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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1996, Az.: BVerwG 2 WD 1.96

Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Diebstahls in vier Fällen und Unterschlagung in drei weiteren Fällen; Vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen, zum Gehorsam, zur Kameradschaft, zur Abgabe wahrheitsgemäßer Angaben in dienstlichen Angelegenheiten und zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst; Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden als ein schwerwiegendes Dienstvergehen; Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis bei Vorliegen besonderer Erschwernisgründe; Strafschärfung wegen Häufigkeit und Schwere der Diebstahlshandlungen und Unterschlagungshandlungen sowie Höhe des verursachten Schadens; Aberkennung des Reservedienstgrades und des Ruhegehaltes als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 1.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 21974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 26.09.1995 - AZ: 10 VL 5/94

In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. März 1996 in Schwerin,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Kapitän zur See Mommsen, Stabsbootsmann Wortmann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 26. September 1995 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Dem früheren Soldaten wird das Ruhegehalt aberkannt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der fast 27 Jahre alte frühere Soldat verließ Ende Juli 1986 die Haupt- und Realschule in W. mit dem Hauptschulabschluß nach der 10. Klasse.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er am 2. Oktober 1986 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Matrosen ernannt. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er mit Wirkung vom 1. April 1989 zum Maat, am 23. August 1990 zum Obermaat und am 26. November 1991 zum Bootsmann ernannt.

3

Mit Verfügung vom 18. Mai 1993 setzte die Stammdienststelle der Marine die Dienstzeit des früheren Soldaten nach dem Personalstärkegesetz auf acht Jahre und zwei Monate fest. Der frühere Soldat schied daraufhin mit Ablauf des 30. November 1994 aus der Bundeswehr aus.

4

Nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung Militärfachliche Ausbildung Maat (Verwendungsreihe 11) mit der Abschlußnote "befriedigend", der erfolgreichen Teilnahme am Maatlehrgang sowie am Lehrgang Militärfachliche Ausbildung Boots-mann-Decksdienst wurde der frühere Soldat zuletzt beim Stab des 4. ... geschwaders in W. als Decksbootsmann verwendet, ehe er ab 1. August 1993 zur Teilnahme an einer beruflichen Fachausbildung als Tischler vom militärischen Dienst freigestellt wurde.

5

In seiner letzten Beurteilung vom 7. April 1994 wurden die Leistungen des früheren Soldaten sechsmal mit der Note "3", achtmal mit der Note "4" und einmal mit der Note "5" (fachliches Können) sowie seine Fähigkeiten zur Einsatz- und Betriebsführung und zur Kameradschaft jeweils mit dem Ausprägungsgrad "U" bewertet.

6

Im Bundeszentralregister ist außer den sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilungen keine Eintragung enthalten; das Disziplinarbuch weist keine disziplinaren Maßregelungen auf.

7

Am 28. März 1989 wurde dem früheren Soldaten das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze verliehen.

8

Die Übergangsgebührnisse des früheren Soldaten in Höhe von 75 vom Hundert der Dienstbezüge aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes belaufen sich auf monatlich 2.743,21 DM brutto, 2.742,61 DM netto. Sie enden mit Ablauf des Monats August 1996. Die Auszahlung der Übergangsbeihilfe in Höhe von 20.413,34 DM lehnte das Truppendienstgericht Nord mit Beschluß vom 6. September 1995 gemäß § 75 Abs. 2 Satz 4 und 5 WDO ab.

9

Der frühere Soldat hat im November 1993 einen Kredit in Höhe von 19.800 DM aufgenommen, den er seit Dezember 1993 in monatlichen Raten von ca. 490 DM zurückzahlt.

10

Der frühere Soldat ist seit 25. Juni 1991 verheiratet, lebt aber von seiner Ehefrau getrennt. Aus der Ehe ist ein 1991 geborenes Kind hervorgegangen.

11

II

Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht O. kam es 1993 zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten, in dessen Verlauf ihn das Amtsgericht W. durch Urteil vom 15. November 1993 - 4 Ds 180 Js 8797/93 -, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Diebstahls in vier Fällen und Unterschlagung in drei weiteren Fällen, wobei sich in einem Fall die Tat auf eine geringwertige Sache bezog, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilte.

