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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.04.1982, Az.: BVerwG 1 D 62.81

Strafbefehl gegen einen Beamten wegen versuchten Einbruchsdiebstahls ; Versetzung des Beamten in das Amt eines Zollobersekretärs (Besoldungsgruppe A 7) als Disziplinarmaßnahme; Anforderungen an die Zerstörung des zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wesentlichen Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn durch das Fehlverhalten des Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.04.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 62.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 17190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.04.1981 - AZ: I VL 5/81

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. April 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Techn. Bundesbahnhauptsekretär Herbert Witton,
Postassistent Alfred Groß als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen des Zollhauptsekretärs ... und des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 22. April 1981 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Beamten und dem Bund je zur Hälfte auferlegt.

Tatbestand

1

I.

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 12. Juni 1979 ist gegen den Beamten wegen versuchten Einbruchsdiebstahls eine Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt worden. Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten die Straftat als Dienstvergehen zur Last gelegt. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 22. April 1981 den Beamten in das Amt eines Zollobersekretärs (Besoldungsgruppe A 7) versetzt.

2

Der Beamte und der Bundesdisziplinaranwalt haben gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt. Der Beamte beantragt seinen Freispruch. Er bestreitet nach wie vor, in Zueignungsabsicht das Gebäude des Bahnhofs W. betreten zu haben.

3

Der Bundesdisziplinaranwalt hat seine Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag,

den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

4

Er führt im wesentlichen aus, das Fehlverhalten des Beamten gewinne durch die von ihm wahrgenommenen Funktionen ein solches Gewicht, daß das für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn als zerstört angesehen werden müsse.

Entscheidungsgründe

5

II.

Beide Berufungen bleiben erfolglos.

6

Da die Berufung des Beamten unbeschränkt ist, hat der erkennende Senat den Sachverhalt, der der Anschuldigungsschrift zugrunde liegt, selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Die Hauptverhandlung hat folgendes ergeben:

7

Der Beamte war beim Zollgrenzkommissariat O. als Beamter zur besonderen Verwendung im Zollgrenzdienst eingesetzt. Ihm oblag u.a. die Kontrolle der im Dienst befindlichen Zollstreifen. Am 12. Februar 1979 verrichtete er ab 20.00 Uhr Grenzaufsichtsdienst. Er fuhr mit seinem Personenkraftwagen, der von der Oberfinanzdirektion F. zur dienstlichen Verwendung zugelassen war, nach anderweitiger Dienstverrichtung zum stillgelegten Bahnhof W., der im Bundesgebiet liegt, aber zur Deutschen Reichsbahn gehört. Etwa um 22.00 Uhr leuchtete er mit seiner Taschenlampe von der den Gleisen abgewandten Seite in das Bahnhofsgebäude hinein. Dann schlug er eine der sechs Scheiben eines Fensters so ein, daß man durch das Loch an den Entriegelungsmechanismus des Fensters auf der Innenseite herankommen konnte, entriegelte das Fenster und drückte es von außen auf. Um durch das Fenster einsteigen zu können, holte er einen Benzinkanister aus einem Schuppen neben dem Bahnhofsgebäude und stellte ihn unter das Fenster. Sodann stieg er ein und befand sich im Lampenraum, wo in einem Regal sieben Signallampen abgestellt waren. Er nahm sämtliche Lampen aus dem Regal und stellte sie auf den Fußboden neben der Tür des Gebäudes zur Straße. Außerdem holte er aus dem zur Gleisseite gelegenen Betriebsraum zwei Signalhörner und legte sie zu den Lampen. Der Maurermeister T., dessen Haus sich etwa fünfzig Meter vom Bahnhofsgebäude entfernt befindet, bemerkte bei einem Rundgang um sein Haus, daß jemand in das Bahnhofsgebäude hineinleuchtete, und hörte kurz darauf das Klirren der eingeschlagenen Fensterscheibe. Die gleichen Wahrnehmungen machte die von T. darauf aufmerksam gemachte Gastwirtin D., die sodann auf dessen Veranlassung den im Ort wohnenden Polizeimeister S. in dessen Privatwohnung anrief. S. fuhr sofort in seiner Zivilkleidung mit seinem privaten Kraftwagen zum Bahnhof. Dort bemerkte er den unverschlossenen und mit geöffneter Kofferraumhaube abgestellten Wagen des Beamten. Der inzwischen herangekommene Zeuge T. wies S. auf die eingeschlagene Scheibe hin. S. rief T. zu, er möge die Polizeistation S. benachrichtigen und bitten, die Polizeibeamten möchten sofort zum Tatort kommen. Dann ging er um das Gebäude und sah im Schein seiner Taschenlampe den Beamten in Zolluniform, der aus dem Toilettengebäude des Bahnhofs kam. Dieser hatte inzwischen das Bahnhofsgebäude durch ein Fenster des Betriebsraums in Richtung Bahnsteig verlassen. S. fragte den Beamten, was er hier suche. Dieser erklärte, er warte auf eine Zollstreife, die kontrolliert werden solle. Auf die Frage, ob er nichts von einem Einbruch oder von klirrenden Scheiben gehört habe, antwortete er, er habe etwas gehört und sei daraufhin um das Gebäude gegangen. Erst anhand der Fußspuren im Schnee wurde festgestellt, daß es der Beamte selbst war, der in das Gebäude eingedrungen war, was er sodann einräumte.

