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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1991, Az.: BVerwG 1 DB 15.91

Disziplinarrecht; Bemessung von Disziplinarmaßnahmen; Straftat des Vollrauschs; Trunkenheitsfahrten; Teileinbehaltung der Dienstbezüge des Ruhegehalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 15.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 16.04.1991 - AZ: VIII BK 16/90

Fundstellen

  • BVerwGE 1993, 179 - 186
  • BVerwGE 93, 179 - 186
  • DVBl 1992, 923 (amtl. Leitsatz)
  • DokBerB 1992, 65
  • DÖV 1992, 358-360 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 70 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1992, 640-642 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1992, 316

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge nach§ 92 Abs. 1 BDO bzw. des Ruhegehalts nach § 92 Abs. 3 BDO setzt voraus, daß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Dienst bzw. auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Der insoweit erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad ist nicht schon dann gegeben, wenn das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen generell geeignet ist, die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen.

  2. 2.

    Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind im Falle einer als Dienstvergehen geahndeten Straftat des Vollrauschs neben dem Grad des Verschuldens am Vollrausch auch Art, Schwere und Folgen der im Vollrausch begangenen Tat selbst zu berücksichtigen. Die Grundsätze für die disziplinare Bewertung von Trunkenheitsfahrten im Vollrausch können auf andere Rauschtaten nicht ohne weiteres übertragen werden.

In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter und Dr. Henkel
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Regierungsamtsrats a.D. ... werden der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 16. April 1991 und die Verfügung der Wehrbereichsverwaltung III - Düsseldorf - vom 13. November 1990 mit Wirkung vom 28. Mai 1991 insoweit aufgehoben, als sie die Einbehaltung von fünfunddreißig vom Hundert der jeweiligen Dienstbezüge des Ruhestandsbeamten betreffen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden ihm zu einem Drittel auferlegt; im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Gründe

1

I.

1.

Das Landgericht Paderborn verurteilte den Ruhestandsbeamten durch rechtskräftiges Urteil vom 28. Mai 1991 - 1 KLs 20 Js 537/90 - wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren VollstrReplace_all zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Gründen stellte das Gericht fest, daß der Ruhestandsbeamte infolge einer im Jahre 1984 erlittenen Krebsoperation starken körperlichen und seelischen Belastungen unterlegen sei und deshalb in vermehrtem Umfang dem Alkohol zugesprochen habe. Nach mehrtägigem Alkoholkonsum habe er am 13. September 1990 mit einem Blutalkoholgehalt von 3,22 Promille seine Ehefrau in deren Geschäft aufgesucht und auf sie vier Pistolenschüsse abgegeben. Seine Ehefrau sei am rechten Oberarm und am rechten Schlüsselbein verletzt worden.

2

2.

Wegen dieses Sachverhalts hatte der Präsident der Wehrbereichsverwaltung III - Düsseldorf - bereits mit Verfügung vom 28. September 1990 gegen den Ruhestandsbeamten Vorermittlungen eingeleitet. Mit Verfügung vom 13. November 1990 leitete er das förmliche Disziplinarverfahren ein, enthob den Ruhestandsbeamten gleichzeitig vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 35 v.H. seiner Dienstbezüge an. Gegen die Anordnungen nach§§ 91, 92 Abs. 1 BDO beantragte der Ruhestandsbeamte mit Schreiben seiner Verteidiger vom 22. November 1990 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 16. April 1991 die in der Einleitungsverfügung vom 13. November 1990 enthaltenen Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und der teilweisen Gehaltseinbehaltung aufrechterhalten.

4

Gegen diesen ihm am 8. Mai 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die am 15. Mai 1991 eingelegte Beschwerde des Ruhestandsbeamten. Er macht geltend, die vorläufige Dienstenthebung sei unverhältnismäßig, weil seine Tat vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Situation und der daraus resultierenden Eheprobleme als einmalige Entgleisung zu werten sei. Der Einbehaltungsanordnung fehle die Rechtsgrundlage, denn im Disziplinarverfahren sei nicht mit der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme zu rechnen. Der dem Haftbefehl zugrundeliegende Verdacht des versuchten Totschlags sei bereits in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 25. März 1991 auf den Vorwurf des vorsätzlichen Vollrausches reduziert worden. Angesichts der Vorgeschichte der Tat werde allenfalls eine Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches in Betracht kommen, die auf disziplinarrechtlicher Ebene lediglich eine erziehende Maßnahme rechtfertige.

5

Mit Ablauf des 31. Mai 1991 ist die vom Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung III gemäß §§ 42 Abs. 1, 43 BBG ausgesprochene Versetzung des Beamten in den Ruhestand wirksam geworden.

