Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.05.1992, Az.: BVerwG 1 DB 6.92
Rechtmäßigkeit eines ggü. einem Beamten ausgesprochenen Verbotes zur Führung der Dienstgeschäfte und Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbots; Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens wegen einer vollendeten Einbruchshandlung in Mittäterschaft durch einen Beamten; Rechtmäßigkeit der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge neben der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung i.R. eines beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.05.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 6.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 22284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.02.1992 - AZ: VI BK 5/91
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
...
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter und Czapski
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Zollobersekretärs ... werden der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - Berlin-Charlottenburg -, vom 19. Februar 1992 und die Verfügung des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 24. Oktober 1991 insoweit aufgehoben, als sie die Höhe der einbehaltenen Gehaltsteile betreffen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beamte war in der Zeit vom 22. November 1990 bis zum 30. Juni 1991 an die Oberfinanzdirektion Berlin - Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung - zur Dienstleistung in der Prüfgruppe Berlin (Ost), Haus der Ministerien, Leipziger Straße 5-7, 1080 Berlin, abgeordnet.
Der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin bestätigte mit Verfügung vom 25. September 1991 das gegen den Beamten gemäß § 60 BBG ausgesprochene Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte und ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Nach Anhörung des Beamten und nach Beteiligung der Personalvertretung leitete er mit Verfügung vom 24. Oktober 1991 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein, enthob ihn vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 50 v.H. seiner Dienstbezüge an. Gleichzeitig bestellte er einen Untersuchungsführer. Er legte dem Beamten zur Last, an mehreren Tagen im Frühjahr 1991 in den Kellerräumen der Dienststelle Leipziger Straße 5-7, 1080 Berlin, lagernde historische Wertpapiere der damaligen Zentralen Stelle zur Regelung offener Vermögensfragen gemeinsam mit zwei gesondert verfolgten Beamten in rechtswidriger Zueignungsabsicht an sich genommen und anschließend veräußert zu haben. In mindestens einem Fall sei der Diebstahl durch Aufbrechen der verschlossenen Tür des Wertpapierlagers begangen worden. Aufgrund dieses Vorgehens sei der Bundesrepublik Deutschland ein erheblicher Schaden entstanden; der Erlös aus dem Wertpapierverkauf habe ca. 120.000 DM betragen, wovon der Beamte inzwischen seinen Anteil in Höhe von 38.000 DM bei der Bundeskasse Berlin-West hinterlegt habe.
Mit Rücksicht auf das von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin eingeleitete Ermittlungsverfahren - 63 Js 798/91 - wurde das Disziplinarverfahren ausgesetzt.
Gegen die auf §§ 91, 92 BDO gestützten Anordnungen beantragte der Beamte mit Schreiben seines Verteidigers vom 6. November 1991 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts und trug vor, seine Schuld sei gering. Ihm seien weder der Wert der historischen Wertpapiere noch deren Eigentümer bekannt gewesen. Seinen Erlösanteil habe er an die Staatskasse zurückgezahlt und dadurch den Schaden wiedergutgemacht. Im übrigen könne er mit der Hälfte seiner Dienstbezüge seine monatlichen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von ca. 1.750 DM nicht mehr erfüllen. Zur Bestreitung seines laufenden Lebensunterhalts dürfe er nicht auf Einkünfte seiner Ehefrau verwiesen werden, denn seine Ehefrau und er wirtschafteten seit Beginn der Ehe jeweils finanziell eigenständig.
Das Bundesdisziplinargericht hat die angefochtenen Anordnungen mit Beschluß vom 19. Februar 1992 aufrechterhalten.
Gegen diese ihm am 28. Februar 1992 zugestellte Entscheidung richtet sich die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte und dort am 16. März 1992 (Montag) eingegangene Beschwerde des Beamten. In Ergänzung seines erstinstanzlichen Antragsvorbringens macht er geltend, daß seine Ehefrau wegen des ihm vorgeworfenen Verhaltens die Trennung erwäge und es ablehne, ihn finanziell zu unterstützen. Im Rahmen seiner monatlichen Verpflichtungen seien überdies Unterhaltsleistungen an seine Mutter zu berücksichtigen, die im ehelichen Haushalt lebe.
II.
1.
Die Beschwerde ist gemäß § 79 BDO zulässig.
Ihr steht nicht der Einwand der Rechtsmittelfristversäumung entgegen.