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Dem Beamten wird zur Last gelegt, in der Absicht in das Gebäude eingebrochen zu sein, daraus mindestens eine Signallampe zu entwenden. Er bestreitet dies und läßt sich dahin ein, er habe die Fensterscheibe versehentlich eingeschlagen bei einer routinemäßigen Kontrolle des Gebäudes. Dies sei bei den Ermittlungen der Bahnpolizei außer acht gelassen worden. Der Vorgang sei von der Bahnpolizei als unwichtige Angelegenheit abgetan und somit nicht mit der nötigen Sorgfalt behandelt worden. Das Fenster habe überhaupt keinen Fenstergriff gehabt. Nachdem die Scheibe ohnehin zerstört gewesen sei, sei ihm der Gedanke gekommen, das Gebäude nunmehr zu betreten, um sich darin umzusehen. Als früherer Eisenbahner habe er sich für die Blockbedienungsanlage interessiert. Im Schein seiner Taschenlampe habe er noch eine Vielzahl von alten Signallampen in einem Regal stehen sehen. Das Vorhandensein dieser Lampen sei ihm schon von seinen früheren Gebäudekontrollen her bekannt gewesen. Ihm sei es plötzlich durch den Kopf gegangen, daß er eine dieser Lampen eventuell für den Zollschießstand in R. gebrauchen könnte. Er habe einige Lampen aus dem Regal genommen und sie sich besehen. Ihm seien jedoch sogleich erhebliche Bedenken gekommen, und er habe die Lampen vor dem Regal stehenlassen. Aus den Akten ergebe sich nicht, daß er alle Lampen aus dem Regal genommen und sie vor die zur Straße führende Ausgangstür gestellt habe. Man müsse sich fragen, warum er erst alle Lampen aus dem Regal nehmen sollte, um dann (mindestens) eine Lampe mitzunehmen. Weiterhin sei in diesem Zusammenhang zu fragen, woher die Erkenntnis komme, daß er auch Signalhörner vor die Ausgangstür gelegt habe. Hätte er von vornherein die Absicht gehabt, einen Diebstahl zu begehen, so wäre es für ihn einfacher gewesen, von der Bahnsteigseite aus in das Haus zu gelangen, da dort die Fenster in Gürtelhöhe einfacher zu durchsteigen seien. Von dort aus wäre ein Einsteigen auch ohne jegliches Geräusch leichter gewesen, der Schall wäre in Richtung Bahnlinie und Grenze, nicht aber in Richtung Gaststätte gegangen. Sicher hätte er auch eine andere Uhrzeit gewählt. Die Lampen habe er für wertlos bzw. für Schrott gehalten. Wenn er unbedingt eine solche Lampe hätte besitzen wollen, so hätte er sie auch von seinem früheren Dienststellenleiter bei der Bundesbahn auf ganz legale Weise erhalten können. Was die Vernehmung durch den Polizeibeamten S. betreffe, so habe dieser von sich aus das Gespräch auf die Lampen gelenkt. Wie er in seinem Vermerk vom 22. Februar 1979 erwähne, habe er früher einen Fall bearbeitet, bei dem angeblich Lampen aus dem Gebäude entwendet worden seien. Vermutlich habe er nun gehofft, in dem Beamten den Täter gefunden zu haben. Schließlich müsse auch geprüft werden, ob nicht ein Rücktritt vom Versuch gegeben sei.