6

II.

Die Beschwerde ist im Hinblick auf die angegriffene Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung unzulässig, im übrigen gemäß § 79 BDO zulässig und nach Maßgabe des Tenors teilweise begründet.

7

1.

Soweit sich die Beschwerde gegen die vorläufige Dienstenthebung richtet, fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis.

8

Die am 14. Februar 1991 vom Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung III verfügte vorzeitige Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand läßt grundsätzlich die Wirksamkeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens unberührt. Die im Rahmen dieses förmlichen Disziplinarverfahrens erlassenen einstweiligen Anordnungen nach §§ 91, 92 BDO werden ihrerseits erst unwirksam, wenn und soweit sie durch die Einleitungsbehörde oder durch das Disziplinargericht aufgehoben oder in anderer Weise aus Rechtsgründen gegenstandslos werden (BVerwG, Beschluß vom 4. Oktober 1990 - BVerwG 1 DB 17.90 - m.w.N.).

9

Im Sinne der zweiten Variante ist hier die gemäß § 91 BDO ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung des Beamten gegenstandslos geworden, denn sie entfaltet nach seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Mai 1991 keine eigenständigen rechtlichen Wirkungen mehr zu Lasten des Ruhestandsbeamten. Deshalb steht dem Beschwerdeführer insoweit wegen Wegfalls der Beschwer kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Seite.

10

Daß die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung bezüglich der angegriffenen Dienstenthebung zulässig war, rechtfertigt keine andere Bewertung. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist entscheidend, daß die Zulässigkeitsvoraussetzungen - auch noch - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sind (Claussen/Janzen, BDO, 6. Auflage, § 95, Rz. 5 a; Kopp, VwGO, 8. Auflage, Vorb. § 124, Rz. 31).

11

2.

Die Beschwerde ist jedoch hinsichtlich der angefochtenen Einbehaltungsanordnung zulässig. Diese Anordnung bleibt unabhängig vom Eintritt des Beamten in den Ruhestand bestehen. Der Übergang von Dienst- zu Versorgungsbezügen verursacht lediglich eine Verschiebung der Bemessungsgrundlage für die Einbehaltungsentscheidung. Nach Grund und Höhe bewirkt daher die Einbehaltungsanordnung der Wehrbereichsverwaltung III eine fortdauernde Beschwer des Ruhestandsbeamten.

12

3.

Die Einbehaltungsanordnung vom 13. November 1990 kann seit dem Erlaß des Urteils des Landgerichts Paderborn nicht mehr aufrechterhalten werden. Insoweit ist die Beschwerde des Ruhestandsbeamten begründet.

13

a)

Die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge gemäß § 92 Abs. 1 BDO bzw. des Ruhegehalts gemäß § 92 Abs. 3 BDO setzt die ordnungsgemäße Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie den begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das nach summarischer Prüfung des Sachverhalts voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst bzw. zur Aberkennung des Ruhegehalts führen wird. Es genügt insoweit nicht, daß das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen generell geeignet ist, die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Es reicht auch nicht aus, daß die Verhängung der Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die Verhängung einer geringeren Maßnahme. Vielmehr setzt§ 92 BDO voraus, daß im Disziplinarverfahren mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Dienst bzw. auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Die Dienstentfernung des beschuldigten Beamten bzw. die Aberkennung seines Ruhegehalts muß nach der im Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (BVerwG, Beschluß vom 4. März 1982 - BVerwG 1 DB 19.81 -; Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 1 D 27.87 - BVerwGE 83, 376 <378, 379>). Ein derartiger Wahrscheinlichkeitsgrad für die Aberkennung des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten ist hier seit Erlaß des Urteils des Landgerichts Paderborn am 28. Mai 1991 nicht mehr gegeben.

14

Das Landgericht hat den Ruhestandsbeamten wegen fahrlässigen Vollrausches gemäß § 323 a StGB verurteilt und als Rauschtat eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 a StGB in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB und mit einem Verstoß gegen§ 53 WaffenG festgestellt. An diese tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des Gefährdungsdelikts sowie zur Rauschtat als objektiver Strafbarkeitsbedingung ist der Senat nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden.

