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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1981, Az.: BVerwG 1 D 48.80

Diebstahl amtlich anvertrauter Güter; Verminderte Schuldfähigkeit; Objektive Untragbarkeit; Entfernung aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 48.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 22542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.04.1980 - AZ: XIV VL 18/80

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 24. Juni 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner Postamtmann ... Postbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 25. April 1980 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Schöffengericht Bad H. verhängte gegen den Beamten durch Urteil vom 30. Mai 1978 wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch ein Jahr Freiheitsstrafe, die es zur Bewährung aussetzte. Auf die strafmaßbeschränkte Berufung des Beamten verkürzte das Landgericht F. durch rechtskräftiges Urteil vom 3. April 1979 die Strafe auf elf Monate.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIV - ... -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Diesziplinarverfahren durch Urteil vom 25. April 1980 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert auf die Dauer von zwölf Monaten bewilligt. Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der seit 1948 zunächst als Arbeiter, dann im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundesbahn tätige Beamte lebte seit etwa 1964 in ständigen Auseinandersetzungen mit seinem damaligen Dienststellenleiter in B. nachdem er in seiner Eigenschaft als erster Vorsitzender der Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamter der Ortsgruppe B. Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung bemerkt und dem Bezirksvorstand mitgeteilt hatte. Ein in diesem Zusammenhang gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft in K. wurde eingestellt und eine im Jahre 1967 gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme auf seinen Einspruch hin von dem zuständigen Dienstvorgesetzten aufgehoben. In einem von ihm anhängig gemachten Verwaltungsstreitverfahren verglich er sich im Jahre 1971 vor dem Verwaltungsgericht K. mit der Deutschen Bundesbahn dahin, daß aus seinen Zeugnissen bestimmte negative Wertungen gestrichen oder durch andere Formulierungen ersetzt wurden. Noch während dieses Verfahrens wurde er zum Obersekretär befördert. Als ihm 1975 der Dienstposten eines Hauptsekretärs, und zwar als Sachbearbeiter für Personalangelegenheiten beim Betriebsamt in Bad H. angeboten wurde, schlug er die damit verbundene Tätigkeit nach einer Probezeit von einem Monat aus, weil er sich inzwischen seelisch und gesundheitlich nicht in der Lage sah, diesen schwierigen Dienstposten voll auszufüllen. Seit 1967 ist er bei der Güterabfertigung in Bad H. im Ermittlungsdienst eingesetzt. Er hat ankommende Beförderungsgüter auf eventuelle Beschädigungen und ihre inhaltliche Vollständigkeit zu untersuchen, den Verbleib abhanden gekommener Güter zu klären, die Beschädigungen oder den Schaden auf Formularbogen zu melden und in einem gewissen Umfang auch Schadenersatzansprüche der Bundesbahnkunden zu bearbeiten.

3

In der Zeit von 1973 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung im September 1976 entwendete der Beamte während seiner dienstlichen Tätigkeit in der Güterabfertigung aus der Deutschen Bundesbahn anvertrauten Stückgutsendungen fortgesetzt handelnd Gebrauchsgegenstände unterschiedlichster Art im Gesamtwert von etwa 25.000 DM. Dabei handelt es sich im wesentlichen um Papier-, Glas-, Schreib-, Leder- und sonstige Haushaltswaren, ferner um Sonnenbrillen, Hygieneartikel, Schirme, Putzmittel, Wäsche, Kleidung und anderes mehr. Wenn er sich bei passender Gelegenheit unbeobachtet fühlte, entnahm er die Waren aus beschädigten Kartons oder aus von ihm selbst geöffneten Kartons oder Verpackungen, die er nach der Entnahme wieder verschloß, wenn er die Waren nicht mitsamt der Verpackung mitnahm. Er brachte sie zunächst verdeckt in sein Büro und trug sie jeweils nach Feierabend in Plastikbeuteln oder in seiner Aktenmappe nach Hause. Das Verhalten fiel jahrelang nicht auf, weil bekannt war, daß der Beamte für den eigenen Haushalt einzukaufen pflegte. Die Schadensmeldungen, die er über in Verlust geratene Beförderungsgüter dienstlich zu fertigen hatte, füllte er jeweils nach der Wegnahme der Waren aus, so daß die von ihm entwendeten Waren schon in der Schadensmeldung und beim späteren von der Bundesbahn an den Kunden zu ersetzenden Schadenersatz berücksichtigt waren. In wenigen Fällen legte er zunächst entwendete Waren wieder zurück. Das gesamte Diebesgut stapelte er in Regalen, die sich in einer Dachkammer seines Wohnhauses befanden. Er ordnete sie nach bestimmten Gesichtspunkten und beschriftete die Behältnisse, in denen sich die Waren befanden. In wenigen Fällen verbrauchte er das Diebesgut für sich selbst; dann ersetzte er die Waren in der Regel durch gekaufte gleichartige Artikel.

