Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1973, Az.: BVerwG I D 69.73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 69.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Hannover - 26.07.1973
Fundstelle
- Dok.Ber. B 1974, 75
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. November 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickertmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Amelung, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.
Hardraht,
ferner
Postoberamtsrat ... Bundesbahnobersekretär ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdiszplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 26. Juli 1973 geändert.
Der Oberlokomotivführer ... wird in das Amt eines Lokomotivführers, Besoldungsgruppe A 6, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
I.
Der jetzt 49 Jahre alte Oberlokomotivführer W. S. stammt aus Schlesien und ist der Sohn eines Bürogehilfen. Nach Besuch der Volksschule trat er im April 1938 als Schlosserlehrling bei dem Reichsbahnausbesserungswerk Lauban in den Eisenbahndienst, ein. Nach bestandener Gesellenprüfung blieb er noch als Geselle bei der Dienststelle, bis er im Oktober 1942 zum Wehrdienst einberufen wurde. Er wurde bis zum Gefreiten befördert und geriet bei Kriegsende in russische Gefangenschaft, aus der er im Oktober 1948 zurückkehrte. Er bewarb sich bei der Reichsbahndirektion Münster um Wiedereinstellung in den Eisenbahndienst zunächst ohne. Erfolg und arbeitete in der Zwischenzeit als Kraftfahrer.
Anfang Januar 1951 wurde er bei der Bahnmeisterei I Osnabrück als Betriebsarbeiter wieder eingestellt. Bei dieser Gelegenheit wurde er über Diebstähle im Eisenbahndienst besonders belehrt. Im April 1951 wurde er auf seinen Wunsch dem Kraftwagenbetriebswerk Osnabrück zugeteilt. Hier wurde er erneut über Diebstähle im Eisenbanndienst belehrt. Im Juni 1952 kam er zum Bahnbetriebswerk Osnabrück Hbf. Von April 1953 an bewarb er sich um Aufnahme in die Lokomotivführerlaufbahn. Die Vorprüfung hierfür bestand er zunächst nicht. Später, wurde er zur Ausbildung zugelassen und bestand im Oktober 1957 die Lokomotivführerprüfung mit "befriedigend". Er wurde im November 1957 zum Reservelokomotivführer und Beamten auf Probe und im Dezember 1957 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Vom Jahre 1960 an stellten sich bei dem Beamten Bandscheibenschäden ein. Er wurde deshalb für den Dienst eines Lokführers auf Schienenfahrzeugen mit Brennkraftmaschinen umgeschult und später nur noch auf solchen eingesetzt. Er wurde deshalb auch zum Bahnbetriebswerk Osnabrück Rbf versetzt. Im April 1965 wurde er zum Lokomotivführer befördert. Seine Bestätigung auf einen Oberlokomotivführerposten scheiterte im Jahre 1968 daran, daß Stübner im Mai 1967 als Lokomotivführer auf einem Sonderzug in Rüdesheim trotz mehrfacher Ermahnung in erheblichem Umfang Alkohol genossen hatte, so daß er an diesem Tage vom Dienst abgelöst werden mußte. Seine Beförderung zum Oberlokomotivführer erfolgte dann im Februar 1969.
Die über ihn abgegebenen Beurteilungen waren früher recht günstig. Die während des Verfahrens abgegebene Beurteilung zeigt einige Mängel in seiner Haltung auf. Er stand zeitweise wegen seiner Neigung zum Alkohol unter bahnärztlicher Überwachung. Dabei wurden aber in letzter Zeit keine Fälle von Alkoholmißbrauch mehr festgestellt.
Stübner ist zweimal disziplinarisch gemaßregelt und einmal strafgerichtlich bestraft worden:
- a)
Durch Disziplinarverfügung vom 19. Juli 1967 verhängte der Vorstand des Maschinenamts Osnabrück gegen den Beamten wegen des Vorfalls in Rüdesheim eine Geldbuße von 50 DM.
