Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1991, Az.: BVerwG 1 D 66.90

Diebstahl von Beförderungsgut in großen Mengen über einen langen Zeitraum ; Durchführen einer erneuten Begutachtung eines Angeklagten hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit; Strafverfahren gegen einen Beamten; Begutachtung eines Angeklagten zur Abgrenzung von verminderter Schuldfähigkeit zu Schuldunfähigkeit; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst auf Grund eines festgestellten schuldhaften Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 66.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 20252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 05.07.1990 - AZ: VII VL 17/90

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. November 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Polizeihauptkommissar im BGS Georg Forster,
Fernmeldehauptsekretärin Maria Kammerbauer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirector ... Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Techn. Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII ..., vom 5. Juli 1990 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht hat den Beamten wegen, fortgesetzten Diebstahls angeklagt. Das Amtsgericht H. hat mit Beschluß vom 21. Dezember 1989 das Verfahren gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung von 3.000 DM zunächst vorläufig und nach Erfüllung der Auflage durch Beschluß vom 11. Juni 1990 endgültig eingestellt.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er seit mindestens drei Jahren während des Dienstes bei Entstörungs- und Wartungsarbeiten in den Förder- und Verteilanlagen des Postamts H. aus Behältnissen und Karren mit Fundsachen aus Postsendungen sowie unmittelbar aus beschädigten Paketen vor Ort laufend Gegenstände in großer Zahl an sich genommen und sich rechtswidrig zugeeignet habe.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 5. Juli 1990 den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

4

Seit 1973 war der Beamte in der betriebstechnischen Stelle des Postamts H. im Entstörungs- und Wartungsdienst für die Betriebsanlage eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Überwachung der Paketverteilanlage sowie der weitläufigen Transportbänder und Förderanlagen in den Betriebsbereichen. Er kam immer wieder mit beschädigten Paketen oder mit Gegenständen in den Anlagen in Berührung, die aus beschädigten Sendungen herausgefallen waren. Diese Fundsachen und die beschädigten Pakete werden in Behältnissen und Karren neben den Transportbändern gesammelt und dann der Verpackungsstelle zugeführt. Dort wird versucht, die Fundsachen den Sendungen zuzuordnen und wieder mit diesen zu vereinigen. Beschädigte Pakete werden neu verpackt.

5

Am 4. Januar 1989 nahm er während des Dienstes eine Packung mit fünf sogenannten Marsriegeln an sich und verzehrte einen davon. Dies wurde festgestellt, weil gegen den Beamten schon der Verdacht bestand, er vergreife sich an Fundsachen. Daraufhin wurde der Kleiderspind des Beamten durchsucht, in dem sich eine große Anzahl von Gegenständen fand, die aus Postsendungen stammten und vom Beamten unrechtmäßig an sich genommen worden waren. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung und weiterer von ihm benutzter Spinde wurden in der Folgezeit viele andere Gegenstände gefunden, die der Beamte ebenfalls unbefugt an sich gebracht hatte. Seinen Angaben zufolge hatte er etwa drei Jahre zuvor damit begonnen. Soweit er die Gegenstände mit nach Hause nahm, brachte er sie in Plastiktaschen oder einer Umhängetasche aus dem Postgebäude heraus, wobei er keine Taschenkontrolle befürchtete, weil solche nur ganz selten vorgenommen worden sein sollen.

6

In dem angefochtenen Urteil sind sodann 214 Positionen von Gegenständen unterschiedlichster Art aufgelistet.

7

Dem Beamten konnte nicht widerlegt werden, entwendete Gegenstände nie veräußert oder weggegeben oder auch häufiger benutzt zu haben.