9

Diese Einlassung ist widerlegt. Die folgenden Umstände vermitteln in ihrer Gesamtheit dem erkennenden Senat die Überzeugung, daß der Beamte in das Gebäude eindrang, um daraus mindestens eine Lampe zu entwenden:

10

a)

Er stellte seinen Wagen in unmittelbarer Nähe des Bahnhofsgebäudes mit geöffneter Kofferraumhaube ab. Dies deutet darauf hin, daß er etwas schnell und heimlich einladen wollte.

11

b)

Er schlug bei einer Körpergröße von 1,70 m die Scheibe in Höhe von 1,80 m über dem Boden ein, d.h. zehn Zentimeter über seinem Kopf. Er hätte ohne weiteres in Augenhöhe in den Raum hineinleuchten können, wenn er nur zu Kontrollzwecken hätte hineinblicken wollen. Die hohe Einschlagstelle lag in unmittelbarer Nähe der sich kreuzenden Leisten der Fensterunterteilung, und zwar dort, wo das Fenster entriegelt werden konnte. Gegen ein versehentliches Einschlagen der Scheibe sprechen auch die Form und die Größe der von dem Beamten geschaffenen Öffnung.

12

In der von dem Bahnpolizeibeamten E. am 13. Februar 1979, also am Tage nach der Tat, aufgenommenen Vernehmungsniederschrift findet sich kein Hinweis darauf, daß der Beamte die Fensterscheibe versehentlich zerschlagen habe, während sehr wohl zum Ausdruck kommt, daß er aus Neugierde gehandelt und keineswegs die Absicht gehabt habe, einen Gegenstand zu entwenden. Das spricht dafür, daß er jedenfalls ein vorsätzliches Zerschlagen der Scheibe eingeräumt hat.

13

c)

Wenn es sich bei der Beschädigung des Fensters um ein Versehen gehandelt hätte, so wäre es unverständlich, warum der Beamte dann auch noch einstieg, was gar nicht einfach war und die Einlassung des Versehens unglaubhaft erscheinen lassen mußte. Er mußte sich, um die nötige Einstieghöhe zu erreichen, erst aus einem Schuppen einen Benzinkanister holen, den er als Tritt benutzte. Er hätte zwar auch ohne ein solches Hilfsmittel und vielleicht auch unauffälliger von der Bahnsteigseite in das Gebäude gelangen können. Immerhin hätte er dann aber auch damit rechnen müssen, von Grenzwachen der DDR beobachtet zu werden. Abgesehen davon spricht gegen ein vorsätzliches Handeln noch nicht, daß eine Straftat nicht bis ins letzte durchdacht ist. Fehler machen Straftäter immer wieder und tragen auf diese Weise zu ihrer Überführung bei.

14

d)

Es wäre kein Sinn darin zu erkennen, die Lampen auf den Fußboden zu stellen, wenn keine Diebstahlsabsicht bestanden hätte. Dieses Vorgehen spricht vielmehr dafür, daß der Beamte, wenn er sich etwa auf die Mitnahme einer Lampe beschränkt hätte, sich die beste aussuchen wollte.