12

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 7. März 1995 - Cs 114 Js 42570/94 a-b - wurde gegen den früheren Soldaten wegen Urkundenfälschung rechtskräftig eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM festgesetzt.

13

In dem mit Verfügung des Befehlshabers der Flotte vom 8. März 1993 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 10. Februar 1994, der ersten Nachtragsanschuldigungsschrift vom 21. November 1994 und der zweiten Nachtragsanschuldigungsschrift vom 4. April 1995, den früheren Soldaten am 26. September 1995 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Maats der Reserve.

14

Die Truppendienstkammer legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO in bezug auf die Anschuldigungspunkte 1 bis 4 der Anschuldigungsschrift die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts W. vom 15. November 1993 zugrunde:

"Im Juni 1992 bewohnte der Angeklagte zusammen mit dem Oberbootsmann B. eine Zweimannkammer auf dem Minenjagdboot 'M.' in W. Der Zeuge B. verwaltete die sogenannte Taucherkasse, die im Zimmer des Angeklagten stand. In den Monaten Juni, Juli und August 1992 entwendete der Angeklagte in insgesamt 4 Fällen aus dem kurzzeitig offenstehenden Schrank des Zeugen B. und zwar dort aus der Taucherkasse Geldbeträge in Höhe von jeweils 150,00 bis 200,00 DM. Insgesamt stahl der Angeklagte auf diese Art und Weise in 4 Einzelfällen aus der Taucherkasse 650,00 bis 700,00 DM. Das Geld verbrauchte er für sich. Er hat es dem Oberbootsmann B. inzwischen zurückgezahlt.

Der Angeklagte hat diese 4 Einzeltaten aufgrund eines jeweils neu gefaßten Tatentschlusses begangen. Dabei wußte er, daß er stahl. Das wollte er auch.

In der Zeit von Februar bis Oktober 1992 war dem Angeklagten die Führung der sogenannten Messekasse auf dem Minenjagdboot 'M.' anvertraut. Dazu erwarb er aus der Kantine Getränke und verkaufte sie nach Kantinenschluß an Marineangehörige weiter. Der jeweils erzielte Oberschuß von 25 % sollte der Gemeinschaft der Soldaten zugute kommen. Nach Entzug der Kassenverwaltung im Oktober 1992 waren lediglich etwa 100,00 DM vorhanden, obwohl der monatliche Oberschuß etwa 100,00 bis 200,00 DM hätte betragen müssen. Der Angeklagte hat nämlich in der Zeit von Februar bis Oktober 1992 aus der bezeichneten Messekasse zumindest 800,00 DM für sich behalten. Er finanzierte mit diesem Geld seinen Lebensunterhalt. Dabei wußte er, daß er sich fremde bewegliche Sachen, die sich in seinem alleinigen Gewahrsam befanden, zueignete. Das wollte er auch.

Der Angeklagte war weiterhin beauftragt, für die Herausgabe bestimmter Schlüssel an Bord des Minenjagdbootes 'M.' ein Pfand von 10,00 DM zu erheben und dieses nach Rückgabe des Schlüssels wieder auszuzahlen. Zumindest in einem Fall behielt er 1992 das Pfandgeld eines zur Entlassung anstehenden Soldaten für sich, obwohl dieser Soldat den Schlüssel zurückgegeben hatte. Im Kassenbuch trug er die Herausgabe der 10,00 DM ein. Er wußte, daß die 10,00 DM Fremdgeld für ihn waren. Gleichwohl eignete er sich dieses fremde Geld, das sich in seinem alleinigen Gewahrsam befand, zu. Das wollte er auch.

Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung dieser Bagatellunterschlagung bejaht.

Bei einer Kontrolle der Pfandgeldkasse am 07.01.1993 wurde festgestellt, daß laut Schlüsselausgabeliste 110,00 DM hätten vorhanden sein müssen. Es fehlten jedoch 60,00 DM in der Kasse. Dieses Geld hatte der Angeklagte am 04.01.1993 bis zum 07.01.1993 aus der Pfandgeldkasse entnommen und für private Zwecke verbraucht.

Auch bei dieser Tat wußte er ganz genau, daß er fremdes Geld unterschlug. Das wollte er auch."