8

Der Beamte hat sich dahin eingelassen, weshalb er so gehandelt habe, könne er selbst nicht richtig erklären, zumal er gewußt habe, daß so etwas verboten sei. Sein Verhalten führe er auf persönliche Schwierigkeiten in seiner Ehe zurück. Dies ist in dem angefochtenen Urteil im einzelnen dargestellt. In dieser für ihn ungeheuer schweren Zeit habe er plötzlich angefangen, sich wahllos irgendwelche Gegenstände aus beschädigten Sendungen oder aus dafür bestimmten Behältern und aus dem Betrieb anzueignen und zu horten, sei es im Spind oder zu Hause. Ihm sei bis heute nicht klar, warum er dies getan habe, vielleicht als ein Ventil auf den Druck, denn es sei wie ein Zwang gewesen. Diese Vorgänge hätten sich, jedenfalls was das Wesentliche anbelange, über einen Zeitraum von etwa einem Jahr erstreckt. Das Paradoxe daran sei, daß er kaum etwas von den entwendeten Gegenständen gebraucht und nie etwas veräußert habe, vieles sei sogar noch original verpackt gewesen. Danach hätten sich seine persönlichen Verhältnisse gravierend geändert, denn seine Frau sei ausgezogen und später habe seine Freundin bei ihm gewohnt, was auch jetzt noch der Fall sei. Manchmal habe er den Wunsch gehabt, die Gegenstände wieder loszuwerden, doch er habe nicht gewußt, wie er das habe anstellen sollen. Außerdem habe er Angst vor Entdeckung und einer Gefährdung der neu eingegangenen Beziehung gehabt. Als seine Verfehlungen aufgedeckt worden seien, habe er erst das gesamte Ausmaß des Schadens überblickt, den er angerichtet habe. Gleichzeitig sei es eine Erleichterung gewesen, und ein großer Druck sei von ihm genommen worden. Wegen, seiner krankhaften Stehlsucht habe er sich auch einige Zeit in psychiatrische Behandlung begeben. In der Zeit vom 6. Juni bis 11. August 1989 habe er sich deshalb sogar in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden, wo die Diagnose auf neurotische Depression gelautet habe.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 EBG gewertet und als so schwerwiegend betrachtet, daß der Beamte mangels durchgreifender Milderungsgründe aus dem Dienst entfernt werden müsse. Zur Frage der Schuldfähigkeit hat es folgendes ausgeführt:

10

Es möge zwar sein, daß der Beamte infolge der krisenhaften Entwicklung seiner Ehe unter starkem seelischen Druck gestanden habe und seine Vorgehensweise, die nicht etwa von der Verwertung der entwendeten Gegenstände durch Verkauf geprägt gewesen sei, eine von Außenstehenden nicht oder nur schwer zu verstehende Entlastungsreaktion darstellte. Im Strafverfahren sei aber durch die Vernehmung des Sachverständigen Dr. P. in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts H. vom 21. Dezember 1989 klargestellt worden, daß diese seelische Fehlentwicklung weder zur Schuldunfähigkeit noch zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB geführt habe, denn der Sachverständige habe bei seiner Exploration weder zwanghafte oder dranghafte Verhaltensweisen oder sonstige Symptome einer nichtstoffgebundenen Abhängigkeit feststellen kennen. Unabhängig von dieser Aussage des Sachverständigen habe die Kammer aber einen Fall des § 20 StGB allein schon deshalb nicht angenommen, weil der Beamte seine umfangreichen Diebstähle auch noch zu einer Zeit fortsetzte, als seine Frau schon längst aus der Wohnung ausgezogen war und er mit seiner Freundin zusammenlebte, so daß ein etwaiger zermürbender Kleinkrieg mit seiner Frau nicht allein die Ursache für seine Fenlhandlungen gewesen sein könne. Dies gelte selbst dann, wenn er in der Folgezeit immer wieder durch Anrufe seiner Frau und Aktionen innerhalb des Ehescheidungsverfahrens bedrängt oder belästigt worden sein sollte, denn bei dem nun gewonnenen räumlichen Abstand und dem seelischen Halt an der Freundin hätten solche Beeinflussungen zur Überzeugung der Kammer nicht mehr zu einem Zustand führen können, in dem er sich nur noch durch Diebstähle irgendwie Befreiung verschaffen konnte. Dies gelte um so mehr, als er in seiner schriftlicher. Äußerung vom 13. Januar 1989 selbst erklärt habe, die inkriminierten. Vorgänge hätten sich, was das Wesentliche anbelange, über einen Zeitraum von etwa einem Jahr erstreckt, während er sich in Wirklichkeit mehr als drei Jahre unredlich verhalten habe. Hinzu komme, daß er in diesem Schreiben auch erwähnt habe, er habe manchmal den Wunsch gehabt, die Gegenstände wieder loszuwerden, wobei er aber nicht gewußt habe, was er mit ihnen habe anstellen sollen, was ihn aber nicht daran gehindert habe, noch am 4. Januar 1989 eine Packung mit den Marsriegeln unbefugt an sich zu nehmen und einen Riegel davon sogar aufzuessen, weil er, wie er in der Hauptverhandlung zugegeben habe, hierauf eben gerade Appetit hatte. Allein schon dieses Vorgehen beweise, auch wenn es sich auf eine recht geringwertige Ware bezog, daß der Beamte nicht etwa nur sinnlos und für ihn kaum brauchbare Gegenstände anhäufte, sondern durchaus auch in ausgesprochen eigensüchtigem Sinne handeln konnte. Selbst wenn man aber im Gegensatz zu dem Sachverständigen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bejahe, bringe dies für den Beamten keinen meßbaren Vorteil. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertige auch dies nicht die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, denn die Notwendigkeit der Unantastbarkeit von Beförderungsgut gehöre zu den ganz leicht einzusehenden Pflichten, und ein Beamter, der insoweit nur vermindert schuldfähig wäre, würde wegen seiner Anfälligkeit für neue Versuchungen erst recht ein großes Risiko darstellen.

