Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.1983, Az.: BVerwG 1 DB 14.83

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 14.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 18.03.1983 - AZ: III BK 1/83

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgerichts Janzen
am 3. Juni 1983
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Posthauptschaffners ... wird die Einbehaltungsanordnung des Präsidenten der Oberpostdirektion Stuttgart vom 11. November 1982 der Höhe nach aufgehoben. Insoweit wird der die Anordnung bestätigende Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 18. März 1983 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden ihm zur Hälfte auferlegt.

Gründe

1

I.

Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat mit Verfügung vom 11. November 1982 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ihm aufgrund der bisher geführten Vorermittlungen folgendes zur Last gelegt:

2

a)

Am 3. Juni 1982 forderte der Beamte als Zusteller im Bezirk 36 beim Postamt F. für die Auszahlung von Anweisungen bei der Zustellkasse 1.950 DM an. Er erhielt von der Zustellkasse einen Teil dieses Bargeldes in einer verschlossenen Geldscheintasche, in der nach dem Aufdruck 1.000 DM in zwanzig Banknoten zu je 50 DM enthalten sein sollten. Tatsächlich enthielt die betreffende Geldscheintasche jedoch einundzwanzig Banknoten zu je 50 DM; bei der Abrechnung durch den Beamten mußte daher ein Mehrbetrag von 50 DM auftreten. Bei der Aufstellung der Abrechnung bemerkte dieser den Überschuß in dem ihm vorliegenden Bargeld, lieferte jedoch diesen nicht an die Zustellkasse ab. Das Geld gab er erst auf Anforderung heraus.

3

b)

Am 6. Mai 1982 ließ er sich für zuzustellende Anweisungen von der Zustellkasse 1.310 DM Bargeld auszahlen, obwohl er lediglich Anweisungen im Gesamtbetrag von 944 DM vorzuliegen hatte. Nach der Zustellung wurden von ihm nur 110 DM zurückgegeben, obwohl er nach der Abrechnung 510 DM abzuliefern hatte. Über den Verbleib des weiteren Betrages von 400 DM hat er nichts angegeben.

4

Bereits am 18. Oktober 1980 ließ er sich vor der Zustellung bei der Zustellkasse einen Barbetrag von 230 DM geben, obwohl er an diesem Tag keine Anweisungen auszuzahlen hatte. Diesen Geldbetrag lieferte er nach der Zustellung nicht zurück. Er hat behauptet, das Geld sei ihm abhanden gekommen.

5

c)

Der Beamte ging mehrfach Postkunden, denen er Geldbeträge auszuzahlen hatte, um Darlehen an. So borgte er sich im Jahre 1981 von einer in seinem Zustellbezirk wohnenden Frau, die Zahlungsanweisungen von insgesamt 1.600 DM erhielt, mindestens 400 DM. Das Geld zahlte er erst nach sechs Wochen, nach wenigst fünfmaliger Mahnung, an die Postkundin zurück. Später versucht er noch mindestens dreimal, allerdings erfolglos, von der Postkundin Geld zu erhalten.

6

Von einem Rentner, an den er häufig Anweisungen auszuzahlen hatte, lieh er sich in mindestens zwei Fällen Geld aus; einen Betrag von 122 DM zahlte er an den Rentner nicht zurück.

7

Im Dezember 1981 ließ er sich von einem Postkunden, dem er eine Anweisung von 2.000 DM auszuzahlen hatte, ein Darlehen von 400 DM geben. Er zahlte das Geld entgegen der getroffenen Vereinbarung erst nach längerer Zeit und mehrmaligen Mahnungen zurück.

8

d)

In mehreren Fällen stand der Beamte während seines Dienstes merkbar unter Alkoholeinfluß; am 28. Mai 1982 kam er betrunken vom Zustellgang zurück.

9

Zugleich mit der Einleitungsverfügung hat die Einleitungsbehörde den Beamten vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von zwanzig vom Hundert seiner Dienstbezüge angeordnet.

