. Der Vollständigkeit halber sei zu den Aussagen der gehörten Zeugen anzumerken, daß diese gar nichts hergäben. Richtig sei, daß beide Zeugen im Rahmen ihrer Aussage dargelegt hätten, der Soldat habe sich zu einem früheren Zeitpunkt dahingehend geäußert, daß "sie selbst schuld seien, wenn sie den Pool angeben". Es sei indes unhaltbar, die Verurteilung des Soldaten auf diese Aussagen zu stützen, die sich tatsächlich im Kern auf die zitierten Sätze beschränkt hätten. Diese gäben weder zum objektiven noch zum subjektiven Tatvorwurf etwas her, da es hierzu sicherlich wesentlich detaillierterer Äußerungen bedurft hätte. Unabhängig davon, daß der Soldat die angeblichen Äußerungen nach wie vor in Abrede stelle, seien sie derart unpräzise, daß niemand ausschließen könne, daß sie sinnentstellend aus dem Zusammenhang gerissen seien. Ebenso könne es sich um Äußerungen handeln, die entweder in völlig anderem Zusammenhang oder nicht mit ernsthaftem Hintergrund getätigt worden seien. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, daß sich die angeblichen Äußerungen auf das in Rede stehende Formular bezögen. Möglicherweise habe der Soldat eine derartige Äußerung, an die er sich wahrlich nicht erinnern könne, auch ausschließlich der Belustigung wegen in den Raum gestellt. Hieraus jedoch einen Vorsatz für ein angebliches Dienstvergehen herzuleiten, sei sicherlich unangebracht. Die Aussagen seien in ihrem Beweiswert dadurch minimiert, daß die Zeugen die angebliche Aussage zwei völlig unterschiedlichen Rahmensachverhalten zuordneten. Einer Aussage zufolge sei sie im Rahmen einer Besprechung im Stabsgebäude gefallen. Hauptmann W. nach dessen Aussage die Äußerung im Rahmen einer Gartenparty gefallen sein solle, habe sich auch dahingehend geäußert, daß bei dem Gespräch der andere Zeuge Hauptfeldwebel D. ebenfalls anwesend gewesen sei. Dieser Zeuge könne sich jedoch nicht hieran, sondern ausschließlich an eine einmalige Äußerung erinnern, die im Stabsgebäude gefallen sein solle. Beide Aussagen, die in einem ganz wesentlichen Punkt differierten, seien nicht in Einklang zu bringen. Denn wenn die nach beiden Zeugenaussagen angeblich so einprägsame Äußerung bereits im Rahmen einer Besprechung im Dienstgebäude des Stabes gefallen sei, wäre die dann wiederholte Aussage im Rahmen der Gartenparty sicherlich beiden Zeugen noch in Erinnerung. Dieser Widerspruch habe bis zum Schluß der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden können; daher seien die Aussagen in keiner Weise zu verwerten. Im Ergebnis werde es hierauf jedoch nicht ankommen, da der dargelegte objektive Tatbestand eines Dienstvergehens insofern nicht nachweisbar sei. Vielmehr sei auf Grund der vorgelegten Unterlagen, in denen sich keinesfalls eine falsche Bescheinigung des Vermieters befinde, nachgewiesen, daß der Soldat sämtliche Angaben korrekt im Formular vermerkt habe.
Nachdem nun erstmals in der Urteilsbegründung die Wahrheitsliebe des Vermieters in Zweifel gezogen worden sei, hätte es insofern ohnehin einer weitergehenden Ermittlung bedurft und der Vermieter zeugenschaftlich vernommen werden müssen; der hätte bestätigt, daß der Mietvertrag mit dem dargelegten Inhalt abgeschlossen worden sei. In diese Richtung seien jedoch die Ermittlungen zu keiner Zeit gegangen. Außerdem sei ein weiterer Aspekt nicht ermittelt worden. Nach derzeitigem Kenntnisstand des Soldaten müsse davon ausgegangen werden, daß sich zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Ausfüllung des Antragsformulars die Frage, ob ein kostenloser Pool vorhanden sei, nicht auf die Höhe des Mietzuschusses habe auswirken können. Unter Ziff. II 2) seien im Bescheid der Bundeswehrverwaltungsstelle vom 27. Juli 1994 diejenigen Besonderheiten des Mietobjekts aufgezählt, die zu einer prozentualen Minderung des Mietzuschußanspruchs führen könnten. Ein Swimmingpool sei in diese Aufzählung nicht mitaufgenommen worden. Davon, daß die Aufzählung abschließend sei, müsse ausgegangen werden, da ansonsten zumindest noch eine Leerzeile unter "Sonstiges" vorhanden wäre. Dafür, daß ein Pool seinerzeit noch nicht als abzugsfähiger Posten angesehen worden sei, spreche insbesondere der Bescheid der Bundeswehrverwaltungsstelle vom 20. August 1996, der unter II.2) g) ausdrücklich einen Pool mit einer daraus resultierenden Anspruchskürzung um 3 % aufgenommen habe. Das