Zwar hat der Beamte mit Eingang der Beschwerdeschrift am 16. März 1992 beim Bundesverwaltungsgericht die für ihn am 13. März 1992 endende Ausschlußfrist nach § 79 Abs. 2 1. Halbsatz BDO versäumt. Dieser Mangel wird durch den fristgerechten Eingang am 12. März 1992 bei einer unzuständigen Stelle nicht geheilt. Für die Fristwahrung bei fristgebundenen Rechtsmitteln ist der rechtzeitige Eingang beim - hier gemäß § 79 Abs. 2 BDO - zuständigen Rechtsmitteladressaten entscheidend (st.Rspr. des Senats, zuletzt Beschluß vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 D 1.92 -).
Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist hat das Bundesdisziplinargericht dem Beamten mit Recht stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Denn die Fristversäumung beruht nicht auf einem Allein- oder Mitverschulden des Beamten, sondern ausschließlich auf amtlichem Verschulden, welches dem Beamten nicht zuzurechnen ist. Die Justizbehörden Charlottenburg konnten aus der am 12. März 1992 bei ihnen eingegangenen Beschwerde alle fristmaßgeblichen Daten und das vom Verteidiger richtig adressierte Rechtsmittelgericht ersehen, so daß sie wegen drohenden Fristablaufs gehalten waren, die Beschwerde unverzüglich an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Der statt dessen von den Justizbehörden Charlottenburg verursachte "Irrläufer" an das Oberverwaltungsgericht Berlin, der die Fristversäumung auslöste, ist dem Beamten nicht anzulasten (vgl. Wendisch in Loewe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 44 Rz. 43; Maul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 2. Aufl., § 44, Rz. 26). Da die versäumte Handlung in der Beschwerdeschrift enthalten und der Mangel zurechenbaren Verschuldens durch die Akten glaubhaft gemacht war, durfte nach § 25 BDO i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO verfahren werden. Das Bundesdisziplinargericht hat mit seinem Nichtabhilfebeschluß vom 30. März 1992 konkludent zum Ausdruck gebracht, daß es die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für gegeben hält und deshalb auf eine Verwerfungsentscheidung nach § 79 Abs. 4 BDO verzichtet. Bei dieser Sachlage kann der Senat ohne Zurückverweisung des Beschwerdeverfahrens an die Vorinstanz selbst entscheiden (vgl. Beschluß vom 24. November 1978 - BVerwG 1 DB 26.78 -).
2.
Die Beschwerde ist nach Maßgabe des Tenors nur teilweise begründet.
a)
Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung aufrechterhalten. Diese Anordnung setzt die wirksame Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens durch die zuständige Behörde voraus. Die Einleitungsverfügung vom 24. Oktober 1991 ist nach vorheriger Anhörung des Beamten und mit Zustimmung der Personalvertretung vom Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin als zuständiger Einleitungsbehörde erlassen worden. Sie ist inhaltlich hinreichend bestimmt und konkretisiert den als Dienstvergehen gewerteten Sachverhalt soweit wie möglich nach Zeit, Ort und Umfang des vorgeworfenen Verhaltens. Sie ist dem Beamten am 26. Oktober 1991 zugestellt worden und damit gemäß § 33 Satz 4 BDO wirksam.
Der Wirksamkeit der Einleitungsverfügung steht nicht entgegen, daß die Einleitungsbehörde auf die vorherige Durchführung von Vorermittlungen verzichtet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann im Einzelfall von Vorermittlungen abgesehen und sogleich das förmliche Disziplinarverfahren gegen einen Beamten eingeleitet werden, wenn die Einleitungsbehörde auf andere Weise als durch Vorermittlungen Kenntnis von dem Verdacht eines Dienstvergehens erhält, das nach Dringlichkeit des Verdachts und nach dem Gewicht der Verfehlung den unverzüglichen Beginn des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beamten notwendig macht (Beschluß vom 29. November 1985 - BVerwG 1 DB 54.85 - m.w.N.; Beschluß vom 15. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 29.82 - BVerwGE 76, 48 <49 f.>; Urteil vom 2. September 1980 - BVerwG 1 D 77.79 - BVerwGE 73, 62 <63>; Beschluß vom 11. Juni 1976 - BVerwG 1 DB 8.76 - BVerwGE 53, 176 <177>). Im vorliegenden Verfahren folgt der dringende Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens aus der persönlichen Äußerung des Beamten gegenüber seinem Dienstvorgesetzten am 24. September 1991, in der er sein Fehlverhalten von sich aus dargelegt hat. Allein die vollendete Einbruchshandlung in Mittäterschaft wiegt in ihrer innerdienstlichen Begehungsweise derartig schwer, daß für ihre disziplinare Ahndung nur eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme in Betracht kommt (vgl. §§ 28, 29 Abs. 1 BDO). Mit zutreffenden Ermessenserwägungen zu § 91 BDO hat die Einleitungsbehörde auch begründet, daß das förmliche Verfahren unverzüglich einzuleiten ist.