15

e)

Wenn es dem Beamten nur um die Sicherung des Gebäudes gegangen wäre, so ist es unverständlich, warum er es durch ein anderes Fenster verließ, das dadurch zusätzlich dem Eindringen durch Unbefugte offenstand.

16

f)

Der Beamte verließ das Gebäude erst, nachdem er durch Geräusch und Licht bemerkt hatte, daß ein Auto gekommen war.

17

g)

Er versuchte zunächst, den Zeugen S. irrezuführen, statt in der zweifelhaften Situation den Verdacht durch Offenlegung zu entkräften und auf seine angebliche Absicht, das Gebäude zu kontrollieren, und das ihm dabei angeblich unterlaufene Mißgeschick hinzuweisen. Auch äußerte er gegenüber dem Zeugen wahrheitswidrig, er habe "versucht", in das Gebäude einzusteigen, obwohl er tatsächlich durch das Fenster eingestiegen war.

18

h)

Nicht nur gegenüber S., sondern auch gegenüber den Polizeibeamten Sch. und T. räumte der Beamte sinngemäß ein, die Absicht gehabt zu haben, jedenfalls eine Lampe mitzunehmen. Dabei brachte er von sich aus das Gespräch auf den Zollschießstand R., um zu erklären, daß er die Lampe nicht für sich selbst hatte haben wollen. In diesem Zusammenhang erwähnte er, daß er "schönen Scheiß" gebaut habe und das Ende seiner Laufbahn befürchte, war nur dann verständlich erscheint, wenn er sich beim Stehlen ertappt gefühlt hat.

19

i)

Gegenüber der Staatsanwaltschaft äußerte der Beamte, es tue ihm sehr leid, daß er sich zu so etwas habe hinreißen lassen.

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Die ganze Tragweite seines Vorgehens sei ihm aber erst zum Bewußtsein gekommen, als er sich schon in den Räumen befunden habe. Ganz bestimmt aber hätte er sich niemals in ein noch betriebsbereites oder privates Gebäude begeben. Auch diese Selbstbezichtigung deutet auf ein schwerwiegendes Dienstvergehen hin.

21

k)

Er nahm seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurück, nachdem gegen ihn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden war. Ihm war bei der Rücknahme seines Einspruchs bekannt, daß ein Urteil eine stärkere Wirkung gehabt hätte als ein Strafbefehl und daß die Feststellungen eines Urteils für ein Disziplinarverfahren bindend sind. Der Beamte rechnete also mit seiner Verurteilung, denn ein bindender strafgerichtlicher Freispruch hätte ihm nur recht sein können.

22

l)

Seine Einlassungen, die Lampen habe er für Schrott gehalten und er hätte von seinem früheren Dienststellenleiter bei der Bundesbahn eine solche Lampe legal erhalten können, sind Schutzbehauptungen. Die Reichsbahn hat keinen Anlaß, in ihren Diensträumen Schrott aufzubewahren. Die Lampen machten einen ordnungsmäßigen Eindruck. Entgegen der Einlassung des Beamten herrschte in den Diensträumen auch keine Unordnung, sondern es war aufgeräumt, wie der Zeuge E. bekundet hat. Der Beamte meinte sogar, die Reichsbahn rechne vielleicht mit der Wiederaufnahme des Betriebs auf dem Bahnhof. Die alten Signallampen sind auch beliebte Sammlerobjekte und haben ihren Preis. Von der Bundesbahn hätte er eine solche Lampe allenfalls käuflich erwerben, nicht aber kostenlos erhalten können.