Formular sei in diesem sehr entscheidenden Punkt abgeändert worden, was nur damit zu erklären sei, daß sich zwischenzeitlich die Verordnungslage geändert habe und nunmehr der Pool ein abzugsfähiger Posten sei. Im Rückschluß folge daraus jedoch, daß zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Pool überhaupt kein abzugsfähiger Posten gewesen sei und deshalb der Soldat auch keinen ungerechtfertigten Vermögensvorteil habe erlangen können. Abschließend werde hierzu auf das gesamte Vorbringen im Rahmen des erst instanzlichen Verfahrens Bezug genommen, wobei noch einmal der "Vorhalt" hervorzuheben sei, daß das maßgebliche Formular von seiner Machart her falsch angelegt sei, wenn damit die Information gewonnen werden solle, ob ein Pool existiere oder nicht. Durch die Aufnahme des Wortes "kostenlos" werde jedoch unmißverständlich deutlich gemacht, daß es lediglich um die Unterscheidung zwischen kostenlos und kostenpflichtig, nicht jedoch um die Unterscheidung zwischen Pool "ja" oder "nein" gehe. Hier hätte die zuständige Dienststelle eindeutige Vordrucke erstellen müssen. So jedoch habe der Soldat unter Berücksichtigung der logischen Denkgesetze dem Wort "kostenlos" besondere Aufmerksamkeit schenken müssen. Die Antwort "ja" oder "nein" könne sich nur an dieser Unterscheidung orientieren; der Soldat habe "nein" ankreuzen müssen. Dieser Anschuldigungspunkt müsse somit fallengelassen werden.
Zu Anschuldigungspunkt 2 sei der Sachverhalt im Kammerurteil in unzulässiger Weise verkürzt dargestellt worden und würden insbesondere die den Soldaten entlastenden Umstände vollständig herausgelassen. Neben der fehlenden Schilderung des Gesamtsachverhalts würden auch Zeugenaussagen, die den Soldaten entlasteten, insgesamt außer Betracht gelassen und nicht einmal erwähnt. Folge man nur der Begründung des Kammerurteils, so werde suggeriert, der Soldat habe eine Entfernung von 18 km als Fahrtstrecke angegeben und dann sei ihm auf Grund disziplinarer Ermittlungen nachgewiesen worden, daß die Fahrtstrecke lediglich 6 km betrage. So gesehen sei die Sachverhaltsschilderung der Kammer als schlicht falsch zu bezeichnen. Ganz entscheidend sei in diesem Zusammenhang nämlich, daß nicht die Ermittlungsbehörde, sondern der Soldat den Fehler aufgedeckt habe. Er habe nämlich ohne jede äußere Veranlassung von sich aus auf den ihm unterlaufenen Fehler aufmerksam gemacht; dieses Schreiben befinde sich in der Ermittlungsakte, und dieser Aspekt sei Gegenstand der Hauptverhandlung in zeitlich erheblichem Umfang gewesen. Um so verwunderlicher sei es, daß dieser Aspekt in dem Urteil vollkommen fehle. Tatsache sei, daß der Soldat selbst der zuständigen Dienststelle mitgeteilt habe, daß ihm ein Fehler aufgefallen sei und die von seinem Sohn zurückgelegte Entfernung nicht 18 km, sondern 8 km betrage; mit demselben Schreiben habe er um Korrektur dieses Irrtums und Inrechnungstellung der überzahlten Beträge gebeten. Das auf den 6. August 1996 datierte Schreiben entlaste den angeschuldigten Soldaten in größtmöglichem Umfang, so daß das angefochtene Urteil schon deswegen aufzuheben sei, weil dieser mehr als nur mitentscheidende Aspekt vollkommen außer acht gelassen worden sei und somit ein falscher Sachverhalt dem Urteil zugrunde liege. Da der Soldat bei Neustellung des Antrags auf Schulbeihilfe seinen ursprünglichen Antrag zur Hand genommen habe, sei ihm sein seinerzeitiger Irrtum aufgefallen; daraufhin habe er unverzüglich das angegebene Schreiben verfaßt und seinen Irrtum korrigiert. Wenn im Rahmen der disziplinaren Vorermittlungen und auch im Rahmen der Hauptverhandlung mehr oder weniger unterschwellig zum Ausdruck gekommen sei, daß der Verdacht bestehe, der Soldat habe dieses Schreiben quasi in höchster Not verfaßt, um sich vor disziplinaren Maßregelungen zu schützen, so sei dies eine haltlose und durch nichts objektivierbare oder nachweisbare Behauptung. Bei Abfassung des Schreibens habe der Soldat nicht einmal Kenntnis von disziplinaren Ermittlungen wegen der Mietbeihilfe gehabt. Dieses Ermittlungsverfahren habe mit der Aktenprüfung vom 9. August 1996, mithin drei Tage nach Abfassung des Schreibens vom 6. August 1996, begonnen, so daß der Soldat davon überhaupt keine Kenntnis besessen haben könne, weil ihm der Aktenprüfungsvermerk erst am 12. August 1996 ausgehändigt worden sei, mithin zu einem Zeitpunkt, als