Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.1982, Az.: BVerwG 1 DB 21.81
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.01.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 21.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 92 Abs. 1 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
- § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richters am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hartmann,
am 19. Januar 1982
beschlossen:
Tenor:
Die Anordnung der Einleitungsbehörde vom 19. November 1981 über die Einbehaltung von zehn vom Hundert des Ruhegehalts wird aufrechterhalten.
Gründe
I.
Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat mit Verfügung vom 27. Dezember 1976 gegen den mit dem Ende des Monats November 1981 auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzten Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ihn zugleich vorläufig des Dienstes enthoben unter Einbehaltung von 37 vom Hundert seiner Dienstbezüge. Diese Anordnungen hat das Bundesdisziplinargericht durch Beschluß vom 17. Februar 1977 bestätigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 25. April 1977 zurückgewiesen.
Nach Fortsetzung des Disziplinarverfahrens, das bis zur Beendigung des anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt war, hat der Bundesdisziplinaranwalt den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er während seiner Beschäftigung als Zusteller und Eingangsverteiler beim Postamt 61 in H.
- a)
zwischen dem 6. und 22. September 1976 zwei gewöhnliche Briefe mit 10 DM bzw. 25 DM Inhalt bei der Postverteilung ausgesondert und rechtswidrig geöffnet, das Geld an sich genommen, die Briefumschläge und schriftlichen Mitteilungen vernichtet habe,
- b)
am 28. September 1976 zwei Einschreibbriefe bei der Postverteilung beiseite geschafft und rechtswidrig geöffnet, den Inhalt (140 DM) für sich behalten und die darin enthaltenen schriftlichen Mitteilungen vernichtet habe,
- c)
am 29. September 1976 einen Einschreibbrief mit 80 DM Geldinhalt sowie sieben gewöhnliche Briefe, die nicht für Empfänger in seinem Zustellbezirk bestimmt gewesen seien, bei der Verteilung ausgesondert und in seiner Zustelltasche versteckt und somit dem ordnungsgemäßen Postverkehr entzogen habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 11. November 1980 den Ruhestandsbeamten, der zu diesem Zeitpunkt noch im aktiven Dienst stand, aus dem Dienst entfernt. Hiergegen hat dieser durch seinen Verteidiger am 12. Dezember 1980 Berufung an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat mit Verfügung vom 9. November 1981 die Einbehaltung von dreißig vom Hundert des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten angeordnet. Nachdem dieser mit Schreiben vom 12. November 1981 seine wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt und um Überprüfung des Einbehaltungssatzes gebeten hatte und daneben auch sein Verteidiger mit Schreiben vom 13. November 1981 an das Bundesdisziplinargericht die Änderung des Bescheides vom 9. November 1981 beantragt hatte, hat die Einleitungsbehörde unter Aufhebung der Verfügung vom 9. November 1981 mit Verfügung vom 19. November 1981 den Einbehaltungssatz auf zehn vom Hundert des Ruhegehalts festgesetzt.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. November 1981 beantragt der Ruhestandsbeamte die Auszahlung des vollen Ruhegehalts. Er begründet dies unter Bezugnahme auf die in der Berufungsschrift gerügten Verfahrens- und Sachmängel noch damit, der Bescheid vom 19. November 1981 lasse nicht erkennen, auf welche Erwägungen oder auf welches pflichtgemäße Ermessen er sich stütze. Schon aus diesem Grunde sei er rechtswidrig.
Weiterhin beantragt er, der Deutschen Bundespost die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen, da sich der Antrag vom 13. November 1981 durch die Aufhebung des Bescheids vom 9. November 1981 erledigt habe.
II.
1.
Der erkennende Senat ist für die beantragte Entscheidung zuständig (§ 95 Abs. 3 BDO; Beschluß vom 19. Dezember 1969 - BVerwG 3 D 28.69 - [BVerwG Dok.Ber. B 1970, 3691]; Beschluß vom 22. April 1977 - BVerwG 1 D 29.77 -; Beschluß vom 26. Mai 1978 - BVerwG 1 DB 16.78 -).
2.
Die Anordnung der Einleitungsbehörde hinsichtlich der Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts ist zu Recht ergangen. Diese Maßnahme setzt lediglich voraus, daß voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird (§ 92 Abs. 1 BDO).
Die in dem Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotene, ihrer Natur nach lediglich überschlägige Prüfung des Sachverhalts begründet anhand des vorliegenden Urteils des Bundesdisziplinargerichts den hinreichenden Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Entfernung aus dem Dienst geführt hätte und, nachdem der Beamte inzwischen in den Ruhestand versetzt worden ist, nunmehr zur Aberkennung des Ruhegehalts führen könnte (vgl. Beschluß vom 25. April 1977 - BVerwG 1 DB 6.77 - in vorliegender Sache und BVerwGE 63, 120).
3.