15

Hinsichtlich der in den Nachtragsanschuldigungsschriften vom 21. November 1994 und 4. April 1995 gegen den früheren Soldaten erhobenen Vorwürfe ist die Kammer von folgenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen:

"Der Soldat legte etwa im Juli 1994 in W. seinem damaligen Disziplinarvorgesetzten, Kapitänleutnant J., seine 'Stundenübersicht' vor, die von seiner Ehefrau hergestellt und mit der Unterschrift 'Ja.' versehen war. Der Soldat wollte damit den Eindruck erwecken, es handele sich um eine Bescheinigung der Berufsbildenden Schule R., und so den Vorwurf unentschuldigten Fehlens an der Schule widerlegen.

Der frühere Soldat blieb in der Zeit vom 21.10. bis 03.11.1994 und in der Zeit vom 21.11. bis 22.11.1994 unentschuldigt seiner Fachausbildung bei der Bau- und Möbeltischlerei L. in ... K. fern und meldete sich in keinem der Fälle unverzüglich bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten persönlich zur Aufnahme des Dienstes, obwohl er über diese Pflicht schriftlich belehrt worden war.

Nachdem er am 23.11.1994 durch den zuständigen Standortarzt in O. 'KzH' vom 23.11. bis 30.11.1994 geschrieben worden war, unterließ er eine entsprechende Meldung an seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten.

Von dem Vorwurf, auch am 26.09.1994 seiner Fachausbildung schuldhaft ferngeblieben zu sein, war der fr. Soldat freizustellen, da er an diesem Tage zu seinem Disziplinarvorgesetzten befohlen war.

Der frühere Soldat wurde aufgrund einer Verletzung an der Hand, die er sich in seinem Ausbildungsbetrieb zugezogen hatte, von dem Standortarzt R. vom 23.11. bis 30.11.1994 'KzH' geschrieben.

Er verließ sich auf die Zusage des SanBereichs, dieser werde die Truppe mit FS benachrichtigen und unterließ es, seine Einheit zu benachrichtigen, obwohl er auf Grund seiner dienstlichen Erfahrung hätte erkennen können und müssen, daß er zur Abgabe einer entsprechenden Meldung persönlich verpflichtet war.

Tatsächlich kam der Standortarzt seiner dienstlichen Meldepflicht nicht nach, so daß die Einheit von der Erkrankung des Soldaten keine Kenntnis erhielt.

Nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung hatte er nach der Vorstellung bei dem Standortarzt seinen Ausbildungsbetrieb von seiner Arbeitsunfähigkeit informiert. Dies ergibt sich inzident auch aus der Aussage des Betriebsinhabers, der bekundete, daß nach seiner Einschätzung seine anderen Arbeitnehmer wegen einer solchen, seiner Meinung nach geringfügigen Verletzung, sich nicht hätten krank schreiben lassen.

Von dem Vorwurf der unterlassenen Mitteilung an den Ausbildungsbetrieb war der fr. Soldat daher freizustellen."

16

Dieses Verhalten des früheren Soldaten wertete die Kammer als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11 SG), zur Kameradschaft (§ 12 SG), zur Abgabe wahrheitsgemäßer Angaben in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG. Vom Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst am 26. September 1994 und der unterlassenen Mitteilung an den Ausbildungsbetrieb stellte ihn die Kammer frei.