ausweislich des Eingangsstempels sein Schreiben vom 6. August 1996 bereits bei der Bundeswehrverwaltungsstelle eingegangen gewesen sei. Es sei absolut unmöglich, daß dem Soldaten am 12. August 1996 der Aktenprüfungsvermerk des Oberstleutnants W. ausgehändigt werde, er sich daraufhin unverzüglich an die Schreibmaschine setze, ein auf den 6. August 1996 rückdatiertes Schreiben verfasse, auf den Postweg bringe und es noch am selben Tage bei der Bundeswehrverwaltungsstelle eingehe. Es sei vielmehr nachgewiesen, daß der Soldat ohne jede äußere Veranlassung auf seinen Fehler aufmerksam gemacht habe. Soweit der Soldat noch einmal eigene Nachforschungen angestellt habe, sei ihm versichert worden, daß der Post laufweg von Schreiben, die an die Bundeswehrverwaltungsstelle gerichtet seien, bis zu 14 Tagen betrage. Eine Postlaufdauer von nur sechs Tagen sei schon vergleichsweise kurz. Hierzu könnte gegebenenfalls auch noch eine Zeugenaussage beigebracht werden, mit der sodann nachgewiesen wäre, daß das Schreiben verfaßt gewesen sei, bevor irgendwelche Disziplinarermittlungen überhaupt eingeleitet worden seien. Der Hinweis auf die "Selbstanzeige" des Soldaten fehle nicht nur im Rahmen der Sachverhaltsschilderung, sondern auch im Rahmen der Zumessungserwägungen. Dies könne nur verwundern. Durch das Schreiben mit der Bitte um Rückbelastung der überzahlten Beträge sei auch nachgewiesen, daß er zu keiner Zeit einen Bereicherungsvorsatz gehabt habe; wie sollte dieses Schreiben sonst zu erklären sein. Im übrigen sei es keinesfalls so, daß dem Soldaten die Unrichtigkeit seiner ursprünglichen km-Angabe quasi habe ins Auge springen müssen, wie dies inzident in dem angefochtenen Urteil behauptet werde. Hierbei werde auf einen im Rahmen der Beweisaufnahme vorgelegten Stadtplan Bezug genommen, den der Unterzeichner ebenfalls habe einsehen können, aus dem sich jedoch zur Frage der Größenordnung bzw. der Entfernung innerhalb der Stadt gar nichts ableiten lasse. Um so überraschender sei die Erklärung in der Urteilsbegründung gewesen, aus diesem Stadtplan gehe hervor, daß es sich um einen kleinen überschaubaren Ort handle. Die Kammer habe jedoch keine eigene Ortskenntnis. Im Rahmen der Zeugenvernehmungen sei auch die Frage der Entfernungsverhältnisse in der Stadt Enterprise erörtert worden: hierzu sei insbesondere der Hauptfeldwebel D. befragt worden, der ausdrücklich bekundet habe, daß der Ort E. mit 20.000 Einwohnern mit keiner 20.000-Einwohner-Stadt in Deutschland vergleichbar sei. Enterprise sei vielmehr ein sehr weitläufiger Ort, innerhalb dessen durchaus Entfernungen in zweistelliger Meilendistanz anfallen könnten. Daß dies so sei, ergebe sich auch daraus, daß Hauptfeldwebel D. eine entsprechende Entfernung bescheinigt habe. Der Zeuge habe bekundet, daß der aufgetretene Irrtum keinesfalls so gravierend gewesen sei, daß er auf den ersten Blick habe auffallen müssen und ihm dementsprechend auch selbst nicht aufgefallen sei. Auf Seite 9 der Urteilsbegründung führe die Kammer aus, daß der Soldat den Hauptfeldwebel D "veranlaßt" habe, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen; hier sei die Kammer im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung insofern deutlicher geworden, als sie habe anklingen lassen, daß der angeschuldigte Soldat hier in unlauterer Art und Weise auf den Hauptfeldwebel D. eingewirkt habe und ihn quasi als Werkzeug seines verwerflichen Tuns benutzt habe. Dies widerspreche jedoch der Aussage des Hauptfeldwebels D., der bekundet habe, daß ihm der Irrtum nicht aufgefallen sei. Hierzu solle der Hauptfeldwebel D. im Rahmen der Berufungshauptverhandlung noch einmal gehört werden, da insoweit ein falsches Bild gezeichnet werde, das unbedingt der Korrektur bedürfe. Der Gang der Hauptverhandlung in erster Instanz sei hier nicht korrekt wiedergegeben worden. Der Soldat habe seinen Irrtum dahingehend korrigiert, daß die Entfernung zwischen Wohnung und College 8 km betrage. Wenn im nachhinein durch Nachforschungen des Oberstleutnants W. ein noch kürzerer Schulweg habe ermittelt werden können, der nur 6 km betrage, so könne dies der Sache nach zutreffen, begründe jedoch nicht den Vorwurf eines Dienstvergehens. Der Soldat habe dargelegt, daß die tatsächlich von seinem Sohn zurückgelegte Entfernung 8 km betragen habe. Dies sei zu keiner Zeit in Abrede gestellt worden