Die Einleitungsbehörde hat auch bei der Bestimmung der Höhe des einzubehaltenden Ruhegehaltsteils nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft gehandelt.
Die Höhe des Einbehaltungssatzes bestimmt die Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann, ist grundsätzlich zu begründen, anderenfalls für das Gericht meist nicht erkennbar wird, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist (Beschluß vom 13. August 1979 - BVerwG 1 DB 14.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 277]; Beschluß vom 14. Mai 1980 - BVerwG 1 DB 8.80 -; Beschluß vom 29. April 1980 - BVerwG 1 DB 12.80 -).
Die Einbehaltungsanordnung vom 19. November 1981 enthält zwar selbst keine Begründung hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungssatzes. Jedoch ist die Einbehaltung von dreißig vom Hundert auf zehn vom Hundert des Ruhegehalts ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Schreiben des Ruhestandsbeamten vom 12. November 1981 und damit auch für ihn ersichtlich unter Zugrundelegung der von ihm dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse ermäßigt worden (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 VwVfG).
Bei der Festsetzung der Einbehaltungsquote ist die Einleitungsbehörde von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ruhestandsbeamten ausgegangen, wie ihr diese im Zeitpunkt der Anordnung am 19. November 1981 bekannt waren. Das gekürzte Ruhegehalt von 1.466,96 DM, von dem keine Lohn- und Kirchensteuern abgezogen werden, wird dem Ruhestandsbeamten nach Abzug von Beiträgen an den Berufsverband (10,26 DM), die Postbeamtenkrankenkasse (138 DM), das Beamtenheimstättenwerk (114,50 DM) sowie einer Spareinlage an den Post-Spar- und Darlehnsverein (20 DM) in Höhe von monatlich 1.184,20 DM von der Besoldungskasse ausgezahlt.
Hiervon sind folgende monatliche Ausgaben zu bestreiten: Hypothek des Hauses (142 DM), verschiedene Versicherungen für das Haus (28,40 DM), Heizöl (200 DM), Heizungswartung (20 DM), Wassergeld (74,50 DM), Stromkosten (102 DM), Rundfunk- und Fernsehgebühren (11 DM), Sterbekasse (60,79 DM), Grundsteuer (35 DM) und Schornsteinfeger (10 DM), zusammen 683,69 DM. Es verbleiben 500,51 DM. Nicht zu berücksichtigen sind Aufwendungen für die Schwiegermutter und den Stiefsohn des Ruhestandsbeamten, die in seinem Haushalt wohnen, da diese über ein eigenes Einkommen in Form einer Rente bzw. einer Arbeitslosenunterstützung verfügen. Auch die Aufwendungen für die Kraftfahrzeugversicherung und der Beitrag zum ACE bleiben unberücksichtigt, weil dem Ruhestandsbeamten die Veräußerung oder vorübergehende Stillegung seines Personenkraftwagens zugemutet werden kann und muß (Beschluß vom 5. September 1978 - BVerwG 1 DB 17.78 - [BVerwGE 63, 127]; Beschluß vom 24. April 1980 - BVerwG 1 DB 9.80 - [DÖD 1980, 250]). Ebenfalls außer acht zu lassen ist die monatliche Tilgungsrate über 251 DM für ein zur Abdeckung einer Geldstrafe aufgenommenes Darlehen, da dieser Betrag nur bis Ende Dezember 1981 zu zahlen war und dem Ruhestandsbeamten in diesem Monat eine Steuerrückzahlung von 169,22 DM zufloß. Mit der dem Ruhestandsbeamten zusätzlich noch gezahlten Kriegsbeschädigtenrente in Höhe von 255 DM bleiben ihm und seiner Ehefrau zum Leben monatlich, insgesamt 755,51 DM. Hierbei ist nicht erkennbar, daß ein derartiger Betrag für den reinen Lebensunterhalt nicht ausreicht.
Die Einleitungsbehörde hat mithin bei der Festsetzung des Einbehaltungssatzes von zehn vom Hundert des Ruhegehalts die Grenzen des ihr gezogenen Ermessensspielraums nicht überschritten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet; denn der Ruhestandsbeamte muß wegen des Wegfalls eines Mehrbedarfs für die berufliche Tätigkeit eine gewisse Einschränkung der Lebenshaltung als Folge der Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts in Kauf nehmen. Eine existenzgefährdende wirtschaftliche Beeinträchtigung wird dadurch nicht herbeigeführt.
4.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da es sich bei der Entscheidung über den Antrag nach § 95 Abs. 3 BDO nicht um eine solche in der Hauptsache im Sinne von § 116 Abs. 1 BDO handelt (Beschluß vom 26. Januar 1979 - BVerwG 1 DB 2.79 -; Beschluß vom 10. März 1980 - BVerwG 1 DB 6.80 - mit weiteren Nachweisen).
Janzen
Dr. Hartmann