4

Der Beamte war möglicherweise für die erste Zeit der Zeitspanne zwischen 1973 und 1976 in bezug auf wenige einzelne Fälle infolge einer "anderen seelischen Abartigkeit" im Sinne von § 20 StGB schuldunfähig. Im übrigen war er, nachdem der in ihm aufgestaute Haß gegen die Deutsche Bundesbahn abgeklungen war, infolge eines von dem Sachverständigen Prof. Dr. F. diagnostizierten körperlichen und psychischen Syndroms schuldfähig, möglicherweise vermindert im Sinne von § 21 StGB.

5

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zu uneigennütziger Dienstausübung, zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst und zum Gehorsam gegenüber den Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Dienstvorgesetzten und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat den Beamten trotz nicht auszuschließender verminderter Schuldfähigkeit aus dem Dienst entfernt, weil er im Kernbereich seiner Pflichten versagt habe und damit objektiv untragbar geworden sei. Trotz gewisser Bedenken hat es den Beamten eines Unterhaltsbeitrages für nicht unwürdig gehalten, und ihm, weil er nach Wegfall seiner Dienstbezüge bedürftig werde, einen Unterhaltsbeitrag für zwölf Monate in der Erwartung bewilligt, daß die Nachversicherung des Beamten in diesem Zeitraum durchgeführt werden könne.

6

4.

Mit seiner Berufung beantragt der Beamte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gegen ihn eine Gehaltskürzung hilfsweise eine Dienstgradherabsetzung zu verhängen. Er macht geltend, das Bundesdisziplinargericht habe die ihm von dem Sachverständigen wegen einer schweren neurotischen Erkrankung zugebilligte verminderte Schuldfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen bestünden, trägt er vor, sogar tiefgreifende Bedenken, ob er in der ihm bescheinigter, psychischen Zwangslage tatsächlich in der Lage gewesen sei, anders zu reagieren, d.h. von der Wegnahme der Gegenstände Abstand zu nehmen. Er regt an, in der Hauptverhandlung den Sachverständigen Dr. med. O. darüber zu hören, daß Erkenntnisse auf tiefenpsychologischem Gebiet nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt und gewürdigt worden seien. Im übrigen hält er die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme für zu hart, zumal seinem Diensthernn ein wirtschaftlich meßbarer Schaden im Ergebnis nicht entstanden sei. Er selber habe sich, trägt er vor, an dem Diebesgut nicht bereichern wollen; er habe es vielmehr gehortet. Seine psychische Ausnahmesituation, die auf einem Gefühl der Unzufriedenheit mit seinem Dienstherrn beruhe, rechtfertige in Anwendung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses.

7

II.

Das Rechtsmittel ist nach dem Inhalt seiner Begründung und der ausdrücklichen Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

8

Die Berufung bleibt erfolglos.

9

1.

Das hiernach feststehende Dienstvergehen des Beamten hat erhebliches disziplinares Gewicht. Wie der Senat wiederholt festgestellt hat (vgl. Urteile vom 26. Oktober 1977 - BVerwG 1 D 110.76 - und vom 21. April 1977 - BVerwG 1 D 67.76 - [BVerwGE 53, 277]), ist ein Beamter, der unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes einen Diebstahl zum Nachteil seiner Dienstbehörde begeht, grundsätzlich als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu der Verwaltung zerstört wird. Das muß insbesondere für die Fälle gelten, in denen sich ein Beamter an seinem amtlichen Gewahrsam unterliegenden Gegenständen vergreift. Das ist hier der Fall. Dabei kommt erschwerend hinzu, daß es zu den Aufgaben des Beamten gehörte, den Verlust von Beförderungsgut auch durch Diebstahl zu verhindern. Die sich hieraus für ihn ergebenden Möglichkeiten hat er skrupellos zu eigenem Vorteil ausgenutzt.

10

2.

Von der hiernach grundsätzlich in Betracht kommenden Entfernung aus dem Dienst kann nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats nur abgesehen werden, wenn der Beamte aus einer unverschuldeten Notlage, in einer psychischen Zwangssituation oder im Zuge einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat gehandelt hätte.