und wäre selbstverständlich durch zeugenschaftliche Vernehmung des Sohnes nachweisbar. Der Soldat habe seinen Sohn auf die Fahrtstrecke angesprochen und die insofern korrekte Mitteilung erhalten, daß es sich um eine Strecke von 8 km handle. Diese Fahrtstrecke sei im übrigen bewußt ausgewählt worden, da es sich um die gefahrloseste Strecke handle. Der Sohn des Soldaten, der nach amerikanischem Recht bereits mit 16 Jahren einen Pkw habe führen dürfen, sei als Pkw-Führer dementsprechend unerfahren und habe stets die durch die Innenstadt führende Strecke genommen, da dort nur äußerst geringe Geschwindigkeiten gefahren würden und die Strecke im übrigen durch diverse Ampeln unterbrochen werde, so daß eine geringstmögliche Gefährdung bestehe. Die von Oberstleutnant W. ermittelte alternative Strecke führe über eine mehrspurige Schnellstraße, die ein 16-jähriger Junge sicherlich nicht befahren sollte. Von daher sei durchaus nachvollziehbar, daß diese Fahrtstrecke niemals zur Debatte gestanden habe. Hierbei handle es sich um eine wesentlich kürzere Fahrtstrecke, da die Differenz nunmehr lediglich 2 km betrage. Insofern sei dem Soldaten auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, der sich lediglich auf die geringfügige Differenz von 2 km, keinesfalls jedoch auf die ursprüngliche Angabe von 18 km beziehen könnte. Danach bleibe selbst in dem für den Soldaten günstigsten Fall der leichteste Fahrlässigkeitsvorwurf bestehen, der nicht geeignet sei, ein disziplinargerichtliches Verfahren zu begründen. Auch in diesem Punkt sei das Kammerurteil aufzuheben. Im Rahmen der Zumessungserwägungen fielen zwei Punkte besonders auf. Zu der Tatsache der Ablösung des Soldaten und seiner vorzeitigen Zurückversetzung ins Inland habe die Kammer offenbar tatsächliche Maßnahmen im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen als "schuldvergrößernd" gewertet. Mit Blick auf die Konsequenzen in einem Strafverfahren könnte einem Angeklagten neben dem Tatvorwurf eventuelle Untersuchungshaft nicht straferschwerend angerechnet werden. Die Rückversetzung ins Inland sei Folge eines zu Unrecht eingeleiteten Disziplinarverfahrens und könne nicht die vermeintliche Schuld des Soldaten erhöhen. Hier seien sachfremde und im Ergebnis objektiv falsche Gesichtspunkte in die Disziplinarbemessung eingeflossen, so daß auch deswegen das Kammerurteil aufzuheben sei. Der weitere Hinweis der Kammer, daß die pflichtwidrige Versicherung der Richtigkeit der Angaben des Soldaten erschwerend zu berücksichtigen sei, dürfe nicht in die Maßnahmebemessung als Erschwerungsgrund einfließen, da sämtliche Anträge auf Gewährung von finanziellen Leistungen mit dem zitierten Passus unter der Unterschriftenzeile versehen seien. Erschwerend könnten jedoch nur Aspekte in Betracht kommen, die über den "Normalfall" hinausgingen und die wegen eines seiner Art nach besonderen Verhaltens im Einzelfall die Schuld erhöhen könnten. Auch in diesem Punkt habe sich die Kammer von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Das angefochtene Urteil sei dementsprechend aufzuheben.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung des Soldaten ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist nach dem maßgeblichen Inhalt seiner wesentlichen Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Soldat greift mit seinem Vorbringen die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten war mit der Maßgabe einer Herabsetzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre zurückzuweisen.
a)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der nach § 118 Satz 1 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Hauptmann W. und Hauptfeldwebel D., der Leumundszeugen Oberstleutnant W. und Oberstleutnant F. sowie der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Der Soldat wurde unter vorangehender Kommandierung ab 14. März 1994 zum 1. Juli 1994 mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach Fort R./Alabama (USA) versetzt. Bereits am 21. März 1993 hatte er ein Haus in ... E., Alabama ..., vom 1. Juni 1994 an für die Dauer von drei Jahren zu einem vertraglich vereinbarten Preis von 800 US-Dollar gemietet, und die Vermieterin hatte sich im Mietvertrag unter Punkt 3 e) ausdrücklich verpflichtet, den zur Wohnanlage gehörenden Swimmingpool durch regelmäßige Wartung in einem guten Zustand zu erhalten.