17

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

18

Das Verhalten des früheren Soldaten wiege schon deshalb sehr schwer, weil vorsätzlich begangene Straftaten stets als ernstzunehmene Dienstpflichtverletzungen anzusehen seien. Ein Soldat auf Zeit, der in einem besonders engen Pflichten- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn stehe und der als Vorgesetzter innerhalb und außerhalb des Dienstes zu beispielhaftem Verhalten verpflichtet sei, gebe mit einer Tat wie der vorliegenden ein außerordentlich schlechtes Bild ab und beeinträchtige dadurch seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit. Das gelte vor allem, wenn sich der Diebstahl bzw. die Unterschlagung gegen Kameraden richte, da hierdurch das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, auf das höchste gefährdet würden. In solchen Fällen müsse daher stets geprüft werden, ob dem Dienstherrn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses noch zugemutet werden könne. Auch Verstöße gegen die Wahrheitspflicht würden von der Rechtsprechung als äußerst schwerwiegend angesehen. Wenn dabei auch noch eine Urkundenfälschung begangen werde, falle dies erschwerend ins Gewicht. Schließlich stelle sich auch ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst als ein Versagen im Kernbereich dienstlicher Pflichten dar. Dabei komme es grundsätzlich nicht darauf an, ob diese Pflichtverletzung im aktiven Dienst in der Truppe oder im Rahmen der Berufsausbildung oder -förderung begangen werde. Dennoch beurteilten die Wehrdienstgerichte ein derartiges Versagen eines Soldaten während der Freistellung vom militärischen Dienst wegen der geringeren Auswirkung auf den Dienstbetrieb regelmäßig milder als das eigenmächtige, unerlaubte Fernbleiben von der Truppe. Schließlich komme auch dem Verstoß gegen die Gehorsamspflicht durch die unterlassene Krankmeldung an die Einheit erhebliches Gewicht zu, da die Funktions- und Einsatzfähigkeit der Bundeswehr vornehmlich auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam beruhe. Angesichts der Zahl und der Schwere der Dienstpflichtverletzungen sei deshalb die Verhängung der Höchstmaßnahme durchaus in Betracht zu ziehen gewesen. Wenn die Kammer von der Verhängung dieser Maßnahme jedoch abgesehen habe, beruhe das darauf, daß sich der frühere Soldat zu den Eigentumsdelikten auf Grund seiner desolaten familiären und wirtschaftlichen Lage habe hinreißen lassen, so daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß er sich zur Tatzeit in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Das gleiche gelte für das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst, da er die Zeit des Fernbleibens dazu genutzt habe, anderweitig Geld zur Schuldentilgung zu verdienen. Entscheidend zugunsten des früheren Soldaten sprächen indes die von ihm erbrachten ansprechenden dienstlichen Leistungen und die von ihm gezeigte Einsicht in sein Fehlverhalten. In Anbetracht aller Umstände habe es die Kammer deshalb für vertretbar gehalten, dem früheren Soldaten noch einen Vorgesetztendienstgrad der Reserve zu belassen. Dieser Vertrauensvorschuß solle den früheren Soldaten in seinem Bemühen bestärken, seine Verhältnisse zu ordnen und sein Leben künftig tadelfrei zu führen.

19

Gegen dieses ihm am 24. November 1995 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1995, der am folgenden Tag beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung unter Beschränkung auf die Maßnahmebemessung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem früheren Soldaten das Ruhegehalt abzuerkennen.

20

Zur Begründung hat er vorgetragen:

21

Das Belassen des früheren Soldaten in einem Vorgesetztendienstgrad der Reserve stehe zu der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens in keinem angemessenen Verhältnis. Häufigkeit und Erheblichkeit der Verfehlungen erforderten vielmehr die Aberkennung des Ruhegehalts. Der frühere Soldat habe über einen Zeitraum von ca. einem Jahr in strafrechtlich relevanter und geahndeter Weise gravierend gegen seine Kameradschaftspflicht verstoßen. Allein die Häufigkeit und Intensität der Verfehlungen müßten bei einem aktiven Soldaten zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Dies habe zur Folge, daß dem früheren Soldaten das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Auch unter Berücksichtigung der von der Kammer nicht ausgeschlossenen psychischen Ausnahmesituation bleibe festzustellen, daß sich der frühere Soldat allein durch die gravierenden Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht als Vorgesetzter disqualifiziert habe. Seine angespannte finanzielle Lage könne ihn auch in bezug auf die weiteren Verfehlungen nicht entlasten. Zwar könne dem Truppendienstgericht darin gefolgt werden, daß das Fernbleiben vom Dienst im Rahmen der Berufsausbildung ohne direkte Auswirkungen auf den Dienstbetrieb geblieben und somit das Maß der Schuld geringer einzustufen sei. Gleichwohl sei selbst bei isolierter Betrachtung dieses Fehlverhaltens auf Grund des wiederholten Fernbleibens vom Dienst eine Dienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad gerechtfertigt. Bei einer Gesamtbetrachtung des Fehlverhaltens ergebe sich ein Persönlichkeitsbild des früheren Soldaten, das durch erhebliche charakterliche Defizite, insbesondere im Bereich der Kameradschafts- und Wahrheitspflicht geprägt sei. Die Vielzahl der Delikte im Eigentumsbereich als auch die Urkundenfälschung zeugten zudem von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie, so daß gegen den früheren Soldaten die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme, d.h. die Aberkennung des Ruhegehalts, verhängt werden müsse.