15

Die bisherige Disziplinarrechtsprechung hat den fahrlässigen Vollrausch mit Degradierung (BVerwG, Urteil vom 24. September 1976 - BVerwG I D 11.76 -; Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 49.88 - = Dok. Ber. B 1990, 23) oder selbst bei einschlägiger straf- und disziplinarrechtlicher Vorbelastung lediglich mit längerfristiger Gehaltskürzung (BVerwG, Urteil vom 22. September 1982 - BVerwG 1 D 83.81 -) geahndet. Neben dem Grad des Verschuldens am Vollrausch hat sie bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch Art, Schwere und Folgen der im Vollrausch begangenen Tat selbst berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG III D 1.67 - BVerwGE 33, 12 <14>; Urteil vom 27. Januar 1981 - BVerwG 1 D 115.79 - = Dok. Ber. B 1981, 117; Urteil vom 22. September 1982, a.a.O.; Urteil vom 21. Juni 1989, a.a.O.). Denn nicht nur die schuldhafte Herbeiführung des Vollrausches selbst, sondern auch die im Rausch begangene Tat beeinflußt den Grad der Schädigung des Ansehens des Beamten in der Öffentlichkeit. Allerdings können aus der Rauschtat nicht die gleichen Folgerungen auf einen möglichen Ansehens- oder gar Vertrauensverlust gezogen werden, wie dies bei schuldhafter Begehung derselben Tat der Fall ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 1967, a.a.O.). Denn einsichtige Menschen werden jedenfalls einem bisher unbescholtenen Beamten eine Rauschtat zumindest dann nur mit erheblichen Vorbehalten zurechnen, wenn er nicht vorhersehen konnte, daß er unter starkem Alkoholeinfluß Taten dieser Art begehen könnte. Die in den Urteilen des Senats vom 27. Januar 1981 (a.a.O.) und vom 22. September 1982 (a.a.O.) geäußerte Ansicht, ein im schuldhaft verursachten Vollrausch objektiv tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangenes Verkehrsdelikt sei nicht weniger geeignet, eine Schädigung des Ansehens als Beamter herbeizuführen, als ein schuldhaft begangenes Trunkenheitsdelikt im Straßenverkehr, betrifft die vergleichende Bewertung von schuldhafter Trunkenheit im Straßenverkehr einerseits und Trunkenheitsfahrt im Vollrausch andererseits, läßt sich aber nicht ohne weiteres auf andere im Vollrausch begangene Delikte übertragen. Im Mittelpunkt der Maßnahmeerwägungen haben vielmehr in derartigen Fällen nicht in erster Linie die Einzelheiten der Rauschtat, sondern die Frage zu stehen, ob der Beamte aufgrund vorhandener Persönlichkeitsmängel bei dem Sichversetzen in den Rauschzustand das Risiko bestimmter Folgetaten in Kauf genommen hat (BVerwG, Urteil vom 24. September 1976, a.a.O.; Urteil vom 26. April 1967, a.a.O.). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Beamte beispielsweise aufgrund vorangegangener Erfahrungen vorhersehen konnte, daß er unter starkem Alkoholeinfluß derartige Taten begehen könnte (BVerwG, Urteil vom 9. April 1987 - BVerwG 2 WD 57.86 - BVerwGE 83, 295<297>; Claussen/Janzen, a.a.O., Einl. D, Rz. 20).

16

Nach diesem Maßstab ist die Aberkennung des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten eher unwahrscheinlich. Denn die bisherige Rechtsprechung hat selbst die von einem Beamten außerhalb des Dienstes in angetrunkenem Zustand begangene fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung und die gefährliche Körperverletzung nur mit mittelfristigen Gehaltskürzungen geahndet (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 94.78 -; Urteil vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 -; Urteil vom 7. Juli 1987 - BVerwG 1 D 118.86 -; Urteil vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 D 18.90 -), und dies selbst bei einschlägiger Vorbelastung (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1987, a.a.O.) oder nicht unerheblichen Folgen der Tat (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979, a.a.O.). Darüber hinaus hat die Rechtsprechung bisher selbst bei Trunkenheitsfahrt mit fahrlässiger Tötung lediglich auf Degradierung (BVerwG, Urteil vom 28. April 1981 - BVerwG 1 D 7.80 -; Urteil vom 7. Juli 1982 - BVerwG 1 D 98.81 - = Dok. Ber. B 1982, 289) oder auf eine längerfristige Gehaltskürzung (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 45.82 -; Urteil vom 13. Dezember 1989 - BVerwG 1 D 6.89 - = Dok. Ber. B 90, 217) erkannt.

17

Bei dem Ruhestandsbeamten ist hier zudem zu berücksichtigen, daß er bisher straf- wie disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und nach den Feststellungen des Landgerichts Paderborn die Verletzungen der Ehefrau komplikationslos verheilt sind, sich das Verhältnis zur Ehefrau wieder gefestigt hat und zu erwarten ist, daß er künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Es sind bei nur summarisch möglicher Prüfung des Sachverhalts auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß der Ruhestandsbeamte voraussehen konnte, er werde unter Alkoholeinfluß pflichtwidrige Handlungen dieser Art begehen. Seine Tat stellt sich vielmehr als eine einmalige, nicht persönlichkeitsadäquate Ausfallerscheinung dar, deren Folgen zudem nicht als so schwer zu beurteilen sind, daß voraussichtlich auf eine Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Auf vom Beschwerdeführer vorgebrachte persönliche Milderungsgründe braucht daher nicht eingegangen zu werden.