Am 18. Juni 1994 stellte der Soldat bei der Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada in Reston/Virginia den Antrag, ihm einen Mietzuschuß gemäß § 57 BBesG zu gewähren. Darin kreuzte er unter III.3 des Antragsformulars, das die ausdrückliche Frage
"Gehört zur Wohnung eine Freizeitanlage, die kostenlos benutzt werden kann (z.B. Swimmingpool, Tennisplätze u.ä.)?
ja (...)
nein (...)"
enthält, das Kästchen "nein" an; unter III. 4 bezifferte er wahrheitswidrig die monatliche Wohnungmiete mit "US $ 800", ohne klarstellend darauf hinzuweisen, daß es sich dabei - nach seiner unwiderlegten Einlassung - um einen vertraglich von vornherein vereinbarten Gesamtbetrag handelte, der sich aus dem Wohnungspreis in Höhe von 750 US-Dollar und einer Pauschalvergütung von 50 US-Dollar für die Wartung des Swimmingpools handelte, die die Vermieterin anfangs einer beauftragen Firma zahlte und nach Beendigung dieser Vertragsbeziehung dem Soldaten zur Verfügung stellte, weil dieser die Wartung selbst übernommen hatte.
Mit Bescheid vom 27. Juli 1994 - II 3 - 19-02-16 - gewährte ihm die Bundeswehrverwaltungsstelle - ohne 3 % Abzug von der Monatsmiete - einen Mietzuschuß auf der Grundlage von 800 US-Dollar, der vom Wehrbereichsgebührnisamt I der Höhe nach festgesetzt und gezahlt wurde.
Als im Rahmen einer internen Aktenüberprüfung am 9. und 12. August 1996 die falschen Angaben, die der Soldat in seinem Antrag unter Versicherung ihrer "Vollständigkeit und Richtigkeit" gemacht hatte, bekannt wurden, ordnete die Bundeswehrverwaltungsstelle mit Bescheid vom 20. August 1996 die Neufestsetzung des Mietzuschusses an und stellte fest, daß der Mietpreis für die unmöblierte Wohnung 800 US-Dollar betrage, von dem für die Ermittlung der zuschußfähigen Leerraummiete i.S. des § 57 BBesG ein Betrag von 3 % für den Pool rückwirkend ab 1. Juni 1994 abzuziehen sei.
Mit Schreiben vom 3. September 1996 legte der Soldat dem Dienstherrn einen nachträglich gefertigten Anhang zum Mietvertrag ("Addendum"), der von der Vermieterin mit Datum 21. Mai 1994 abgezeichnet war, vor und teilte mit, daß die Monatsmiete lediglich 750 US-Dollar betrage und die Vermieterin ihm eine Pauschale von 50 US-Dollar generell für die Pflege und Instandhaltung des Pools ohne Abrechnungspflicht zur Verfügung stelle.
Die Bundeswehrverwaltungsstelle wies mit Bescheid vom 17. September 1996 darauf hin, daß das "Addendum" schon mit dem Antrag des Soldaten vom 18. Juni 1994 habe vorgelegt werden müssen, hob die Bewilligung vom 27. Juli 1994 auf und änderte die Bewilligung vom 20. August 1996 dahin ab, daß für die Berechnung des Mietzuschusses rückwirkend ab 1. Juni 1994 eine Monatsmiete von 750 US-Dollar zugrunde zu legen sei und ein Swimmingpool dabei nicht berücksichtigt werden könne. Sie ging bei der Mietzuschußberechnung von einer Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.450 US-Dollar (29 Monate × 50 US-Dollar) aus, die nach damaligem Kurs einem Betrag von ca. 2.175 DM entsprach, der später von den Dienstbezügen für Dezember 1996 einbehalten wurde.
Der Soldat hat zu seiner Entlastung vorgetragen, er habe sich bei der Beantwortung der Frage, ob er den Swimmingpool "kostenlos" nutze, an diesem Wort orientiert und in dem auf den 24. März 1994 (richtig: 21. Mai 1994) rückdatierten "Addendum" zum Mietvertrag nochmals schriftlich bestätigen lassen, wie sich der Gesamtbetrag von 800 US-Dollar zusammensetze und daß der Betrag von 50 US-Dollar für die Wartung des Swimmingpools berechnet sei; damit sei klargestellt worden, daß der Mietpreis nur 750 US-Dollar betrage.
