Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1978, Az.: BVerwG 1 DB 16.78
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 16.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - AZ: I VL 91/77
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 26. Mai 1978
beschlossen:
Tenor:
Die Anordnung der Einleitungsbehörde vom 2. März 1978 über die vorläufige Dienstenthebung des Zollobersekretärs ... und die Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge wird aufrechterhalten.
Gründe
I.
In der Anschuldigungsschrift vom 24. November 1977 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
in den Jahren 1973, 1974, 1975 und 1976 dem Dienst insgesamt mehr als 60 Arbeitstage schuldhaft ferngeblieben sei und ärztliche Atteste über Arbeitsunfähigkeit vorgelegt habe, die durch Täuschung erlangt und deshalb sachlich nicht zutreffend gewesen seien,
- 2.
seiner Nachweispflicht für Erkrankung am 15. und 16. März 1977 nicht genügt und, um den Pflichtenverstoß nicht erkennbar werden zu lassen, ein ärztliches Attest verfälscht habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 23. Februar 1978 auf Entfernung aus dem Dienst erkannt. Es hat außer der Attestverfälschung für erwiesen angesehen, daß der Beamte in der Zeit vom 21. bis 23. Mai 1973, 7. bis 25. Juli 1975, 14. August bis 5. September 1975 und 8. April bis 7. Mai 1976 unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei und für diese Zeiten Dienstunfähigkeit vorgetäuscht habe.
Daraufhin hat die Einleitungsbehörde den Beamten durch Verfügung vom 2. März 1978 vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung eines Drittels der Dienstbezüge angeordnet.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt.
Er beantragt zugleich
eine disziplinargerichtliche Entscheidung über die Aufrechterhaltung der von der Einleitungsbehörde getroffenen Anordnungen.
Dazu trägt der Verteidiger vor: Der Beamte leide unter schweren Bewußtseinsstörungen. Die Kürzung der Bezüge stelle für ihn eine besondere Härte dar, da er drei Kinder und eine kranke Ehefrau habe.
II.
Der erkennende Senat ist für die beantragte Entscheidung zuständig (§ 95 Abs. 3 BDO;Beschluß vom 19. Dezember 1969 - BVerwG 3 D 28.69 - [BVerwG Dok.Ber. B 1970, 3691];Beschluß vom 22. April 1977 - BVerwG 1 D 29.77 -).
Die Anordnungen der Einleitungsbehörde sind zu Recht ergangen. Soweit die vorläufige Dienstenthebung des Beamten in Frage steht, ist hierfür lediglich die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens Voraussetzung (§ 91 BDO). Dies ist rechtswirksam geschehen.
Auch soweit die Einleitungsbehörde die Einbehaltung eines Teils der Bezüge angeordnet hat, ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Maßnahme setzt voraus, daß voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird (§ 92 BDO). Das ist nach dem vorliegenden Urteil des Bundesdisziplinargerichts der Fall. Seine Erwägungen, mit denen es die Notwendigkeit der Verhängung der Höchstmaßnahme begründet hat, halten der in dem gegenwärtigen Verfahrensabschnitt lediglich summarisch vorzunehmenden Prüfung des Sachverhalts (BDHE 3, 64) auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beamten stand.
Für einen Ausschluß der Schuldfähigkeit gibt es gegenwärtig keine Anhaltspunkte. Selbst wenn der Beamte etwa erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein sollte, würde es voraussichtlich bei der Entfernung aus dem Dienst bleiben müssen. Die Pflicht zur Dienstleistung ist die grundlegende Pflicht eines jeden Beamten und ohne weiteres einsehbar. Diese Pflicht wurde hier in erheblichem Ausmaß verletzt, und zwar unter Täuschung des Dienstvorgesetzten, dem der Beamte außerdem eine von ihm verfälschte Urkunde vorlegte. Dies spricht dafür, daß das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört ist.
Die Höhe der Einbehaltung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Bei einem gekürzten Bruttogehalt von etwa 1.375 DM zuzüglich 280 DM Kindergeld muß es dem Beamten bei sparsamer Lebensführung möglich sein, den Unterhalt für sich und seine Familie sicherzustellen.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da es sich bei der Entscheidung über den Antrag nach § 95 Abs. 3 BDO nicht um eine solche in der Hauptsache im Sinne von § 116 Abs. 1 BDO handelt(Beschluß vom 26. Februar 1974 - BVerwG 1 DB 1.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 181];Beschluß vom 21. Januar 1974 - BVerwG 1 DB 14.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 193];Beschluß vom 22. April 1977 - BVerwG 1 D 29.77 -).
Janzen
Dr. Hartmann