- b)
Durch Strafbefehl vom 24. Juni 1970 verhängte das Amtsgericht Osnabrück gegen Stübner eine Geldstrafe von 700 DM, ersatzweise 28 Tage Freiheitsstrafe, wegen Trunkenheit im Verkehr. Stübner war mit einem Blutalkoholgehalt von 2,02 Promille mit seinem Pkw in Osnabrück gefahren und hatte beim Einbiegen nach links einen anderen Pkw beschädigt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von acht Monaten entzogen. Er hatte damals zwischen zwei Dienstschichten gezecht und sich dann an das Steuer seines Wagens gesetzt.
- c)
Wegen dieser Verfehlung und des nachfolgenden Dienstantritts unter Alkoholeinfluß verhängte der Präsident der Bundesbahndirektion Münster durch Disziplinarverfügung vom 5. Januar 1971 gegen Stübner eine Geldbuße von 150 DM.
Stübner ist seit März 1951 verheiratet. Aus der Ehe sind die Tochter Bärbel (22 Jahre), der Sohn Dieter (21 Jahre) und die Tochter Waltraud (20 Jahre) hervorgegangen. Die Ehefrau hat ferner eine Tochter in die Ehe mitgebracht. Diese Tochter und die Tochter Bärbel sind verheiratet; der Sohn Dieter ist Kraftfahrzeugmechaniker, wohnt zu Hause und gibt monatlich 100 DM ab; die Tochter Waltraud ist Drogistin, besucht jetzt aber eine Kosmetikschule in Hannover, hat dort ein Zimmer und bekommt von den Eltern monatlich 400 DM.
Die Ehefrau arbeitet halbtags bei einer Seifenfabrik mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 450 DM.
Die Dienstbezüge des Beamten aus Besoldungsgruppe A 7 St (Endstufe) belaufen sich zur Zeit auf brutto 1.676,43 DM, netto 1.368,90 DM.
Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
II.
Ende Juli 1972 wurden gegen den Beamten Ermittlungen wegen des Diebstahls von zwei Oberwagenschlußlaternen aus den Beständen seiner Dienstbehörde eingeleitet. Das Amtsgericht Osnabrück verhängte gegen den Beamten durch Strafbefehl vom 15. September 1972 wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 300 DM, hilfsweise 10 Tage Freiheitsstrafe. Der Strafbefehl wurde am 28. September 1972 rechtskräftig. Der Beamte wurde anschließend im Rahmen disziplinarer Vorermittlungen gehört. Durch Verfügung vom 12. Januar 1973 leitete der Präsident der Bundesbahndirektion Münster das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Es wurde eine Untersuchung durchgeführt.
In der Anschuldigungsschrift vom 6. Juni 1973 warf der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten vor,
dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er sich im Frühjahr 1971 des Diebstahls von Eigentum seines Dienstherrn schuldig machte, indem er aus dem Bereich des Bahnbetriebswagenwerks Osnabrück zwei Oberwagenlaternen entwendete.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VIII - Hannover -, verurteilte den Beamten in der Hauptverhandlung vom 26. Juli 1973 zur Gehaltskürzung um 1/20 auf die Dauer eines Jahres.
Die Kammer stellte auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung und der Einlassung des Beamten folgenden Sachverhalt fest:
Im Frühjahr 1971 entwendete der Beamte aus dem Bereich des Bahnbetriebswagenwerks Osnabrück zwei Oberwagenschlußlaternen im Werte von insgesamt 116 DM, die er dem Freunde seines Sohnes, W. gab. Dieser verwendete die Lampen teilweise als Dekoration für seinen Partykeller, zum Teil auch als Zeltbeleuchtung.