Diese Einlassung war für den Senat nicht nachvollziehbar. Denn unter III.4 hätte der Soldat auf jeden Fall den - als Entgelt für die Wohnungsmiete von vornherein vertraglich festgesetzten - Mietpreis von 750 US-Dollar angeben müssen und gegebenenfalls zur Klarstellung unter III.3 die Vergütungspauschale von 50 US-Dollar für die Wartung des Swimmingpools beziffern können, um zu verdeutlichen, daß und warum er die Frage nach einer kostenlosen Nutzung des Swimmingpools verneint hat. Da er jedoch nur den Gesamtbetrag von 800 US-Dollar undifferenziert als Wohnungsmiete deklariert hat, hat er das Antragsformular falsch ausgefüllt und auf Seiten der Bundeswehrverwaltungsstelle den Irrtum hervorgerufen, bei der Bewilligung des beantragten Mietzuschusses sei von der bezifferten Angabe auszugehen. Der Einlassung des Soldaten, er habe sich weder vor seinem Dienstantritt in den USA noch während seines dortigen Aufenthalts mit der Problematik der Abzugsfähigkeit von Kosten für die Nutzung des Swimmingpools befaßt und darüber auch nicht mit Dritten gesprochen, konnte der Senat nicht folgen. Denn nach gerichtsbekannter Verhaltensweise von Soldaten ist davon auszugehen, daß sich ein Antragsteller zumal im Ausland bei Kameraden oder Truppenverwaltungsbeamten durch Rückfragen sachkundig macht, um sich vor fehlerhaften Angaben und finanziellen Nachteilen zu bewahren. Dies hat hier auch der Soldat getan. Denn nach glaubhafter Aussage des Zeugen Hauptfeldwebel D. hat im Juni/Juli 1994 im Dienstgebäude des Heeresverbindungsstabes USA ... ein Gespräch mit dem Soldaten stattgefunden, in dem Hauptmann Weber erwähnte, wegen der Angaben zum Swimmingpool habe die Bundeswehrverwaltungsstelle beim Mietzuschuß Abzüge vorgenommen; darauf habe der Soldat erwidert, er - der Zeuge - sei doch selbst schuld, wenn er den Pool angebe; er - der Soldat - habe ihn einfach nicht erwähnt. Des weiteren hat der Zeuge Hauptmann W. glaubhaft ausgesagt, daß der Soldat als Gast auf der Terrasse seines Hauses in Gegenwart der Ehefrauen im Juli/August 1994 sinngemäß gesagt habe, wenn er, Hauptmann W., den Pool angebe, sei er selber schuld; das müsse er wohl in seinem Antrag auf Bewilligung von Mietkostenzuschuß übersehen haben. Beide Zeugenaussagen sind daher indizielle Anhaltspunkte dafür, daß der Soldat schon vorher Gesprächskontakte genutzt hat, um sich nicht nur über Möglichkeiten einer Geltendmachung von Ansprüchen auf Mietkostenzuschuß und dessen Voraussetzungen zu informieren, sondern sich auch darüber Gedanken gemacht hat, ob und inwieweit ein Swimmingpool anzugeben ist. Demzufolge hat er bei der Ausfüllung seines Antrags vom 18. Juni 1994 nicht nur fahrlässig gehandelt, sondern in Erkenntnis der Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Erklärung der bewilligungsrelevanten Daten bewußt eine unzutreffende Angabe (800 statt 750 US-Dollar) gemacht und auch eine Klarstellung der beiden Kostenanteile des bezifferten Gesamtbetrags bewußt unterlassen, mithin vorsätzlich einen falschen Antrag gestellt.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Der Soldat hat in seinem Antrag vom 30. November 1995 auf Gewährung von Auslandsschulbeihilfe für den Stiefsohn Ralf B. im Schuljahr 1995/1996 angegeben, die Entfernung von seiner Wohnung zum E. State Junior College/Alabama betrage 18 km, obwohl die tatsächliche Entfernung lediglich 6 km betrug; ferner trug er vor, der Stiefsohn habe an 125 Tagen hierfür sein Privat-Kfz benutzt. Er versicherte ausdrücklich nach bestem Wissen die "Vollständigkeit und Richtigkeit" seiner Angaben und veranlaßte den Zeugen Hauptfeldwebel D., ihm namens des Heeresverbindungsstabes USA ... am 28. November 1995 folgende Bescheinigung zur Vorlage bei der Bewilligungsstelle auszustellen:
"Betr.: Fahrstrecke zur Schule hier: Ralf B. Sehr geehrter Herr Hauptmann J., HVStab USA ... bestätigt Ihnen hiermit, daß die einfache Fahrstrecke von Ihrer Wohnung zur Schule Ihres Sohnes Ralf B., 12 Meilen (= 18 km) beträgt.