10

Gegen diese Anordnung hat sich der Beamte durch seine Verteidiger mit einer am 5. Januar 1983 eingegangenen Eingabe an das Bundesdisziplinargericht gewendet, die Aufhebung der Einbehaltung beantragt und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Abrede gestellt. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 10. Februar 1983 hat er u.a. vorgetragen, er sei auf seine Dienstbezüge angewiesen, weil er hiervon seine nicht berufstätige Ehefrau zu unterhalten habe, die sich im wesentlichen ihre Unterhaltsansprüche gegen ihn weit über die Pfändungspfandgrenze hinaus habe abtreten lassen. Darüber hinaus müsse er auch einen Kredit an eine Bank zurückzahlen, wofür eine Gehaltsabtretung vorliege. Mit den Beträgen, die derzeit der Kreditbank zuflössen, würden lediglich die laufenden Zinsen bezahlt werden.

11

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 18. März 1983 die zugleich mit der Einleitungsverfügung angeordnete Maßnahme der Einbehaltung von zwanzig vom Hundert der Dienstbezüge des Beamten aufrechterhalten. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß gegen den Beamten der begründete Verdacht eines Dienstvergehens bestehe, das mit hinreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Dienstentfernung führen werde. Auch der Einbehalt sei nach dem Umfang nicht zu beanstanden, weil die verhältnismäßig geringe Kürzungsrate offensichtlich auf die angespannte Finanzlage des Antragstellers abgestellt worden sei.

12

Gegen diesen dem Beamten am 26. März 1983 zugestellten Beschluß richtet sich die am 31. März 1983 eingegangene Beschwerde, mit der der Beamte sein Begehren weiter verfolgt. Ergänzend hierzu hat er mit einem weiteren Schriftsatz vom 12. April 1983 darauf hingewiesen, daß seine Ehefrau aufgrund einer von ihm unterzeichneten Abtretung monatlich 942,83 DM ausgezahlt erhalte und ihm selbst nur noch 158 DM verblieben, weil der darüber hinausgehende Betrag an die WKV-Bank aufgrund einer Gehaltsabtretung abgeführt werde. Er und seine Ehefrau müßten allein für ihre Miete einschließlich Wasser und Heizung monatlich 634 DM und darüber hinaus für Strom monatlich 56,50 DM bezahlen. Durch die Einbehaltung der Bezüge werde er auf das empfindlichste getroffen.

13

II.

Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde ist zu einem Teil begründet. Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht allerdings aus den von ihm genannten Gründen die Anordnung über die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge dem Grunde nach aufrechterhalten. Nicht erkennbar ist jedoch, ob die Einleitungsbehörde ihr Ermessen bei der Festsetzung der Höhe des nach § 92 BDO einbehaltenen Gehaltsteils fehlerfrei angewendet hat.

14

Die Höhe des Einbehaltungssatzes bestimmt die Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann, ist grundsätzlich zu begründen, anderenfalls für das Gericht meist nicht erkennbar wird, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist (Beschluß vom 19. Januar 1982 - BVerwG 1 DB 21.81 -; Beschluß vom 14. Mai 1980 - BVerwG 1 DB 8.80 -; Beschluß vom 29. April 1980 - BVerwG 1 DB 12.80 -). Einer Begründung bedarf es nur nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage auch ohne schriftliche Begründung ohne weiteres erkennbar ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Diese Regelung gilt auch für die Anordnung der Einbehaltung von Gehaltsteilen, die eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellt (Beschluß vom 13. August 1979 - BVerwG 1 DB 14.79 - [BVerwGE 63, 256]).

15

Im vorliegenden Fall ist jedoch weder für das Gericht noch für den Beamten zu ersehen, welche Überlegungen die Einleitungsbehörde beim Erlaß der Einbehaltungsanordnung hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungssatzes angestellt hat.