Der Beamte hatte diesen Sachverhalt nicht bestritten, jedoch behauptet, er habe die beiden Laternen an W. nur leihweise überlassen. Dieser habe ihn ursprünglich gebeten, die Laternen als Zeltbeleuchtung zu besorgen. Später habe W. gefragt, ob er die Laternen auch für seinen Partykeller benutzen dürfe; das habe er W. gestattet. Er sei dabei davon ausgegangen, daß die Lampen nur vorübergehend dort Verwendung finden sollten. Demgegenüber hatte W. in der Untersuchung bekundet, er habe den Beamten darauf, angesprochen, ob er zwei Laternen für den Partykeller besorgen könne. Daraufhin habe S. ihm einige Tage später die beiden Laternen ohne Vorbehalt übergeben. Von einer leihweisen oder einer vorübergehenden Überlassung sei nicht die Rede gewesen. Er habe für Stübner in der Gaststätte seines Vaters "einen ausgegeben". Damit sei für ihn die Sache erledigt gewesen. Stübner habe ihn auch später nie wieder auf die Laternen angesprochen.
Die Kammer wertete die Einlassung des Beamten, er habe die Laternen W. nur vorübergehend überlassen, als unglaubhafte Schutzbehauptung. Sie sah ihn als überführt an, die beiden Laternen vorsätzlich entwendet zu haben, um sie W. zu schenken.
Sie würdigte sein Verhalten als Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 BBG.
Zum Disziplinarmaß führte sie aus: Der Diebstahl zum Nachteil des eigenen Dienstherrn sei immer, ernst zu nehmen und könne nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten in Frage stellen. Die Kammer habe gleichwohl die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht ernsthaft in Erwägung gezogen, weil eine kriminelle Intensität nicht erkennbar geworden sei. Stübner habe nur aus Gefälligkeit, gehandelt und die Laternen aus einer Vielzahl solcher Gegenstände, mitgenommen, um sie zu verschenken. Dennoch wiege der Vertrauensbruch schwer, so daß die Kammer die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erwogen habe. Nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken habe sie von dieser Maßnahme abgesehen. Hierfür sei maßgeblich gewesen, daß der Beamte nach dem Inhalt seiner Personalakten und seinem persönlichen Eindruck wegen seiner einfachen intellektuellen Veranlagung nicht in der Lage gewesen sei, die volle Tragweite seiner. Verfehlung zu übersehen. Er habe nur gegenüber Wellmeyer gefällig sein und möglicherweise nebenher mit seinem Organisationstalent renommieren wollen. Trotz der Ermahnungen im Jahre 1951 habe er sich offenbar keine Gedanken darüber gemacht, daß er auf diese Weise das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn schwer erschütterte. Eine Degradierung würde dem subjektiven Schwergewicht der Verfehlung nicht entsprechen. Die Kammer war der. Meinung, daß eine Gehaltskürzung ausreiche. Die Vorschrift des § 14 BDO stehe der Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme nicht entgegen. Das Erfordernis einer zusätzlichen Pflichtenmahnung sei deshalb gegeben, weil der Schwerpunkt des Fehlverhaltens nicht im kriminellen, sondern im dienstlichen Bereich liege. Auch die allgemeine Bedeutung und Gefährlichkeit des von dem Beamten praktizierten Organisierens im Dienst lasse es nicht zu, von einer Pflichtenmahnung abzusehen.
Bei der Bemessung der Gehaltskürzung berücksichtigte die Kammer, daß der Beamte schon zweimal disziplinarisch gemaßregelt worden sei. Die neue Verfehlung zeige, daß er es ganz allgemein mit seinen Dienstpflichten nicht sehr ernst nehme. Deshalb sei eine empfindliche Disziplinarmaßnahme notwendig. Seine laxe Diensthaltung ergebe sich auch aus den letzten Beurteilungen. Mildernd sei zu berücksichtigen, daß er dem W. nur eine Gefälligkeit habe erweisen wollen. Daß dieser dafür "einen ausgegeben" habe, könne nicht als echte Gegenleistung angesehen werden. Der Beamte habe wohl auch das wirkliche Schwergewicht seiner Verfehlung nicht voll erkannt.