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Der Beamte verletzte somit vorsätzlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und beging ein schuldhaftes Dienstvergehen (§§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Es handelt sich nicht um eine außerdienstliche Verfehlung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG, denn der Beamte befand sich im Dienst, trug Dienstkleidung und fuhr mit dem für dienstliche Zwecke zugelassenen Kraftfahrzeug zum Tatort. Wie er selbst ausgeführt hat, werden derartige unbewohnte Gebäude vom Zollgrenzdienst mitkontrolliert. Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch - der übrigens das Dienstvergehen nicht beseitigt hätte - liegt nicht vor, weil der Beamte bei seiner Tat durch das Eintreffen des Zeugen S. gestört wurde.

24

Das Dienstvergehen wiegt schwer und läßt die vom Bundesdisziplinaranwalt angestrebte Entfernung des Beamten aus dem Dienst als durchaus naheliegend erscheinen. Ein Diebstahl, den ein Beamter während der Ausübung seines Dienstes begeht, kann nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarsenate des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts auch als Ersttat zur Entfernung aus dem Dienst führen, weil der betreffende Beamte durch eine solche Unredlichkeit meist das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung zerstört und überdies sein Ansehen in den Augen seiner Kollegen und der Öffentlichkeit verliert. Dies gilt in der Regel für diejenigen Fälle, in denen sich ein Beamter an Gegenständen vergreift, die ihm im engeren Dienstbereich zugänglich sind, wie z.B. Kassengelder eines Kollegen und Beförderungsgut, an dem er selbst keinen Gewahrsam hat (vgl. BDHE 1, 48; 1, 50; 1, 112 [117]; 3, 113 [118]; 7, 91), aber nicht nur hierfür, sondern auch für Diebstähle auf Privatgrundstücken, die er bei seiner dienstlichen Verrichtung zu betreten hat; der entscheidende Gesichtspunkt ist in diesen Fällen der, daß Verwaltung und Öffentlichkeit auf Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung angewiesen sind und daß sich ein Beamter, der diese Erwartung aus Eigennutz enttäuscht, in der Regel für den öffentlichen Dienst untragbar macht (BVerwGE 53, 1[BVerwG 14.02.1975 - I D 62/74] [2]; 63, 78 [79]; Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG 1 D 12.75 - [BVerwG Dok.Ber.B 1975, 259]).

25

Hier hatte der Beamte allerdings keinen besonderen dienstlichen Auftrag, das Gebäude zu kontrollieren, so daß kein Fall der Regelrechtsprechung vorliegt. Wie er aber selbst betont, ist es für jeden Zollbeamten beinahe eine Selbstverständlichkeit, im grenznahen Raum alleinstehende unbewohnte Häuser, Schuppen oder Scheunen während des allgemeinen Streifensanges mit zu kontrollieren. Erschwerend kommt hinzu, daß es sich um einen Einbruch handelte, der Beamte also zunächst ein erhebliches Hindernis überwinden mußte, das gerade dazu bestimmt war, Unbefugte von den in dem Gebäude verwahrten Gegenständen fernzuhalten. Das Einsteigen nach Einschlagen der Scheibe und Öffnen des Fensters war nicht ganz einfach, sondern konnte nur mit Hilfe eines als Tritt benutzten Benzinkanisters durchgeführt werden, den der Beamte erst noch herbeiholen mußte. Die in einem "besonders schweren" Fall des Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Satz 1 StGB) zum Ausdruck kommende kriminelle Intensität offenbart einen höchst bedenklichen Charaktermangel, der geeignet ist, nicht nur das Ansehen des Beamten, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seiner Verwaltung zu erschüttern. Ein Beamter, der einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall begeht, ist daher in der Regel mindestens zu degradieren, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt und unmittelbare Beziehungen der Tat zum dienstlichen Bereich nicht einmal bestehen (BVerwGE 53, 368).