22

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

23

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer zugrunde zu legen und nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

24

3.

Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen, da er gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zu dem Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

25

4.

Die vom Wehrdisziplinaranwalt zuungunsten des früheren Soldaten eingelegte Berufung ist begründet.

26

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

27

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Truppendienstkammer das von dem früheren Soldaten begangene und von ihr als sehr schwerwiegend eingestufte Dienstvergehen weder tat- noch schuldangemessen geahndet.

28

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 [f.]>, vom 7. August 1985 - BVerwG 2 WD 13.85-, vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87-, vom 26. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 8.90 - <BVerwGE 86, 314 [f.]>, vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 - <BVerwGE 93, 34 [BVerwG 31.01.1991 - 2 WD 48/90] [f.]>, vom 11. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 45.93 - und vom 7. September 1994 - BVerwG 2 WD 15.94 -) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung die Dienstgradherabsetzung grundsätzlich Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und besondere Erschwernisgründe auch eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können. Da der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft beruht (§ 12 Satz 1 SG), kommt Verstößen gegen diese Pflicht stets erhebliches Gewicht zu. Nicht selten löst ein solches Handeln Ermittlungen nicht nur des Disziplinarvorgesetzten, sondern auch der Polizei aus, führt zu gegenseitigen Verdächtigungen und Anschuldigungen und schafft damit ein Klima der Unruhe und des Mißtrauens, das dem Dienstbetrieb höchst abträglich ist. Da sich bei dem engen Zusammenleben und -wirken der Truppe vielfältige Zugriffsmöglichkeiten auf fremdes Eigentum und Vermögen nicht vermeiden lassen, ist eine strenge disziplinare Reaktion nicht nur als angemessene Ahndung für ein solches Fehlverhalten angezeigt, sondern auch zur Abschreckung potentieller Täter geboten. Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung am Eigentum oder Vermögen seiner Kameraden, so disqualifiziert er sich mit diesem Verhalten grundsätzlich auch für seine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen. Damit lockert er zugleich den Zusammenhalt der Truppe. Ein solcher Soldat versagt in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter und erweist sich deshalb grundsätzlich zur Führung und Erziehung Untergebener als ungeeignet.

29

Angesichts des Vorliegens erheblicher Erschwerungsgründe erweist sich die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme gegenüber dem früheren Soldaten als unabweisbar.

30

Zuungunsten des früheren Soldaten fallen insbesondere Häufigkeit und Schwere der Diebstahls- und Unterschlagungshandlungen sowie die Höhe des verursachten Schadens ins Gewicht. Die Ausführung der einzelnen Taten erstreckte sich über einen Zeitraum von etwa einem Jahr und erforderte deshalb stets einen neuen Tatentschluß. Schon das spricht für eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des früheren Soldaten bei der Tatbegehung. Er hat zudem bei den Diebstahlshandlungen einen Kameraden geschädigt, mit dem er zusammen auf engstem Raum untergebracht war und der ihm - wie das Nichtverschließen des Schrankes zeigt - offensichtlich vertraut hat. Der frühere Soldat hat damit ein erhebliches Maß an Charakterschwäche und einen empfindlichen Mangel an Rechtsbewußtsein erkennen lassen. Wer sich wie der frühere Soldat wiederholt mit größeren Geldbeträgen am Vermögen von Kameraden bereichert und sich damit des Diebstahls bzw. der Unterschlagung schuldig macht, kann sich nicht damit entlasten, daß er sich privat in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe.

31

Milderungsgründe in bezug auf die Tat sind nicht erkennbar; insbesondere ist nichts dafür dargetan, daß es sich bei den Diebstahls- und Unterschlagungshandlungen um persönlichkeitsfremde, unüberlegte Augenblickstaten des früheren Soldaten gehandelt oder daß er sich zur Tatzeit in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat.