b)
Die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge gemäß § 92 Abs. 1 BDO setzt neben der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung voraus, daß im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen den Beamten die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen werden wird. Die Entfernung des beschuldigten Beamten aus dem Dienst muß nach der im Verfahren nach § 79 BDO in Verbindung mit § 95 Abs. 3 BDO gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (Beschluß vom 6. November 1991 - BVerwG 1 DB 15.91 - BVerwG Dok.Ber. B 1992, 65 = DÖV 1992, 358 [BVerwG 06.11.1991 - BVerwG 1 DB 15.91]; Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 1 DB 27.87 - BVerwGE 83, 376 <378>). Diesen Wahrscheinlichkeitsgrad hat die Einleitungsbehörde hier mit Recht angenommen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß ein Beamter, der sich an ihm dienstlich zugänglichen oder anvertrauten Gegenständen vergreift, im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt und deshalb in der Regel mit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechnen muß (vgl. zuletzt Urteil vom 27. November 1991 - BVerwG 1 D 66.90 -; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 -). Die streitbefangenen historischen Wertpapiere waren dem Beamten dienstlich zugänglich. Der Kellerbereich des Hauses der Ministerien gehörte zum Dienstbereich des Beamten. Überdies kann die Begehungsform in Gestalt eines besonders schweren Falles des Diebstahls gemäß §§ 243 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil vom 10. November 1987 - BVerwG 1 D 24.87 -; Urteil vom 20. April 1982 - BVerwG 1 D 62.81 -). Maßnahmeverschärfend dürfte sich außerdem der Umstand auswirken, daß der Beamte an der anschließenden eigennützigen Verwertung der Wertpapiere beteiligt war und einen anteiligen Verkaufserlös zu Lasten der Staatskasse in Höhe von 38.000 DM für sich entgegengenommen hat.
Die danach überwiegende Wahrscheinlichkeit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst wird nicht durch die von ihm geltend gemachten Milderungsgründe reduziert. Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß im vorläufigen Verfahren nach §§ 91, 92 Abs. 1, 95 Abs. 3 BDO in Verbindung mit § 79 BDO jedenfalls solche Milderungsgründe, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, nicht gewürdigt werden müssen, weil ihre detaillierte Prüfung dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehalten ist (grundlegend Beschluß vom 7. März 1990 - BVerwG 1 DB 3.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 235>). An einer derartigen Evidenz durchgreifender Milderungsgründe fehlt es hier. Denn sowohl die Offenbarung der Verfehlung gegenüber dem Dienstherrn als auch die vollzogene oder wenigstens in die Wege geleitete Schadenswiedergutmachung kann jeweils als Milderungsgrund nur dann eingreifen, wenn der Beamte sie freiwillig, nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmt, vorgenommen hat und wenn zu diesem Zeitpunkt seine Verfehlung noch nicht von dritter Seite aufgedeckt war (Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - BVerwGE 86, 1 <3> = ZBR 1988, 323 = DÖD 1988, 215 = RiA 1988, 193 = NVwZ 1989, 467; Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - BVerwGE 86, 283 <285> = DVBl. 1990, 877 = DÖV 1990, 931 = NVwZ 1990, 1082 = DÖD 1991, 63 [BVerwG 09.05.1990 - 1 D 81.89]; Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 D 92.90 - ZBR 1992, 59). Im vorliegenden Verfahren hat der Beamte nicht aus freien Stücken, sondern unter dem Eindruck kriminalpolizeilicher Ermittlungen seinen Dienstvorgesetzten von seinem Vorgehen in Kenntnis gesetzt und den Verkaufserlös erst im Zuge der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens im Oktober 1991 zurückgezahlt. Ob angesichts dieses Geschehensablaufs die Merkmale der Freiwilligkeit und Rechtzeitigkeit der Tatoffenbarung bei dem Beamten erfüllt sind, ist zweifelhaft und kann nur im förmlichen Verfahren geklärt werden. Auch die Annahme einer schuldmindernden einmaligen Gelegenheitstat drängt sich angesichts der wiederholten Diebstahlshandlung des Beamten nicht auf.
Begegnet demnach die Einbehaltungsanordnung dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken, kann sie jedoch bezüglich der Höhe des Einbehaltungssatzes nicht aufrechterhalten werden. Der Einbehaltungssatz ist von der Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen und deshalb gerichtlich nur auf Ermessensfehler nachprüfbar.