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Ist in einem solchen Fall schon die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme verwirkt, so könnte hier der enge Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben dafür sprechen, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Nach § 62 BGSG kann der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung der Zollverwaltung bestimmte vollzugspolizeiliche Aufgaben des Bundesgrenzschutzes übertragen, nämlich die polizeiliche Überwachung der Grenzen, die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere, der Grenzfahndung, der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebiets haben, die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen, im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern (§ 2 BGSG). Dies ist geschehen durch § 2 der Verordnung über die Übertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung (BGSZollV) vom 25. März 1975 (BGBl I 1068). Nach § 6 Nr. 2 UZwG sind die Beamten des Zollgrenzdienstes (u.a. des Grenzaufsichtsdienstes) Vollzugsbeamte des Bundes, die unmittelbaren Zwang auch mit Hilfe von Waffen anwenden dürfen. Es handelt sich demnach bei der Tätigkeit des Grenzaufsichtsdienstes um eine Aufgabe mit polizeilichen Funktionen, also solchen, die dazu bestimmt sind, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

27

Die öffentliche Sicherheit wird durch Straftaten beeinträchtigt. Die Öffentlichkeit setzt gerade in Polizeibeamte und Beamte, die mit vergleichbaren Aufgaben betraut sind, besonderes Vertrauen. Ihnen ist der umfassende Rechtsgüterschutz anvertraut, so daß sie alles in ihrer Macht Stehende zu tun haben, um die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung sicherzustellen. Sie sollen Schutz vor Straftaten bieten und derartige Taten verfolgen. Wenn solche Beamte nicht unbescholten und einwandfrei in ihrer Führung sind, besteht nicht die Gewähr dafür, daß sie ihren Pflichten nachkommen. Eigentumsdelikte von solchen Beamten haben stets eine starke Außenwirkung. Sie beunruhigen die Allgemeinheit um so stärker, als den Beamten teilweise erhebliche Vermögenswerte anvertraut sind, wie bei der Sicherstellung, Beschlagnahme oder der Sicherung eines Tatortes. Insofern erschüttern sie das Ansehen der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Behörden in der Öffentlichkeit nachhaltig. Zugleich wird dadurch das zwischen dem Beamten und seinen Kollegen sowie seiner Dienstbehörde bestehende Vertrauensverhältnis in der Regel zerstört. Denn der Dienstvorgesetzte kann sich nicht mehr auf diesen Mitarbeiter verlassen und ihm nicht mehr alle dienstlichen Obliegenheiten übertragen. Demgemäß ist ein Polizeibeamter grundsätzlich bereits nach einem einmaligen Eigentumsdelikt im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar.

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Hier kommt weiter hinzu, daß der Beamte nicht nur polizeiliche Funktionen wahrzunehmen hatte, sondern als Zollhauptsekretär im Grenzaufsichtsdienst auch Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 b der Verordnung der Hessischen Landesregierung vom 2. Februar 1976 (GVBl I 174) war, also auch strafbare Handlungen zu verfolgen und in diesem Rahmen selbständig Anordnungen zu treffen hatte. Mit einer solchen Stellung ist es an sich unvereinbar, selbst in der Öffentlichkeit durch eine erhebliche Straftat aufzufallen.

29

Weiter liegt ein Erschwerungsgrund darin, daß der Beamte die Tat in Dienstkleidung beging, sich also in einer Aufmachung zeigte, die Vertrauenswürdigkeit ausstrahlen soll (vgl. Urteil vom 16. März 1976 - BVerwG 1 D 50.75 - [BVerwG Dok.Ber.B 1976, 291]). Der Ansehensschaden ist naturgemäß besonders groß, wenn ein solches Vertrauen enttäuscht wird.

