Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.01.1992, Az.: BVerwG 1 D 1.92

Versäumung der Frist zur Berufung gegen bundesdisziplinargerichtliches Urteil; Fristgerechter Eingang bei einer unzuständigen Stelle mit zufälliger Adressenidentität; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Möglichkeit der Ausnutzung einer Frist bis zu ihrer Grenze; Prozessuale Sorgfaltspflichten eines Verteidigers bei der Behandlung fristgebundener Rechtsmittel; Überbringung der Rechtsmittelschrift durch einen Boten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.01.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 1.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20210
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 08.10.1991 - AZ: IX VL 24/91

Prozessführer

Bundesbahnobersekretär ... geboren am ... in ...

Rechtsanwälte ...

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter und Gödel
beschlossen:

Tenor:

Dem Bundesbahnobersekretär ... wird gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ..., vom 8. Oktober 1991 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

I.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - ... -, hat den Beamten durch ihm am 23. Oktober 1991 zugestelltes Urteil vom 8. Oktober 1991 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.

2

Gegen dieses Urteil legte der Beamte durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Werner K. mit Schriftsatz vom 25. November 1991 Berufung ein, die ausweislich des Eingangsstempels am 26. November 1991 bei der Nebengeschäftsstelle der Kammer IX - ... - des Bundesdisziplinargerichts einging. Nach gerichtlichem Hinweis auf den fristverspäteten Berufungseingang hat der Beamte durch Schreiben seines Verteidigers vom 4. Dezember 1991, beim Bundesdisziplinargericht eingegangen am 5. Dezember 1991, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Verteidiger versichert anwaltlich, daß am Mittag des 25. November 1991 sein Sozius Rechtsanwalt Kr. persönlich zum Gebäude der Oberpostdirektion ... gefahren sei, um die Berufungsschrift bei der dort befindlichen Nebengeschäftsstelle des Bundesdisziplinargerichts fristwahrend abzugeben. Auf Frage des Rechtsanwalts Kr. an den Pförtner der Oberpostdirektion nach der Geschäftsstelle der Disziplinarkammer habe dieser die Berufungsschrift entgegengenommen und erklärt, er werde das Schriftstück sofort auf die Geschäftsstelle bringen. Deshalb sei nach Auffassung der Verteidigung rechtzeitig Berufung eingelegt worden. Den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag begründet der Verteidiger mit fehlendem Verschulden des Beamten. Dieser habe ihn rechtzeitig mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt.

3

In einer dienstlichen Erklärung hat der Leiter der Nebengeschäftsstelle der Kammer IX - ... - des Bundesdisziplinargerichts dargelegt, daß die Berufungsschrift am 26. November 1991 bei ihm eingegangen sei. Die Zustellung sei durch Vorlage im Rahmen der von der Oberpostdirektion ... durchgeführten behördenüblichen Botengänge erfolgt.

4

II.

Der gemäß § 25 BDO i.V.m. §§ 44, 45 StPO zulässige Antrag ist begründet, denn der Beamte war ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert.

5

Mit Eingang der Berufungsschrift am 26. November 1991 bei der Nebengeschäftsstelle der Kammer IX - ... - des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte die am Montag, dem 25. November 1991, endende Frist nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BDO versäumt. Auf den behaupteten noch fristgerechten Eingang bei einer unzuständigen Stelle mit zufälliger Adressenidentität kommt es nicht an, denn für die Fristwahrung bei fristgebundenen Rechtsmitteln ist der rechtzeitige Eingang bei der für ihre Entgegennahme zuständigen Stelle maßgebend (§ 81 Satz 1 BDO). Der Zugang erst am 26. November 1991 ist durch den Eingangsstempel des Bundesdisziplinargerichts und durch die dienstliche Erklärung des Leiters der Nebengeschäftsstelle nachgewiesen.

6

An der Verursachung der Fristversäumung trifft den Beamten weder ein Alleinverschulden noch ein Mitverschulden.