11

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Freispruch, hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen. Zur Begründung wird ausgeführt: Im Gegensatz zu den Angaben des Gutachters im Strafverfahren sei davon auszugehen, daß er die Zugriffshandlungen im Zustand zumindest der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen habe, wobei Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht gänzlich auszuschließen sei. Dies ergebe sich aus der nachträglich überreichten Stellungnahme der Ärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. Dirk W. und Fedor M.

12

II.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte in erster Linie Freispruch beantragt und sich auf Schuldunfähigkeit beruft. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

13

In objektiver Hinsicht geht er von den Feststellungen des angefochtenen Urteils aus, die nicht angegriffen werden und gegen die auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind.

14

Für den durch Schutzschrift des Verteidigers vom 21. Februar 1991 angeregten Lösungsbeschluß besteht keine Grundlage, weil es an bindenden strafgerichtlichen Feststellungen fehlt, denn das Strafverfahren ist gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 3.000 DM eingestellt worden. Die Frage der Schuldfähigkeit ist also vom Senat selbst zu prüfen.

15

Der Senat sieht keinen Anlaß, den Beamten erneut begutachten zu lassen, weil

  1. a)

    keine Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit bestehen

    und

  2. b)

    eine etwa festzustellende verminderte Schuldfähigkeit für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.

16

Der im Strafverfahren herangezogene Gutachter war Oberarzt der Psychiatrie Dr. P. Er hat sich in seinem schriftlichen Gutachten dazu wie folgt geäußert:

"LANGELÜDDEKE/BRESSER (Gerichtliche Psychiatrie, 4. Auflage, Seite 56 ff.) führten zu diesen Thema u.a. aus: 'Diebstähle haben in aller Regel ein bewußtes oder mit gutem Grund zu unterstellendes Motiv. In erster Linie kommen eine Bereicherungsabsicht, ein Habenwollen oder ein Sammeltrieb in Frage. In seltenen Fällen läßt sich auch für eine Serie von Aneignungshandlungen kein vernünftiger Beweggrund finden und auch mit Vernunft nicht unterstellen. So horten einzelne Menschen ganze Berge von Waren und Gegenständen, die für sie nutzlos sind, die sie irgendwo lagern und aufeinandertürmen. Im Anfang werden sie sich dabei ganz sicherlich etwas gedacht oder sie werden damit bestimmte Bedürfnisse befriedigt haben, aber diese Motive geraten bald in völlige Vergessenheit. Der Aneignungstrieb verselbständigt sich. Für das Ergebnis einer derartigen Fehlentwicklung paßt der Ausdruck Kleptomanie. Sie kann stets mit einer Gewohnheitsbildung in Zusammenhang gebracht werden.

Da, wo eine Handlung eigentlich mit einleuchtenden Gründen nicht mehr motiviert werden kann und die Zuordnung zu einer Krankheit nicht mehr gelingt, werden aus naheliegenden Gründen alle möglichen Theorien aufgestellt. Rhetorisch gut formulierte Deutungen erscheinen im Einzelfall durchaus überzeugend. Aber auch hier gilt die Regel, daß sich mit Einzelbeispielen keine verallgemeinernde Aussagen begründen, vielmehr selbst die absurdesten Theorien belegen lassen.