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Nicht unbeachtet bleiben darf schließlich auch die innerdienstliche Stellung des Beamten, der als Beamter zur besonderen Verwendung des Zollkommissariats eine besondere Vertrauensstellung innehatte. Der Beamte zur besonderen Verwendung unterstützt den Zollkomrnissar im Außendienst und bei der Dienstaufsicht. Seinen dienstlichen Anordnungen haben die Beamten Folge zu leisten (§ 12 Abs. 1 ZKomDA). Er muß daher den anderen Beamten des Kommissariats ein Vorbild sein, anderenfalls er keinen Respekt erwarten kann. Auch muß berücksichtigt werden, daß nachgeordnete Beamte sich am Verhalten von Vorgesetzten orientieren und daher gefährdet sind in ihrer Pflichterfüllung, wenn Vorgesetzte schlechte Beispiele geben, zumal dann auch das Einschreiten gegen solche Mißstände erschwert ist. Nach allem muß nicht nur von einem hohen Ansehensschaden ausgegangen werden, sondern auch von einer starken Störung des dienstlichen Vertrauensverhältnisses.

31

Ohne Bedeutung ist es, daß die Tat im Versuchsstadium steckenblieb. Entscheidend für die disziplinarrechtliche Wertung ist nicht der Erfolg, sondern der Handlungswille das Beamten. Hieran muß die Persönlichkeitsbeurteilung anknüpfen, auch bei Beantwortung der Frage, ob der Beamte für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist.

32

Gleichwohl hält der erkennende Senat unter den gegebenen Umständen die Entfernung des Beamten aus dem Dienst noch nicht für notwendig. Es ist den Umständen nach davon auszugehen, daß es sich hier um eine spontane, unüberlegte Tat eines sonst tadelfreien Beamten handelt. Für mangelnde Überlegung spricht die im einzelnen bereits dargelegte Art und Weise der Ausführung der Tat: Die Wahl des zu öffnenden Fensters, die Umständlichkeit des Eindringens, die Mißachtung der Möglichkeit, von der Gastwirtschaft aus oder durch eine Zollstreife bemerkt zu werden, das verdächtige Aufstellen des eigenen Kraftfahrzeugs am Tatort. Auch sind die Beurteilungen über den Beamten seit langem überdurchschnittlich, zum Teil ausgezeichnet. Zu diesem Persönlichkeitsbild paßt das festgestellte Verhalten ohnehin nicht. Es kann auch nicht darüber hinweggesehen werden, daß die Aufgaben eines Zollbeamten primär andere sind als die eines Polizeibeamten, der ganz allgemein zur Verfolgung von Straftaten und zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung eingesetzt ist. Für das Unrechtsbewußtsein des Beamten ist es ferner nicht ganz unwesentlich, daß das Bahnhofsgebäude seit längerer Zeit nicht mehr funktionsgerecht genutzt würde und die Anlagen erste Verfallserscheinungen zeigten. Unter diesen Umständen ist die Einlassung des Beamten nicht abwegig, daß er sich zu seinem Mißverhalten bei einem noch betriebsbereiten oder gar einem privaten Gebäude nicht hätte hinreißen lassen. Ebenso kann in diesem Zusammenhang seine Einlassung über den - von ihm für gering erachteten - Wert des Objekts (eine Lampe) Berücksichtigung finden sowie seine Vorstellung, die Lampe nur für den Schießstand und damit für dienstliche Zwecke organisieren und nicht sich selbst daran bereichern zu wollen. Demnach ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten noch nicht als völlig zerstört anzusehen, sondern wird sich im Laufe der Zeit wieder herstellen lassen, worauf auch die letzte dienstliche Beurteilung vom August 1981 hindeutet. Kann der Beamte im Dienst verbleiben, so macht jedoch das hohe Gewicht seiner Verfehlung die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme unerläßlich.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO. Über die Kosten der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz, primär veranlaßt durch das Bestreiten des Beamten, aber auch für das Disziplinarmaß bedeutsam, kann entgegen der Anregung des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung nicht zu Lasten des Beamten gesondert entschieden werden, weil dafür keine Rechtsgrundlage besteht. Soweit es auf Billigkeitsgesichtspunkte ankommt, erscheint die Kostenteilung mit Rücksicht auf die Bedeutung der Beweisaufnahme für beide Berufungen gerechtfertigt.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert, Prof. Dr. Gützkow