7

Der Beamte hat seinem Verteidiger am 16. August 1990 für das Disziplinarverfahren Prozeßvollmacht erteilt. Diese Vollmacht ist unbeschränkt und erstreckt sich insbesondere auf die Einlegung von Rechtsmitteln und die Verteidigung und Vertretung des Beamten in allen Instanzen. Nichts ist dafür ersichtlich, daß der Beamte seinen Verteidiger erst kurz vor Fristablauf mit der Berufungseinlegung beauftragt hat. Selbst wenn dies zuträfe, folgte daraus kein mitwirkendes Verschulden des Beamten. Denn ein Prozeßbeteiligter handelt grundsätzlich nicht schuldhaft, wenn er eine Frist - sei es auch aus "taktischen" Gründen - bis zu ihrer Grenze ausnutzt (Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 44, Rz. 12 m.w.N.; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Band I, § 44, Rz. 42 m.w.N.). Der Umstand, daß der Verteidiger seinerseits den Berufungsschriftsatz erst am Mittag des letzten Tages vor Fristablauf auf den Weg brachte, liegt außerhalb der Einflußsphäre des Beamten. Eine aus diesem Vorgehen resultierende Fristversäumung kann dem Beamten nicht angelastet werden.

8

Die Fristversäumung beruht im vorliegenden Fall ausschließlich auf einem Verteidigerverschulden.

9

Die prozessuale Sorgfaltspflicht eines Verteidigers bezieht sich bei der Behandlung fristgebundener Rechtsmittel auf sorgfältige Fristüberwachung und nach Einlegung des Rechtsmittels auf die Sicherstellung seines rechtzeitigen Eingangs bei dem zuständigen Rechtsmitteladressaten. Läßt der Verteidiger die Rechtsmittelschrift durch einen Boten an den Rechtsmitteladressaten (Gericht oder Behörde) überbringen, gebietet die Sorgfaltspflicht, sich vom rechtzeitigen Eingang zu überzeugen (vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.O., § 44, Rz. 12). Es wäre deshalb hier erforderlich gewesen, sich noch am 25. November 1991 über den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift bei der Disziplinarkammer in Dortmund zu vergewissern. Das ist unterblieben. Notwendigenfalls hätte der Verteidiger die Berufungsschrift per Telefax an die ebenfalls mit Telefax erreichbare Oberpostdirektion ... übermitteln müssen. Die Oberpostdirektion ... hätte dann aus dem offenen Schreiben das Zustellungsdatum des angefochtenen Urteils und damit erkennen können, daß der 25. November 1991 als letzter Tag der Berufungsfrist in Betracht kam; sie hätte dann im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht das eingegangene Telefax außerhalb des üblichen Geschäftsganges sofort bei der Nebengeschäftsstelle der Disziplinarkammer vorlegen können. Keine andere Beurteilung rechtfertigt die Tatsache, daß Rechtsanwalt Kr. in die Prozeßvollmacht des Beamten entsprechend § 25 BDO i.V.m. § 137 Abs. 1 StPO eingeschlossen war und deshalb selbst als Verteidiger des Beamten hätte auftreten können. Rechtsanwalt Kr. war jedoch nicht Sachbearbeiter des Verfahrens und hatte die offensichtlich für ihn unübliche Botenfunktion nur aus Gefälligkeit übernommen.

10

Deshalb war die Sorgfaltspflicht zur Sicherstellung des fristgerechten Berufungseingangs nicht von Rechtsanwalt K. auf ihn übergegangen. Auf die rechtzeitige Übergabe der Berufungsschrift durch den Pförtner der Oberpostdirektion ... an die Nebengeschäftsstelle des Bundesdisziplinargerichts durfte sich der Verteidiger im übrigen nicht verlassen, weil er diesen Boten nicht kannte und deshalb dessen Verläßlichkeit nicht einschätzen konnte.

11

Das insoweit festzustellende Verschulden seines Verteidigers ist dem Beamten nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zuzurechnen (vgl. z.B. Beschluß vom 18. März 1991 - BVerwG 1 DB 1.91 - <ZBR 1991, 218 = DÖV 1991, 938 = BVerwG, Dok. Ber. B 1991, 177>).

12

Die Verspätung des Berufungseingangs ist dem Beamten durch die am 29. November 1991 abgesandte Verfügung des Bundesdisziplinargerichts bekanntgeworden, so daß mit dem am 5. Dezember 1991 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag die Frist des § 25 Satz 2 BDO i.V.m. § 45 Abs. 1 StPO gewahrt ist. Da die Berufung mit Begründung lediglich verspätet war und der Beamte im Wiedereinsetzungsantrag auf sie Bezug nimmt, bedurfte es keiner Nachholung der Prozeßhandlung gemäß § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 473 Abs. 7 StPO.

Bermel
Sträter
Gödel