Das Urteil wurde dem Bundesdisziplinaranwalt am 28. August 1973 zugestellt. Er hat am 11. September 1973 Berufung eingelegt und sie zugleich begründet. Dazu hat er ausgeführt: Die Berufung werde auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Kammer habe zwar mit zutreffender Begründung von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen. Die verbleibende Schwere der Verfehlung mache jedoch die Degradierung des Beamten erforderlich. Die Erwägung der Kammer, die Tat des Beamten könne wegen eines geminderten Unrechtsbewußtseins mit einer Gehaltskürzung ausreichend geahndet werden, erscheine nicht richtig. Man könne nicht davon ausgehen, daß der Beamte die Tragweite seiner Verfehlung nicht hinreichend übersehen habe, zumal er insoweit ausdrücklich belehrt worden sei. Entscheidend sei eine umfassende Würdigung seines Fehlverhaltens unter Beachtung seiner. Gesamtpersönlichkeit. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Beamte schon zweimal disziplinarisch gemaßregelt werden mußte. Wenn auch die damals geahndeten Verfehlungen nicht einschlägig seien, so ließen sie doch ein bedenkliches Maß an Pflichtvergessenheit erkennen. Sein erneutes Versagen sei der Ausdruck einer allgemeinen, charakterlich verwurzelten Labilität und nicht ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Versagen aus einer Ausnahmesituation heraus. Der Beamte habe gezeigt, daß er es mit seinen Dienstpflichten nicht ernst nehme und sich um dienstliche Ermahnungen nicht kümmere. Es belaste ihn besonders, daß er den Diebstahl begangen habe, nachdem ihm kurz zuvor die Disziplinarverfügung vom 5. Januar 1971 ausgehändigt worden sei.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt,
den Beamten in das Amt eines Lokomotivführers zu versetzen.
Der Beamte ist vor dem Senat gehört worden; er hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist nach der ausdrücklichen Erklärung des Bundesdisziplinaranwalts und dem Inhalt der Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Dadurch sind die von der Kammer getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen und die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts unangreifbar geworden. Das gilt insbesondere auch für die Feststellung der Kammer, daß der Beamte mit Zueignungsvorsatz gehandelt hat.
Die Berufung ist begründet. Die von der Kammer verhängte Gehaltskürzung wird dem Gewicht der Verfehlung des Beamten nicht gerecht. Der Senat hält es für notwendig, den Beamten zu degradieren.
Der Beamte hat aus den Beständen des Bahnbetriebswagenwerks, das er im Rahmen seiner Dienstaufgaben zu betreten hatte, zwei Oberwagenschlußlaternen entwendet, die dort in der Halle zur Reinigung, Auffüllung und weiteren dienstlichen Verwendung abgestellt waren. Er war mehrfach über die Bedeutung von Diebstählen im Dienst belehrt worden und wußte, wie jeder Bahnbeamte, daß die der Bahnverwaltung gehörigen Gegenstände wie auch das der Bahn anvertraute Beförderungsgut für jeden Bahnbediensteten unantastbar sein müssen und daß unbefugte Zugriffe auf Bahneigentum oder Beförderungsgut hart geahndet werden, weil Verluste an solchen Werten letztlich die Allgemeinheit treffen und von ihr getragen werden müssen. Das gilt ganz besonders für Diebstähle von Betriebs- und Signalmitteln, zumal sie auch noch die Betriebssicherheit beeinträchtigen können.
Der Beamte hat durch seine Tat einen groben Treubruch begangen. Ein solcher Treubruch stellt regelmäßig die Tragbarkeit eines Beamten in Frage, weil geprüft werden muß, ob ein Beamter, der sich an dem Gut seiner Verwaltung oder an Beförderungsgut vergreift, überhaupt noch so vertrauenswürdig ist, daß er im Dienst belassen werden kann. Diebstähle dieser Art führen daher nach der Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofes und des Bundesverwaltungsgerichts häufig zur Entfernung des betroffenen Beamten aus dem Dienst, und zwar sogar dann, wenn ein Beamter im Rahmen außerdienstlicher Tätigkeit auf Beförderungsgut zugegriffen hat.