Im Auftrag
D.
Hauptfeldwebel"(Dienstsiegel)
Auf Grund dieser falschen Angaben wurde ihm am 15. Dezember 1995 von der Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada eine Auslandsschulbeihilfe in Höhe von insgesamt 3.921,08 DM bewilligt; darin waren Fahrtkosten von 1.710 DM enthalten.
Mit Schreiben vom 6. August 1996 teilte der Soldat der Bundeswehrverwaltungsstelle mit, daß die Entfernung von seiner Wohnung zum College nur 8 km beträgt, und bat um Neuberechnung der Fahrtkosten für seinen Stiefsohn und um Einzug des überzahlten Betrages von seinem Gehaltskonto. Die Überzahlung in Höhe von 1.140 DM für die Wegstrecke wurde im November 1996 von seinen Dienstbezügen einbehalten.
Der Soldat läßt sich dahin ein, er könne sich die falsche Kilometerangabe nur so erklären, daß er seinen Stiefsohn nach der Entfernung gefragt habe und auf Grund eines Hörfehlers eine falsche Zahl eingetragen habe. Dabei handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Denn der Ortsbereich von Enterprise mit ca. 20.000 Einwohnern ist nach dem vorgelegten Stadtplan so überschaubar, daß die Einlassung des Soldaten, der seine Ortskenntnis eingeräumt hat und als erfahrener Hubschrauberpilot Entfernungen einzuschätzen vermag, nicht glaubhaft erscheint. Seine Einlassung wird auch dadurch widerlegt, daß er von Hauptfeldwegbel D. nach dessen glaubhafter Bekundung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Bescheinigung über die Fahrtstrecke von der Wohnung zum College über zwölf Meilen erbeten hat, die der Zeuge noch am selben Tag nach den Angaben des Soldaten ausgestellt hat.
b)
Durch die unzutreffenden Angaben in seinen Anträgen auf Mietzuschuß und auf Auslandsschulbeihilfe, die jeweils zu einer Überzahlung seitens des Dienstherrn geführt haben, hat der Soldat die Treuepflicht (§ 7 SG), die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt. Da er nach Überzeugung des Senats bei seinem Fehlverhalten zu beiden Tatvorwürfen wußte und wollte, was er tat, hat er vorsätzlich gehandelt und insgesamt ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
c)
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Es handelt sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen des Soldaten, da er zu Lasten des Dienstherrn dessen Vermögen vorsätzlich geschädigt hat, um sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als versuchter oder vollendeter Betrug zu wertende Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht (vgl. Urteile vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6.87 - <BVerwGE 83, 339>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93-, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <BVerwGE 103, 104 = NZWehrr 1994, 213> und vom 28. Mai 1997 - BVerwG 2 WD 52.96 - <NZWehrr 1997, 210> sowie Beschluß vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 - <BVerwGE 103, 12 = NZWehrr 1994, 27>, jeweils m.w.N.). Denn die vorsätzliche Bereicherung eines Zeit- oder Berufssoldaten zum Nachteil des Dienstherrn ist ebenso wie ein dahingehender Versuch eine höchst verwerfliche Tat. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil sie ihre Angehörigen nicht ständig und überall überwachen kann; sie muß gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, auf der Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täuscht er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt Zuwendungen zu erhalten, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Da sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung regelmäßig durch ein solches Verhalten disqualifiziert, ist als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen jedenfalls eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad, gegebenenfalls bei erheblichen Erschwerungsgründen auch die disziplinare Höchstmaßnahme, in Betracht zu ziehen.
Erschwerend ist hier zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er sowohl eine Wiederholungstat begangen als auch jeweils das Vermögen des Dienstherrn in erheblichem Umfang geschädigt hat. Des weiteren ist er als Ausbilder von Flugschülern im In- und Ausland der besonderen Erwartung des Dienstherrn an vorbildhaftes Verhalten (§ 10 Abs. 1 SG) nicht gerecht geworden, sondern hat insoweit ein sehr schlechtes Beispiel gegeben. Ferner belastet es ihn, daß er - wie durch Vordruck in den Antragsformularen vorgesehen - "nach bestem Wissen" die "Vollständigkeit und Richtigkeit" seiner Angaben - pflichtwidrig - versichert hat. Die Wahrheitspflicht bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf "dienstliche Angelegenheiten" schlechthin, also nicht nur auf den eigentlichen militärischen Bereich, für den sie natürlich besondere Bedeutung hat, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge, beispielsweise Zahlungsvorgänge im Rahmen der besoldungsrechtlichen Nebenalimentation (Urteile vom 27. Januar 1983 - BVerwG 2 WD 25.82 - <BVerwGE 76, 54 [59]>, vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [BVerwG 23.11.1989 - 2 WD 50/86] [222]> und vom 19. März 1991 - BVerwG 2 WD 50.90 - <BVerwGE 93, 52 [54]>). Gibt ein Soldat gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen ab, so büßt er hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteile vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <BVerwGE 93, 265 = NZWehrr 1993, 76> und vom 28. Mai 1997 - BVerwG 2 WD 52.96 - <a.a.O.>).