11

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Auf eine Notlage beruft der Beamte sich selbst nicht. Eine unbedachte Gelegenheitstat liegt schon wegen der Vielzahl der Zugriffe auf Beförderungsgut nicht vor.

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Auch eine psychische Ausnahmesituation ist nicht gegeben. Sie kommt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nur in Betracht bei einem plötzlich auf den Beamten schockartig einwirkenden Ereignis, das zu einem Seelenzustand führt, in dem der Beamte zu dafür typischen, sonst aber persönlichkeitsfremden Handlungen neigt. Hiervon kann im gegebenen Fall keine Rede sein. Seine aggressive Abwehrhaltung gegenüber der Bundesbahn, die Ursache für sein Fehlverhalten gewesen sein mag, ist nicht schockartig auf ihn gekommen; sie hat sich vielmehr erst allmählich im Laufe von Jahren entwickelt. Schon hieran scheitert die Annahme einer psychischen Ausnahmesituation als Milderungsgrund.

13

Ohne Erfolg beruft der Beamte sich schließlich auf verminderte Schuldfähigkeit. Sie mag zur Tatzeit vorhanden gewesen sein, kann indesen nicht zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses führen. Wie der erkennende Senat und vor ihm der Bundesdisziplinarhof ebenfalls in gefestigter Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht haben (vgl. insbesondere BDHE 3, 169, 172), kann verminderte Schuldfähigkeit die ausnahmsweise Fortsetzung eines seiner Vertrauensgrundlage beraubten Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn es sich um die Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten der Beamten handelt. Das aber ist hier der Fall: Der Beamte, zu desen Amtspflichten die Verhinderung von Diebstählen in bezug auf Beförderungsgut der Bundesbahn gehörte, wußte auch bei stark eingeschränkter Schuldfähigkeit nur zu gut, daß ihm die Wegnahme solchen Beförderungsgutes verboten war. Das ist für jeden Beamten, selbst wenn er nicht mit Beförderungsgut unmittelbar zu tun hat, evident.

14

Der Behauptung des Beamten, er habe sinnlos gehandelt und sich nicht zu Lasten der Bundesbahn bereichern wollen, was daraus hervorgehe, daß er die gestohlenen Waren säuberlich gehortet habe, steht seine eigene frühere Einlassung entgegen, wonach er zumindest einen Teil der gestohlenen Gegenstände selbst verbraucht und dann durch andere, wiederum gestohlene Sachen ergänzt hat. Der Beamte hat überdies, was der Senat in Übereinstimmung mit der Einlassung des Beamten dem Sachverhalt entnimmt, keineswegs sinnlos, sondern in der Absicht gehandelt, einen aufgestauten Haß gegen die Deutsche Bundesbahn dadurch abzureagieren, daß er seine Verwaltung durch die Wegnahme einer großen Anzahl von zu transportierenden Gütern zum Schadenersatz verpflichtete. Sein Verhalten war, so gesehen, durchaus zielstrebig und zweckgerichtet. Sofern ein solches Verhalten überhaupt krankhafte Züge im Sinne von § 21 des Strafgesetzbuches haben sollte, was keineswegs sicher ist, würde es aus den oben genannten Gründen die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses gleichwohl nicht ermöglichen.

15

3.

In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht hält der Senat den Beamten trotz schwerster Bedenken, die sich aus der langen Dauer des Fehlverhaltens und der Fülle der Einzelhandlungen ergeben, im Hinblick auf die davor zurückgelegte jahrzehntelange tadelfreie Dienstzeit und sein einfühlbares Motiv einer Unterstützung nicht für unwürdig. Der Beamte wird, wenn seine Dienstbezüge entfallen, in gewissem Umfange auch bedürftig. Wenn er auch keine Miete entrichtet und nur noch seiner nicht berufstätigen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, so erscheint doch eine Unterstützung im Umfange von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auch angesichts der durch fortgeschrittenes Lebensalter und Erkrankungen bedingten Mehraufwendungen für den Lebensbedarf geboten, um den Beamten und seine Ehefrau vor Not zu schützen. Der Senat setzt den Bewilligungszeitraum in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht ausnahmsweise auf zwölf Monate in der Erwartung fest, daß der Beamte innerhalb dieser Zeit entweder nachversichert wird oder eine andere, den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine Ehefrau sichernde Erwerbsquelle erschließt. Sollte sich diese Erwartung als trügerisch erweisen, steht es dem Beamten frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen.

16

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann