Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1977, Az.: BVerwG I D 67.76
Beamtenrechtliche Ausgestaltung der Verhältnismäßigkeit einer Enthebung eines Postbeamten aus einem Beförderungsamt wegen Diebstahls von ihm dienstlich anvertrauten Kupferkabelresten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.04.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 67.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.04.1976 - AZ: I VL 14/76
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 53, 277
Amtlicher Leitsatz
Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei einem Diebstahl zum Nachteil der Dienstbehörde.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. April 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Amelung,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, ferner
Bundesbahndirektor Artur Behrendt, Postbetriebsassistent Rudolf Sattler als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Assessor ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 14. April 1976 geändert.
Der Postoberschaffner ... wird in das Amt eines Postschaffners, Besoldungsgruppe A 2, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
I.
In der Anschuldigungsschrift vom 11. März 1976 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt,
während des Nachtdienstes in der Nacht vom 8. zum 9. Dezember 1974 als Sicherungsbeamter Reste von Kupferkabeln auf dem Gelände des Fernmeldeamts 1 in F. entwendet zu haben in der Absicht, sie sich zuzueignen und als Altmetall zu verkaufen.
Dieser Vorwurf war auch Gegenstand eines Strafverfahrens gegen den Beamten, das jedoch durch Beschluß des Amtsgerichts F. vom 18. April 1975 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Gleichzeitig wurde dem Beamten eine Buße von 500 DM auferlegt.
Durch Urteil vom 14. April 1976 hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - ...-, gegen den Beamten wegen eines Dienstvergehens auf eine Gehaltskürzung von 1/20 auf 2 Jahre 6 Monate erkannt. Die Kammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Während seiner Beschäftigung beim Fernmeldeamt 1 in F. war der Beamte in der Nacht vom 8. zum 9. Dezember 1974 als Sicherungsbeamter eingeteilt.
Als solcher hatte er während der Nacht Streifengänge zu machen. Bei einem der Streifengänqe stellte er fest, daß im Posthof auf einer Postrolle alte Kabelreste in der Nähe des dort aufgestellten Müllkontainers lagen. Er entschloß sich, diese an sich zu bringen. In der Nacht fuhr er in einer Dienstpause mit seinem Pkw an die Kabel heran und lud sie in den Kofferraum seines Pkw's und nahm sie am anderen Morgen mit nach Hause. Als er dann auf einem freien Platz in F. die Kabelumhüllungen entfernen wollte, wurde er bei dieser Arbeit von Polizeibeamten beobachtet und gestellt. Das Kupferblech der entwendeten Kabelreste hatte nach dem damaligen Tagespreis einen Wert von etwa 300 DM. Es wurde von der Polizei sichergestellt."
Die Kammer hat dieses Verhalten als ein Dienstvergehen gewertet. Bei den Erwägungen zum Disziplinarmaß hat sie zugunsten des Beamten im wesentlichen berücksichtigt, daß er angenommen habe, die Kabelreste würden möglicherweise nicht mehr von seinem Dienstherrn verwendet werden.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt unter ausdrücklicher Beschränkung auf das Disziplinarmaß Berufung eingelegt, mit der er eine angemessene Verschärfung des Disziplinarmaßes begehrt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
II.
Da die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt ist, sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Tat- und Schuldfrage sowie deren disziplinarrechtliche Würdigung unangreifbar geworden. Der Senat hat lediglich über die Höhe der Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Der Berufung ist der Erfolg nicht zu versagen. Die von der Kammer verhängte Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung wird dem disziplinaren Gewicht der Verfehlung nicht gerecht.
Ein Beamter, der unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes einen Diebstahl zum Nachteil seiner Dienstbehörde begeht, ist grundsätzlich als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung zerstört wird. Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen sich ein Beamter an seinem amtlichen Gewahrsam unterliegenden Gegenständen vergreift, sondern auch für Straftaten der hier vorliegenden Art. Denn der entscheidende gemeinsame Gesichtspunkt ist hierbei, daß sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muß. Das trifft für den hier beschuldigten Beamten um so mehr zu, als er eigens dazu eingesetzt war, als Sicherungsbeamter Diebstähle zu verhindern. Daß er diese besondere Dienstpflicht durch seine Verfehlung verletzt hat, fällt erschwerend ins Gewicht.
Ebenso wie bei einem Zugriff auf amtlich anvertraute Gegenstände können daher im Interesse der Aufrechterhaltung der Integrität der öffentlichen Verwaltungen und des Ansehens der Beamtenschaft Ausnahmen von vorstehend bezeichnetem Grundsatz, daß auch Straftaten der hier in Rede stehenden Art regelmäßig die Höchstmaßnahme nach sich ziehen, nur in engen Grenzen zugelassen werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn der betreffende Beamte sich zur Tatzeit in einer seelischen Ausnahmesituation befunden hat oder wenn als Tatmotiv eine ausweglose unverschuldete Notlage in Frage kommt oder wenn es sich um ein einmaliges kurzschlußartiges Versagen eines sonst tadelfreien Beamten handelt. Von diesen Milderungsgründen scheiden die beiden erstgenannten nach Lage der Sache von vornherein aus. Dagegen sprechen eine Reihe von Umständen für die Annahme, daß es sich hier um eine sog. Kurzschlußtat eines Beamten handelt, der sich sonst stets einwandfrei geführt hat. In dieser Hinsicht ist zunächst bedeutsam, daß es sich bei dem Diebesgut um Abfall gehandelt hat, der für seinen ursprünglichen Zweck, nämlich als Kabel verwendet zu werden, nicht mehr brauchbar war. Die Kabelenden waren damit, wie dem Beamten auch durchaus bewußt war, zwar nicht wertlos. Immerhin war dieser Umstand geeignet, das Unrechtsbewußtsein des Beamten zu mindern, zumal er nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung geglaubt hat, die Kabelreste würden möglicherweise in den neben ihnen stehenden Müllkontainer geworfen werden. Diese Einlassung ist nicht zuletzt deshalb glaubhaft, weil es sich bei dem Beamten nach dem Eindruck, den er in der Hauptverhandlung vor dem Senat hinterlassen hat, offensichtlich um eine einfach strukturierte Persönlichkeit handelt. Es ist daher auch glaubhaft, daß ihm das Verwerfliche seiner Handlungsweise bei Ausführung des Diebstahls nicht voll bewußt geworden ist. Auch aus seinem am nächsten Tage gezeigten Verhalten läßt sich nicht zwingend schließen, daß er jedenfalls nachträglich das Unrechtmäßige seiner Tat in vollem Umfange erkannt hat. Nachdem er nämlich gegen Mittag auf einen abseits gelegenen Platz gefahren war, um dort das Isolationsmaterial von den Kupferkabeln zu entfernen, wurde er während dieser Arbeit von einem Polizeibeamten aufgefordert, den Abfall nach Abschluß der Arbeiten zu beseitigen. Anstatt sich diesen Vorfall zur Warnung dienen zu lassen und sich mit der Diebesbeute zu entfernen, arbeitete er weiter und ließ sich hiervon auch nicht durch zwei weitere Polizisten abhalten, die ihn nach der Herkunft der Kabelreste fragten, was der Beamte wahrheitsgemäß beantwortete. Obwohl diese Polizisten ihn, ohne eine Anzeige aufzunehmen, anwiesen, seine Sachen zusammenzupacken und möglichst schnell wegzufahren, arbeitete er auch dann noch weiter, bis eine inzwischen alarmierte Funkstreife erschien, den Tatbestand aufnahm und ihn zur Anzeige brachte. Dieses Verhalten läßt in der Tat eine ungewöhnliche, nur aus der besonders einfach angelegten Persönlichkeit des Beamten zu erklärende Arglosigkeit erkennen.
Diese Besonderheiten des Geschehensablaufs in Verbindung mit den Persönlichkeitsmängeln rechtfertigen es, unter dem Gesichtspunkt eines einmaligen kurzschlußartigen Versagens ausnahmsweise von der an sich verwirkten Höchstmaßnahme abzusehen.
Andererseits besteht kein Zweifel, daß es wegen der gleichwohl verbleibenden Schwere der Verfehlung nicht vertretbar ist, den Beamten in seinem bisherigen Beförderungsamt zu belassen. Vielmehr ist er in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt, und zwar in das Amt eines Postschaffners zu versetzen. Diese Disziplinarmaßnahme, die sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats hält (vgl. Urteil vom 13. November 1973 - I D 69.73 = BVerwG Dok.Ber. B 1974, 75; Urteil vom 13. November 1975 - I D 21.75 = BVerwG Dok.Ber. B 1976, 53), ist nicht zuletzt wegen ihrer Außenwirkung geeignet, dem Beamten und seiner Umgebung nachdrücklich vor Augen zu führen, wie schwer sein Dienstvergehen zu werten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO. Der auf die Verhängung der Höchstmaßnahme abzielende Antrag des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung rechtfertigt nicht die Annahme eines Teilerfolges im Sinne von § 114 Abs. 2 BDO. Maßgebend für die Frage, ob ein Rechtsmittel Erfolg hat, ist jedenfalls in den Fällen, in denen in der Hauptverhandlung das Rechtsmittel nicht rechtswirksam beschränkt worden ist, ob der Urteilsspruch dem gesetzlich vorgeschriebenen Antrag in der Berufungsschrift entspricht (§ 82 BDO). Dies ist hier der Fall, da der Bundesdisziplinaranwalt dort lediglich eine angemessene Verschärfung des Disziplinarmaßes beantragt hat.
Lange
Janzen