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zu Schulden kommen läßt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132] = NZWehrr 1994, 254 [256]>, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <a.a.O.> und vom 4. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 35.94 - <BVerwGE 103, 226 = NZWehrr 1995, 252>). Ein Offizier im Dienstgrad eines Hauptmanns, der eigennützig vom Dienstherrn finanzielle Leistungen, die ihm entweder dem Grunde oder der Höhe nach nicht zustehen, erstrebt und auf Grund seiner falschen Angaben auch erhält, kann daher grundsätzlich nicht mehr in seinem Dienstgrad belassen werden. Vielmehr bedarf es erheblicher Milderungsgründe in der Tat und ausnahmsweise auch in der Person des Soldaten, um von der Regelmaßnahme der Herabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad absehen zu können.
Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind nur ein Handeln (1) in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, (2) unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder (3) unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen (Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [275]> und vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [344] = NZWehrr 1991, 79 [81]> m.w.N.). Dafür waren hier jedoch keine Anhaltspunkte gegeben.
Für den Soldaten sprechen als Milderungsgründe in der Person jedoch seine kontinuierlichen überdurchschnittlichen bis guten dienstlichen Leistungen, die durch die situationsbezogene kritische Äußerung des Leumundszeugen Oberstleutnant ... in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht nachhaltig gemindert wurden und auch in seiner Auszeichnung als Command Pilot in Gold Ausdruck gefunden haben, sowie die nochmalige deutliche Leistungssteigerung, die aus der Sonderbeurteilung vom 18. Juni 1998 hervorgeht, seine über einen Zeitraum von 28 Jahren erbrachte tadelfreie Führung außer Dienst, während er allerdings wegen eines innerdienstlichen Fehlverhaltens einen Verweis erhalten hat.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens stellt sich die von der Kammer verhängte Herabsetzung des Soldaten um einen Dienstgrad in den eines Oberleutnants noch als tat- und schuldangemessen dar, wenngleich hier an sich eine weitergehende Degradierung in Betracht zu ziehen gewesen wäre und nur durch das zugunsten des Soldaten als Berufungsführer wirkende Verschlechterungsverbot verwehrt ist. Der damit verbundene Achtungsverlust sowie die dadurch bedingten Nachteile und finanziellen Einbußen muß der Soldat hinnehmen, da dies vom Gesetzgeber bei der Regelung der Degradierung und ihrer Folgen bewußt in Betracht gezogen worden sind. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handein verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation des Dienstherrn aufs Spiel setzt (Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [136]>, vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - und vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -).
Der Senat hat gemäß § 57 Abs. 3 Satz 3 WDO von der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die an sich auf drei Jahre bemessene Frist zur Wiederbeförderung aus besonderen Gründen auf zwei Jahre herabzusetzen. Damit soll dem Soldaten die Chance gegeben werden, den jetzt aberkannten Dienstgrad erneut zu erreichen. Dafür sprach hier vor allem seine einer Nachbewährung vergleichbare dienstliche Leistungssteigerung, die er zwar nicht auf seinem bisherigen Dienstposten, aber in einer anspruchsvollen neuen Verwendung erbracht hat. Des weiteren war die Erwägung für den Senat maßgebend, daß ihm bei rechtzeitiger Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 11 noch der erforderliche Zeitraum gegeben sein dürfte, die Voraussetzungen für eine entsprechende amtsangemessene Versorgung zum Zeitpunkt seines voraussichtlichen Eintritts in den Ruhestand im September 2003 zu erfüllen. Diese Möglichkeit wäre bei Verkündung des Urteils der Truppendienstkammer am 23. September 1997 noch gegeben gewesen und ist ihm durch das Berufungsverfahren genommen worden. Dem Soldaten darf aber nicht deshalb, weil er von dem gesetzlich eingeräumten Recht, ein Rechtsmittel einzulegen, Gebraucht gemacht hat, ein Nachteil erwachsen.
4.
Da die Berufung des Soldaten in der Sache keinen Erfolg hatte, waren ihm gemäß 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), bestand nicht (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
Dr. Schwandt
Dr. von Heimburg
May
Dolk