Im vorliegenden Falle kann der Senat unter Zurückstellung von Bedenken die Tragbarkeit des Beamten noch bejahen, weil die beiden Lampen keinen allzu hohen Wert hatten und es sich um eine einmalige Eigentumsverfehlung handelt, die sich als eine Art "Organisieren" ansehen läßt, wobei der Beamte sich mit seiner Fähigkeit zum Organisieren gegenüber dem jungen Wellmeyer gebrüstet haben mag. Dagegen ist der Umstand, daß er die Lampen aus einem größeren Vorrat gleichartiger Gegenstände entwendet hat, nicht geeignet, eine mildere Beurteilung zu rechtfertigen, wie es auch einen Beamten, der Geld aus einer Kasse unterschlägt, nicht etwa entlastet, daß er einen größeren Geldbestand noch in der Kasse beläßt.
Bei Stübner wirkt erschwerend, daß er sich nunmehr auf verschiedenen Gebieten als charakterlich labil erwiesen hat. Das hat die Kammer nicht in vollem Umfange gewürdigt. Der Beamte hat im Jahre 1967 im Dienst getrunken und damit gerade als Lokomotivführer eines Sonderzuges einen ganz groben Ansehensschaden herbeigeführt. Die damals verhängte Disziplinarmaßnahme und die Zurückstellung von der Beförderung habe nicht vermocht, ihn von einer ähnlichen Verfehlung abzuhalten. Er hat vielmehr im Jahre 1970 wieder zwischen zwei Dienst schichten getrunken, sich in volltrunkenem Zustand an das Steuer seines Wagens gesetzt und auch noch nachfolgend seinen Dienst unter Alkoholeinfluß angetreten. Die wegen dieser Verfehlung ergangene Disziplinarverfügung ist ihm ausgehändigt worden wenige Monate, bevor er die jetzt abzuurteilende Verfehlung beging. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die bisherigen Disziplinarmaßnahmen nicht den notwendigen Eindruck auf ihn gemacht haben. Es kommt hinzu, daß die letzten Beurteilungen erkennen lassen, daß der Beamte auch in seiner allgemeinen Haltung nachgelassen hat. Daher ergibt sich die Notwendigkeit, nunmehr besonders fühlbar erzieherisch auf ihn einzuwirken, um ihn auf diese Weise ernstlich zur Ordnung zu rufen und ihn zur vernünftigen Einhaltung seiner Beamtenpflichten zu ermahnen. Dazu reicht die Disziplinarmaßnahme einer Gehaltskürzung nicht aus. Vielmehr ist eine Degradierung notwendig. Die Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme ist auch deshalb angebracht, weil sie geeignet ist, der Beamtenschaft der Bundesbahn im allgemeinen das Gewicht solcher Verfehlungen deutlich vor Augen zu führen.
Die von der Kammer angenommene Minderung des Unrechtsbewußtseins kann keinen Anlaß geben, von dieser Disziplinarmaßnahme abzusehen. Die Wahrung des Eigentums ist eine für jeden Bürger und in besonderem Maße für jeden Beamten selbstverständliche Pflicht. Der Beamte hatte überdies gerade nach den unmittelbar vorher gegen ihn verhängten Maßnahmen Anlaß zu besonders tadelfreier Führung in jeder Hinsicht. Die Entwicklung zeigt auch, daß er sich der Beförderung zum Oberlokomotivführer, die seinerzeit zunächst zurückgestellt worden war, im Ergebnis nicht würdig erwiesen hat.
Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt trifft diesen auch nicht neben der vom Strafrichter verhängten Strafe zu hart; denn der Strafrichter hat seine Tat nur als den Diebstahl eines Bürgers schlechthin geahndet. Im Disziplinarverfahren tritt demgegenüber die besondere disziplinare Bedeutung seiner Verfehlung in den Vordergrund. Diese Bedeutung überwiegt das strafrechtliche Gewicht der Verfehlung bei weitem.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff BDO.
Amelung
Dr. Hardraht