In allen Grenzbereichen des menschlichen Handelns gibt es sog. Entlastungsreaktionen oder Übersprungshandlungen, die für den außenstehenden Betrachter etwas überraschendes, Nicht-für-möglich-Gehaltenes oder gar Unglaubliches darstellen. In diesen Kreis werden wir auch die meisten anscheinend unmotivierten Aneignungshandlungen einordnen dürfen. Selbst wenn die gestohlenen Sachen für den Träger nicht unmittelbar nützlich sind, erscheint bei dem schlichten Talbestand des Wegnehmens der Rückschluß von 'motivlos' auf vermutlich pathologisch grundsätzlich anfechtbar. Erst wenn solches Handeln einer Krankheit entspricht, die sich zusätzlich in charakteristischen Symptomen manifestiert, darf es als pathologisch bezeichnet werden.'

Im Falle von ... war anzumerken, daß sich für einen Schwachsinn oder eine krankhafte seelische Störung kein Anhalt ergab, auch war nicht davon auszugehen, daß bei den jeweiligen Delikten eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung vorgelegen hat. Zu diskutieren war ferner der Begriff der 'schweren anderen seelischen Abartigkeit'.

LACKNER (Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 12. Auflage, Seite 94) schreibt hierzu: Die Abartigkeit muß 'schwer', d.h. im Einzelfall so erheblich sein, daß sie bezogen auf die Durchschnittsnorm des seelischen Zustandes als eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitskernes gedeutet werden kann.

In der Persönlichkeitsstruktur von ... fanden sich zwar einige charakterliche Störungen, die ihm die Lebensbewältigung erschwerten, ein derart devianter Charakter, der einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen war, wurde gutachterlicherseits jedoch verneint. Weder bei der Exploration anläßlich der Begutachtung noch bei dem stationären Aufenthalt im ... Krankenhaus wurden von ihm zwanghafte oder dranghafte Verhaltensweisen angegeben, auch sonstige Symptome einer nicht-stoffgebundenen Abhängigkeit ließen sich nicht aufdecken.

Gutachterlicherseits wurde daher davon ausgegangen, daß ... bei den ihm jetzt vorgeworfenen Delikten strafrechtlich noch verantwortlich war."

17

In dem Hauptverhandlungsprotokoll des Amtsgerichts H. vom 21. Dezember 1989 ist als Äußerung des Sachverständigen sogar niedergelegt, auch verminderte Schuldfähigkeit sei ganz auszuschließen.

18

Auch die vom Verteidiger vorgelegte nervenärztliche gutachterliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie M. vom 28. Januar 1991 ergibt keine Hinweise auf Tatsachen, aus denen Schuldunfähigkeit zu folgern wäre. Zwar heißt es dort, die Fehlhandlungen seien im Sinne einer Störung der Impulskontrolle, hier im Sinne einer Kleptomanie, zu interpretieren. Diese sei definiert als immer wiederkehrende Unfähigkeit, einem Impuls zu widerstehen, Objekte zu stehlen, was nicht um des unmittelbaren Gebrauchs oder des geldlichen Objektwertes geschehe. Die gestohlenen Objekte würden entweder verschenkt, heimlich zurückgegeben oder behalten und versteckt. Der Akt des Stehlens selbst sei das Entscheidende. Die bei der Entladung des aufgestauten Triebes entstehende Handlung sei nicht darauf gerichtet, ein bestimmtes Ziel zu erreichen, als vielmehr darauf, Spannungen abzuführen und Unlustzustände zu beenden. Weiter unten heißt es dann, immer wieder würden bei Kleptomanen ausgeprägte Beziehungsproblematiken gefunden, während die Persönlichkeitsstruktur in der Regel intakt sei. Häufig anzutreffen sei auch die fehlende Perspektive, sich mit möglichen Folgen seines Tuns zu beschäftigen und das Gefühl zu haben, ein Recht zu haben und so zu handeln vor dem Hintergrund, daß ihnen viel Unrechtes geschehen sei. Für die erheblich eingeschränkte Fähigkeit des Patienten zu Konfliktlösungen sei auch bezeichnend, daß die Beziehung des Probanden zu seiner Bekannten durch seine Unfähigkeit, Konflikte zu bearbeiten, belastet sei.