Die Ermessensausübung der Oberfinanzdirektion Berlin weist Defizite auf. Es ist nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Dienstherr im Rahmen des § 92 Abs. 1 BDO nicht berechtigt ist, dem Beamten die Möglichkeit zur Tilgung seiner Schulden zu nehmen. Vielmehr dauert die Alimentations- und Fürsorgepflicht für die Dauer eines förmlichen Disziplinarverfahrens fort. Deshalb muß die Einleitungsbehörde zunächst von den Verbindlichkeiten des Beamten ausgehen und dann - bei Zugrundelegung einer Einschränkung seiner allgemeinen Lebenshaltung, die jedoch nicht bis auf die Regelsätze der Sozialhilfe zu reduzieren ist - den Umfang der Einbehaltung von Gehaltsteilen bestimmen (st.Rspr. des Senats, zuletzt Beschluß vom 15. April 1992 - BVerwG 1 DB 1.92 -). Diese Bestimmung und die für sie maßgeblichen Ermessenserwägungen hat die Einleitungsbehörde im übrigen so zu begründen, daß eine gerichtliche Ermessenskontrolle möglich ist (st.Rspr. des Senats, grundlegend Beschluß vom 13. August 1979 - BVerwG 1 DB 14.79 - BVerwGE 63, 256 <257>; Beschluß vom 3. Juni 1983 - BVerwG 1 DB 14.83 -).
Innerhalb des Bedarfs der Familie des Beamten sind zunächst als monatliche Belastungen die Miete (674,46 DM, die Mietnebenkosten 256 DM) und die Versicherungsaufwendungen (Krankenversicherung: 153,70 DM; Hausratversicherung 13,56 DM; Haftpflichtversicherung: 4,88 DM) anzuerkennen. Auch die monatlichen Darlehensrückzahlungen in Höhe von 413,65 DM können berücksichtigt werden, weil der Beamte die zugrundeliegende Verbindlichkeit 1982, also zu einer Zeit eingegangen ist, als er der Anordnung nach § 92 Abs. 1 BDO noch nicht ausgesetzt war. Die Summe dieser Belastungen in Höhe von monatlich 1.516,25 DM würde bereits den Betrag von 1.506,67 DM übersteigen, der dem Beamten (ausweislich des Besoldungsblattes für Oktober 1991) als Nettogehaltsanteil bei einem Einbehaltungssatz von 50 v.H. zur Verfügung stünde.
Bei der erforderlichen Neuberechnung des Einbehaltungssatzes wird die Einleitungsbehörde außerdem zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe der Beamte an seine im Familienhaushalt lebende Mutter Unterhaltsleistungen erbringt; diese Zahlungen wären gegebenenfalls als weitere Belastung anzurechnen.
Andererseits sind Einkommen und Vermögen unterhaltsberechtigter Angehöriger des Beamten für die Höhe des Einbehaltungssatzes bestimmend. Dies gilt sowohl für eventuelle Einkünfte der Mutter des Beamten als auch für das Einkommen seiner Ehefrau. Letzteres ist mit Rücksicht auf die gesteigerte Unterhaltspflicht unter Ehegatten gemäß § 1360 BGB - unabhängig vom Güterstand und von der Absicht der Trennung (§ 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB) - als Teil des Familieneinkommens bei der Festsetzung der Einbehaltungsquote grundsätzlich zu berücksichtigen. Allerdings hat die Einleitungsbehörde vom notwendigenfalls geschätzten Nettoeinkommen des Ehegatten auszugehen und in ihrer Ermessensbetätigung die Angemessenheit des Ehegattenunterhalts zu bestimmen und dabei zu prüfen, ob wegen beachtlicher Störung familiärer Beziehungen und wegen trennungsbedingten Mehrbedarfs der generell angemessene Ehegattenunterhalt im Einzelfall niedriger anzunehmen ist (vgl. Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD, Bd. II, Stand: Februar 1992, K § 92, Rz. 41).
Es ist Sache der Einleitungsbehörde, nach diesen Kriterien den Einbehaltungssatz neu zu berechnen. Dies ist rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses der Einbehaltungsanordnung zulässig (Beschluß vom 5. September 1978 - BVerwG 1 DB 17.78 - BVerwGE 63, 127 <129>).
3.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten (Beschluß vom 26. Januar 1979 - BVerwG 1 DB 2.79 - BVerwGE 63, 186 <187>; zuletzt Beschluß vom 15. April 1992, a.a.O.).
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