16

Dem Schreiben des Ermittlungsführers vom 3. September 1982 an den Verteidiger des Beamten ist zu entnehmen, daß der Beamte bei der WKV ... Schulden in Höhe von 6.000 DM hat und daneben gegen ihn Forderungen der Stadt Fellbach in Höhe von ungefähr 20.000 DM aus Unterhaltszahlungen des Sozialamtes an die Familie des Beamten geltend gemacht werden. Aus einem weiteren Schreiben vom gleichen Tage an die Besoldungskasse der Oberpostdirektion Stuttgart geht hervor, daß gegen den Beamten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts ... vorliegt, eine Gehaltsabtretung zugunsten der WKV ... besteht und die Unterhaltsabtretung an seine Ehefrau vorhanden ist. Einer Mitteilung der Besoldungskasse der Oberpostdirektion Stuttgart vom 21. September 1981 ist zu entnehmen, daß tatsächlich ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts ... vom 10. September 1981 zugunsten der Ehefrau des Beamten über eine Forderung in Höhe von 5.569,64 DM aus Unterhaltsrückstand existiert, der eine Abtretungsvereinbarung vom 22. Mai 1981 über monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 1.200 DM zugrunde liegt. Wie aus einer Verfügung der Besoldungskasse der Oberpostdirektion Stuttgart vom 3. Juni 1976 hervorgeht, bestand gegen den Beamten im Juni 1976 eine Forderung der ...-Kredit-Bank in Höhe von 19.560,65 DM zuzüglich Zinsen. Die hierzu erteilte Abtretung wurde erstmalig am 1. Juli 1976 in Höhe von monatlich 185,80 DM durchgeführt. Nach einem Sozialbericht vom 1. Februar 1981 hat die Ehefrau des Beamten in den Jahren 1978 und 1979 auch tatsächlich Sozialunterstützung von ca. 500 DM monatlich erhalten.

17

Die Akten lassen jedoch nicht erkennen, ob die Einleitungsbehörde die Verschuldung des Beamten und insbesondere seine Unterhaltsverpflichtung bei der Festsetzung des Einbehaltungssatzes hinreichend berücksichtigt hat. Wenn dem Beamten seiner Beschwerdebegründung zufolge - wie sich aus der vorgelegten Bezügemitteilung für den Monat April 1983 ergibt - monatlich lediglich 158 DM und seiner Ehefrau aus der Abtretung monatlich 942,83 DM ausgezahlt werden, hiervon jedoch monatlich 690,50 DM für Miete und Stromkosten zu zahlen sind, dann verblieben dem Beamten und seiner Ehefrau zusammen nur noch 410,33 DM für den Lebensbedarf, was nicht einmal zur Deckung des notdürftigen Unterhalts, wie dies mit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages garantiert wird, ausreichte. Der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte muß zwar gewisse Einschränkungen seiner Lebenshaltung hinnehmen. Die Einbehaltung darf jedoch wegen ihres vorläufigen Charakters und insbesondere wegen der auch weiterhin bestehenden - wenn auch eingeschränkte. Alimentationspflicht des Dienstherrn nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen des Beamten führen.

18

Die Einleitungsbehörde wird daher nach pflichtgemäßem Ermessen erneut zu entscheiden haben, in welcher Höhe die von ihr dem Grunde nach zu Recht angeordnete Gehaltseinbehaltung festzusetzen ist, wobei die Alimentationspflicht auch dazu führen kann, daß unter Umständen von einer Einbehaltung überhaupt abgesehen werden muß.

19

Da sich der Beamte im Beschwerdeverfahren außerdem weiter gegen, den ihm zur Last gelegten Vorwurf und damit gegen die Einbehaltungsordnung dem Grunde nach gewendet hat, sind die Kosten und Auslagen des teilweise erfolglosen Beschwerdeverfahrens insoweit dem Beamten aufzuerlegen (§§ 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 BDO.) Dagegen hat das Bundesdisziplinargericht für das erstinstanzliche gerichtliche Antragsverfahren mit Recht keine Kostenentscheidung getroffen, denn insoweit handelt es sich nicht um ein kostenmäßig dem Beschwerdeverfahren gleichgestelltes Verfahren (§ 114 Abs. 3 BDO), so daß sich die Kostenregelung für die erste Instanz nach der Kostenentscheidung in der das förmliche Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung richtet. Dasselbe gilt für den zunächst erfolgreichen Teil des Beschwerdeverfahrens.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Janzen