19

Es ist also von einer immer wiederkehrenden Unfähigkeit, einem Impuls zu widerstehen, die Rede. Auf das Ausmaß dieser "Unfähigkeit" ist aber bereits der gerichtliche Sachverständige eingegangen. Dort hatte der Beamte angegeben, der Schichtdienst habe ihm nicht mehr sonderlich zugesagt, er habe sich dadurch belastet gefühlt und sei "irgendwie auf die Post ärgerlich" gewesen. Durch die Diebstähle habe er eine gewisse Beruhigung erlangt und hätte innerpsychische Spannungen abbauen können. Er habe ferner gemeint, daß dadurch wohl auch sein Selbstbewußtsein gehoben würde. Ihm sei dabei durchaus bewußt gewesen, daß er etwas Unrechtes tat. doch "verdrängte er die Angst meist". Der gerichtliche Sachverständige hat also die Problematik, die in der privatärztlichen Stellungnahme angesprochen ist, deutlich gesehen und bei seiner Begutachtung verwertet. Sein gemäß § 21 BDO im Disziplinarverfahren verwertbares Gutachten hält der Senat für überzeugend. Mit Recht weist der Sachverständige unter Berufung auf Langelüddeke/Bresser darauf hin, daß als pathologisch im Sinne von Schuldunfähigkeit ein solches Handeln erst bezeichnet werden darf, wenn es einer Krankheit entspricht, die sich zusätzlich in charakteristischen Symptomen manifestiert. Dies ist dem Senat auch aus anderen vergleichbaren Verfahren bekannt (vgl. z.B. Urteil vom 19. März 1991 - BVerwG 1 D 49.90 -). Demnach geht er davon aus, daß bei dem Beamten die Einsichtsfähigkeit überhaupt nicht und die Steuerungsfähigkeit jedenfalls nicht wesentlich eingeschränkt war. Demgegenüber erscheint ihm die gutachterliche Stellungnahme des Arztes M. vom 28. Januar 1991 in sich nicht schlüssig. Einerseits wird von Kleptomanie gesprochen, die definiert sei als immer wiederkehrende Unfähigkeit, einem Impuls zu widerstehen. Andererseits würden immer wieder bei Kleptomanen ausgeprägte Beziehungsproblematiken gefunden, während die Persönlichkeitsstruktur in der Regel intakt sei. Die Fähigkeit des Beamten zur Konfliktlösung sei erheblich eingeschränkt gewesen.

20

Die beiden zuletzt erwähnten Äußerungen ergeben jedenfalls keinen Hinweis darauf, daß die Steuerungsfähigkeit des Beamten ausgeschlossen gewesen sein könnte. Schließlich kommt hinzu, daß der Beamte sein Treiben nach der Trennung von der Ehefrau und der Begründung der Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin fortsetzte.

21

Das somit festzustellende schuldhafte Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG macht die Entfernung aus dem Dienst unerläßlich. Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte ausgegangen, daß ein Beamter, der sich an ihm dienstlich anvertrauten oder zugänglichem Beförderungsgut vergreift, im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Er zerstört dadurch das in ihn von seiner Verwaltung und der Allgemeinheit gesetzte Vertrauen unheilbar und ist deshalb für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn die Diebstahlshandlungen im wesentlichen nicht aus materiellem Eigennutz begangen wurden, sondern die Beamten das Diebesgut weitgehend nur horteten, zurückgaben oder vernichteten, zumal, wenn dies, wie hier, in besonders großem Umfang geschah (Urteile vom 24. Juni 1981 - BVerwG 1 D 48.80-, vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 D 52.82-, vom 16. Januar 1985 - BVerwG 1 D 98.84-, vom 25. November 1987 - BVerwG 1 D 54.87 - und vom 19. März 1991 - BVerwG 1 D 49.90 -). Auch solche Verhaltensweisen zerstören unheilbar das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn, der für die sichere Beförderung der Sendungen zu sorgen hat. Das Verbleiben eines solchen Beamten im Dienst wäre der Öffentlichkeit nicht zuzumuten.

22

Auch etwaige verminderte Schuldfähigkeit kann hieran nichts ändern. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, kann verminderte Schuldfähigkeit die ausnahmsweise Fortsetzung eines seiner Vertrauensgrundlage beraubten Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn es sich um die Verletzung von leicht einsehbaren Pflichten handelt (in diesem Zusammenhang insbesondere die oben zitierten Urteile vom 24. Juni 1981, 16. Januar 1985, 25. November 1987 und 19. März 1991).

23

Durchgreifende Milderungsgründe sind nicht erkennbar. Es handelt sich weder um eine einmalige unbedachte Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation noch handelte der Beamte unter dem Eindruck einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation oder aus einer ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage. Schließlich hat er den Schaden auch nicht vor Entdeckung wiedergutgemacht.

24

Die Bestätigung des angefochtenen Urteils hat auch zur Folge, daß der Beamte den ihm vom Bundesdisziplinargericht zuerkannten Unterhaltsbeitrag erhält.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Sträter