18

b)

Aus dem Fehlen der erforderlichen Wahrscheinlichkeit für die Aberkennung des Ruhegehalts folgt allerdings nicht, daß die Beschwerde hinsichtlich der Einbehaltungsanordnung insgesamt Erfolg hätte. Eine Einbehaltungsanordnung kann zwar nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch mit Rückwirkung aufgehoben werden (BVerwG, Beschluß vom 18. August 1969 - BVerwG II DB 5.69 - BVerwGE 33, 332 <334 f.>; Beschluß vom 27. August 1970 - BVerwG I DB 4.70 -; Beschluß vom 5. September 1978 - BVerwG 1 DB 17.78 - BVerwGE 63, 127<129>; Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 27.83 - = Dok. Ber. B 1984, 96; Beschluß vom 8. März 1985 - BVerwG 1 DB 12.85 - BVerwGE 76, 344). Der Zeitpunkt der Rückwirkung ergibt sich aber im Einzelfall aus dem Rechtsgrund, aus dem die Aufhebung erfolgt. So kann die Aufhebung entweder auf einer von Anfang an bestehenden Rechtswidrigkeit oder auf einer späteren Entwicklung beruhen (BVerwG, Beschluß vom 18. August 1969, a.a.O.).

19

Die Aufhebung der Einbehaltungsanordnung beruht hier auf der seit der Verkündung des Urteils des Landgerichts Paderborn geänderten Beurteilungsgrundlage und dem sich daraus ergebenden Wegfall ihrer Voraussetzungen. Bis zur Verkündung des Urteils des Landgerichts durfte die Wehrbereichsverwaltung in ihren Rechtserwägungen zu dem Schluß kommen, daß im Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer mitüberwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden würde. Denn aufgrund des Ergebnisses ihrer eigenen Ermittlungen, das sich im wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen vom 7. November 1990 niederschlägt, und später des Inhalts der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 25. März 1991, durfte die Wehrbereichsverwaltung III sowohl vor als auch nach Erlaß ihrer Anordnung vom 13. November 1990 davon ausgehen, daß dem Ruhestandsbeamten zumindest ein vorsätzlicher Vollrausch mit versuchtem Totschlag als Rauschtat vorzuwerfen war. Dieser Tatvorwurf hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe geführt. Das ergibt sich einmal aus der vorsätzlichen Begehungsweise des Gefährdungsdelikts und zum anderen aus der Schwere der Rauschtat, die als Anzeichen der Gefährlichkeit des Sichberauschens strafverschärfend mitverwertet werden darf (BGH VRS 34, 349; VRS 41, 93, 96; Urteil vom 27. Juli 1988 - 3 StR 235/88 -). Angesichts dieser Sachlage war bis zur Verkündung des Urteils des Landgerichts Paderborn davon auszugehen, daß das Beamtenverhältnis des Beschwerdeführers gemäß § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG enden würde. § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG hätte selbst dann eingegriffen, wenn die VollstrReplace_all einer einjährigen oder höheren Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden wäre (BVerwG, Beschluß vom 27. Juni 1991 - BVerwG 1 DB 12.91 - m.w.N.). Unter diesen Umständen wäre es zwar nicht zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens gekommen; die teilweise Einbehaltung von Dienst- oder Versorgungsbezügen gemäß § 92 Abs. 1 BDO ist aber auch dann zulässig, wenn das Disziplinarverfahren voraussichtlich deswegen nicht durchgeführt wird, weil der Beamte schon infolge der zu erwartenden strafgerichtlichen Verurteilung kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden wird (vgl. Hessischer Dienststrafhof, Beschluß vom 1. April 1955 - DH B 11/54 -, BDHE 3, 324 <325>; Claussen/Janzen, a.a.O., § 92, Rz. 3).

20

Für die Einbehaltungsanordnung vom 13. November 1990 lag somit bis zum 27. Mai 1991 eine Rechtsgrundlage vor.

21

c)

Die Anordnung war bis zum 27. Mai 1991 auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, denn die insoweit angestellten Erwägungen der Wehrbereichsverwaltung III sind nachvollziehbar und von dem Ruhestandsbeamten nicht angegriffen worden.

22

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BDO.

Bermel
Sträter
Dr. Henkel