32

Erschwerend kommt hinzu, daß sich der frühere Soldat weitere schwerwiegende dienstliche Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen. So ist er an mehreren Tagen dem Dienst eigenmächtig und unerlaubt ferngeblieben und ist, um dieses Fehlverhalten zu vertuschen, auch nicht einmal vor einer Urkundenfälschung zurückgeschreckt. Zwar hat der Senat, wovon die Truppendienstkammer zutreffend ausgegangen ist, das Fernbleiben vom Dienst während einer Fachausbildung wegen der geringeren Auswirkungen auf den Dienstbetrieb regelmäßig milder beurteilt als die eigenmächtige Abwesenheit eines aktiven Soldaten von der Truppe (Urteile vom 29. Januar 1988 - BVerwG 2 WD 61.87-, vom 6. März 1990 - BVerwG 2 WD 36.89 - <BVerwGE 86, 258 [f.]> und vom 9. November 1995 - BVerwG 2 WD 23.95 -). Diese grundsätzlich mildere Betrachtungsweise wird aber im vorliegenden Fall durch die von dem früheren Soldaten gleichzeitig begangene Urkundenfälschung kompensiert, so daß allein auf Grund dieses Fehlverhaltens eine Dienstgradherabsetzung disziplinarrechtlich unabweisbar gewesen wäre.

33

Auch hier sind in bezug auf die Tat keine Milderungsgründe ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>) wäre dies nur dann der Fall, wenn die Situation, in der der frühere Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, sowie ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die auf eine unbedachte Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewahrten Soldaten hindeuten (Urteil vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - m.w.N.). Hierfür sind vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß die privaten und wirtschaftlichen Probleme des früheren Soldaten zur Tatzeit zu einem solchen Tatmilderungsgrund geführt haben könnten. Entgegen der Auffassung der Kammer wirkt sich der Umstand, daß der frühere Soldat während der Zeit seines eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst anderweitig Geld verdient hat, um seine Schulden abzutragen, nicht schuldmindernd aus, sondern fällt, da der frühere Soldat während dieser Zeit weiterhin Dienstbezüge erhalten hat, maßnahmeverschärfend ins Gewicht.

34

Erschwerend kommt weiter hinzu, daß der frühere Soldat in grober Weise gegen seine Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen, verstoßen hat (§ 13 Abs. 1 SG). Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß die in keinem anderen Pflichtenkatalog für öffentlich-rechtliche Bedienstete festgelegte Wahrheitspflicht in § 13 Abs. 1 SG ausdrücklich normiert ist. Eine militärische Einheit kann nämlich nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Denn wenngleich solche Erklärungen nicht stets überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefaßt werden. Ein Soldat, der seinen Dienstvorgesetzten belügt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41 [44]>, vom 19. März 1991 - BVerwG 2 WD 50.90-, vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - und vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -).

35

Als Milderungsgründe in der Person des früheren Soldaten sind seine tadelfreie dienstliche und außerdienstliche Führung bis zu diesem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Angesichts der Erschwernisgründe in der Tat sind diese Milderungsgründe jedoch nicht von derartigem Gewicht, daß es gerechtfertigt wäre, zu seinen Gunsten von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen. Diese erweist sich vielmehr bei sachgerechter Würdigung aller Umstände als disziplinarrechtlich umumgänglich.

36

Nachdem der frühere Soldat mit Ablauf des Monats November 1994 aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden ist, aber noch einen Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat, er somit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 WDO als Soldat im Ruhestand gilt, ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 1 Abs. 3 Satz 2, § 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 WDO).

37

Auf Grund des Fehlens von Milderungsgründen in der Tat sieht der Senat auch keine Möglichkeit, dem früheren Soldaten gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 58 Abs. 2 WDO seinen bisherigen oder einen herabgesetzten Reservedienstgrad zu belassen.

38

Eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 105 Abs. 1 WDO ist der frühere Soldat auf Grund seines Verhaltens zwar nicht unwürdig, aber in wirtschaftlicher Hinsicht nicht bedürftig. Nach seinen in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht gemachten Angaben verfügt er über ein geregeltes Einkommen aus einer Tätigkeit in der Gaststätte eines Bekannten. Eine zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrags erforderliche wirtschaftliche Notlage liegt deshalb bei ihm nicht vor.

39

5.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren dem früheren Soldaten in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Roth
Dr. Maiwald
Dr. Widmaier
Mommsen
Wortmann